Zum Thema, wie der Gerechtigkeitsbegriff in der sozialen Dimension Ordnung bedeuten könnte, fand sich eine internationale Gruppe von Messner-Schülern und Experten der Sozialwissenschaften aus Europa und Japan zu einem Symposium in der alten Heimat Johannes Messners zusammen.
Die Krise der Naturrechtslehre, verstanden unter dem neoscholastischen Ansatz der jüngeren Vergangenheit in der katholischen Theologie und Philosophie seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil und die langanhaltende Anfechtung der Rechtsethik seit Aufklärung und Postmoderne bis zuletzt, spiegelt sich auch in den hier publizierten Referaten wider. Kann man den auf Erfahrung, insbesondere der inneren Bewußtseinserfahrung des Menschen, gründenden allgemeingültigen Ansatz Messners für eine zeitgemäße Naturrechtslehre als gelungen bezeichnen? Oder muß man sich unter Verzicht auf die klassische philosophische Tradition um eine Begründung der Menschenwürde und der Möglichkeit einer Wahrheitserkenntnis für die Sozialwissenschaften vordergründig nur auf theologische Einsichten oder regelrechten Diskurs verlassen? Deutlich wird das am Beitrag der japanischen Freunde, die zum Haupttitel im Untertitel dieser Publikation den Hinweis auf die Tugendfrage verlangten. Der Messner-Schüler Wolfgang Schmitz geht in seinem hier an erster Stelle gereihten Beitrag sofort auf die Institutionenethik ein und sieht im Tugendbegriff bei der Frage nach sozialer Ordnung keinen grundlegenden Ansatz. Dagegen finden sich andere Beiträge, die gerade vom Tugendbegriff her eine soziale Grundordnung für Mensch und Gesellschaft aufgrund eines ebenso sozialen wie individuellen Wesensbegriffs vom Menschen als Gesellschaftswesen im Rückgriff auf die Naturrechtstradition entgegen grundsätzlichen Positivismus und Empirismus in den Sozialwissenschaften setzen. Ein Referatstitel bringt es auf den Nenner: Gemeinwohlgerechtigkeit - Illusion oder Realität? Kann man denn Gerechtigkeit mit Ordnungsdenken in die Sozialwissenschaften einführen? Die Massengesellschaft brauche Ordnung, findet Mizunami im letzten japanischen Beitrag des Bandes nach der Sicht von Johannes Messner. Einen konkreten Weg beschreitet Herbert Schambeck, wenn er uns zum Gedanken der Natur der Sache führt, die aus dem Menschsein zum Sachgerechten in der Gesellschaft sozialwissenschaftliche Wege begründet.
Dieser Band will ein Impuls sein, der die Unentbehrlichkeit eines metaphysischen und gerechten Fundaments für die soziale Ordnung im gesellschaftlichen Leben aufzeigt und aus der Erfahrung auf die Wege hinführen will, wie man im modernen Denken aus der Fülle gesellschaftlicher Entwicklungen und Erfahrungen letztlich eine Rangordnung der Werte in Verbindung von Ethik und Sozialwissenschaften finden mag.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Zustimmungsverweigerung des Bundesrates beläßt den Staat untätig. Diese Untätigkeit erweist das Zustimmungserfordernis als kritisches Systemelement, sobald der Staat zum Schutz von Gemeinwohlbelangen eigentlich tätig werden müßte. Sind Zustimmungserfordernis und Gemeinwohlauftrag vereinbar? Bezüglich des Erkennens von Gemeinwohlgefährdungen und der Erarbeitung von Gegenmaßnahmen besitzt die Bundesregierung eine verfassungsgewollte Definitionssuprematie. Diese wird durch zustimmungsbedürftige Gesetze gehemmt. Soll das Zustimmungserfordernis dennoch systemgerecht sein, so die Hypothese, muß es unmittelbar das - vom Verfasser normativ definierte - Gemeinwohl fördern.
Stephan Meyer betrachtet die Länder als Staaten kraft Grundgesetzes, sie besitzen politische Potenz und verwirklichen somit ebenfalls Gemeinwohlkonzepte. In diesem Verfügbarhalten alternativer Gemeinwohlkonzepte besteht die Bundesstaatsfunktion. Dementsprechend entfaltet der Bundesrat die Gemeinwohlnützlichkeit dieser Funktion, denn er wirkt mit auf Grundlage solcher eigenen Erfahrungen seiner Mitglieder mit staatlicher Gemeinwohlfindung. Dies sichert die Rationalität von Einspruch und Gesetzesinitiative. Beide Mitwirkungsformen besitzen Korrekturfunktion gegenüber der Definitionssuprematie, da letztere einer Irrtumswahrscheinlichkeit unterliegt. Wegen des Vorrangs des demokratischen Prinzips kann sich der Bundesrat dort aber nicht endgültig durchsetzen. Das Zustimmungserfordernis hingegen schützt die politische Potenz der Länder, welche die Rationalität von Einspruch und Gesetzesinitiative gewährleistet. Dieser Schutz bewahrt also eben jene gemeinwohlnützliche Rationalität.
