Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und geldbußenbewehrte verbotene Preisabsprachen (§ 1 iVm. § 29 KartG) führen regelmäßig zu Parallelermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Kartellbehörden, um die verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen sowohl mittels kriminalstrafrechtlicher Sanktionen als auch mittels kartell- bzw. verwaltungsstrafrechtlicher Geldbußen zu bestrafen. Einer derartigen doppelten Bestrafung steht jedoch der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen, und die Durchführung zweier paralleler Ermittlungsverfahren ist wegen des auf dem Fairnessgrundsatz beruhenden Parallelverfolgungsverbots schon vor der zeitlich ersten Sanktionierung unzulässig. Wegen des erhöhten Unrechts- und Schuldgehalts der Straftat ist der kriminalstrafrechtlichen Sanktion Vorrang vor der verwaltungsstrafrechtlichen Geldbuße einzuräumen. Der Autor plädiert dafür, im Fall von Kriminalstrafverfahren parallel laufende kartellbehördliche Verfahren einzustellen und zunächst allein das Kriminalstrafverfahren durchzuführen.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und geldbußenbewehrte verbotene Preisabsprachen (§ 1 iVm. § 29 KartG) führen regelmäßig zu Parallelermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Kartellbehörden, um die verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen sowohl mittels kriminalstrafrechtlicher Sanktionen als auch mittels kartell- bzw. verwaltungsstrafrechtlicher Geldbußen zu bestrafen. Einer derartigen doppelten Bestrafung steht jedoch der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen, und die Durchführung zweier paralleler Ermittlungsverfahren ist wegen des auf dem Fairnessgrundsatz beruhenden Parallelverfolgungsverbots schon vor der zeitlich ersten Sanktionierung unzulässig. Wegen des erhöhten Unrechts- und Schuldgehalts der Straftat ist der kriminalstrafrechtlichen Sanktion Vorrang vor der verwaltungsstrafrechtlichen Geldbuße einzuräumen. Der Autor plädiert dafür, im Fall von Kriminalstrafverfahren parallel laufende kartellbehördliche Verfahren einzustellen und zunächst allein das Kriminalstrafverfahren durchzuführen.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Die Europäische Kommission geht im Einklang mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte von einer rechtsträgerübergreifenden Unternehmensverantwortlichkeit im Kartellrecht aus und setzt Geldbußen nicht nur gegen die zuwiderhandelnde Gesellschaft, sondern auch gegen deren Mutter- oder Schwestergesellschaften fest. Die Verfasserin analysiert die Entwicklung und die Voraussetzungen dieser Unternehmensverantwortlichkeit und zeigt die Auswirkungen auf das deutsche Kartellrecht auf. Ausgehend von der grundrechtlichen Organisationsfreiheit der Gesellschaften wird untersucht, ob diese Verantwortlichkeit rechtsstaatliche Garantien oder das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip verletzt, und ob dies zum Schutz des Wettbewerbs gerechtfertigt ist.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Die aktualisierte Auflage berücksichtigt die „Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung“ vom 13. Oktober 2021, mit der neue Bußgeldtatbestände eingeführt und bestehende Geldbußen deutlich erhöht wurden.
Dieser handliche Ratgeber beantwortet viele Fragen rund um die neuen Regelungen und erläutert die Unterschiede zwischen Verwarnungsgeld und Bußgeld sowie die Regelungen und Bewertungen zum Punktesystem und zur Fahrerlaubnis auf Probe. Verständlich und übersichtlich, damit alle Infos schnell gefunden werden.
