Öffnungsklauseln im Strafrecht sollen eine stetige Anpassung bestehender Gesetze an sich ändernde Verhältnisse ermöglichen. Jedoch begegnen sie verfassungsrechtliche Bedenken. Der Frage der Verfassungsgemäßheit nähert sich die Arbeit auf zwei Arten: Zum einen wird untersucht, ob die Begründungsansätze beim Einsatz von Öffnungsklauseln tragfähig sind. Zum anderen wird die Vereinbarkeit dieser Gesetzgebungstechnik mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Strafgesetzgebung untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Öffnungsklauseln im Strafrecht sollen eine stetige Anpassung bestehender Gesetze an sich ändernde Verhältnisse ermöglichen. Jedoch begegnen sie verfassungsrechtliche Bedenken. Der Frage der Verfassungsgemäßheit nähert sich die Arbeit auf zwei Arten: Zum einen wird untersucht, ob die Begründungsansätze beim Einsatz von Öffnungsklauseln tragfähig sind. Zum anderen wird die Vereinbarkeit dieser Gesetzgebungstechnik mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Strafgesetzgebung untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Rechtsökonomik ist in der deutschen Rechtswissenschaft mittlerweile zwar verbreitet, wird allerdings in der Anwendung von Gesetzen immer noch nur zurückhaltend genutzt. Dieses Buch sucht Möglichkeiten der Nutzbarmachung ökonomischer Methoden in der Rechtsanwendung aufzuzeigen. Dazu wird einerseits eine methodentheoretische Debatte um die Rolle der Auslegungsmethodik zur Gewährleistung von Gesetzesbindung aufgegriffen. Andererseits wird anhand konkreter Anwendungskonstellationen – Arbeitsvertragsbefristung im Sport und Hinauskündigungsklauseln im Gesellschaftsrecht – das Potential der Rechtsökonomik für die Gesetzesanwendung erörtert. Dabei wird gezeigt, dass die Rechtsökonomik bei differenzierter Anwendung zur Stärkung der Gesetzbindung beitragen kann.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Rechtsökonomik ist in der deutschen Rechtswissenschaft mittlerweile zwar verbreitet, wird allerdings in der Anwendung von Gesetzen immer noch nur zurückhaltend genutzt. Dieses Buch sucht Möglichkeiten der Nutzbarmachung ökonomischer Methoden in der Rechtsanwendung aufzuzeigen. Dazu wird einerseits eine methodentheoretische Debatte um die Rolle der Auslegungsmethodik zur Gewährleistung von Gesetzesbindung aufgegriffen. Andererseits wird anhand konkreter Anwendungskonstellationen – Arbeitsvertragsbefristung im Sport und Hinauskündigungsklauseln im Gesellschaftsrecht – das Potential der Rechtsökonomik für die Gesetzesanwendung erörtert. Dabei wird gezeigt, dass die Rechtsökonomik bei differenzierter Anwendung zur Stärkung der Gesetzbindung beitragen kann.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Rechtsökonomik ist in der deutschen Rechtswissenschaft mittlerweile zwar verbreitet, wird allerdings in der Anwendung von Gesetzen immer noch nur zurückhaltend genutzt. Dieses Buch sucht Möglichkeiten der Nutzbarmachung ökonomischer Methoden in der Rechtsanwendung aufzuzeigen. Dazu wird einerseits eine methodentheoretische Debatte um die Rolle der Auslegungsmethodik zur Gewährleistung von Gesetzesbindung aufgegriffen. Andererseits wird anhand konkreter Anwendungskonstellationen – Arbeitsvertragsbefristung im Sport und Hinauskündigungsklauseln im Gesellschaftsrecht – das Potential der Rechtsökonomik für die Gesetzesanwendung erörtert. Dabei wird gezeigt, dass die Rechtsökonomik bei differenzierter Anwendung zur Stärkung der Gesetzbindung beitragen kann.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Rechtsökonomik ist in der deutschen Rechtswissenschaft mittlerweile zwar verbreitet, wird allerdings in der Anwendung von Gesetzen immer noch nur zurückhaltend genutzt. Dieses Buch sucht Möglichkeiten der Nutzbarmachung ökonomischer Methoden in der Rechtsanwendung aufzuzeigen. Dazu wird einerseits eine methodentheoretische Debatte um die Rolle der Auslegungsmethodik zur Gewährleistung von Gesetzesbindung aufgegriffen. Andererseits wird anhand konkreter Anwendungskonstellationen – Arbeitsvertragsbefristung im Sport und Hinauskündigungsklauseln im Gesellschaftsrecht – das Potential der Rechtsökonomik für die Gesetzesanwendung erörtert. Dabei wird gezeigt, dass die Rechtsökonomik bei differenzierter Anwendung zur Stärkung der Gesetzbindung beitragen kann.