Großkommentar zum ABGB – Klang Kommentar

Großkommentar zum ABGB – Klang Kommentar von Fenyves,  Attila, Kerschner,  Ferdinand, Vonkilch,  Andreas
Die Bürgschaft, der Pfandvertrag: Wie besichert man Forderungen am besten? Zur Besicherung von Forderungen werden im Geschäftsleben Bürgschaft und Pfand häufig angewendet. Die in diesem Zusammenhang nötigen Voraussetzungen als auch Arten von Bürgschaften werden von Daniela Huemer (§§ 1342-1362) und Thomas Schoditsch (§§ 1363-1367) umfassend dargestellt und kommentiert. Den Bereich der Besicherung schließt Jürgen Rassi mit seinen Kommentierungen zum Pfandvertrag (§§ 1368-1374) ebenso ausführlich ab. Ein weiteres Stück zur Vollendung der Kommentierungen liegt damit vor. Seit 2000 wird der Kommentar von den Zivilrechtsprofessoren Attila Fenyves, Ferdinand Kerschner und Andreas Vonkilch in dritter Auflage im Verlag Österreich herausgegeben. Der Großkommentar ist auf insgesamt 40 Bände ausgelegt. Der "Klang" ist von jeher vom Anspruch geprägt, eine Kommentierung auf hohem wissenschaftlichem Niveau zu bieten, die sich nicht mit der Wiedergabe der Judikatur und Literatur begnügt, sondern auch kritisch eigene Positionen vertritt und über den "Tellerrand" hinausblickt. Ihre Abo-Vorteile: Der Kommentar ist im Abonnement zum Vorzugspreis um 15% ermäßigt erhältlich. So bekommen Sie neue Bände sofort bei Erscheinen automatisch geliefert. Bei Neueinstieg in ein Abo haben Sie die Möglichkeit, die bereits erschienenen Bände ebenfalls zum Vorzugspreis zu beziehen!
Aktualisiert: 2023-07-02
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Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB) von Gebauer,  Martin, Hadding,  Walther, Lindacher,  Walter, Lobinger,  Thomas, Matthiessen,  Michael, Pfeiffer,  Thomas, Schreiber,  Klaus, Soergel,  Hans-Theodor
Band 5/3 des Standardwerkes zum BGB enthält in bewährter Qualität umfangreiche Erläuterungen der §§ 328-432 aus dem Recht der Schuldverhältnisse unter Berücksichtigung aktueller Gesetze, Rechtsprechung und Literatur. Enthalten sind im Einzelnen die §§ 328-335 (Versprechung der Leistung an einen Dritten), §§ 336-345 (Draufgabe, Vertragsstrafe), §§ 346-354 (Rücktritt), §§ 355-361 (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen), §§ 362-371 (Erfüllung), §§ 372-386 (Hinterlegung), §§ 387-396 (Aufrechung), § 397 (Erlass), §§ 398-413 (Übertragung), §§ 414-419 (Schuldübernahme), §§ 420-432 (Mehrheit von Schuldner und Gläubigern).
Aktualisiert: 2023-06-30
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Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB) von Gebauer,  Martin, Hadding,  Walther, Lindacher,  Walter, Lobinger,  Thomas, Matthiessen,  Michael, Pfeiffer,  Thomas, Schreiber,  Klaus, Soergel,  Hans-Theodor
Band 5/3 des Standardwerkes zum BGB enthält in bewährter Qualität umfangreiche Erläuterungen der §§ 328-432 aus dem Recht der Schuldverhältnisse unter Berücksichtigung aktueller Gesetze, Rechtsprechung und Literatur. Enthalten sind im Einzelnen die §§ 328-335 (Versprechung der Leistung an einen Dritten), §§ 336-345 (Draufgabe, Vertragsstrafe), §§ 346-354 (Rücktritt), §§ 355-361 (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen), §§ 362-371 (Erfüllung), §§ 372-386 (Hinterlegung), §§ 387-396 (Aufrechung), § 397 (Erlass), §§ 398-413 (Übertragung), §§ 414-419 (Schuldübernahme), §§ 420-432 (Mehrheit von Schuldner und Gläubigern).
Aktualisiert: 2023-06-30
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Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB) von Gebauer,  Martin, Hadding,  Walther, Lindacher,  Walter, Lobinger,  Thomas, Matthiessen,  Michael, Pfeiffer,  Thomas, Schreiber,  Klaus, Soergel,  Hans-Theodor
Band 5/3 des Standardwerkes zum BGB enthält in bewährter Qualität umfangreiche Erläuterungen der §§ 328-432 aus dem Recht der Schuldverhältnisse unter Berücksichtigung aktueller Gesetze, Rechtsprechung und Literatur. Enthalten sind im Einzelnen die §§ 328-335 (Versprechung der Leistung an einen Dritten), §§ 336-345 (Draufgabe, Vertragsstrafe), §§ 346-354 (Rücktritt), §§ 355-361 (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen), §§ 362-371 (Erfüllung), §§ 372-386 (Hinterlegung), §§ 387-396 (Aufrechung), § 397 (Erlass), §§ 398-413 (Übertragung), §§ 414-419 (Schuldübernahme), §§ 420-432 (Mehrheit von Schuldner und Gläubigern).
Aktualisiert: 2023-06-30
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Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB) von Gebauer,  Martin, Hadding,  Walther, Lindacher,  Walter, Lobinger,  Thomas, Matthiessen,  Michael, Pfeiffer,  Thomas, Schreiber,  Klaus, Soergel,  Hans-Theodor
Band 5/3 des Standardwerkes zum BGB enthält in bewährter Qualität umfangreiche Erläuterungen der §§ 328-432 aus dem Recht der Schuldverhältnisse unter Berücksichtigung aktueller Gesetze, Rechtsprechung und Literatur. Enthalten sind im Einzelnen die §§ 328-335 (Versprechung der Leistung an einen Dritten), §§ 336-345 (Draufgabe, Vertragsstrafe), §§ 346-354 (Rücktritt), §§ 355-361 (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen), §§ 362-371 (Erfüllung), §§ 372-386 (Hinterlegung), §§ 387-396 (Aufrechung), § 397 (Erlass), §§ 398-413 (Übertragung), §§ 414-419 (Schuldübernahme), §§ 420-432 (Mehrheit von Schuldner und Gläubigern).
Aktualisiert: 2023-06-30
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Die Kriterien der Rechtschreibung