Der Verfasser zeigt auch, daß die Zustimmungsverweigerung nichts am Fortbestehen einer von der Bundesregierung im Rahmen ihrer Definitionssuprematie festgestellten Gemeinwohlgefährdung ändert. Die Bundesregierung ist somit verpflichtet, eine neue Gesetzesvorlage unter Beachtung der Bundesratsauffassung einzubringen. Der Bundesrat muß daher seine Verweigerung begründen. Außerdem verwehrt die Funktion des Zustimmungserfordernisses es dem Bundesrat - anders das BVerfG - seine Zustimmung zu versagen, nur weil er mit der materiellen Regelung nicht einverstanden ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Band enthält die Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer inGraz vom 7. bis 10. Oktober 2009.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Der Band enthält die Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Graz vom 7. bis 10. Oktober 2009.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Der Band enthält die Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Graz vom 7. bis 10. Oktober 2009.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Frontmatter -- Inhalt -- Jahrestagung 2002 -- Erster Beratungsgegenstand: Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts -- Informalisierung und Entparlamentarisierung politischer Entscheidungen als Gefährdungen der Verfassung? -- Europäische und nationale Identität: Integration durch Verfassungsrecht? -- Zweiter Beratungsgegenstand: Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel -- Beteiligung Privater an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und staatliche Verantwortung -- Selbstverwaltung angesichts von Europäisierung und Ökonomisierung -- Verzeichnis der Redner -- Verzeichnis der Mitglieder der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer -- Satzung
Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Zum Thema, wie der Gerechtigkeitsbegriff in der sozialen Dimension Ordnung bedeuten könnte, fand sich eine internationale Gruppe von Messner-Schülern und Experten der Sozialwissenschaften aus Europa und Japan zu einem Symposium in der alten Heimat Johannes Messners zusammen.
Die Krise der Naturrechtslehre, verstanden unter dem neoscholastischen Ansatz der jüngeren Vergangenheit in der katholischen Theologie und Philosophie seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil und die langanhaltende Anfechtung der Rechtsethik seit Aufklärung und Postmoderne bis zuletzt, spiegelt sich auch in den hier publizierten Referaten wider. Kann man den auf Erfahrung, insbesondere der inneren Bewußtseinserfahrung des Menschen, gründenden allgemeingültigen Ansatz Messners für eine zeitgemäße Naturrechtslehre als gelungen bezeichnen? Oder muß man sich unter Verzicht auf die klassische philosophische Tradition um eine Begründung der Menschenwürde und der Möglichkeit einer Wahrheitserkenntnis für die Sozialwissenschaften vordergründig nur auf theologische Einsichten oder regelrechten Diskurs verlassen? Deutlich wird das am Beitrag der japanischen Freunde, die zum Haupttitel im Untertitel dieser Publikation den Hinweis auf die Tugendfrage verlangten. Der Messner-Schüler Wolfgang Schmitz geht in seinem hier an erster Stelle gereihten Beitrag sofort auf die Institutionenethik ein und sieht im Tugendbegriff bei der Frage nach sozialer Ordnung keinen grundlegenden Ansatz. Dagegen finden sich andere Beiträge, die gerade vom Tugendbegriff her eine soziale Grundordnung für Mensch und Gesellschaft aufgrund eines ebenso sozialen wie individuellen Wesensbegriffs vom Menschen als Gesellschaftswesen im Rückgriff auf die Naturrechtstradition entgegen grundsätzlichen Positivismus und Empirismus in den Sozialwissenschaften setzen. Ein Referatstitel bringt es auf den Nenner: Gemeinwohlgerechtigkeit - Illusion oder Realität? Kann man denn Gerechtigkeit mit Ordnungsdenken in die Sozialwissenschaften einführen? Die Massengesellschaft brauche Ordnung, findet Mizunami im letzten japanischen Beitrag des Bandes nach der Sicht von Johannes Messner. Einen konkreten Weg beschreitet Herbert Schambeck, wenn er uns zum Gedanken der Natur der Sache führt, die aus dem Menschsein zum Sachgerechten in der Gesellschaft sozialwissenschaftliche Wege begründet.
