Die Durchsetzung materiellen Rechts wird in aller Regel dem Prozessrecht zugeschrieben, das spätestens auf der Ebene der Vollstreckung die Ausübung hoheitlicher Staatsgewalt vorsieht. Daneben aber hält das materielle Privatrecht selbst verschiedene Möglichkeiten bereit, die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche zu erreichen oder zumindest gestaltend zu beeinflussen. Zwei klassische Instrumente solcher privatautonomer Gestaltungsmacht sind die Vertragsstrafe und die Aufrechnung mit ihren funktionalen Äquivalenten. Die gemeinsame Betrachtung beider Institute verfolgt das Ziel, sie in einen funktionalen Gesamtzusammenhang zu stellen und rechtsvergleichend unter Berücksichtigung der jeweiligen historischen Entwicklung und ihres Verhältnisses zum Prozessrecht einzuordnen.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Im Rahmen der Verteidigungsmöglichkeiten des Anspruchsgegners nimmt seit dem römischen Recht die Einrede ieS (exceptio) eine Sonderstellung ein. Daneben kennt das österreichische Recht traditionell auch die Geltendmachung von herkömmlichen gerichtlichen Gestaltungsrechten (»Gestaltungsklagerechten«) im Wege der »Einrede«. Wichtige Beispiele sind die Irrtumsanfechtung, Wandlung und Preisminderung und die Insolvenzanfechtung.
Historisch sind beide Institute durch ihre Prozessbezogenheit eng miteinander verbunden. Mit der weitgehenden Herauslösung aus dem Prozessrecht stellen sich eine Reihe von Folgeproblemen. Diese werden erstmals in einer Gesamtschau übergreifend untersucht. Auf ganz grundsätzlicher Ebene ist dabei die spezifische Wirkung auf den Anspruch ebenso zu klären wie die Frage, inwieweit das traditionelle Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung aufrechtzuerhalten ist.
Weitere praktisch wie theoretisch bedeutsame Fragen betreffen etwa die die Rückwirkung der Aufrechnung oder die Verjährung dieser Form von Rechtsverteidigung. Auf Ebene des Prozessrechts geht es um die Möglichkeit inzidenter Gestaltungsentscheidungen, die Anwendbarkeit des Mahnverfahrens, den Zeitpunkt des Eintritts der Gestaltungswirkung und den Umfang der Bindungs- und Präklusionswirkung des Urteils.
Aktualisiert: 2020-08-19
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Seit der Novellierung des Krankenversicherungsrechts 2008 ist die Aufrechnung für Versicherer und Versicherungsnehmer ein zunehmend attraktives Mittel der Forderungstilgung geworden. Beitragsschulden und Leistungsverpflichtung stehen sich im Grundsatz als gleichartige Forderungen aufrechenbar gegenüber und können so eine gegenseitige Wettschlagung finden. Allerdings ist die Mehrzahl krankenversicherungsrechtlicher Forderungen dem Verdikt der Unpfändbarkeit unterworfen und daher an sich einer Befriedigung durch eine Aufrechnung nicht zugänglich. Hierzu macht der bisher kaum dogmatisch durchdrungene und in seiner Zweckbegründung oft unterschätzte § 394 Satz 2 BGB eine Ausnahme zugunsten der privaten Krankenversicherer und gesteht diesem damit weitreichend nutzbare Möglichkeiten zu. Die Arbeit geht zur Erläuterung der bestehenden Rechtslage verschiedenen dogmatisch und praktisch relevanten Fragestellungen nach. So findet die Aufrechnung ihre erstmalige dogmatische Rechtsnaturbestimmung unter dem Blickwinkel der herrschenden Exklusivitätsthese in Bezug auf Gestaltungs-, Selbsthilfe- und Einrederechte. Daneben wird das novellierte System der privaten Krankenversicherung im Hinblick auf die in der Praxis relevantesten Tarife und Forderungen erläutert. Es zeigt sich, dass vorhandene Argumentationsmuster mitunter deutlich zu kurz greifen und die Aufrechnung in der privaten Krankenversicherung einer pauschalen und unreflektierten Aussage nicht zugänglich ist. Erforderlich ist vielmehr ein systemorientierter Blickwinkel auf dem Boden juristischer Methodik und Dogmatik.