Aus dem Inhalt:
Übersicht zu den letzten Sanktionserhöhungen
Einführung zu folgenden Themen: Verwarnungsgeld, Bußgeld, Punktesystem, Fahrerlaubnis auf Probe, Sanktionen beim Falschparken auf Sonderparkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge
Bußgeldkatalog-Verordnung mit dem vollständigen Bußgeldkatalog
Anhänge und Verkehrszeichenübersicht
Aktualisiert: 2023-02-23
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Die Kartellbehörden verhängen regelmäßig Rekordgeldbußen gegen kartellbeteiligte Unternehmen. Anknüpfend hieran machen üblicherweise auch die Betroffenen Schadensersatz geltend, der betragsmäßig sogar über die Geldbußen hinausgehen kann. Das Unionsrecht versteht diese Schadensersatzansprüche jedoch nicht nur als Wiedergutmachung für die Betroffenen, sondern als gezieltes Instrument zur Verhaltenssteuerung: Die Schadensersatzansprüche wirken wie eine Bußgelderhöhung durch die Hintertür. Angesichts der Doppelbelastung wird vermehrt vor einem drohenden „Sanktions-Overkill“ gewarnt. Die Arbeit untersucht das Verhältnis zwischen den Sanktionsinstrumenten und unterbreitet einen Vorschlag für eine bessere Abstimmung zwischen Geldbußen und Schadensersatzansprüchen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und geldbußenbewehrte verbotene Preisabsprachen (§ 1 iVm. § 29 KartG) führen regelmäßig zu Parallelermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Kartellbehörden, um die verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen sowohl mittels kriminalstrafrechtlicher Sanktionen als auch mittels kartell- bzw. verwaltungsstrafrechtlicher Geldbußen zu bestrafen. Einer derartigen doppelten Bestrafung steht jedoch der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen, und die Durchführung zweier paralleler Ermittlungsverfahren ist wegen des auf dem Fairnessgrundsatz beruhenden Parallelverfolgungsverbots schon vor der zeitlich ersten Sanktionierung unzulässig. Wegen des erhöhten Unrechts- und Schuldgehalts der Straftat ist der kriminalstrafrechtlichen Sanktion Vorrang vor der verwaltungsstrafrechtlichen Geldbuße einzuräumen. Der Autor plädiert dafür, im Fall von Kriminalstrafverfahren parallel laufende kartellbehördliche Verfahren einzustellen und zunächst allein das Kriminalstrafverfahren durchzuführen.
Aktualisiert: 2023-05-02
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Die Kartellbehörden verhängen regelmäßig Rekordgeldbußen gegen kartellbeteiligte Unternehmen. Anknüpfend hieran machen üblicherweise auch die Betroffenen Schadensersatz geltend, der betragsmäßig sogar über die Geldbußen hinausgehen kann. Das Unionsrecht versteht diese Schadensersatzansprüche jedoch nicht nur als Wiedergutmachung für die Betroffenen, sondern als gezieltes Instrument zur Verhaltenssteuerung: Die Schadensersatzansprüche wirken wie eine Bußgelderhöhung durch die Hintertür. Angesichts der Doppelbelastung wird vermehrt vor einem drohenden „Sanktions-Overkill“ gewarnt. Die Arbeit untersucht das Verhältnis zwischen den Sanktionsinstrumenten und unterbreitet einen Vorschlag für eine bessere Abstimmung zwischen Geldbußen und Schadensersatzansprüchen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Deutliche Verschärfung bei Handyverbot und Rettungsgasse: Das Jahr 2017 hat wesentliche rechtliche Änderungen für Bußgeldregelsätze und Punktbewertungen bei Verkehrsverstößen mit sich gebracht. Der Ratgeber wurde aktualisiert und rechtlich auf den neuesten Stand gebracht und richtet sich an Auto-, Lkw- und Radfahrer, insbesondere aber auch an Fahranfänger, Fahrschulen und Transportunternehmer.
Dieser handliche Ratgeber beantwortet viele Fragen rund um die neuen Regelungen und zeigt die Hintergründe zum Punktesystem auf. Verständlich und übersichtlich, damit Sie alle Infos schnell finden!
Aus dem Inhalt:
•Verwarnungsgeld Bußgeld
•Punktesystem
•Fahrerlaubnis auf Probe
•Bußgeldkatalog-Verordnung mit Anlage Bußgeldkatalog
•Verkehrszeichenübersicht zum Bußgeldkatalog
Aktualisiert: 2021-12-15
