Die Fragen der Verteilung der Kompetenzen zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und ihres Einflusses auf die Durchsetzbarkeit der völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des geistigen Eigentums andererseits waren immer wieder Gegenstand von grundlegenden Urteilen des EuGH. Da die EG keine Sachkompetenz für das geistige Eigentum besitzt, ist die Verteilung der Kompetenzen durch ein Nebeneinander von verschiedenen Kompetenzen der EG und ihrer Mitgliedstaaten gekennzeichnet. Die Verfasserin legt dar, daß die Verteilung der Kompetenzen im Hinblick auf die möglichst weitgehende Angleichung der Rechte des geistigen Eigentums durch sekundäres Gemeinschaftsrecht, nicht aber durch völkerrechtliche Verträge, sachgerecht ist, und schlägt vor, die ausschließliche Kompetenz der EG für die gemeinsame Handelspolitik auf das geistige Eigentum als solches zu erstrecken.
Auf der Grundlage der dargestellten Verteilung der Kompetenzen arbeitet die Autorin am Beispiel der EG und ausgewählter Mitgliedstaaten rechtsvergleichend heraus, daß die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des geistigen Eigentums nur dann uneinheitlich durchgesetzt werden, wenn sie, wie im Fall des TRIPs, einen unmittelbaren Bezug zum Handel aufweisen.
Karen Kaiser kommt zu dem Schluß, daß die Aufnahme des geistigen Eigentums als solches in die ausschließliche Kompetenz für die gemeinsame Handelspolitik die Kohärenz des wirtschafts- und außenpolitischen Handelns der EG insbesondere dadurch stärken würde, daß die rechtspolitische Entscheidung gegen die unmittelbare Anwendbarkeit alle Bestimmungen des TRIPs-Übereinkommens betreffen würde. Die fehlende Durchsetzbarkeit des TRIPs würde sich relativieren, wenn die EG ihre erweiterte Kompetenz nutzen würde, den durch das TRIPs inkorporierten Verträgen beizutreten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Fragen der Verteilung der Kompetenzen zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und ihres Einflusses auf die Durchsetzbarkeit der völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des geistigen Eigentums andererseits waren immer wieder Gegenstand von grundlegenden Urteilen des EuGH. Da die EG keine Sachkompetenz für das geistige Eigentum besitzt, ist die Verteilung der Kompetenzen durch ein Nebeneinander von verschiedenen Kompetenzen der EG und ihrer Mitgliedstaaten gekennzeichnet. Die Verfasserin legt dar, daß die Verteilung der Kompetenzen im Hinblick auf die möglichst weitgehende Angleichung der Rechte des geistigen Eigentums durch sekundäres Gemeinschaftsrecht, nicht aber durch völkerrechtliche Verträge, sachgerecht ist, und schlägt vor, die ausschließliche Kompetenz der EG für die gemeinsame Handelspolitik auf das geistige Eigentum als solches zu erstrecken.
Auf der Grundlage der dargestellten Verteilung der Kompetenzen arbeitet die Autorin am Beispiel der EG und ausgewählter Mitgliedstaaten rechtsvergleichend heraus, daß die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des geistigen Eigentums nur dann uneinheitlich durchgesetzt werden, wenn sie, wie im Fall des TRIPs, einen unmittelbaren Bezug zum Handel aufweisen.
Karen Kaiser kommt zu dem Schluß, daß die Aufnahme des geistigen Eigentums als solches in die ausschließliche Kompetenz für die gemeinsame Handelspolitik die Kohärenz des wirtschafts- und außenpolitischen Handelns der EG insbesondere dadurch stärken würde, daß die rechtspolitische Entscheidung gegen die unmittelbare Anwendbarkeit alle Bestimmungen des TRIPs-Übereinkommens betreffen würde. Die fehlende Durchsetzbarkeit des TRIPs würde sich relativieren, wenn die EG ihre erweiterte Kompetenz nutzen würde, den durch das TRIPs inkorporierten Verträgen beizutreten.
