Das Buch stellt die Frage nach Umfang und Anwendung des in der österreichischen Gesetzgebung etablierten Summengrundsatzes bei solchen Transaktionen, die nach herrschender Ansicht nicht von diesem erfasst sind. Im Einzelnen werden die Kapitalerhaltungsregelungen der Spaltung zur Neugründung und der Spaltung zur Aufnahme mit der österreichischen Praxis verglichen. Es zeigt sich, dass die Erarbeitung eines stimmigen Konzeptes des Kapitalerhaltungsschutzes und damit verbunden eine harmonisierende Beurteilung der Spaltung zur Neugründung und der Spaltung zur Aufnahme aus systematischen Gründen geboten ist.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Buch stellt die Frage nach Umfang und Anwendung des in der österreichischen Gesetzgebung etablierten Summengrundsatzes bei solchen Transaktionen, die nach herrschender Ansicht nicht von diesem erfasst sind. Im Einzelnen werden die Kapitalerhaltungsregelungen der Spaltung zur Neugründung und der Spaltung zur Aufnahme mit der österreichischen Praxis verglichen. Es zeigt sich, dass die Erarbeitung eines stimmigen Konzeptes des Kapitalerhaltungsschutzes und damit verbunden eine harmonisierende Beurteilung der Spaltung zur Neugründung und der Spaltung zur Aufnahme aus systematischen Gründen geboten ist.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der mit der Spaltung beabsichtigten Vereinfachung der Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge steht die Vorschrift des § 132 UmwG entgegen, die die Beachtung der allgemeinen Vorschriften anordnet, mit dem Ziel, Gläubiger und Vertragspartner zu schützen. Dies kann eine Spaltung jedoch gefährden.
Ziel der Autorin ist es, das Spannungsfeld zwischen möglichst ungehinderter Umstrukturierung durch Spaltung unter Sicherung von Gläubigerinteressen aufzuzeigen und zugleich eine Lösung zur Anwendung des § 132 UmwG zu entwickeln. Die Arbeit umfaßt eine Darstellung des Ablaufs einer Spaltung, der partiellen Gesamtrechtsnachfolge und der Problematik um die Regelung des § 132 UmwG. Im Anschluß an die Beschreibung der Auswirkungen des § 132 UmwG auf einzelne Rechtsverhältnisse schließt Tanja Marx, indem sie die Möglichkeiten der Aufteilung von Vertragsverhältnissen aufzeigt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das UmwG'95 kodifizierte erstmals die Spaltung von Rechtsträgern in arbeitsrechtlicher Sicht. Ihre Vielschichtigkeit steht im Mittelpunkt dieses Werkes: Bisher war der Blick vornehmlich auf die Arbeitnehmer gerichtet, die anläßlich einer Umstrukturierung zugleich mit einem Arbeitgeberwechsel konfrontiert sind. Vorliegend werden auch der Inhalts-, Gläubiger- und Bestandsschutz der Arbeitnehmer beleuchtet, die nach einer Abspaltung oder Ausgliederung bei dem Rumpfunternehmen verbleiben, bzw. die bei einer Spaltung zur Aufnahme im übernehmenden Rechtsträger bereits präsent sind. Schwerpunkte bilden neben den §§ 613a BGB, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auch § 323 Abs. 2 UmwG, welcher den Betriebsparteien bei der Arbeitnehmerzuordnung erheblichen Spielraum gewährt, sowie § 321 UmwG: Hier korrespondiert bei einer Betriebsspaltung dem Übergangsmandat des Betriebsrates ein Fortbestand der bisherigen Betriebsvereinbarungen. Nach einem Eingehen auf den umwandlungsrechtlichen Gläubigerschutz der §§ 133, 134 UmwG zeigt sich schließlich, daß an die kündigungsrechtlichen Flankierungen des Umwandlungsgesetzes keine übermäßigen Erwartungen gestellt werden dürfen. So bringt zwar die Vermutung einer gemeinsamen Betriebsführung in § 322 UmwG gewisse Erleichterungen, jedoch leistet § 323 Abs. 1 UmwG eine "Negierung" der