Die Kriterien der Rechtschreibung von Stegmeier,  Jörn
Schreibe regelkonform! Diese Forderung muss erfüllen, wer korrekt schreiben will. Doch gelingt dies nur, wenn die zugrunde liegenden Regeln anwendbar sind. Weder das alte noch das neue Regelwerk bieten solche Regeln. Anwendbar sind Regeln nur, wenn eine Handlungsanweisung in Verbindung mit einem Kriterium genannt wird. Im Zentrum der vorliegenden Untersuchung stehen daher die Kriterien, die vollständig auf ihre Beschaffenheit hin untersucht werden. Der abschließende Vergleich zeigt anhand der wechselnden Kriterien, wodurch sich die reformierte von der alten Schreibung unterscheidet. Eine ausführliche Analyse des neuen und des alten Regelwerks liegt auf der beiliegenden CD - Rom vor.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rekonstruktion und Erneuerung

Rekonstruktion und Erneuerung von Franke,  Manuela, Plötner,  Kathleen
Aktuelle Lehrwerke für den Fremdsprachenunterricht sollen (und wollen) den Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, der Kultusministerkonferenz sowie Prinzipien der neokommunikativen Methode gerecht werden. In den letzten Jahren werden zudem Bedarfe an globaler Bildung und rassismus- und diskriminierungsfreien Inhalten sowie Wünsche nach digitalen Lösungen an das Lehrwerk herangetragen. Die Beiträge des Sammelbandes untersuchen die Konzeptionierung von Lehrwerken und den Einsatz derselben aus synchroner und diachroner Perspektive.
Aktualisiert: 2023-06-15
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§ 354a HGB – eine geglückte gesetzgeberische Lösung eines rechtspolitischen Problems?

§ 354a HGB – eine geglückte gesetzgeberische Lösung eines rechtspolitischen Problems? von Bauer,  Astrid
Nach einer über viele Jahre intensiv geführten rechtswissenschaftlichen Diskussion hat der Gesetzgeber im Jahre 1994 die Frage aufgegriffen, ob den in der Rechtspraxis häufig anzutreffenden und auf § 399 Alt. 2 BGB gestützten Vereinbarungen Grenzen zu setzen sind, nach denen eine Forderungsabtretung entweder insgesamt unzulässig oder nur mit Zustimmung des Schuldners möglich sein soll. Hintergrund der auf solche Einschränkungen gerichteten rechtspolitischen Initiativen war die Besorgnis, daß die erwähnten Vereinbarungen ganz entscheidend insbesondere die Refinanzierungsmöglichkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen beeinträchtigen würden, die sich durch eine geringe Eigenkapitalausstattung und schwach ausgeprägte Marktmacht auszeichnen. Der Gesetzgeber hat zur Lösung des Problems § 354a HGB geschaffen, der am 30. Juli 1994 in Kraft getreten ist. Nach Satz 1 ist eine Abtretung, die entgegen einem zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarten Abtretungsausschluss vorgenommen wird, wirksam, sofern das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet, für beide Teile ein Handelsgeschäft oder der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dennoch steht es dem Schuldner nach Satz 2 frei, weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung an den Zedenten zu leisten, und zwar bemerkenswerter Weise selbst dann, wenn er die Abtretung kennt. Angesichts der kontroversen Diskussion, die dem Eingreifen des Gesetzgebers sowohl vorausging als auch nachfolgte, liegt es nahe, die getroffene Regelung auf den rechtswissenschaftlichen Prüfstand zu legen und sie daraufhin zu befragen, ob sie dem rechtspolitischen Anliegen gerecht wird. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die gegenläufige Schutzrichtung des § 354a Satz 1 und 2 HGB. Das hierdurch entstehende materiellrechtliche Spannungsverhältnis setzt sich im Zivilprozess, der Zwangsvollstreckung, der Forderungsverpfändung und der Insolvenz, also in Bereichen fort, in denen §
Aktualisiert: 2023-06-15
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