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Mit dem Internet sind neue Formen des Musikvertriebs (Download-Dienste etc.) entstanden, die zunehmend an die Stelle des klassischen Tonträgervertriebs treten. Diese Entwicklung stellt nicht nur die Musikindustrie, sondern auch die Verwertungsgesellschaften vor neue Herausforderungen. Die Zuständigkeit einer Verwertungsgesellschaft ist herkömmlicherweise auf ein bestimmtes Territorium beschränkt. Außerhalb ihrer Gebiete lassen die Verwertungsgesellschaften ihre Rechte von ausländischen Gesellschaften wahrnehmen. Diese in den sog. Gegenseitigkeitsverträgen geregelte Zusammenarbeit zwischen in- und ausländischen Verwertungsgesellschaften wird jedoch durch die wachsende Bedeutung von Internetnutzungen mehr und mehr in Frage gestellt. Online-Anbieter mit grenzüberschreitender Reichweite benötigen multiterritoriale Lizenzen. Die Verwertungsgesellschaften können diese Nachfrage auf Grundlage ihrer bislang praktizierten Zusammenarbeit nicht erfüllen. Die EU-Verwertungsgesellschaften sind deshalb gerade in jüngster Zeit in das Visier der Europäischen Kommission geraten, die ein System der grenzüberschreitenden Wahrnehmung von Urheberrechten verwirklichen möchte. Die vorliegende Arbeit erläutert diese Entwicklungen und unterzieht die auf europäischer Ebene dazu ergangenen Entscheidungen und Rechtsakte einer kritischen Bewertung. Dazu zählen vor allem das "Tournier"-Urteil des EuGH sowie die "Simulcasting"-Entscheidung der Kommission, die für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Gegenseitigkeitsverträge von Bedeutung sind, sowie die Empfehlung der Kommission zur länderübergreifenden Wahrnehmung von Urheberrechten für Online-Musikdienste vom Oktober 2005. Abschließend befasst sich die Arbeit mit der im Dezember 2006 in Kraft getretenen Dienstleistungsrichtlinie und ihren Auswirkungen auf das Urheberwahrnehmungsrecht der Mitgliedstaaten.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Mit dem Internet sind neue Formen des Musikvertriebs (Download-Dienste etc.) entstanden, die zunehmend an die Stelle des klassischen Tonträgervertriebs treten. Diese Entwicklung stellt nicht nur die Musikindustrie, sondern auch die Verwertungsgesellschaften vor neue Herausforderungen. Die Zuständigkeit einer Verwertungsgesellschaft ist herkömmlicherweise auf ein bestimmtes Territorium beschränkt. Außerhalb ihrer Gebiete lassen die Verwertungsgesellschaften ihre Rechte von ausländischen Gesellschaften wahrnehmen. Diese in den sog. Gegenseitigkeitsverträgen geregelte Zusammenarbeit zwischen in- und ausländischen Verwertungsgesellschaften wird jedoch durch die wachsende Bedeutung von Internetnutzungen mehr und mehr in Frage gestellt. Online-Anbieter mit grenzüberschreitender Reichweite benötigen multiterritoriale Lizenzen. Die Verwertungsgesellschaften können diese Nachfrage auf Grundlage ihrer bislang praktizierten Zusammenarbeit nicht erfüllen. Die EU-Verwertungsgesellschaften sind deshalb gerade in jüngster Zeit in das Visier der Europäischen Kommission geraten, die ein System der grenzüberschreitenden Wahrnehmung von Urheberrechten verwirklichen möchte. Die vorliegende Arbeit erläutert diese Entwicklungen und unterzieht die auf europäischer Ebene dazu ergangenen Entscheidungen und Rechtsakte einer kritischen Bewertung. Dazu zählen vor allem das "Tournier"-Urteil des EuGH sowie die "Simulcasting"-Entscheidung der Kommission, die für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Gegenseitigkeitsverträge von Bedeutung sind, sowie die Empfehlung der Kommission zur länderübergreifenden Wahrnehmung von Urheberrechten für Online-Musikdienste vom Oktober 2005. Abschließend befasst sich die Arbeit mit der im Dezember 2006 in Kraft getretenen Dienstleistungsrichtlinie und ihren Auswirkungen auf das Urheberwahrnehmungsrecht der Mitgliedstaaten.