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Öffnungsklauseln im Strafrecht sollen eine stetige Anpassung bestehender Gesetze an sich ändernde Verhältnisse ermöglichen. Jedoch begegnen sie verfassungsrechtliche Bedenken. Der Frage der Verfassungsgemäßheit nähert sich die Arbeit auf zwei Arten: Zum einen wird untersucht, ob die Begründungsansätze beim Einsatz von Öffnungsklauseln tragfähig sind. Zum anderen wird die Vereinbarkeit dieser Gesetzgebungstechnik mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Strafgesetzgebung untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Öffnungsklauseln im Strafrecht sollen eine stetige Anpassung bestehender Gesetze an sich ändernde Verhältnisse ermöglichen. Jedoch begegnen sie verfassungsrechtliche Bedenken. Der Frage der Verfassungsgemäßheit nähert sich die Arbeit auf zwei Arten: Zum einen wird untersucht, ob die Begründungsansätze beim Einsatz von Öffnungsklauseln tragfähig sind. Zum anderen wird die Vereinbarkeit dieser Gesetzgebungstechnik mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Strafgesetzgebung untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Öffnungsklauseln im Strafrecht sollen eine stetige Anpassung bestehender Gesetze an sich ändernde Verhältnisse ermöglichen. Jedoch begegnen sie verfassungsrechtliche Bedenken. Der Frage der Verfassungsgemäßheit nähert sich die Arbeit auf zwei Arten: Zum einen wird untersucht, ob die Begründungsansätze beim Einsatz von Öffnungsklauseln tragfähig sind. Zum anderen wird die Vereinbarkeit dieser Gesetzgebungstechnik mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Strafgesetzgebung untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Öffnungsklauseln im Strafrecht sollen eine stetige Anpassung bestehender Gesetze an sich ändernde Verhältnisse ermöglichen. Jedoch begegnen sie verfassungsrechtliche Bedenken. Der Frage der Verfassungsgemäßheit nähert sich die Arbeit auf zwei Arten: Zum einen wird untersucht, ob die Begründungsansätze beim Einsatz von Öffnungsklauseln tragfähig sind. Zum anderen wird die Vereinbarkeit dieser Gesetzgebungstechnik mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Strafgesetzgebung untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Öffnungsklauseln im Strafrecht sollen eine stetige Anpassung bestehender Gesetze an sich ändernde Verhältnisse ermöglichen. Jedoch begegnen sie verfassungsrechtliche Bedenken. Der Frage der Verfassungsgemäßheit nähert sich die Arbeit auf zwei Arten: Zum einen wird untersucht, ob die Begründungsansätze beim Einsatz von Öffnungsklauseln tragfähig sind. Zum anderen wird die Vereinbarkeit dieser Gesetzgebungstechnik mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Strafgesetzgebung untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Öffnungsklauseln im Strafrecht sollen eine stetige Anpassung bestehender Gesetze an sich ändernde Verhältnisse ermöglichen. Jedoch begegnen sie verfassungsrechtliche Bedenken. Der Frage der Verfassungsgemäßheit nähert sich die Arbeit auf zwei Arten: Zum einen wird untersucht, ob die Begründungsansätze beim Einsatz von Öffnungsklauseln tragfähig sind. Zum anderen wird die Vereinbarkeit dieser Gesetzgebungstechnik mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Strafgesetzgebung untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Öffnungsklauseln im Strafrecht sollen eine stetige Anpassung bestehender Gesetze an sich ändernde Verhältnisse ermöglichen. Jedoch begegnen sie verfassungsrechtliche Bedenken. Der Frage der Verfassungsgemäßheit nähert sich die Arbeit auf zwei Arten: Zum einen wird untersucht, ob die Begründungsansätze beim Einsatz von Öffnungsklauseln tragfähig sind. Zum anderen wird die Vereinbarkeit dieser Gesetzgebungstechnik mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Strafgesetzgebung untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-17