Dieser Band will ein Impuls sein, der die Unentbehrlichkeit eines metaphysischen und gerechten Fundaments für die soziale Ordnung im gesellschaftlichen Leben aufzeigt und aus der Erfahrung auf die Wege hinführen will, wie man im modernen Denken aus der Fülle gesellschaftlicher Entwicklungen und Erfahrungen letztlich eine Rangordnung der Werte in Verbindung von Ethik und Sozialwissenschaften finden mag.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Zustimmungsverweigerung des Bundesrates beläßt den Staat untätig. Diese Untätigkeit erweist das Zustimmungserfordernis als kritisches Systemelement, sobald der Staat zum Schutz von Gemeinwohlbelangen eigentlich tätig werden müßte. Sind Zustimmungserfordernis und Gemeinwohlauftrag vereinbar? Bezüglich des Erkennens von Gemeinwohlgefährdungen und der Erarbeitung von Gegenmaßnahmen besitzt die Bundesregierung eine verfassungsgewollte Definitionssuprematie. Diese wird durch zustimmungsbedürftige Gesetze gehemmt. Soll das Zustimmungserfordernis dennoch systemgerecht sein, so die Hypothese, muß es unmittelbar das - vom Verfasser normativ definierte - Gemeinwohl fördern.
Stephan Meyer betrachtet die Länder als Staaten kraft Grundgesetzes, sie besitzen politische Potenz und verwirklichen somit ebenfalls Gemeinwohlkonzepte. In diesem Verfügbarhalten alternativer Gemeinwohlkonzepte besteht die Bundesstaatsfunktion. Dementsprechend entfaltet der Bundesrat die Gemeinwohlnützlichkeit dieser Funktion, denn er wirkt mit auf Grundlage solcher eigenen Erfahrungen seiner Mitglieder mit staatlicher Gemeinwohlfindung. Dies sichert die Rationalität von Einspruch und Gesetzesinitiative. Beide Mitwirkungsformen besitzen Korrekturfunktion gegenüber der Definitionssuprematie, da letztere einer Irrtumswahrscheinlichkeit unterliegt. Wegen des Vorrangs des demokratischen Prinzips kann sich der Bundesrat dort aber nicht endgültig durchsetzen. Das Zustimmungserfordernis hingegen schützt die politische Potenz der Länder, welche die Rationalität von Einspruch und Gesetzesinitiative gewährleistet. Dieser Schutz bewahrt also eben jene gemeinwohlnützliche Rationalität.
Der Verfasser zeigt auch, daß die Zustimmungsverweigerung nichts am Fortbestehen einer von der Bundesregierung im Rahmen ihrer Definitionssuprematie festgestellten Gemeinwohlgefährdung ändert. Die Bundesregierung ist somit verpflichtet, eine neue Gesetzesvorlage unter Beachtung der Bundesratsauffassung einzubringen. Der Bundesrat muß daher seine Verweigerung begründen. Außerdem verwehrt die Funktion des Zustimmungserfordernisses es dem Bundesrat - anders das BVerfG - seine Zustimmung zu versagen, nur weil er mit der materiellen Regelung nicht einverstanden ist.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Zustimmungsverweigerung des Bundesrates beläßt den Staat untätig. Diese Untätigkeit erweist das Zustimmungserfordernis als kritisches Systemelement, sobald der Staat zum Schutz von Gemeinwohlbelangen eigentlich tätig werden müßte. Sind Zustimmungserfordernis und Gemeinwohlauftrag vereinbar? Bezüglich des Erkennens von Gemeinwohlgefährdungen und der Erarbeitung von Gegenmaßnahmen besitzt die Bundesregierung eine verfassungsgewollte Definitionssuprematie. Diese wird durch zustimmungsbedürftige Gesetze gehemmt. Soll das Zustimmungserfordernis dennoch systemgerecht sein, so die Hypothese, muß es unmittelbar das - vom Verfasser normativ definierte - Gemeinwohl fördern.