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Die Zukunft der Wissensgesellschaft ist in aller Munde. Wissen soll in ihr idealerweise schnell, vollständig, jederzeit und von jedem Ort für jedermann verfügbar sein. Tatsächlich hat sich an den Universitäten schon Vieles bewegt und verändert. Nicht nur an den naturwissenschaftlichen Fakultäten, sondern auch in den Geisteswissenschaften sind Elektronische Publikationen auf dem Vormarsch. Wie sehen diese Projekte aus? Was bewirken sie? Mit welchen praktischen, finanziellen und rechtlichen Schwierigkeiten haben sie zu kämpfen? Inwiefern ist insbesondere das Urheberrecht in der Lage, den Aufbruchprozess der Universitäten zu begleiten oder aber zu behindern? Der vorliegende Band gibt einen Einblick in die Praxis der Elektronischen Publikationen anhand ausgewählter Projekte und vermittelt erste Lösungen, insbesondere was die urheberrechtlichen Probleme elektronischer Publikationen angeht. Er richtet sich an Geisteswissenschaftler und Juristen, an Verlage und Förderinstitutionen, an (elektronisch) Publizierende und Herausgeber von elektronischen Publikationen.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Der Band enthält die Beiträge zur INTERGU-Tagung 2006. "Systembildung" wirft im Europäischen Privatrecht andere Fragen auf als im nationalen Recht. Die Rechtsangleichung ist im Zusammenhang mit den Vorgaben des Primärrechts zu sehen, wie sie insbesondere in den Grundfreiheiten und den beschränkten Rechtsetzungskompetenzen liegen, aber auch im Lichte des Internationalen Urheberrechts. Die systematische Untersuchung der Sachfragen des Urheberrechts erfordert eine Analyse der Rechtsetzung im Querschnitt. Und die mehrstufige Rechtsetzung durch Richtlinien wirft eigene Probleme für die nationalen Gesetzgeber und Gerichte auf. Die Referenten - Wissenschaftler und Praktiker des Europarechts und des Urheberrechts aus Deutschland und Österreich - untersuchen die Grundlagen des Europäischen Urheberrechts - Primärrecht und Internationales Urheberrecht - und das Harmonisierungskonzept der Gemeinschaft. Sie stellen die Rechtsangleichung nach Sachfragen geordnet dar: Schutzgegenstand und Rechtsinhaber, Inhalte und Schranken des Urheberrechts, Urhebervertragsrecht und Verwertungsgesellschaftenrecht sowie Rechtsdurchsetzung. Und sie erörtern schließlich Fragen der Umsetzung urheberrechtlicher Richtlinien in das nationale Recht und der Anwendung dieses Umsetzungsrechts.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Die öffentliche Zugänglichmachung von Inhalten in Schule und Universität, in Forschung und Lehre wird wissenschaftspolitisch als eine der Überlebensbedingungen einer an Rohstoffen armen Industrienation wie Deutschland angesehen. Der Verfasser hat die Erfolgsbedingungen von Forschung und Lehre anhand des Urheberrechts rechtsvergleichend in Deutschland und Schweden untersucht. Der rechtliche Rahmen hat sich in Deutschland mit dem Inkrafttreten des novellierten Urheberrechts zum 13. September 2003 grundlegend verändert. So bietet er nach Umsetzung der Vorgaben aus der InfoSoc-RL im Vergleich mit Schweden Vorteile. Während Schweden seit dem 1. Juli 2005 das Online-Angebot geschützter Inhalte in Unterricht und Forschung schrankenlos unter das Urheberrecht stellt und damit an die Einwilligung der Rechteinhaber knüpft, wird es in Deutschland Lehrenden und Forschenden mit der Einführung des § 52a UrhG gestattet, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung erlaubnisfrei Werke und Werkteile in Netzwerken zum elektronischen Abruf bereitzuhalten.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Der Band enthält die Beiträge zur INTERGU-Tagung 2006. "Systembildung" wirft im Europäischen Privatrecht andere Fragen auf als im nationalen Recht. Die Rechtsangleichung ist im Zusammenhang mit den Vorgaben des Primärrechts zu sehen, wie sie insbesondere in den Grundfreiheiten und den beschränkten Rechtsetzungskompetenzen liegen, aber auch im Lichte des Internationalen Urheberrechts. Die systematische Untersuchung der Sachfragen des Urheberrechts erfordert eine Analyse der Rechtsetzung im Querschnitt. Und die mehrstufige Rechtsetzung durch Richtlinien wirft eigene Probleme für die nationalen Gesetzgeber und Gerichte auf. Die Referenten - Wissenschaftler und Praktiker des Europarechts und des Urheberrechts aus Deutschland und Österreich - untersuchen die Grundlagen des Europäischen Urheberrechts - Primärrecht und Internationales Urheberrecht - und das Harmonisierungskonzept der Gemeinschaft. Sie stellen die Rechtsangleichung nach Sachfragen geordnet dar: Schutzgegenstand und Rechtsinhaber, Inhalte und Schranken des Urheberrechts, Urhebervertragsrecht und Verwertungsgesellschaftenrecht sowie Rechtsdurchsetzung. Und sie erörtern schließlich Fragen der Umsetzung urheberrechtlicher Richtlinien in das nationale Recht und der Anwendung dieses Umsetzungsrechts.