Die Arbeit richtet sich aufgrund ihrer Dreiteilung sowohl an Wissenschaftler, als auch an Krankenversicherer, Unternehmensjuristen, Versicherungsunternehmen, Rechtsanwälte und Mitarbeiter der BaFin.
Aktualisiert: 2023-02-07
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Die Durchsetzung materiellen Rechts wird in aller Regel dem Prozessrecht zugeschrieben, das spätestens auf der Ebene der Vollstreckung die Ausübung hoheitlicher Staatsgewalt vorsieht. Daneben aber hält das materielle Privatrecht selbst verschiedene Möglichkeiten bereit, die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche zu erreichen oder zumindest gestaltend zu beeinflussen. Zwei klassische Instrumente solcher privatautonomer Gestaltungsmacht sind die Vertragsstrafe und die Aufrechnung mit ihren funktionalen Äquivalenten. Die gemeinsame Betrachtung beider Institute verfolgt das Ziel, sie in einen funktionalen Gesamtzusammenhang zu stellen und rechtsvergleichend unter Berücksichtigung der jeweiligen historischen Entwicklung und ihres Verhältnisses zum Prozessrecht einzuordnen.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Art. 152 Abs. 3 OR regelt die Schwebezeit von (aufschiebend) bedingten Verfügungsgeschäften: Mit Eintritt der Bedingung werden zwischenzeitliche Verfügungen hinfällig, soweit sie die Wirkung der bedingten Verfügung beeinträchtigen.
Vorliegende Untersuchung nimmt sich der zahlreichen Probleme an, die bei der Anwendung der Bestimmung auf die aufschiebend bedingte Abtretung auftreten. Als grundlegend erweist sich der Begriff der Verfügung in seiner rechtsgeschäftlichen Wirkungsweise. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei den Gestaltungsrechten sowie rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen. Mittels Abwägung der gegenläufigen Interessen von Zedent, Zessionar und Drittschuldner werden sodann Kriterien zur Beurteilung der Nachteiligkeit von Zwischenverfügungen aufgestellt. Abgerundet wird die Arbeit durch eine Reihe von Anwendungsbeispielen
Aktualisiert: 2019-01-04
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Seit der Novellierung des Krankenversicherungsrechts 2008 ist die Aufrechnung für Versicherer und Versicherungsnehmer ein zunehmend attraktives Mittel der Forderungstilgung geworden. Beitragsschulden und Leistungsverpflichtung stehen sich im Grundsatz als gleichartige Forderungen aufrechenbar gegenüber und können so eine gegenseitige Wettschlagung finden. Allerdings ist die Mehrzahl krankenversicherungsrechtlicher Forderungen dem Verdikt der Unpfändbarkeit unterworfen und daher an sich einer Befriedigung durch eine Aufrechnung nicht zugänglich. Hierzu macht der bisher kaum dogmatisch durchdrungene und in seiner Zweckbegründung oft unterschätzte § 394 Satz 2 BGB eine Ausnahme zugunsten der privaten Krankenversicherer und gesteht diesem damit weitreichend nutzbare Möglichkeiten zu. Die Arbeit geht zur Erläuterung der bestehenden Rechtslage verschiedenen dogmatisch und praktisch relevanten Fragestellungen nach. So findet die Aufrechnung ihre erstmalige dogmatische Rechtsnaturbestimmung unter dem Blickwinkel der herrschenden Exklusivitätsthese in Bezug auf Gestaltungs-, Selbsthilfe- und Einrederechte. Daneben wird das novellierte System der privaten Krankenversicherung im Hinblick auf die in der Praxis relevantesten Tarife und Forderungen erläutert. Es zeigt sich, dass vorhandene Argumentationsmuster mitunter deutlich zu kurz greifen und die Aufrechnung in der privaten Krankenversicherung einer pauschalen und unreflektierten Aussage nicht zugänglich ist. Erforderlich ist vielmehr ein systemorientierter Blickwinkel auf dem Boden juristischer Methodik und Dogmatik.
Die Arbeit richtet sich aufgrund ihrer Dreiteilung sowohl an Wissenschaftler, als auch an Krankenversicherer, Unternehmensjuristen, Versicherungsunternehmen, Rechtsanwälte und Mitarbeiter der BaFin.
Aktualisiert: 2023-02-07
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