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Öffnungsklauseln im Strafrecht sollen eine stetige Anpassung bestehender Gesetze an sich ändernde Verhältnisse ermöglichen. Jedoch begegnen sie verfassungsrechtliche Bedenken. Der Frage der Verfassungsgemäßheit nähert sich die Arbeit auf zwei Arten: Zum einen wird untersucht, ob die Begründungsansätze beim Einsatz von Öffnungsklauseln tragfähig sind. Zum anderen wird die Vereinbarkeit dieser Gesetzgebungstechnik mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Strafgesetzgebung untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-17
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Öffnungsklauseln im Strafrecht sollen eine stetige Anpassung bestehender Gesetze an sich ändernde Verhältnisse ermöglichen. Jedoch begegnen sie verfassungsrechtliche Bedenken. Der Frage der Verfassungsgemäßheit nähert sich die Arbeit auf zwei Arten: Zum einen wird untersucht, ob die Begründungsansätze beim Einsatz von Öffnungsklauseln tragfähig sind. Zum anderen wird die Vereinbarkeit dieser Gesetzgebungstechnik mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Strafgesetzgebung untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-17
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Die auf Basis der Eigentumsrechtsprechung des BVerfG gefertigte Untersuchung widmet sich der bis heute kontrovers diskutierten Frage, wie das in Art. 14 GG angelegte Spannungsverhältnis zwischen verfassungsunmittelbarer Eigentumsgewährleistung (Art. 14 I 1 GG) und Inhalts- und Schrankenbestimmungskompetenz des Gesetzgebers (Art. 14 I 2 GG) zu lösen ist. Der Verfasser stellt dar, daß das BVerfG den Widerstreit nicht im Wege eines Vorrangs einer der Bestimmungen regelt, sondern durch ein Wechselspiel.
Im 1. Teil der Arbeit untersucht der Verfasser den Konflikt anhand der Frage, wie das BVerfG die Schutzobjekte ermittelt, die unter die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG fallen. Er kommt zu einer zweistufigen Prüfungsfolge des BVerfG: Im ersten Schritt wird, ausgehend von Art. 14 I 2 GG, das Vorliegen einer einfachgesetzlichen Rechtsposition geprüft. Im zweiten Schritt unterzieht das BVerfG diese Position einer Qualifikationsprüfung unter Zuhilfenahme fünf eigentumsgrundrechtlicher Strukturmerkmale, die das Gericht im Wege teleologischer Verfassungsauslegung unmittelbar aus Art. 14 I 1 GG zieht.
Im 2. Teil der Arbeit wird das Spannungsverhältnis vom Blickwinkel der gesetzgeberischen Befugnis beleuchtet, gemäß Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. In Abgrenzung zu Art. 14 III GG legt Markus Appel dar, daß das BVerfG nach neuerer Rspr. den Enteignungsbegriff wohl auf die Fälle der klassischen Güterbeschaffung beschränkt. Anschließend stellt er an der Rspr. des BVerfG zwei verschiedene Arten von Regelungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG dar: zum einen sog. Ausgestaltungen, bei denen es aufgrund der Entstehungsschwäche der Bestandsgarantie niemals zu Eingriffen in bereits existente Eigentumsbestandsrechte kommen kann; zum anderen sog. Umgestaltungen, bei denen ein Eingriff in solche Rechte möglich ist. Schließlich untersucht er die Bindungen, denen der Gesetzgeber bei derartigen Regelungen unterliegt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die auf Basis der Eigentumsrechtsprechung des BVerfG gefertigte Untersuchung widmet sich der bis heute kontrovers diskutierten Frage, wie das in Art. 14 GG angelegte Spannungsverhältnis zwischen verfassungsunmittelbarer Eigentumsgewährleistung (Art. 14 I 1 GG) und Inhalts- und Schrankenbestimmungskompetenz des Gesetzgebers (Art. 14 I 2 GG) zu lösen ist. Der Verfasser stellt dar, daß das BVerfG den Widerstreit nicht im Wege eines Vorrangs einer der Bestimmungen regelt, sondern durch ein Wechselspiel.
