Der Verfasser unternimmt den Versuch, die zeitgenössische Diskussion um den Eigentumsbegriff des Zivilrechts und deren Wurzeln erstmalig umfassend darzustellen. Dabei widmet er sich vor allem zwei Fragen: Welcher Eigentumsbegriff lag dem Zivilrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde, und hat sich dieser in den vergangenen 100 Jahren verändert? Woher stammt der in der Diskussion um den Eigentumsbegriff immer wieder bemühte Gegensatz zwischen Sachherrschaft des Eigentümers und Sozialbindung des Eigentums?
Jochen Lehmann beschränkt sich in seiner Darstellung nicht auf die Dogmatik des Eigentumsbegriffs, sondern schildert auch die historischen und philosophischen Hintergründe, ohne welche die Entwicklung der Diskussion um den richtigen Eigentumsbegriff nicht verständlich würde. So entsteht ein umfassendes Bild der vor allem im 19. und 20. Jahrhundert zum Teil erbittert geführten Auseinandersetzungen um die richtige Definition des Eigentums. Dabei zeigt sich, dass der durch die umfassende Sachherrschaft des Eigentümers gekennzeichnete Eigentumsbegriff, der - seit dem Erlass des BGB unverändert - dem Zivilrecht zugrunde liegt, das Ende einer langen dogmatischen Entwicklung markiert. Der soziale Eigentumsbegriff, der die Bindung des Eigentümers durch die Interessen der Gesellschaft betont, ist hingegen ein Produkt der rechtspolitischen Auseinandersetzungen des 19. Jahrhunderts und in wesentlichen Teilen eine Schöpfung des Germanisten Otto von Gierke. Während dem deshalb auch als "deutsch" bezeichneten Eigentumsbegriff ein merklicher Einfluss auf die Gesetzgebungsarbeiten zum BGB versagt blieb, bestimmte er während des 20. Jahrhunderts die häufig rechtspolitische Auseinandersetzung um den Eigentumsbegriff und ist bis heute in der Diskussion um die Wiederbelebung des geteilten Eigentums lebendig geblieben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor gibt einleitend einen Überblick über eine Reihe von funktional äquivalenten Denkansätzen und politisch-rechtlichen Strukturtheorien, die mit der Assoziation und den zugehörigen Assoziationstheorien korrelieren, auch wenn sie andere Schlüsselbegriffe (wie etwa Konsoziation statt Assoziation, Genossenschaft, Körperschaft o. ä.) in einer im Detail abweichenden Begrifflichkeit verwenden. Besonderes Augenmerk wird hier auf die politisch-rechtliche Sozialtheorie des Althusius, die Theorie der Genossenschaften und des Genossenschaftsrechts Otto von Gierkes und die am Begriff der Korporation bzw. der Körperschaft orientierten Theorien sozialer Verbandsbildungen gerichtet.
Der zweite Abschnitt dient der Klärung des Verhältnisses, in dem die heutige Theory of Association und ihre Associational Method zu den überkommenen Theorien sozialer Assoziation und ihren Nachfolger-Theorien (Konsoziationen, Genossenschaften, Körperschaften u. a.) stehen. Hierbei werden die Theorien Ferdinand Tönnies', Georg Simmels, Leopold von Wieses sowie Otto Brusiins gegenübergestellt.
In den beiden folgenden Abschnitten geht es um eine normentheoretische und soziologische Begründung des Rechts und der sozialen Gemeinschaftsbildungen, ausgehend von der Rechts- und Sozialtheorie Max Webers und anknüpfend an den Institutionenbegriff bei Ludwig Wittgenstein. Es wird unterschieden zwischen einem spätpositivistischen Institutionalismus (McCormick, Weinberger) einerseits und einem nachpositivistischen, genuin rechtsrealistischen Neuen Institutionalismus (Schelsky, Luhmann, Krawietz u. a.) andererseits. Letzterer enthält die "Grundlegung eines neuen rechtsrealistischen Denkansatzes".
Im letzten Abschnitt befaßt sich Florian Simon mit einer moralisch-ethischen, einer vernunfttheoretisch-transzendentalen und einer (rechts-)staatlichen Anerkennung des Rechts.