Spaltung auf Zeit nicht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das UmwG'95 kodifizierte erstmals die Spaltung von Rechtsträgern in arbeitsrechtlicher Sicht. Ihre Vielschichtigkeit steht im Mittelpunkt dieses Werkes: Bisher war der Blick vornehmlich auf die Arbeitnehmer gerichtet, die anläßlich einer Umstrukturierung zugleich mit einem Arbeitgeberwechsel konfrontiert sind. Vorliegend werden auch der Inhalts-, Gläubiger- und Bestandsschutz der Arbeitnehmer beleuchtet, die nach einer Abspaltung oder Ausgliederung bei dem Rumpfunternehmen verbleiben, bzw. die bei einer Spaltung zur Aufnahme im übernehmenden Rechtsträger bereits präsent sind. Schwerpunkte bilden neben den §§ 613a BGB, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auch § 323 Abs. 2 UmwG, welcher den Betriebsparteien bei der Arbeitnehmerzuordnung erheblichen Spielraum gewährt, sowie § 321 UmwG: Hier korrespondiert bei einer Betriebsspaltung dem Übergangsmandat des Betriebsrates ein Fortbestand der bisherigen Betriebsvereinbarungen. Nach einem Eingehen auf den umwandlungsrechtlichen Gläubigerschutz der §§ 133, 134 UmwG zeigt sich schließlich, daß an die kündigungsrechtlichen Flankierungen des Umwandlungsgesetzes keine übermäßigen Erwartungen gestellt werden dürfen. So bringt zwar die Vermutung einer gemeinsamen Betriebsführung in § 322 UmwG gewisse Erleichterungen, jedoch leistet § 323 Abs. 1 UmwG eine "Negierung" der Spaltung auf Zeit nicht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Vorschrift des § 323 Abs. 2 UmwG regelt eine Zuordnung von Arbeitnehmern zu bestimmten Betrieben oder Betriebsteilen in einem Interessenausgleich anläßlich einer übertragenden Umwandlung.
Norma Studt klärt in der vorliegenden Untersuchung, um was für eine Art von Interessenausgleich es sich handelt, welchen Inhalt und welche Rechtswirkungen er hat. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, daß die Neuerungen, die § 323 Abs. 2 UmwG bringt, begrenzt sind. Die Vorschrift wird der Vorstellung des Gesetzgebers gerecht, sich in die bestehende Rechtslage und ihre Auslegung durch die Rechtspraxis einzufügen. Es findet keine Mitbestimmungserweiterung statt. Dem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG kommt keine andere Wirkung als bisher zu. Auch die Regelungsmaterie ist nicht neu, denn es handelt sich um Zuordnungen, die der Arbeitgeber auch ohne Mitwirkung des Betriebsrates vornehmen könnte. Erstmalig ist sie daher nur ausdrücklich für die Betriebsparteien normiert worden.
Neu ist auch die Regelung der Rechtsfolge einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Sie bewirkt nach den Ergebnissen dieser Arbeit zweierlei. Zum einen sichert die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen in einem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG die Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf einen anderen Rechtsträger im Rahmen einer übertragenden Umwandlung und damit die Vermögensverschiebung als solche ab, wenn ein Betriebsteilübergang vorliegt. Zum anderen sichert sie auch die hinter der Vermögensübertragung stehende, bezweckte wirtschaftliche Anpassung der arbeitstechnischen Einheiten, nämlich der Betriebe und Betriebsteile, nach der Umwandlung ab.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der mit der Spaltung beabsichtigten Vereinfachung der Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge steht die Vorschrift des § 132 UmwG entgegen, die die Beachtung der allgemeinen Vorschriften anordnet, mit dem Ziel, Gläubiger und Vertragspartner zu schützen. Dies kann eine Spaltung jedoch gefährden.