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Geldbußen wegen Verstößen gegen das europäische oder das deutsche Kartellrecht erreichen nahezu jedes Jahr neue Rekordwerte. Der Autor untersucht daher, ob die geltenden europäischen und deutschen Bußgeldvorschriften nach der ökonomischen Theorie der öffentlichen Rechtsdurchsetzung optimal sind. Dazu stellt er dessen Standardmodell und die relevanten Erweiterungen dar. Eine Bewertung der geltenden Vorschriften ergibt, dass diese den Anforderungen der ökonomischen Theorie nicht entsprechen. Der Autor entwickelt daher anhand der ökonomischen Theorie neue Bußgeldvorschriften. Aus ökonomischer wie aus juristischer Sicht sind diese den geltenden Regelungen vorzuziehen.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Die Praxis der EU-Kommission, schwere Verstöße gegen die EG-Wettbewerbsregeln mit Geldbußen zu ahnden, hat stark an Bedeutung und Differenzierung gewonnen. Die Arbeit behandelt die rechtlichen Grundlagen der Sanktionen, die Entscheidungspraxis der Kommission und deren Prüfung durch die EU-Gerichte. Besondere Bedeutung haben die näher untersuchten Kommissions-Leitlinien zur Bußgeldbemessung. Das Sanktionsrecht wird daneben von Rechtsinstituten aus den mitgliedstaatlichen Strafrechtsordnungen durchdrungen. Ein Beispiel ist die mittäterschaftliche Zurechnung bei Kartellverstößen. Die Wirtschaftstheorie enthält eigene Ansätze im Sanktionsrecht. Die Arbeit prüft und verneint die Vereinbarkeit dieser Ansätze mit dem geltenden Recht.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Im Ausland begangene Verkehrsverstöße – in der Beratung kosten sie meist viel Zeit durch aufwendige Recherchen und Fragen wie: Gegen welche speziellen Verkehrsregeln wurde im betreffenden Land verstoßen? Welche ausländischen Einspruchsfristen bestehen? Ist die Strafhöhe gerechtfertigt? Die Antworten auf all diese Fragen finden Sie in „Bußgeldkataloge in Europa – Strafzettel in 22 Reiseländern". Die 2. Auflage des Werkes präsentiert Ihnen auf einen Blick die Geldbußen aller wichtigen europäischen Reiseländer. In mehr als der Hälfte aller bearbeiteten Länder, insbesondere in Italien, den Niederlanden und in Skandinavien wurden die Bußgeldkataloge teils erheblich verschärft. Die Neuauflage wurde zudem um die vielbereisten Balkan- und EU-Staaten Kroatien und Slowenien erweitert. Vorab stellt jedes der 22 Länderkapitel seine ganz speziellen Verkehrsregeln vor, außerdem die polizeiliche Verfolgungspraxis und die zwischenstaatliche Geldbußenvollstreckung. Die Bußgeldkataloge enthalten in übersichtlichen Tabellen die einschlägigen Geldbußen für Parkverstöße und Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkoholdelikte und andere Zuwiderhandlungen. Neu eingefügt wurden Hinweise auf die Gesetze und Verordnungen, auf denen die aktuellen Bußgeldkataloge beruhen. Ebenso wurde der jeweilige Abschnitt "Spezielle Verkehrsregeln" um die eingetretenen Neuerungen erweitert. Im Deutschland-Kapitel wurden die in den vergangenen Jahren erfolgten Änderungen des Punktesystems und die Verschärfungen des Bußgeldkatalogs berücksichtigt. Im Anhang des Buchs finden Sie Auszüge aus dem internationalen Rechtshilfegesetz und aus zwischenstaatlichen Vollstreckungsvereinbarungen. Mit diesem aktualisierten und erweiterten Werk sind Sie als Anwalt und Verkehrsjurist in der Lage, Ihren Mandanten jederzeit mit gutem Rat beizustehen. Der starke Reiseverkehr in benachbarte und andere Reiseländer bringt es mit sich, dass Sie immer wieder mit Fällen konfrontiert werden, die zwar im Rechtsalltag nicht so häufig sind wie etwa Unfallsachen. Wegen der meist kurzen Rechtsmittelfristen erfordern sie jedoch eine schnelle Beratung. Aufgrund der seit einigen Jahren möglichen Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide ist es erst recht erforderlich, auf Entscheidungen des Bundesamts für Justiz selbständig erwidern zu können, ohne den Fall an einen Kollegen im Ausland abgeben zu müssen. Die Autoren Hermann Neidhart und Michael Nissen sind langjährige ADAC-Juristen und Verfasser mehrerer Bücher und Abhandlungen zum Auslandsrecht. Mit „Bußgeldkataloge in Europa" liefern sie ein zuverlässiges Nachschlagewerk und ein hervorragendes Beratungsinstrument, das in der täglichen Praxis viel Zeit und Arbeit spart.
Aktualisiert: 2023-03-14
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Aktualisiert: 2019-04-15
Autor:
Veronika Beimrohr,
Christian Bergauer,
Lukas Feiler,
Gernot Fritz,
Ludmila Georgieva,
Bernhard Horn,
Dietmar Jahnel,
Waltraut Kotschy,
Ricarda Kreindl,
Gerhard Kunnert,
Konrad Lachmayer,
Peter Mader,
Beata Mangelberger,
Nadja Paulus,
Heidi Scheichenbauer,
Matthias Schmidl,
Claudia Seiser,
Elisabeth Staudegger,
Clemens Thiele,
Jessica Wagner,
Raffaela Zillner
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Wann gibt es ein Verwarnungsgeld, wann ein Bußgeld oder ein Fahrverbot? Wie viele Punkte werden unter welchen Voraussetzungen im Verkehrszentralregister eingetragen? Wann droht der Verlust der Fahrerlaubnis? Knapp und verständlich formuliert, immer auf dem aktuellen Stand - ein praktischer Begleiter, der sich bezahlt macht! Firmeneindruck möglich.