Wie die hier skizzierte Theorie der Assoziationen und Institutionen, die auch auf den Rechtsstaat anwendbar ist, erkennen läßt, können die modernen Informations- und Kommunikationsgesellschaften, die mit Mitteln des Rechts auf derartigen Sozialsystemen aufbauen, jeweils nur unter Bezugnahme auf sich selbst - und gegebenenfalls auch unter Bezugnahme auf andere selbstreferenzielle Sozialsysteme in ihrer Umwelt - beschrieben, gedeutet und erklärt werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor gibt einleitend einen Überblick über eine Reihe von funktional äquivalenten Denkansätzen und politisch-rechtlichen Strukturtheorien, die mit der Assoziation und den zugehörigen Assoziationstheorien korrelieren, auch wenn sie andere Schlüsselbegriffe (wie etwa Konsoziation statt Assoziation, Genossenschaft, Körperschaft o. ä.) in einer im Detail abweichenden Begrifflichkeit verwenden. Besonderes Augenmerk wird hier auf die politisch-rechtliche Sozialtheorie des Althusius, die Theorie der Genossenschaften und des Genossenschaftsrechts Otto von Gierkes und die am Begriff der Korporation bzw. der Körperschaft orientierten Theorien sozialer Verbandsbildungen gerichtet.
Der zweite Abschnitt dient der Klärung des Verhältnisses, in dem die heutige Theory of Association und ihre Associational Method zu den überkommenen Theorien sozialer Assoziation und ihren Nachfolger-Theorien (Konsoziationen, Genossenschaften, Körperschaften u. a.) stehen. Hierbei werden die Theorien Ferdinand Tönnies', Georg Simmels, Leopold von Wieses sowie Otto Brusiins gegenübergestellt.
In den beiden folgenden Abschnitten geht es um eine normentheoretische und soziologische Begründung des Rechts und der sozialen Gemeinschaftsbildungen, ausgehend von der Rechts- und Sozialtheorie Max Webers und anknüpfend an den Institutionenbegriff bei Ludwig Wittgenstein. Es wird unterschieden zwischen einem spätpositivistischen Institutionalismus (McCormick, Weinberger) einerseits und einem nachpositivistischen, genuin rechtsrealistischen Neuen Institutionalismus (Schelsky, Luhmann, Krawietz u. a.) andererseits. Letzterer enthält die "Grundlegung eines neuen rechtsrealistischen Denkansatzes".
Im letzten Abschnitt befaßt sich Florian Simon mit einer moralisch-ethischen, einer vernunfttheoretisch-transzendentalen und einer (rechts-)staatlichen Anerkennung des Rechts.
Wie die hier skizzierte Theorie der Assoziationen und Institutionen, die auch auf den Rechtsstaat anwendbar ist, erkennen läßt, können die modernen Informations- und Kommunikationsgesellschaften, die mit Mitteln des Rechts auf derartigen Sozialsystemen aufbauen, jeweils nur unter Bezugnahme auf sich selbst - und gegebenenfalls auch unter Bezugnahme auf andere selbstreferenzielle Sozialsysteme in ihrer Umwelt - beschrieben, gedeutet und erklärt werden.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Verfasser unternimmt den Versuch, die zeitgenössische Diskussion um den Eigentumsbegriff des Zivilrechts und deren Wurzeln erstmalig umfassend darzustellen. Dabei widmet er sich vor allem zwei Fragen: Welcher Eigentumsbegriff lag dem Zivilrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde, und hat sich dieser in den vergangenen 100 Jahren verändert? Woher stammt der in der Diskussion um den Eigentumsbegriff immer wieder bemühte Gegensatz zwischen Sachherrschaft des Eigentümers und Sozialbindung des Eigentums?