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Die öffentliche Zugänglichmachung von Inhalten in Schule und Universität, in Forschung und Lehre wird wissenschaftspolitisch als eine der Überlebensbedingungen einer an Rohstoffen armen Industrienation wie Deutschland angesehen. Der Verfasser hat die Erfolgsbedingungen von Forschung und Lehre anhand des Urheberrechts rechtsvergleichend in Deutschland und Schweden untersucht. Der rechtliche Rahmen hat sich in Deutschland mit dem Inkrafttreten des novellierten Urheberrechts zum 13. September 2003 grundlegend verändert. So bietet er nach Umsetzung der Vorgaben aus der InfoSoc-RL im Vergleich mit Schweden Vorteile. Während Schweden seit dem 1. Juli 2005 das Online-Angebot geschützter Inhalte in Unterricht und Forschung schrankenlos unter das Urheberrecht stellt und damit an die Einwilligung der Rechteinhaber knüpft, wird es in Deutschland Lehrenden und Forschenden mit der Einführung des § 52a UrhG gestattet, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung erlaubnisfrei Werke und Werkteile in Netzwerken zum elektronischen Abruf bereitzuhalten.
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Die Zukunft der Wissensgesellschaft ist in aller Munde. Wissen soll in ihr idealerweise schnell, vollständig, jederzeit und von jedem Ort für jedermann verfügbar sein. Tatsächlich hat sich an den Universitäten schon Vieles bewegt und verändert. Nicht nur an den naturwissenschaftlichen Fakultäten, sondern auch in den Geisteswissenschaften sind Elektronische Publikationen auf dem Vormarsch. Wie sehen diese Projekte aus? Was bewirken sie? Mit welchen praktischen, finanziellen und rechtlichen Schwierigkeiten haben sie zu kämpfen? Inwiefern ist insbesondere das Urheberrecht in der Lage, den Aufbruchprozess der Universitäten zu begleiten oder aber zu behindern? Der vorliegende Band gibt einen Einblick in die Praxis der Elektronischen Publikationen anhand ausgewählter Projekte und vermittelt erste Lösungen, insbesondere was die urheberrechtlichen Probleme elektronischer Publikationen angeht. Er richtet sich an Geisteswissenschaftler und Juristen, an Verlage und Förderinstitutionen, an (elektronisch) Publizierende und Herausgeber von elektronischen Publikationen.
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Die Fragen der Verteilung der Kompetenzen zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und ihres Einflusses auf die Durchsetzbarkeit der völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des geistigen Eigentums andererseits waren immer wieder Gegenstand von grundlegenden Urteilen des EuGH. Da die EG keine Sachkompetenz für das geistige Eigentum besitzt, ist die Verteilung der Kompetenzen durch ein Nebeneinander von verschiedenen Kompetenzen der EG und ihrer Mitgliedstaaten gekennzeichnet. Die Verfasserin legt dar, daß die Verteilung der Kompetenzen im Hinblick auf die möglichst weitgehende Angleichung der Rechte des geistigen Eigentums durch sekundäres Gemeinschaftsrecht, nicht aber durch völkerrechtliche Verträge, sachgerecht ist, und schlägt vor, die ausschließliche Kompetenz der EG für die gemeinsame Handelspolitik auf das geistige Eigentum als solches zu erstrecken.
Auf der Grundlage der dargestellten Verteilung der Kompetenzen arbeitet die Autorin am Beispiel der EG und ausgewählter Mitgliedstaaten rechtsvergleichend heraus, daß die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des geistigen Eigentums nur dann uneinheitlich durchgesetzt werden, wenn sie, wie im Fall des TRIPs, einen unmittelbaren Bezug zum Handel aufweisen.
