Der Kommentar erläutert die InsVV kompakt und zuverlässig. Er fasst den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Literatur zusammen und wertet ihn umfassend aus. Die Kommentierung zeichnet die Entwicklungen in Judikatur und Praxis nach, bietet sachgerechte Lösungen an und begründet diese ausführlich. Je nach Fallkonstellation empfiehlt das Werk dabei individuelle Herangehensweisen. Allen Verfahrensbeteiligten wird dabei ein umfassender Überblick über das Vergütungs- und das Kostenrecht im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren gegeben.
Aktualisiert: 2021-09-30
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Der Kommentar erläutert die InsVV auch in 2. Auflage ausführlich auf Basis der Normen und dogmatischer Grundlagen. Die aktuelle Rechtsprechung wird dargestellt und gewürdigt. Einbezogen werden auch historische Entwicklungen von Normen und Streitfragen. Hierdurch wird die zuverlässige Nutzung in neuen Insolvenzverfahren ebenso gewährleistet wie in noch laufenden, älteren Verfahren. Allen Verfahrensbeteiligten wird dabei ein umfassender Überblick über das Vergütungsrecht im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren gegeben.
Berücksichtigt wurden vor allem das KostRÄG 2021 vom 21.12.2020, das SanInsFoG vom 22.12.2020 sowie das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.2020.
Hervorzuheben sind die Änderungen in den §§ 2, 14 InsVV (Anhebung der Regel- und Mindestvergütungen), die Überarbeitung der Regel- und Sonderaufgaben sowie Änderungen beim Auslagenersatz in § 4 InsVV, die erstmalige Kodifizierung der Höhe der Vergütung des vorläufigen Sachwalters (§ 12a InsVV), die völlige Überarbeitung der Vergütung des Gläubigerausschusses nebst erstmaliger Kommentierung der Vergütung des Gläubigerbeirats (§ 17 InsVV) sowie die Überarbeitung der Umsatzsteuer (§ 7 InsVV) und des Festsetzungsverfahrens bis zur Rechtsbeschwerde (§ 8 InsVV).
Aktualisiert: 2021-09-30
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Das Handbuch erläutert praxisorientiert unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Literatur:
- das Gesetz zur weiteren Entwicklung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), mit dem die Sanierungschancen von Unternehmen verbessert worden sind. Aufgrund der Plan-Privatautonomie können sich alle Beteiligten in die Restrukturierung des Unternehmens einbringen
- und legt einen Schwerpunkt auf das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, das am 1.7. in Kraft tritt. Durch die Neuregelungen besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig zu beenden. Im Verbraucherinsolvenzverfahren wird der außergerichtliche Einigungsversuch gestärkt und statt des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens eröffnet. um die Einigungschancen zwischen Schuldner und Gläubiger zu erhöhen.
Das Werk enthält Vorschläge für die Planung, Gestaltung und Abfassung von Insolvenzplänen. Dargestellt werden u.a. auch die Sanierung in der Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren.
Aktualisiert: 2023-02-08
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Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet. Das Interesse des Verwalters geht mithin dahin, dass die einzelnen zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände hoch bewertet werden. So wird ein teilweise sehr hoher Wert erreicht, wenn für die einzelnen Gegenstände Fortführungswerte herangezogen werden. Die Berücksichtigung derartiger Werte findet aber im Gesetz keine Stütze. Vielmehr sind die Massegegenstände in jedem Stadium des Verfahrens nur mit den Liquidations-/Veräußerungswerten zu berücksichtigen. Das Begriffspaar "billiges Ermessen" in Abs. 1 S. 1 des § 6 InsVV, der die Vergütung im Nachtragsverteilungsverfahren regelt, ist nicht gleichbedeutend mit den Zu- und Abschlägen nach § 3 InsVV. Es sind alle Verfahrensbeteiligten mit ihren Interessen zu beachten, wobei der zu verteilende Betrag im Blick gehalten werden muss. Es ist der Zeitaufwand zu berücksichtigen, den der Verwalter aufbringen musste, um die zur Verteilung anstehende nachträgliche Masse zu realisieren. Einen Vorschuss auf seine Vergütung kann der Verwalter nach § 9 InsVV schon vor Ablauf von sechs Monaten verlangen. Das Ermessen des Insolvenzgerichts im Rahmen des § 9 InsVV ist darauf zu reduzieren, Sorge dafür zu tragen, dass dem geordneten Ablauf des Insolvenzverfahrens kein Schaden drohen wird. Gegen einen den Vorschuss versagenden Beschluss steht dem Verwalter die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zu. Gegen eine zustimmende Entscheidung gibt es für die übrigen Verfahrensbeteiligten keinen Rechtsbehelf. Seine Vergütung wegen der Überwachung eines Insolvenzplans kann der Verwalter nicht der Masse entnehmen. § 6 Abs. 2 InsVV stellt klar, dass Bezugsgröße für das billige Ermessen der Umfang der Tätigkeit sein soll. Deshalb kann Berechnungsgrundlage nicht die Summe der im Überwachungszeitraum zu erfüllenden Ansprüche sein. Ein Vorschussanspruch im Überwachungsverfahren steht dem Verwalter nicht zu. Im Fall eines Verwalterwechsels ist Stichtag für die Berechnung der Vergütung des ausgeschiedenen Verwalters der Tag seines Ausscheidens. Es sind lediglich die Massegegenstände zu berücksichtigen, die vom Verwalter bis zum Tag seines Ausscheidens bereits verwertet worden sind. Für eine Schätzung der zum Zeitpunkt noch nicht verwerteten Massegegenstände fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Im Fall einer Zwangsversteigerung profitieren die Insolvenzmasse und der Verwalter nur dann, wenn die Vorausetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 1a ZVG gegeben sind. Im Fall einer freihändigen Veräußerung ist dies nicht der Fall. Beauftragt der Verwalter eine Gesellschaft, zu der er selbst gehört, mit Aufgaben nach § 5 InsVV, braucht er sich die hierfür aufzuwendende Vergütung nicht von der vergütungsrechtlich relevanten Masse abziehen zu lassen.
Aktualisiert: 2019-12-20
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