Ziel der Autorin ist es, das Spannungsfeld zwischen möglichst ungehinderter Umstrukturierung durch Spaltung unter Sicherung von Gläubigerinteressen aufzuzeigen und zugleich eine Lösung zur Anwendung des § 132 UmwG zu entwickeln. Die Arbeit umfaßt eine Darstellung des Ablaufs einer Spaltung, der partiellen Gesamtrechtsnachfolge und der Problematik um die Regelung des § 132 UmwG. Im Anschluß an die Beschreibung der Auswirkungen des § 132 UmwG auf einzelne Rechtsverhältnisse schließt Tanja Marx, indem sie die Möglichkeiten der Aufteilung von Vertragsverhältnissen aufzeigt.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Frontmatter -- Vorwort / Hommelhoff, Peter / Hagen, Horst / Röhricht, Volker -- I. Umwandlung sozialistischer Wirtschaftseinheiten im Systemumbruch -- Umwandlung volkseigener und genossenschaftlicher Unternehmen bis zur Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion / MASKOW, DIETRICH -- Privatisierung und Restrukturierung volkseigener und genossenschaftlicher Unternehmen durch Umwandlung / BAYER, WALTER -- Richterliche Erfahrungen mit dem DDR-Recht - ein persönlicher Bericht / FARKE, WOLFGANG -- Bericht über die Diskussion / HOFFMANN, RANDI -- II. Grundfragen der Abfindung -- Grundfragen der Kompensation für aus geschiedene Genossen am Beispiel des Abfindungsanspruchs nach dem LwAnpG / MIOSGE, DIETER -- Grundfragen der Kompensation für ausscheidende Genossen / GRUNDMANN, STEFAN -- Grundrechtsdogmatische Notizen zum Abfindungsanspruch ausscheidender LPG-Mitglieder / HUBER, PETER M. -- Bericht über die Diskussion / BURG, CORINNA -- III. Abfindung aus Anlaß der Umwandlung -- Bestimmung der Beteiligung und Umwandlungs-induzierte Abfindung bei LPG und PGH / LOHLEIN, FRITZ -- Die Umwandlungs-induzierte Abfindung / LITTBARSKI, SIGURD -- Bericht über die Diskussion / BLUHM, CARSTEN -- IV. Beschlußmängel und Heilung -- Die Rechtsprechung zu anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen anläßlich der Umwandlung von LPG und PGH / HILLMANN, REINHARD -- Anfechtbare und nichtige Beschlüsse - Möglichkeiten und Grenzen der Heilung fehlerhafter Umwandlungen / KORT, MICHAEL -- Bericht über die Diskussion / PFEIFER, UDO -- V. Rechtsprobleme kooperativer Einrichtungen -- Die vermögensrechtliche Stellung der Beteiligten kooperativer Zusammenschlüsse außerhalb des Rechts der Landwirtschaft / PIEFKE, GUNTHER -- Zum Gesellschaftsrecht sozialistischer Kooperationen / STEIN, URSULA -- Bericht über die Diskussion / ASMUS, THOMAS -- Teilnehmerliste -- Entscheidungsregister -- Sachregister
Aktualisiert: 2023-05-29
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Frontmatter -- Vorwort -- I. Umwandlung sozialistischer Wirtschaftseinheiten im Systemumbruch -- Umwandlung volkseigener und genossenschaftlicher Unternehmen bis zur Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion -- Privatisierung und Restrukturierung volkseigener und genossenschaftlicher Unternehmen durch Umwandlung -- Richterliche Erfahrungen mit dem DDR-Recht - ein persönlicher Bericht -- Bericht über die Diskussion -- II. Grundfragen der Abfindung -- Grundfragen der Kompensation für aus geschiedene Genossen am Beispiel des Abfindungsanspruchs nach dem LwAnpG -- Grundfragen der Kompensation für ausscheidende Genossen -- Grundrechtsdogmatische Notizen zum Abfindungsanspruch ausscheidender LPG-Mitglieder -- Bericht über die Diskussion -- III. Abfindung aus Anlaß der Umwandlung -- Bestimmung der Beteiligung und Umwandlungs-induzierte Abfindung bei LPG und PGH -- Die Umwandlungs-induzierte Abfindung -- Bericht über die Diskussion -- IV. Beschlußmängel und Heilung -- Die Rechtsprechung zu anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen anläßlich der Umwandlung von LPG und PGH -- Anfechtbare und nichtige Beschlüsse - Möglichkeiten und Grenzen der Heilung fehlerhafter Umwandlungen -- Bericht über die Diskussion -- V. Rechtsprobleme kooperativer Einrichtungen -- Die vermögensrechtliche Stellung der Beteiligten kooperativer Zusammenschlüsse außerhalb des Rechts der Landwirtschaft -- Zum Gesellschaftsrecht sozialistischer Kooperationen -- Bericht über die Diskussion -- Teilnehmerliste -- Entscheidungsregister -- Sachregister
Aktualisiert: 2023-05-29
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Die Vorschrift des § 323 Abs. 2 UmwG regelt eine Zuordnung von Arbeitnehmern zu bestimmten Betrieben oder Betriebsteilen in einem Interessenausgleich anläßlich einer übertragenden Umwandlung.
