Nach dem großen Erfolg der ersten drei Auflagen liegt das "Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht" jetzt vollständig überarbeitet in seiner vierten Auflage vor. Die seit der Vorauflage ergangene vielfältige Rechtsprechung ist komplett eingearbeitet. Zusätzlich haben die Corona-Pandemie und die überfällige Umsetzung der EU-Richtlinie über einen präventiven Restrukturierungsrahmen den Gesetzgeber zu umfangreichen Aktivitäten gezwungen: Eingearbeitet in die Neuauflage sind alle Neuregelungen, u.a. das SanInsFoG/StaRUG, das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie. Mit dem enormen Aktualisierungsbedarf ging eine Erweiterung des Autorenteams einher.
Bei allen unvermeidlichen "Renovierungsarbeiten", sind die Kernqualitäten des Werkes aber nicht nur beibehalten, sondern sogar noch stärker in den Fokus gerückt worden: Der "Runkel/Schmidt" bietet dem Leser stets beide Perspektiven, die des Beraters auf Schuldner- oder Gläubigerseite ebenso wie die des Insolvenzverwalters. Deutliche Hinweise helfen, Haftungsrisiken und typische Fehler zu vermeiden. Tipps zu Strategie und Taktik im Insolvenzfall erweitern das Know-How des Praktikers. Beispiele, Checklisten, Übersichten und Musterformulierungen verhindern, dass entscheidende Aspekte übersehen werden. Kurz: Dieses Buch bietet dem Leser alles, was er benötigt, um das Optimum für seine Mandanten zu erreichen.
Aktualisiert: 2022-05-05
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Seit Inkrafttreten des ESUG können im Rahmen eines Insolvenzplans nicht nur Sanierungsbeiträge von Gläubigern geregelt werden. Vielmehr können hierin auch Anteilsrechte geschaffen, aufgehoben und übertragen sowie Forderungen in Eigenkapitel umgewandelt werden. Erforderten entsprechende Maßnahmen bisher die Zustimmung der Anteilseigner, ist dies heute nicht mehr erforderlich. Häufig scheiden sie durch einen Insolvenzplan ganz aus der Gesellschaft aus. Der Verfasser zeigt auf, dass ein solches Verfahren zwar im Grundsatz nicht gegen verfassungs- und europarechtliche Vorgaben verstößt, diese aber bei der Anwendung und insbesondere bei der Bewertung der betroffenen Rechtspositionen zu beachten sind. Zugleich wird aufgezeigt, dass die vorgesehene Form der Beteiligung von Anteilseignern dem weiteren Ziel des ESUG, der Förderung frühzeitiger Insolvenzanträge zuwiderläuft.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Seit Inkrafttreten des ESUG können im Rahmen eines Insolvenzplans nicht nur Sanierungsbeiträge von Gläubigern geregelt werden. Vielmehr können hierin auch Anteilsrechte geschaffen, aufgehoben und übertragen sowie Forderungen in Eigenkapitel umgewandelt werden. Erforderten entsprechende Maßnahmen bisher die Zustimmung der Anteilseigner, ist dies heute nicht mehr erforderlich. Häufig scheiden sie durch einen Insolvenzplan ganz aus der Gesellschaft aus. Der Verfasser zeigt auf, dass ein solches Verfahren zwar im Grundsatz nicht gegen verfassungs- und europarechtliche Vorgaben verstößt, diese aber bei der Anwendung und insbesondere bei der Bewertung der betroffenen Rechtspositionen zu beachten sind. Zugleich wird aufgezeigt, dass die vorgesehene Form der Beteiligung von Anteilseignern dem weiteren Ziel des ESUG, der Förderung frühzeitiger Insolvenzanträge zuwiderläuft.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Kern der Untersuchung sind die gesetzlichen Neuregelungen der §§ 270ff. InsO, die zum 01.03.2012 mit dem «Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen» (ESUG) in Kraft getreten sind. Es wird erörtert, ob die bisherigen Hindernisse durch das ESUG beseitigt bzw. ob die Sanierungschancen von Unternehmen tatsächlich begünstigt werden.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Neue Möglichkeiten für Gläubiger und Schuldner
Verwalterauswahl/Debt-Equity-Swap/Schutzschirmverfahren
Auswirkungen auf die gerichtliche Praxis
Einzelkommentierungen der geänderten Vorschriften
Praxishilfen, Übersichten, Beispiele
Meilensteine in der deutschen Insolvenzgeschichte
Mit dem mit seinen wesentlichen Teilen am 1. März 2012 in Kraft getretenen ESUG hat der Gesetzgeber das bislang größte Reformpaket in der Geschichte der InsO umgesetzt. Die Schwerpunkte des ESUG lassen sich unter drei große Themen zusammenfassen:
- Gläubigerbeteiligung im Eröffnungsverfahren;
- Insolvenzplanverfahren, mit Debt-Equity-Swap und verringerten Blockademöglichkeiten;
- Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren.
Schuldner, Gläubiger und deren Berater werden sich mit den neuen Instrumenten in ihren Details vertraut machen müssen, denn das Recht wird nicht einfacher, sondern zum Teil sehr viel komplexer. Die Hürden zum Schutzschirmverfahren sind sehr hoch und die Fragen zahlreich: Welche Person kommt als vorläufiger Sachwalter, welche als Aussteller der erforderlichen Bescheinigung infrage? Welche Anforderungen werden an die Bescheinigung gestellt? Welche Möglichkeiten und Risiken bestehen? Welche Kompetenzen hat der vorläufige Sachwalter?
Den Gläubigern wird durch das ESUG die Möglichkeit gegeben, entscheidenden Einfluss auf den Ablauf eines Insolvenzverfahrens zu nehmen, z.B. durch die Mitwirkung bei:
- der Auswahl des Verwalters und der
- Entscheidung über die Eigenverwaltung.
Allerdings werfen die Neuregelungen zahlreiche Fragen rechtlicher und praktischer Natur auf. Für den Überblick über die Neuerungen und für deren vertieftes Verständnis ist der Ratgeber eine praxisnahe Hilfestellung. Darüber hinaus werden Muster und Übersichten als Arbeitshilfen für die Umsetzung zur Verfügung gestellt.
Sämtliche geänderten Vorschriften der InsO werden einzeln kommentiert. Die Kommentierungen enthalten zahlreiche Hinweise und Tipps für die Praxis und heben hervor, worauf besonders zu achten ist. Für den schnellen Überblick werden die Änderungen zu jeder Vorschrift stichwortartig zusammengefasst
Aktualisiert: 2020-01-16
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Aktualisiert: 2022-03-22
Autor:
Dirk Andres,
Michael Dahl,
Vera Drees,
Robert Fliegner,
Achim Frank,
Ulrich Gräf,
Silvio Höfer,
Thomas Hoffmann,
Guido Krüger,
Manfred Ley,
Klaus Pannen,
Susanne Riedemann,
Anne Deike Riewe,
Andreas Ringstmeier,
Hans P. Runkel,
Jens Schmidt,
Sven-Holger Undritz,
Irene Wunsch
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Kern der Untersuchung sind die gesetzlichen Neuregelungen der §§ 270ff. InsO, die zum 01.03.2012 mit dem «Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen» (ESUG) in Kraft getreten sind. Es wird erörtert, ob die bisherigen Hindernisse durch das ESUG beseitigt bzw. ob die Sanierungschancen von Unternehmen tatsächlich begünstigt werden.
Aktualisiert: 2019-12-19
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