Karen Kaiser kommt zu dem Schluß, daß die Aufnahme des geistigen Eigentums als solches in die ausschließliche Kompetenz für die gemeinsame Handelspolitik die Kohärenz des wirtschafts- und außenpolitischen Handelns der EG insbesondere dadurch stärken würde, daß die rechtspolitische Entscheidung gegen die unmittelbare Anwendbarkeit alle Bestimmungen des TRIPs-Übereinkommens betreffen würde. Die fehlende Durchsetzbarkeit des TRIPs würde sich relativieren, wenn die EG ihre erweiterte Kompetenz nutzen würde, den durch das TRIPs inkorporierten Verträgen beizutreten.
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Die Fragen der Verteilung der Kompetenzen zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und ihres Einflusses auf die Durchsetzbarkeit der völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des geistigen Eigentums andererseits waren immer wieder Gegenstand von grundlegenden Urteilen des EuGH. Da die EG keine Sachkompetenz für das geistige Eigentum besitzt, ist die Verteilung der Kompetenzen durch ein Nebeneinander von verschiedenen Kompetenzen der EG und ihrer Mitgliedstaaten gekennzeichnet. Die Verfasserin legt dar, daß die Verteilung der Kompetenzen im Hinblick auf die möglichst weitgehende Angleichung der Rechte des geistigen Eigentums durch sekundäres Gemeinschaftsrecht, nicht aber durch völkerrechtliche Verträge, sachgerecht ist, und schlägt vor, die ausschließliche Kompetenz der EG für die gemeinsame Handelspolitik auf das geistige Eigentum als solches zu erstrecken.
Auf der Grundlage der dargestellten Verteilung der Kompetenzen arbeitet die Autorin am Beispiel der EG und ausgewählter Mitgliedstaaten rechtsvergleichend heraus, daß die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des geistigen Eigentums nur dann uneinheitlich durchgesetzt werden, wenn sie, wie im Fall des TRIPs, einen unmittelbaren Bezug zum Handel aufweisen.
Karen Kaiser kommt zu dem Schluß, daß die Aufnahme des geistigen Eigentums als solches in die ausschließliche Kompetenz für die gemeinsame Handelspolitik die Kohärenz des wirtschafts- und außenpolitischen Handelns der EG insbesondere dadurch stärken würde, daß die rechtspolitische Entscheidung gegen die unmittelbare Anwendbarkeit alle Bestimmungen des TRIPs-Übereinkommens betreffen würde. Die fehlende Durchsetzbarkeit des TRIPs würde sich relativieren, wenn die EG ihre erweiterte Kompetenz nutzen würde, den durch das TRIPs inkorporierten Verträgen beizutreten.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die öffentliche Zugänglichmachung von Inhalten in Schule und Universität, in Forschung und Lehre wird wissenschaftspolitisch als eine der Überlebensbedingungen einer an Rohstoffen armen Industrienation wie Deutschland angesehen. Der Verfasser hat die Erfolgsbedingungen von Forschung und Lehre anhand des Urheberrechts rechtsvergleichend in Deutschland und Schweden untersucht. Der rechtliche Rahmen hat sich in Deutschland mit dem Inkrafttreten des novellierten Urheberrechts zum 13. September 2003 grundlegend verändert. So bietet er nach Umsetzung der Vorgaben aus der InfoSoc-RL im Vergleich mit Schweden Vorteile. Während Schweden seit dem 1. Juli 2005 das Online-Angebot geschützter Inhalte in Unterricht und Forschung schrankenlos unter das Urheberrecht stellt und damit an die Einwilligung der Rechteinhaber knüpft, wird es in Deutschland Lehrenden und Forschenden mit der Einführung des § 52a UrhG gestattet, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung erlaubnisfrei Werke und Werkteile in Netzwerken zum elektronischen Abruf bereitzuhalten.