Aktualisiert: 2019-08-30
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Zur Kartellbekämpfung wenden Wettbewerbsbehörden zunehmend Kronzeugenregelungen an. Unternehmen sollen so zum Kartellausstieg bewegt werden. Die Europäische Kommission nutzt eine solche Regelung seit 1996; diese wurde im Jahr 2002 überarbeitet. Vorbild hierfür war die erfolgreiche «Leniency Notice» des US-Department of Justice. Das Bundeskartellamt hat seit dem Jahr 2000 eine «Bonusregelung». Diese Arbeit stellt die EG-Kronzeugenregelungen und die dazu ergangene Praxis dar und erörtert die damit zusammenhängenden grund- und verfahrensrechtlichen Probleme. Geprüft wird, in welchem Umfang der Zweck einer effektiven Kartellbekämpfung eine Kronzeugenregelung rechtfertigt. Eingegangen wird auf die sich für die Anwendung der Kronzeugenregelung durch die Reform des EG-Kartellrechts ergebenden Neuerungen. Schließlich werden die Besonderheiten der deutschen «Bonusregelung» und der US-«Leniency Notice» aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Der europäische Rat hat bereits auf seiner Tagung in Tampere am 15./16. Oktober 1999 gefordert, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zum Eckstein der justitiellen Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union werden soll. In Bezug auf strafrechtliche Entscheidungen bedeutet die Anwendung dieses Grundsatzes die bedingungslose Vollstreckung zwischen den Mitgliedstaaten. Seither wird insbesondere in Deutschland die These diskutiert, dass durch die bedingungslose Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen Verwerfungen innerhalb der nationalstaatlichen Rechtsordnungen auftreten können. Im Jahr 2005 wurde das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung durch den Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen konkretisiert. Dieser sieht unter Anderem die "Verkehrsfähigkeit" von Entscheidungen über Verkehrsdelikte vor. Österreich und Deutschland praktizieren die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in diesem Bereich bereits seit 1990. Die Rechtsordnungen beider Länder ähneln sich sehr. Sollte die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen schon im Verhältnis zwischen diesen beiden Staaten zu Friktionen führen, ist zu erwarten, dass beim Aufeinandertreffen weniger ähnlicher Rechtsordnungen das Risiko von Verwerfungen noch größer ausfällt. Der Verfasser Untersucht, ob aus Sicht des von der Vollstreckung betroffenen Bürgers tatsächlich Verwerfungen auftreten. Dabei behandelt er unter Anderem die Vermutung der Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten im österreichischen Verwaltungsstrafgesetz, das Rechtsinstitut der Lenkerauskunft aber auch die österreichsche Praxis der Geschwindigkeitsüberwachung und Alkoholkontrolle. Schließlich zeigt er Möglichkeiten auf, den gefundenen Verwerfungen im Rahmen des geltenden Rechts zu begegnen.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Die Praxis der EU-Kommission, schwere Verstöße gegen die EG-Wettbewerbsregeln mit Geldbußen zu ahnden, hat stark an Bedeutung und Differenzierung gewonnen. Die Arbeit behandelt die rechtlichen Grundlagen der Sanktionen, die Entscheidungspraxis der Kommission und deren Prüfung durch die EU-Gerichte. Besondere Bedeutung haben die näher untersuchten Kommissions-Leitlinien zur Bußgeldbemessung. Das Sanktionsrecht wird daneben von Rechtsinstituten aus den mitgliedstaatlichen Strafrechtsordnungen durchdrungen. Ein Beispiel ist die mittäterschaftliche Zurechnung bei Kartellverstößen. Die Wirtschaftstheorie enthält eigene Ansätze im Sanktionsrecht. Die Arbeit prüft und verneint die Vereinbarkeit dieser Ansätze mit dem geltenden Recht.
Aktualisiert: 2019-12-19
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§ 30 OWiG ermöglicht die Festsetzung einer sogenannten Verbandsgeldbuße. Der Autor untersucht, nach welchen Grundsätzen die hiernach zu verhängenden Bußen im Einzelnen zu bemessen sind. Insbesondere geht er der Frage nach, welche Besonderheiten sich bei dem Zusammentreffen mehrerer Sanktionen ergeben. Dieser Problemkreis hat sich wesentlich verschärft, nachdem der Große Senat in Strafsachen die Zusammenfassung mehrerer selbständiger Taten unter dem Aspekt der fortgesetzten Handlung 1994 aufgegeben hat. Hierdurch trat die Schärfe der in § 20 OWiG angeordneten schlichten Häufung mehrerer Geldbußen erstmals unverhüllt in den Blick.
Aktualisiert: 2023-04-12
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