Im 1. Teil der Arbeit untersucht der Verfasser den Konflikt anhand der Frage, wie das BVerfG die Schutzobjekte ermittelt, die unter die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG fallen. Er kommt zu einer zweistufigen Prüfungsfolge des BVerfG: Im ersten Schritt wird, ausgehend von Art. 14 I 2 GG, das Vorliegen einer einfachgesetzlichen Rechtsposition geprüft. Im zweiten Schritt unterzieht das BVerfG diese Position einer Qualifikationsprüfung unter Zuhilfenahme fünf eigentumsgrundrechtlicher Strukturmerkmale, die das Gericht im Wege teleologischer Verfassungsauslegung unmittelbar aus Art. 14 I 1 GG zieht.
Im 2. Teil der Arbeit wird das Spannungsverhältnis vom Blickwinkel der gesetzgeberischen Befugnis beleuchtet, gemäß Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. In Abgrenzung zu Art. 14 III GG legt Markus Appel dar, daß das BVerfG nach neuerer Rspr. den Enteignungsbegriff wohl auf die Fälle der klassischen Güterbeschaffung beschränkt. Anschließend stellt er an der Rspr. des BVerfG zwei verschiedene Arten von Regelungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG dar: zum einen sog. Ausgestaltungen, bei denen es aufgrund der Entstehungsschwäche der Bestandsgarantie niemals zu Eingriffen in bereits existente Eigentumsbestandsrechte kommen kann; zum anderen sog. Umgestaltungen, bei denen ein Eingriff in solche Rechte möglich ist. Schließlich untersucht er die Bindungen, denen der Gesetzgeber bei derartigen Regelungen unterliegt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die auf Basis der Eigentumsrechtsprechung des BVerfG gefertigte Untersuchung widmet sich der bis heute kontrovers diskutierten Frage, wie das in Art. 14 GG angelegte Spannungsverhältnis zwischen verfassungsunmittelbarer Eigentumsgewährleistung (Art. 14 I 1 GG) und Inhalts- und Schrankenbestimmungskompetenz des Gesetzgebers (Art. 14 I 2 GG) zu lösen ist. Der Verfasser stellt dar, daß das BVerfG den Widerstreit nicht im Wege eines Vorrangs einer der Bestimmungen regelt, sondern durch ein Wechselspiel.
Im 1. Teil der Arbeit untersucht der Verfasser den Konflikt anhand der Frage, wie das BVerfG die Schutzobjekte ermittelt, die unter die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG fallen. Er kommt zu einer zweistufigen Prüfungsfolge des BVerfG: Im ersten Schritt wird, ausgehend von Art. 14 I 2 GG, das Vorliegen einer einfachgesetzlichen Rechtsposition geprüft. Im zweiten Schritt unterzieht das BVerfG diese Position einer Qualifikationsprüfung unter Zuhilfenahme fünf eigentumsgrundrechtlicher Strukturmerkmale, die das Gericht im Wege teleologischer Verfassungsauslegung unmittelbar aus Art. 14 I 1 GG zieht.
Im 2. Teil der Arbeit wird das Spannungsverhältnis vom Blickwinkel der gesetzgeberischen Befugnis beleuchtet, gemäß Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. In Abgrenzung zu Art. 14 III GG legt Markus Appel dar, daß das BVerfG nach neuerer Rspr. den Enteignungsbegriff wohl auf die Fälle der klassischen Güterbeschaffung beschränkt. Anschließend stellt er an der Rspr. des BVerfG zwei verschiedene Arten von Regelungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG dar: zum einen sog. Ausgestaltungen, bei denen es aufgrund der Entstehungsschwäche der Bestandsgarantie niemals zu Eingriffen in bereits existente Eigentumsbestandsrechte kommen kann; zum anderen sog. Umgestaltungen, bei denen ein Eingriff in solche Rechte möglich ist. Schließlich untersucht er die Bindungen, denen der Gesetzgeber bei derartigen Regelungen unterliegt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit versucht eine Bestandsaufnahme der Diskussion über »richterliche Ethik« zu leisten. Sie klärt zunächst Begriffe und führt in die Methodik der angewandten Ethik ein. Um die Besonderheiten der deutschen Diskussion herauszuarbeiten, werden internationale Diskurse bzw. Ethikkodizes vergleichend herangezogen. Die Verhaltensanforderungen an den Richter werden historisch und rechtlich eingeordnet. Auf dieser Grundlage wird eine richterliche Tugendethik vorgeschlagen, die rechtsethisch abgeleitete Haltungen für verschiedene Felder richterlicher Tätigkeit bestimmt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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