Aktualisiert: 2023-03-27
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Der Band enthält die Beiträge zur INTERGU-Tagung 2006. "Systembildung" wirft im Europäischen Privatrecht andere Fragen auf als im nationalen Recht. Die Rechtsangleichung ist im Zusammenhang mit den Vorgaben des Primärrechts zu sehen, wie sie insbesondere in den Grundfreiheiten und den beschränkten Rechtsetzungskompetenzen liegen, aber auch im Lichte des Internationalen Urheberrechts. Die systematische Untersuchung der Sachfragen des Urheberrechts erfordert eine Analyse der Rechtsetzung im Querschnitt. Und die mehrstufige Rechtsetzung durch Richtlinien wirft eigene Probleme für die nationalen Gesetzgeber und Gerichte auf. Die Referenten - Wissenschaftler und Praktiker des Europarechts und des Urheberrechts aus Deutschland und Österreich - untersuchen die Grundlagen des Europäischen Urheberrechts - Primärrecht und Internationales Urheberrecht - und das Harmonisierungskonzept der Gemeinschaft. Sie stellen die Rechtsangleichung nach Sachfragen geordnet dar: Schutzgegenstand und Rechtsinhaber, Inhalte und Schranken des Urheberrechts, Urhebervertragsrecht und Verwertungsgesellschaftenrecht sowie Rechtsdurchsetzung. Und sie erörtern schließlich Fragen der Umsetzung urheberrechtlicher Richtlinien in das nationale Recht und der Anwendung dieses Umsetzungsrechts.
Aktualisiert: 2023-03-27
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Mit dem Internet sind neue Formen des Musikvertriebs (Download-Dienste etc.) entstanden, die zunehmend an die Stelle des klassischen Tonträgervertriebs treten. Diese Entwicklung stellt nicht nur die Musikindustrie, sondern auch die Verwertungsgesellschaften vor neue Herausforderungen. Die Zuständigkeit einer Verwertungsgesellschaft ist herkömmlicherweise auf ein bestimmtes Territorium beschränkt. Außerhalb ihrer Gebiete lassen die Verwertungsgesellschaften ihre Rechte von ausländischen Gesellschaften wahrnehmen. Diese in den sog. Gegenseitigkeitsverträgen geregelte Zusammenarbeit zwischen in- und ausländischen Verwertungsgesellschaften wird jedoch durch die wachsende Bedeutung von Internetnutzungen mehr und mehr in Frage gestellt. Online-Anbieter mit grenzüberschreitender Reichweite benötigen multiterritoriale Lizenzen. Die Verwertungsgesellschaften können diese Nachfrage auf Grundlage ihrer bislang praktizierten Zusammenarbeit nicht erfüllen. Die EU-Verwertungsgesellschaften sind deshalb gerade in jüngster Zeit in das Visier der Europäischen Kommission geraten, die ein System der grenzüberschreitenden Wahrnehmung von Urheberrechten verwirklichen möchte. Die vorliegende Arbeit erläutert diese Entwicklungen und unterzieht die auf europäischer Ebene dazu ergangenen Entscheidungen und Rechtsakte einer kritischen Bewertung. Dazu zählen vor allem das "Tournier"-Urteil des EuGH sowie die "Simulcasting"-Entscheidung der Kommission, die für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Gegenseitigkeitsverträge von Bedeutung sind, sowie die Empfehlung der Kommission zur länderübergreifenden Wahrnehmung von Urheberrechten für Online-Musikdienste vom Oktober 2005. Abschließend befasst sich die Arbeit mit der im Dezember 2006 in Kraft getretenen Dienstleistungsrichtlinie und ihren Auswirkungen auf das Urheberwahrnehmungsrecht der Mitgliedstaaten.
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Die Zukunft der Wissensgesellschaft ist in aller Munde. Wissen soll in ihr idealerweise schnell, vollständig, jederzeit und von jedem Ort für jedermann verfügbar sein. Tatsächlich hat sich an den Universitäten schon Vieles bewegt und verändert. Nicht nur an den naturwissenschaftlichen Fakultäten, sondern auch in den Geisteswissenschaften sind Elektronische Publikationen auf dem Vormarsch. Wie sehen diese Projekte aus? Was bewirken sie? Mit welchen praktischen, finanziellen und rechtlichen Schwierigkeiten haben sie zu kämpfen? Inwiefern ist insbesondere das Urheberrecht in der Lage, den Aufbruchprozess der Universitäten zu begleiten oder aber zu behindern? Der vorliegende Band gibt einen Einblick in die Praxis der Elektronischen Publikationen anhand ausgewählter Projekte und vermittelt erste Lösungen, insbesondere was die urheberrechtlichen Probleme elektronischer Publikationen angeht. Er richtet sich an Geisteswissenschaftler und Juristen, an Verlage und Förderinstitutionen, an (elektronisch) Publizierende und Herausgeber von elektronischen Publikationen.
