Diese Arbeit untersucht die Frage, ob der Inhaber eines Gestaltungsrechts zu dessen wirksamer Ausübung in der Gestaltungserklärung den Gestaltungsgrund angeben muß. Zunächst wird losgelöst von den einzelnen Gestaltungsrechten der Inhalt der Gestaltungserklärung als solcher erforscht. Dazu werden die grundabhängigen von den grundunabhängigen Gestaltungsrechten geschieden. Beleuchtet werden die Unterschiede zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Begründungslast, zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht mit seinem Bekenntnis zur Privatautonomie. Im Ergebnis stellt die Begründung einen wesensnotwendigen Bestandteil der Gestaltungserklärung dar. Ihr Fehlen führt zur Nichtigkeit der Erklärung. Die hierdurch bedingten Restriktionen für die Befugnis des Gestaltungsberechtigten, andere Gestaltungsgründe nachzuschieben, werden aufgezeigt. Anschließend werden die abstrakt gewonnenen Resultate auf die Kündigung von Arbeits- und Wohnraummietverträgen übertragen. In prozessualer Hinsicht wird hinterfragt, ob und inwieweit bei der Individualisierung des streitgegenständlichen Sachverhaltes auf das materielle Recht in Gestalt der konkret geltend gemachten Gestaltungsgründe zu verweisen ist.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Diese Arbeit untersucht die Frage, ob der Inhaber eines Gestaltungsrechts zu dessen wirksamer Ausübung in der Gestaltungserklärung den Gestaltungsgrund angeben muß. Zunächst wird losgelöst von den einzelnen Gestaltungsrechten der Inhalt der Gestaltungserklärung als solcher erforscht. Dazu werden die grundabhängigen von den grundunabhängigen Gestaltungsrechten geschieden. Beleuchtet werden die Unterschiede zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Begründungslast, zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht mit seinem Bekenntnis zur Privatautonomie. Im Ergebnis stellt die Begründung einen wesensnotwendigen Bestandteil der Gestaltungserklärung dar. Ihr Fehlen führt zur Nichtigkeit der Erklärung. Die hierdurch bedingten Restriktionen für die Befugnis des Gestaltungsberechtigten, andere Gestaltungsgründe nachzuschieben, werden aufgezeigt. Anschließend werden die abstrakt gewonnenen Resultate auf die Kündigung von Arbeits- und Wohnraummietverträgen übertragen. In prozessualer Hinsicht wird hinterfragt, ob und inwieweit bei der Individualisierung des streitgegenständlichen Sachverhaltes auf das materielle Recht in Gestalt der konkret geltend gemachten Gestaltungsgründe zu verweisen ist.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Unzulässigkeit der Wiederholungskündigung ist seit langem anerkannt; die Begründungen hierfür variieren allerdings erheblich. Im Wesentlichen gibt es eine materiellrechtliche und eine prozessrechtliche Lösung, welche die Autorin zunächst systematisiert darstellt. Hierauf aufbauend entwickelt die Autorin anhand allgemeiner zivilrechtlicher und zivilprozessrechtlicher Grundsätze ein neues, differenzierendes Begründungsmodell zur Unzulässigkeit der Wiederholungskündigung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit der Schuldrechtsreform sind bedeutende Änderungen einhergegangen, die die Sekundärrechte im Allgemeinen und das Leistungsstörungsrecht im Besonderen betreffen. So sind der Wandelungs- und Minderungsanspruch im Mängelgewährleistungsrecht zu Gestaltungsrechten, Rücktritt und Minderung, umgewandelt worden. § 325 BGB macht es möglich, neben dem Rücktritt Schadensersatz statt der Leistung zu fordern. Schließlich erlischt der Leistungsanspruch bei Nichtleistung anders als nach altem Recht erst mit dem Schadensersatzverlangen gem. § 281 Abs. 4 BGB. Durch diese Änderungen sind neue Fragen aufgetaucht, die insbesondere die Wirkung der Gestaltungsrechte im Verhältnis zu den anderen Sekundärrechten betreffen.