Stephan Meyer betrachtet die Länder als Staaten kraft Grundgesetzes, sie besitzen politische Potenz und verwirklichen somit ebenfalls Gemeinwohlkonzepte. In diesem Verfügbarhalten alternativer Gemeinwohlkonzepte besteht die Bundesstaatsfunktion. Dementsprechend entfaltet der Bundesrat die Gemeinwohlnützlichkeit dieser Funktion, denn er wirkt mit auf Grundlage solcher eigenen Erfahrungen seiner Mitglieder mit staatlicher Gemeinwohlfindung. Dies sichert die Rationalität von Einspruch und Gesetzesinitiative. Beide Mitwirkungsformen besitzen Korrekturfunktion gegenüber der Definitionssuprematie, da letztere einer Irrtumswahrscheinlichkeit unterliegt. Wegen des Vorrangs des demokratischen Prinzips kann sich der Bundesrat dort aber nicht endgültig durchsetzen. Das Zustimmungserfordernis hingegen schützt die politische Potenz der Länder, welche die Rationalität von Einspruch und Gesetzesinitiative gewährleistet. Dieser Schutz bewahrt also eben jene gemeinwohlnützliche Rationalität.
Der Verfasser zeigt auch, daß die Zustimmungsverweigerung nichts am Fortbestehen einer von der Bundesregierung im Rahmen ihrer Definitionssuprematie festgestellten Gemeinwohlgefährdung ändert. Die Bundesregierung ist somit verpflichtet, eine neue Gesetzesvorlage unter Beachtung der Bundesratsauffassung einzubringen. Der Bundesrat muß daher seine Verweigerung begründen. Außerdem verwehrt die Funktion des Zustimmungserfordernisses es dem Bundesrat - anders das BVerfG - seine Zustimmung zu versagen, nur weil er mit der materiellen Regelung nicht einverstanden ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zum Thema, wie der Gerechtigkeitsbegriff in der sozialen Dimension Ordnung bedeuten könnte, fand sich eine internationale Gruppe von Messner-Schülern und Experten der Sozialwissenschaften aus Europa und Japan zu einem Symposium in der alten Heimat Johannes Messners zusammen.
Die Krise der Naturrechtslehre, verstanden unter dem neoscholastischen Ansatz der jüngeren Vergangenheit in der katholischen Theologie und Philosophie seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil und die langanhaltende Anfechtung der Rechtsethik seit Aufklärung und Postmoderne bis zuletzt, spiegelt sich auch in den hier publizierten Referaten wider. Kann man den auf Erfahrung, insbesondere der inneren Bewußtseinserfahrung des Menschen, gründenden allgemeingültigen Ansatz Messners für eine zeitgemäße Naturrechtslehre als gelungen bezeichnen? Oder muß man sich unter Verzicht auf die klassische philosophische Tradition um eine Begründung der Menschenwürde und der Möglichkeit einer Wahrheitserkenntnis für die Sozialwissenschaften vordergründig nur auf theologische Einsichten oder regelrechten Diskurs verlassen? Deutlich wird das am Beitrag der japanischen Freunde, die zum Haupttitel im Untertitel dieser Publikation den Hinweis auf die Tugendfrage verlangten. Der Messner-Schüler Wolfgang Schmitz geht in seinem hier an erster Stelle gereihten Beitrag sofort auf die Institutionenethik ein und sieht im Tugendbegriff bei der Frage nach sozialer Ordnung keinen grundlegenden Ansatz. Dagegen finden sich andere Beiträge, die gerade vom Tugendbegriff her eine soziale Grundordnung für Mensch und Gesellschaft aufgrund eines ebenso sozialen wie individuellen Wesensbegriffs vom Menschen als Gesellschaftswesen im Rückgriff auf die Naturrechtstradition entgegen grundsätzlichen Positivismus und Empirismus in den Sozialwissenschaften setzen. Ein Referatstitel bringt es auf den Nenner: Gemeinwohlgerechtigkeit - Illusion oder Realität? Kann man denn Gerechtigkeit mit Ordnungsdenken in die Sozialwissenschaften einführen? Die Massengesellschaft brauche Ordnung, findet Mizunami im letzten japanischen Beitrag des Bandes nach der Sicht von Johannes Messner. Einen konkreten Weg beschreitet Herbert Schambeck, wenn er uns zum Gedanken der Natur der Sache führt, die aus dem Menschsein zum Sachgerechten in der Gesellschaft sozialwissenschaftliche Wege begründet.
Dieser Band will ein Impuls sein, der die Unentbehrlichkeit eines metaphysischen und gerechten Fundaments für die soziale Ordnung im gesellschaftlichen Leben aufzeigt und aus der Erfahrung auf die Wege hinführen will, wie man im modernen Denken aus der Fülle gesellschaftlicher Entwicklungen und Erfahrungen letztlich eine Rangordnung der Werte in Verbindung von Ethik und Sozialwissenschaften finden mag.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Der Band enthält die Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Graz vom 7. bis 10. Oktober 2009.
Aktualisiert: 2023-03-28
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Der Band enthält die Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Graz vom 7. bis 10. Oktober 2009.
Aktualisiert: 2023-03-27
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