Jochen Lehmann beschränkt sich in seiner Darstellung nicht auf die Dogmatik des Eigentumsbegriffs, sondern schildert auch die historischen und philosophischen Hintergründe, ohne welche die Entwicklung der Diskussion um den richtigen Eigentumsbegriff nicht verständlich würde. So entsteht ein umfassendes Bild der vor allem im 19. und 20. Jahrhundert zum Teil erbittert geführten Auseinandersetzungen um die richtige Definition des Eigentums. Dabei zeigt sich, dass der durch die umfassende Sachherrschaft des Eigentümers gekennzeichnete Eigentumsbegriff, der - seit dem Erlass des BGB unverändert - dem Zivilrecht zugrunde liegt, das Ende einer langen dogmatischen Entwicklung markiert. Der soziale Eigentumsbegriff, der die Bindung des Eigentümers durch die Interessen der Gesellschaft betont, ist hingegen ein Produkt der rechtspolitischen Auseinandersetzungen des 19. Jahrhunderts und in wesentlichen Teilen eine Schöpfung des Germanisten Otto von Gierke. Während dem deshalb auch als "deutsch" bezeichneten Eigentumsbegriff ein merklicher Einfluss auf die Gesetzgebungsarbeiten zum BGB versagt blieb, bestimmte er während des 20. Jahrhunderts die häufig rechtspolitische Auseinandersetzung um den Eigentumsbegriff und ist bis heute in der Diskussion um die Wiederbelebung des geteilten Eigentums lebendig geblieben.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Autor gibt einleitend einen Überblick über eine Reihe von funktional äquivalenten Denkansätzen und politisch-rechtlichen Strukturtheorien, die mit der Assoziation und den zugehörigen Assoziationstheorien korrelieren, auch wenn sie andere Schlüsselbegriffe (wie etwa Konsoziation statt Assoziation, Genossenschaft, Körperschaft o. ä.) in einer im Detail abweichenden Begrifflichkeit verwenden. Besonderes Augenmerk wird hier auf die politisch-rechtliche Sozialtheorie des Althusius, die Theorie der Genossenschaften und des Genossenschaftsrechts Otto von Gierkes und die am Begriff der Korporation bzw. der Körperschaft orientierten Theorien sozialer Verbandsbildungen gerichtet.
Der zweite Abschnitt dient der Klärung des Verhältnisses, in dem die heutige Theory of Association und ihre Associational Method zu den überkommenen Theorien sozialer Assoziation und ihren Nachfolger-Theorien (Konsoziationen, Genossenschaften, Körperschaften u. a.) stehen. Hierbei werden die Theorien Ferdinand Tönnies', Georg Simmels, Leopold von Wieses sowie Otto Brusiins gegenübergestellt.
In den beiden folgenden Abschnitten geht es um eine normentheoretische und soziologische Begründung des Rechts und der sozialen Gemeinschaftsbildungen, ausgehend von der Rechts- und Sozialtheorie Max Webers und anknüpfend an den Institutionenbegriff bei Ludwig Wittgenstein. Es wird unterschieden zwischen einem spätpositivistischen Institutionalismus (McCormick, Weinberger) einerseits und einem nachpositivistischen, genuin rechtsrealistischen Neuen Institutionalismus (Schelsky, Luhmann, Krawietz u. a.) andererseits. Letzterer enthält die "Grundlegung eines neuen rechtsrealistischen Denkansatzes".
Im letzten Abschnitt befaßt sich Florian Simon mit einer moralisch-ethischen, einer vernunfttheoretisch-transzendentalen und einer (rechts-)staatlichen Anerkennung des Rechts.
Wie die hier skizzierte Theorie der Assoziationen und Institutionen, die auch auf den Rechtsstaat anwendbar ist, erkennen läßt, können die modernen Informations- und Kommunikationsgesellschaften, die mit Mitteln des Rechts auf derartigen Sozialsystemen aufbauen, jeweils nur unter Bezugnahme auf sich selbst - und gegebenenfalls auch unter Bezugnahme auf andere selbstreferenzielle Sozialsysteme in ihrer Umwelt - beschrieben, gedeutet und erklärt werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Verfasser unternimmt den Versuch, die zeitgenössische Diskussion um den Eigentumsbegriff des Zivilrechts und deren Wurzeln erstmalig umfassend darzustellen. Dabei widmet er sich vor allem zwei Fragen: Welcher Eigentumsbegriff lag dem Zivilrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde, und hat sich dieser in den vergangenen 100 Jahren verändert? Woher stammt der in der Diskussion um den Eigentumsbegriff immer wieder bemühte Gegensatz zwischen Sachherrschaft des Eigentümers und Sozialbindung des Eigentums?