Stephan Scholz versucht auf diese Fragen sachgerechte Antworten zu finden. In einem allgemeinen Teil untersucht er zunächst Inhalt und Wirkungen von Gestaltungsrechten, um anschließend die besonderen Gestaltungsrechte im Leistungsstörungsrecht zu erörtern. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen Bedingungen, Rücknahmen sowie die Übertragung von Sekundärrechten möglich sind. Dem späteren Wechsel zu einem anderen Sekundärrecht steht häufig ebenfalls nichts entgegen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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In seiner Abhandlung setzt sich Erik Hahn mit der im BGB nicht ausdrücklich geregelten zivilrechtlichen Ersetzungsbefugnis auseinander. Er widmet sich dabei insbesondere der These von der rechtlichen Unterschiedlichkeit von Schuldner- und Gläubigerersetzungsbefugnis und gelangt zu dem Ergebnis, dass diese nicht existiert. Im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung wird die Ersetzungsbefugnis in vielfältiger Hinsicht rechtlich charakterisiert, als Gestaltungsrecht eingeordnet und von verwandten Rechtsfiguren abgegrenzt. Der zweite Teil der Arbeit widmet sich der Wirkungsweise der Ersetzungsbefugnis im System des BGB. Den Abschluss der Arbeit bildet eine umfassende Darstellung der im BGB gesetzlich verankerten Fälle.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Die Unzulässigkeit der Wiederholungskündigung ist seit langem anerkannt; die Begründungen hierfür variieren allerdings erheblich. Im Wesentlichen gibt es eine materiellrechtliche und eine prozessrechtliche Lösung, welche die Autorin zunächst systematisiert darstellt. Hierauf aufbauend entwickelt die Autorin anhand allgemeiner zivilrechtlicher und zivilprozessrechtlicher Grundsätze ein neues, differenzierendes Begründungsmodell zur Unzulässigkeit der Wiederholungskündigung.
Aktualisiert: 2023-05-20
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In seiner Abhandlung setzt sich Erik Hahn mit der im BGB nicht ausdrücklich geregelten zivilrechtlichen Ersetzungsbefugnis auseinander. Er widmet sich dabei insbesondere der These von der rechtlichen Unterschiedlichkeit von Schuldner- und Gläubigerersetzungsbefugnis und gelangt zu dem Ergebnis, dass diese nicht existiert. Im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung wird die Ersetzungsbefugnis in vielfältiger Hinsicht rechtlich charakterisiert, als Gestaltungsrecht eingeordnet und von verwandten Rechtsfiguren abgegrenzt. Der zweite Teil der Arbeit widmet sich der Wirkungsweise der Ersetzungsbefugnis im System des BGB. Den Abschluss der Arbeit bildet eine umfassende Darstellung der im BGB gesetzlich verankerten Fälle.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Mit der Schuldrechtsreform sind bedeutende Änderungen einhergegangen, die die Sekundärrechte im Allgemeinen und das Leistungsstörungsrecht im Besonderen betreffen. So sind der Wandelungs- und Minderungsanspruch im Mängelgewährleistungsrecht zu Gestaltungsrechten, Rücktritt und Minderung, umgewandelt worden. § 325 BGB macht es möglich, neben dem Rücktritt Schadensersatz statt der Leistung zu fordern. Schließlich erlischt der Leistungsanspruch bei Nichtleistung anders als nach altem Recht erst mit dem Schadensersatzverlangen gem. § 281 Abs. 4 BGB. Durch diese Änderungen sind neue Fragen aufgetaucht, die insbesondere die Wirkung der Gestaltungsrechte im Verhältnis zu den anderen Sekundärrechten betreffen.