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Mit dem Internet sind neue Formen des Musikvertriebs (Download-Dienste etc.) entstanden, die zunehmend an die Stelle des klassischen Tonträgervertriebs treten. Diese Entwicklung stellt nicht nur die Musikindustrie, sondern auch die Verwertungsgesellschaften vor neue Herausforderungen. Die Zuständigkeit einer Verwertungsgesellschaft ist herkömmlicherweise auf ein bestimmtes Territorium beschränkt. Außerhalb ihrer Gebiete lassen die Verwertungsgesellschaften ihre Rechte von ausländischen Gesellschaften wahrnehmen. Diese in den sog. Gegenseitigkeitsverträgen geregelte Zusammenarbeit zwischen in- und ausländischen Verwertungsgesellschaften wird jedoch durch die wachsende Bedeutung von Internetnutzungen mehr und mehr in Frage gestellt. Online-Anbieter mit grenzüberschreitender Reichweite benötigen multiterritoriale Lizenzen. Die Verwertungsgesellschaften können diese Nachfrage auf Grundlage ihrer bislang praktizierten Zusammenarbeit nicht erfüllen. Die EU-Verwertungsgesellschaften sind deshalb gerade in jüngster Zeit in das Visier der Europäischen Kommission geraten, die ein System der grenzüberschreitenden Wahrnehmung von Urheberrechten verwirklichen möchte. Die vorliegende Arbeit erläutert diese Entwicklungen und unterzieht die auf europäischer Ebene dazu ergangenen Entscheidungen und Rechtsakte einer kritischen Bewertung. Dazu zählen vor allem das "Tournier"-Urteil des EuGH sowie die "Simulcasting"-Entscheidung der Kommission, die für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Gegenseitigkeitsverträge von Bedeutung sind, sowie die Empfehlung der Kommission zur länderübergreifenden Wahrnehmung von Urheberrechten für Online-Musikdienste vom Oktober 2005. Abschließend befasst sich die Arbeit mit der im Dezember 2006 in Kraft getretenen Dienstleistungsrichtlinie und ihren Auswirkungen auf das Urheberwahrnehmungsrecht der Mitgliedstaaten.
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Auf der Grundlage der dargestellten Verteilung der Kompetenzen arbeitet die Autorin am Beispiel der EG und ausgewählter Mitgliedstaaten rechtsvergleichend heraus, daß die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des geistigen Eigentums nur dann uneinheitlich durchgesetzt werden, wenn sie, wie im Fall des TRIPs, einen unmittelbaren Bezug zum Handel aufweisen.
Karen Kaiser kommt zu dem Schluß, daß die Aufnahme des geistigen Eigentums als solches in die ausschließliche Kompetenz für die gemeinsame Handelspolitik die Kohärenz des wirtschafts- und außenpolitischen Handelns der EG insbesondere dadurch stärken würde, daß die rechtspolitische Entscheidung gegen die unmittelbare Anwendbarkeit alle Bestimmungen des TRIPs-Übereinkommens betreffen würde. Die fehlende Durchsetzbarkeit des TRIPs würde sich relativieren, wenn die EG ihre erweiterte Kompetenz nutzen würde, den durch das TRIPs inkorporierten Verträgen beizutreten.
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Die öffentliche Zugänglichmachung von Inhalten in Schule und Universität, in Forschung und Lehre wird wissenschaftspolitisch als eine der Überlebensbedingungen einer an Rohstoffen armen Industrienation wie Deutschland angesehen. Der Verfasser hat die Erfolgsbedingungen von Forschung und Lehre anhand des Urheberrechts rechtsvergleichend in Deutschland und Schweden untersucht. Der rechtliche Rahmen hat sich in Deutschland mit dem Inkrafttreten des novellierten Urheberrechts zum 13. September 2003 grundlegend verändert. So bietet er nach Umsetzung der Vorgaben aus der InfoSoc-RL im Vergleich mit Schweden Vorteile. Während Schweden seit dem 1. Juli 2005 das Online-Angebot geschützter Inhalte in Unterricht und Forschung schrankenlos unter das Urheberrecht stellt und damit an die Einwilligung der Rechteinhaber knüpft, wird es in Deutschland Lehrenden und Forschenden mit der Einführung des § 52a UrhG gestattet, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung erlaubnisfrei Werke und Werkteile in Netzwerken zum elektronischen Abruf bereitzuhalten.
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