Norma Studt klärt in der vorliegenden Untersuchung, um was für eine Art von Interessenausgleich es sich handelt, welchen Inhalt und welche Rechtswirkungen er hat. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, daß die Neuerungen, die § 323 Abs. 2 UmwG bringt, begrenzt sind. Die Vorschrift wird der Vorstellung des Gesetzgebers gerecht, sich in die bestehende Rechtslage und ihre Auslegung durch die Rechtspraxis einzufügen. Es findet keine Mitbestimmungserweiterung statt. Dem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG kommt keine andere Wirkung als bisher zu. Auch die Regelungsmaterie ist nicht neu, denn es handelt sich um Zuordnungen, die der Arbeitgeber auch ohne Mitwirkung des Betriebsrates vornehmen könnte. Erstmalig ist sie daher nur ausdrücklich für die Betriebsparteien normiert worden.
Neu ist auch die Regelung der Rechtsfolge einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Sie bewirkt nach den Ergebnissen dieser Arbeit zweierlei. Zum einen sichert die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen in einem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG die Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf einen anderen Rechtsträger im Rahmen einer übertragenden Umwandlung und damit die Vermögensverschiebung als solche ab, wenn ein Betriebsteilübergang vorliegt. Zum anderen sichert sie auch die hinter der Vermögensübertragung stehende, bezweckte wirtschaftliche Anpassung der arbeitstechnischen Einheiten, nämlich der Betriebe und Betriebsteile, nach der Umwandlung ab.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das UmwG'95 kodifizierte erstmals die Spaltung von Rechtsträgern in arbeitsrechtlicher Sicht. Ihre Vielschichtigkeit steht im Mittelpunkt dieses Werkes: Bisher war der Blick vornehmlich auf die Arbeitnehmer gerichtet, die anläßlich einer Umstrukturierung zugleich mit einem Arbeitgeberwechsel konfrontiert sind. Vorliegend werden auch der Inhalts-, Gläubiger- und Bestandsschutz der Arbeitnehmer beleuchtet, die nach einer Abspaltung oder Ausgliederung bei dem Rumpfunternehmen verbleiben, bzw. die bei einer Spaltung zur Aufnahme im übernehmenden Rechtsträger bereits präsent sind. Schwerpunkte bilden neben den §§ 613a BGB, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auch § 323 Abs. 2 UmwG, welcher den Betriebsparteien bei der Arbeitnehmerzuordnung erheblichen Spielraum gewährt, sowie § 321 UmwG: Hier korrespondiert bei einer Betriebsspaltung dem Übergangsmandat des Betriebsrates ein Fortbestand der bisherigen Betriebsvereinbarungen. Nach einem Eingehen auf den umwandlungsrechtlichen Gläubigerschutz der §§ 133, 134 UmwG zeigt sich schließlich, daß an die kündigungsrechtlichen Flankierungen des Umwandlungsgesetzes keine übermäßigen Erwartungen gestellt werden dürfen. So bringt zwar die Vermutung einer gemeinsamen Betriebsführung in § 322 UmwG gewisse Erleichterungen, jedoch leistet § 323 Abs. 1 UmwG eine "Negierung" der Spaltung auf Zeit nicht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Vorschrift des § 323 Abs. 2 UmwG regelt eine Zuordnung von Arbeitnehmern zu bestimmten Betrieben oder Betriebsteilen in einem Interessenausgleich anläßlich einer übertragenden Umwandlung.