Jochen Lehmann beschränkt sich in seiner Darstellung nicht auf die Dogmatik des Eigentumsbegriffs, sondern schildert auch die historischen und philosophischen Hintergründe, ohne welche die Entwicklung der Diskussion um den richtigen Eigentumsbegriff nicht verständlich würde. So entsteht ein umfassendes Bild der vor allem im 19. und 20. Jahrhundert zum Teil erbittert geführten Auseinandersetzungen um die richtige Definition des Eigentums. Dabei zeigt sich, dass der durch die umfassende Sachherrschaft des Eigentümers gekennzeichnete Eigentumsbegriff, der - seit dem Erlass des BGB unverändert - dem Zivilrecht zugrunde liegt, das Ende einer langen dogmatischen Entwicklung markiert. Der soziale Eigentumsbegriff, der die Bindung des Eigentümers durch die Interessen der Gesellschaft betont, ist hingegen ein Produkt der rechtspolitischen Auseinandersetzungen des 19. Jahrhunderts und in wesentlichen Teilen eine Schöpfung des Germanisten Otto von Gierke. Während dem deshalb auch als "deutsch" bezeichneten Eigentumsbegriff ein merklicher Einfluss auf die Gesetzgebungsarbeiten zum BGB versagt blieb, bestimmte er während des 20. Jahrhunderts die häufig rechtspolitische Auseinandersetzung um den Eigentumsbegriff und ist bis heute in der Diskussion um die Wiederbelebung des geteilten Eigentums lebendig geblieben.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Band versammelt Aufsätze des Autors zur Geschichte der Rechtswissenschaft, insbesondere der Rechtsgeschichte des 18. bis 20. Jahrhunderts. Hauptthema ist die langandauernde wissenschaftliche Fruchtbarkeit der deutschen Historischen Rechtsschule, deren Ansätze von den juristischen Germanisten auch in die Verfassungsgeschichte und das Verfassungsrecht eingeführt werden. In einer neuen Einführung wird diese Fruchtbarkeit aus dem von F. C. von Savigny programmatisch begründeten Spannungsverhältnis von romantischen Elementen (Volksgeist) und der von ihm ebenfalls herausgestellten überzeitlichen Rationalität des Römischen Rechts hergeleitet. Im Zentrum stehen Analysen der Werke von Otto von Gierke und Max Weber. Am Ende wird die Weiterführung durch deutsch-jüdische Emigranten in den USA beleuchtet, die zur Entwicklung eines neuen Mittelalterbildes beitragen.
Aktualisiert: 2021-12-14
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Der Band versammelt Aufsätze des Autors zur Geschichte der Rechtswissenschaft, insbesondere der Rechtsgeschichte des 18. bis 20. Jahrhunderts. Hauptthema ist die langandauernde wissenschaftliche Fruchtbarkeit der deutschen Historischen Rechtsschule, deren Ansätze von den juristischen Germanisten auch in die Verfassungsgeschichte und das Verfassungsrecht eingeführt werden. In einer neuen Einführung wird diese Fruchtbarkeit aus dem von F. C. von Savigny programmatisch begründeten Spannungsverhältnis von romantischen Elementen (Volksgeist) und der von ihm ebenfalls herausgestellten überzeitlichen Rationalität des Römischen Rechts hergeleitet. Im Zentrum stehen Analysen der Werke von Otto von Gierke und Max Weber. Am Ende wird die Weiterführung durch deutsch-jüdische Emigranten in den USA beleuchtet, die zur Entwicklung eines neuen Mittelalterbildes beitragen.
Aktualisiert: 2021-12-14
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Was hat Wigamur, der von einer Meerfrau genährte Königssohn, mit den Nachtschleichern von Weißenburg und den baltischen Bönhasen gemein? Der vorliegende, aus einem Kolloquium der Forschungsstelle "Deutsches Rechtswörterbuch" (DRW) an der Heidelberger Akademie der Wissenschaften hervorgegangene Sammelband hat es sich zum Ziel gesetzt, die Vielgestalt der Gebrauchsmöglichkeiten des DRW aus Sicht seiner "Nutzer" abzubilden. In achtzehn Beiträgen kommen dabei Wissenschaftler aus den Bereichen Geschichte, Germanistik, Quellenkunde, Theologie- und Rechtsgeschichte zu Wort. Sie bieten so zugleich unterhaltsame Einblicke in ihre aktuelle Forschung. Daneben wird die Rolle des DRW als Instrument der Germanistik thematisiert und seine über hundertjährige Geschichte porträtiert. Weitere Schwerpunkte des Bandes sind die Bedeutung des DRW für die Erforschung des Altfriesischen und Baltisch-Deutschen sowie das Verhältnis des DRW zu anderen Wörterbüchern und Forschungsprojekten.
Aktualisiert: 2019-01-08
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Der Verfasser unternimmt den Versuch, die zeitgenössische Diskussion um den Eigentumsbegriff des Zivilrechts und deren Wurzeln erstmalig umfassend darzustellen. Dabei widmet er sich vor allem zwei Fragen: Welcher Eigentumsbegriff lag dem Zivilrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde, und hat sich dieser in den vergangenen 100 Jahren verändert? Woher stammt der in der Diskussion um den Eigentumsbegriff immer wieder bemühte Gegensatz zwischen Sachherrschaft des Eigentümers und Sozialbindung des Eigentums?