Stephan Scholz versucht auf diese Fragen sachgerechte Antworten zu finden. In einem allgemeinen Teil untersucht er zunächst Inhalt und Wirkungen von Gestaltungsrechten, um anschließend die besonderen Gestaltungsrechte im Leistungsstörungsrecht zu erörtern. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen Bedingungen, Rücknahmen sowie die Übertragung von Sekundärrechten möglich sind. Dem späteren Wechsel zu einem anderen Sekundärrecht steht häufig ebenfalls nichts entgegen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Mit der Schuldrechtsreform sind bedeutende Änderungen einhergegangen, die die Sekundärrechte im Allgemeinen und das Leistungsstörungsrecht im Besonderen betreffen. So sind der Wandelungs- und Minderungsanspruch im Mängelgewährleistungsrecht zu Gestaltungsrechten, Rücktritt und Minderung, umgewandelt worden. § 325 BGB macht es möglich, neben dem Rücktritt Schadensersatz statt der Leistung zu fordern. Schließlich erlischt der Leistungsanspruch bei Nichtleistung anders als nach altem Recht erst mit dem Schadensersatzverlangen gem. § 281 Abs. 4 BGB. Durch diese Änderungen sind neue Fragen aufgetaucht, die insbesondere die Wirkung der Gestaltungsrechte im Verhältnis zu den anderen Sekundärrechten betreffen.
Stephan Scholz versucht auf diese Fragen sachgerechte Antworten zu finden. In einem allgemeinen Teil untersucht er zunächst Inhalt und Wirkungen von Gestaltungsrechten, um anschließend die besonderen Gestaltungsrechte im Leistungsstörungsrecht zu erörtern. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen Bedingungen, Rücknahmen sowie die Übertragung von Sekundärrechten möglich sind. Dem späteren Wechsel zu einem anderen Sekundärrecht steht häufig ebenfalls nichts entgegen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Mit der Schuldrechtsreform sind bedeutende Änderungen einhergegangen, die die Sekundärrechte im Allgemeinen und das Leistungsstörungsrecht im Besonderen betreffen. So sind der Wandelungs- und Minderungsanspruch im Mängelgewährleistungsrecht zu Gestaltungsrechten, Rücktritt und Minderung, umgewandelt worden. § 325 BGB macht es möglich, neben dem Rücktritt Schadensersatz statt der Leistung zu fordern. Schließlich erlischt der Leistungsanspruch bei Nichtleistung anders als nach altem Recht erst mit dem Schadensersatzverlangen gem. § 281 Abs. 4 BGB. Durch diese Änderungen sind neue Fragen aufgetaucht, die insbesondere die Wirkung der Gestaltungsrechte im Verhältnis zu den anderen Sekundärrechten betreffen.
Stephan Scholz versucht auf diese Fragen sachgerechte Antworten zu finden. In einem allgemeinen Teil untersucht er zunächst Inhalt und Wirkungen von Gestaltungsrechten, um anschließend die besonderen Gestaltungsrechte im Leistungsstörungsrecht zu erörtern. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen Bedingungen, Rücknahmen sowie die Übertragung von Sekundärrechten möglich sind. Dem späteren Wechsel zu einem anderen Sekundärrecht steht häufig ebenfalls nichts entgegen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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In seiner Abhandlung setzt sich Erik Hahn mit der im BGB nicht ausdrücklich geregelten zivilrechtlichen Ersetzungsbefugnis auseinander. Er widmet sich dabei insbesondere der These von der rechtlichen Unterschiedlichkeit von Schuldner- und Gläubigerersetzungsbefugnis und gelangt zu dem Ergebnis, dass diese nicht existiert. Im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung wird die Ersetzungsbefugnis in vielfältiger Hinsicht rechtlich charakterisiert, als Gestaltungsrecht eingeordnet und von verwandten Rechtsfiguren abgegrenzt. Der zweite Teil der Arbeit widmet sich der Wirkungsweise der Ersetzungsbefugnis im System des BGB. Den Abschluss der Arbeit bildet eine umfassende Darstellung der im BGB gesetzlich verankerten Fälle.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Unzulässigkeit der Wiederholungskündigung ist seit langem anerkannt; die Begründungen hierfür variieren allerdings erheblich. Im Wesentlichen gibt es eine materiellrechtliche und eine prozessrechtliche Lösung, welche die Autorin zunächst systematisiert darstellt. Hierauf aufbauend entwickelt die Autorin anhand allgemeiner zivilrechtlicher und zivilprozessrechtlicher Grundsätze ein neues, differenzierendes Begründungsmodell zur Unzulässigkeit der Wiederholungskündigung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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