Norma Studt klärt in der vorliegenden Untersuchung, um was für eine Art von Interessenausgleich es sich handelt, welchen Inhalt und welche Rechtswirkungen er hat. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, daß die Neuerungen, die § 323 Abs. 2 UmwG bringt, begrenzt sind. Die Vorschrift wird der Vorstellung des Gesetzgebers gerecht, sich in die bestehende Rechtslage und ihre Auslegung durch die Rechtspraxis einzufügen. Es findet keine Mitbestimmungserweiterung statt. Dem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG kommt keine andere Wirkung als bisher zu. Auch die Regelungsmaterie ist nicht neu, denn es handelt sich um Zuordnungen, die der Arbeitgeber auch ohne Mitwirkung des Betriebsrates vornehmen könnte. Erstmalig ist sie daher nur ausdrücklich für die Betriebsparteien normiert worden.
Neu ist auch die Regelung der Rechtsfolge einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Sie bewirkt nach den Ergebnissen dieser Arbeit zweierlei. Zum einen sichert die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen in einem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG die Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf einen anderen Rechtsträger im Rahmen einer übertragenden Umwandlung und damit die Vermögensverschiebung als solche ab, wenn ein Betriebsteilübergang vorliegt. Zum anderen sichert sie auch die hinter der Vermögensübertragung stehende, bezweckte wirtschaftliche Anpassung der arbeitstechnischen Einheiten, nämlich der Betriebe und Betriebsteile, nach der Umwandlung ab.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Vorschrift des § 323 Abs. 2 UmwG regelt eine Zuordnung von Arbeitnehmern zu bestimmten Betrieben oder Betriebsteilen in einem Interessenausgleich anläßlich einer übertragenden Umwandlung.
Norma Studt klärt in der vorliegenden Untersuchung, um was für eine Art von Interessenausgleich es sich handelt, welchen Inhalt und welche Rechtswirkungen er hat. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, daß die Neuerungen, die § 323 Abs. 2 UmwG bringt, begrenzt sind. Die Vorschrift wird der Vorstellung des Gesetzgebers gerecht, sich in die bestehende Rechtslage und ihre Auslegung durch die Rechtspraxis einzufügen. Es findet keine Mitbestimmungserweiterung statt. Dem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG kommt keine andere Wirkung als bisher zu. Auch die Regelungsmaterie ist nicht neu, denn es handelt sich um Zuordnungen, die der Arbeitgeber auch ohne Mitwirkung des Betriebsrates vornehmen könnte. Erstmalig ist sie daher nur ausdrücklich für die Betriebsparteien normiert worden.
Neu ist auch die Regelung der Rechtsfolge einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Sie bewirkt nach den Ergebnissen dieser Arbeit zweierlei. Zum einen sichert die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen in einem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG die Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf einen anderen Rechtsträger im Rahmen einer übertragenden Umwandlung und damit die Vermögensverschiebung als solche ab, wenn ein Betriebsteilübergang vorliegt. Zum anderen sichert sie auch die hinter der Vermögensübertragung stehende, bezweckte wirtschaftliche Anpassung der arbeitstechnischen Einheiten, nämlich der Betriebe und Betriebsteile, nach der Umwandlung ab.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der mit der Spaltung beabsichtigten Vereinfachung der Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge steht die Vorschrift des § 132 UmwG entgegen, die die Beachtung der allgemeinen Vorschriften anordnet, mit dem Ziel, Gläubiger und Vertragspartner zu schützen. Dies kann eine Spaltung jedoch gefährden.
Ziel der Autorin ist es, das Spannungsfeld zwischen möglichst ungehinderter Umstrukturierung durch Spaltung unter Sicherung von Gläubigerinteressen aufzuzeigen und zugleich eine Lösung zur Anwendung des § 132 UmwG zu entwickeln. Die Arbeit umfaßt eine Darstellung des Ablaufs einer Spaltung, der partiellen Gesamtrechtsnachfolge und der Problematik um die Regelung des § 132 UmwG. Im Anschluß an die Beschreibung der Auswirkungen des § 132 UmwG auf einzelne Rechtsverhältnisse schließt Tanja Marx, indem sie die Möglichkeiten der Aufteilung von Vertragsverhältnissen aufzeigt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Autor entwickelt ein von der Bestellung über die Unternehmensbewertung bis hin zur Berichterstattung reichendes System von Grundsätzen ordnungsmäßiger Umwandlungsprüfung. Grundlage der Prüfungsgrundsätze sind zahlreiche beobachtete Umwandlungsfälle.