Jochen Lehmann beschränkt sich in seiner Darstellung nicht auf die Dogmatik des Eigentumsbegriffs, sondern schildert auch die historischen und philosophischen Hintergründe, ohne welche die Entwicklung der Diskussion um den richtigen Eigentumsbegriff nicht verständlich würde. So entsteht ein umfassendes Bild der vor allem im 19. und 20. Jahrhundert zum Teil erbittert geführten Auseinandersetzungen um die richtige Definition des Eigentums. Dabei zeigt sich, dass der durch die umfassende Sachherrschaft des Eigentümers gekennzeichnete Eigentumsbegriff, der - seit dem Erlass des BGB unverändert - dem Zivilrecht zugrunde liegt, das Ende einer langen dogmatischen Entwicklung markiert. Der soziale Eigentumsbegriff, der die Bindung des Eigentümers durch die Interessen der Gesellschaft betont, ist hingegen ein Produkt der rechtspolitischen Auseinandersetzungen des 19. Jahrhunderts und in wesentlichen Teilen eine Schöpfung des Germanisten Otto von Gierke. Während dem deshalb auch als "deutsch" bezeichneten Eigentumsbegriff ein merklicher Einfluss auf die Gesetzgebungsarbeiten zum BGB versagt blieb, bestimmte er während des 20. Jahrhunderts die häufig rechtspolitische Auseinandersetzung um den Eigentumsbegriff und ist bis heute in der Diskussion um die Wiederbelebung des geteilten Eigentums lebendig geblieben.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der Autor gibt einleitend einen Überblick über eine Reihe von funktional äquivalenten Denkansätzen und politisch-rechtlichen Strukturtheorien, die mit der Assoziation und den zugehörigen Assoziationstheorien korrelieren, auch wenn sie andere Schlüsselbegriffe (wie etwa Konsoziation statt Assoziation, Genossenschaft, Körperschaft o. ä.) in einer im Detail abweichenden Begrifflichkeit verwenden. Besonderes Augenmerk wird hier auf die politisch-rechtliche Sozialtheorie des Althusius, die Theorie der Genossenschaften und des Genossenschaftsrechts Otto von Gierkes und die am Begriff der Korporation bzw. der Körperschaft orientierten Theorien sozialer Verbandsbildungen gerichtet.
Der zweite Abschnitt dient der Klärung des Verhältnisses, in dem die heutige Theory of Association und ihre Associational Method zu den überkommenen Theorien sozialer Assoziation und ihren Nachfolger-Theorien (Konsoziationen, Genossenschaften, Körperschaften u. a.) stehen. Hierbei werden die Theorien Ferdinand Tönnies', Georg Simmels, Leopold von Wieses sowie Otto Brusiins gegenübergestellt.
In den beiden folgenden Abschnitten geht es um eine normentheoretische und soziologische Begründung des Rechts und der sozialen Gemeinschaftsbildungen, ausgehend von der Rechts- und Sozialtheorie Max Webers und anknüpfend an den Institutionenbegriff bei Ludwig Wittgenstein. Es wird unterschieden zwischen einem spätpositivistischen Institutionalismus (McCormick, Weinberger) einerseits und einem nachpositivistischen, genuin rechtsrealistischen Neuen Institutionalismus (Schelsky, Luhmann, Krawietz u. a.) andererseits. Letzterer enthält die "Grundlegung eines neuen rechtsrealistischen Denkansatzes".
Im letzten Abschnitt befaßt sich Florian Simon mit einer moralisch-ethischen, einer vernunfttheoretisch-transzendentalen und einer (rechts-)staatlichen Anerkennung des Rechts.
Wie die hier skizzierte Theorie der Assoziationen und Institutionen, die auch auf den Rechtsstaat anwendbar ist, erkennen läßt, können die modernen Informations- und Kommunikationsgesellschaften, die mit Mitteln des Rechts auf derartigen Sozialsystemen aufbauen, jeweils nur unter Bezugnahme auf sich selbst - und gegebenenfalls auch unter Bezugnahme auf andere selbstreferenzielle Sozialsysteme in ihrer Umwelt - beschrieben, gedeutet und erklärt werden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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