Aktualisiert: 2023-03-14
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Frontmatter -- Vorwort -- I. Umwandlung sozialistischer Wirtschaftseinheiten im Systemumbruch -- Umwandlung volkseigener und genossenschaftlicher Unternehmen bis zur Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion -- Privatisierung und Restrukturierung volkseigener und genossenschaftlicher Unternehmen durch Umwandlung -- Richterliche Erfahrungen mit dem DDR-Recht - ein persönlicher Bericht -- Bericht über die Diskussion -- II. Grundfragen der Abfindung -- Grundfragen der Kompensation für aus geschiedene Genossen am Beispiel des Abfindungsanspruchs nach dem LwAnpG -- Grundfragen der Kompensation für ausscheidende Genossen -- Grundrechtsdogmatische Notizen zum Abfindungsanspruch ausscheidender LPG-Mitglieder -- Bericht über die Diskussion -- III. Abfindung aus Anlaß der Umwandlung -- Bestimmung der Beteiligung und Umwandlungs-induzierte Abfindung bei LPG und PGH -- Die Umwandlungs-induzierte Abfindung -- Bericht über die Diskussion -- IV. Beschlußmängel und Heilung -- Die Rechtsprechung zu anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen anläßlich der Umwandlung von LPG und PGH -- Anfechtbare und nichtige Beschlüsse - Möglichkeiten und Grenzen der Heilung fehlerhafter Umwandlungen -- Bericht über die Diskussion -- V. Rechtsprobleme kooperativer Einrichtungen -- Die vermögensrechtliche Stellung der Beteiligten kooperativer Zusammenschlüsse außerhalb des Rechts der Landwirtschaft -- Zum Gesellschaftsrecht sozialistischer Kooperationen -- Bericht über die Diskussion -- Teilnehmerliste -- Entscheidungsregister -- Sachregister
Aktualisiert: 2023-03-27
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Unternehmensübernahmen mit dem Ziel, die Kontrolle über ein Unternehmen zu erlangen, sind für die betroffenen Anteilseigner problematisch. Das WpÜG versucht ihren Interessen Rechnung zu tragen, indem es ihnen ein Austrittsrecht aufgrund eines Pflichtangebots durch den Kontrollerwerber gewährt. Gegenstand der Arbeit ist die Untersuchung des Tatbestands der Kontrollerlangung und der Pflichtangebotsregelung. Hierbei wird insbesondere die Schutzrichtung des Pflichtangebots an der Schnittstelle zwischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht behandelt. Ferner widmet sich die Untersuchung der Frage, ob ein Kontrollerwerb durch eine Umwandlung ebenfalls vom WpÜG erfasst ist und ein Pflichtangebot auslöst, oder ein solches aufgrund der im UmwG vorgesehenen Abfindungsregelungen überflüssig ist.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Anlass der Untersuchung war die Spaltung der Hoechst AG im Jahr 1999, die erste Spaltung eines Großkonzerns nach dem UmwG. Es wird aufgezeigt, welche Probleme in der Praxis bei der Spaltung eines Konzerns nach dem UmwG/UmwStG auftreten. Ausgehend von der Darstellung allgemeiner wirtschaftlicher, steuerrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Problemkreise bei der Konzernspaltung wird jeweils die Einhaltung der Vorschriften des UmwG/UmwStG bei der Spaltung der Hoechst AG überprüft und jeder einzelne Umstrukturierungsschritt herausgearbeitet. Dabei werden viele noch ungeklärte Streitfragen aufgedeckt und es wird versucht, diese einer Lösung in der Praxis zuzuführen. Am Ende der Arbeit wird der wirtschaftliche Erfolg der Spaltung der Hoechst AG untersucht und mögliche Alternativen zur Spaltung diskutiert.
Aktualisiert: 2019-12-19
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