Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-06-22
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Aktualisiert: 2023-06-21
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Aktualisiert: 2023-06-21
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Das »Gemeine Recht« (ius commune) hat mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches endgültig an praktischer Bedeutung verloren. Sein Begriff findet in der Rechtgeschichte als Kernbestandteil der Rechtsquellentheorie und bei der Darstellung der Rezeption des römisch-kanonischen Rechts jedoch laufend Erwähnung. Für die europäische Privatrechtsgeschichte bleibt sein Verständnis von nachhaltiger Bedeutung, weil die generelle Identifikation von Gemeinem Recht mit dem Römischen, dem Sächsischen oder anderen Quellen des Rechts problematisch ist und die Aussage, ein bestimmtes Recht habe zu einer Zeit an einem Ort als Gemeines Recht gegolten, nur sinnvoll erscheint, wenn feststeht, was Geltung als Gemeines Recht heißt.
Die von Peter Krause angeregte und betreute Trierer Dissertation leistet einen Beitrag zur Begriffsgeschichte, ohne das Thema zu erschöpfen. Das 1. Kapitel weist Kontroversen über Begriff, Inhalt und Funktion des Gemeinen Rechts bei einzelnen deutschen Juristen des 18. Jh., einschließlich der Folgen für die Rechtspraxis nach. Das 2. Kapitel gibt eine geistes- und rechtsgeschichtliche Übersicht über die verschiedenen Begreifensweisen (universalis, generalis, communis), systematisiert die - wechselnden - Definitionselemente nach den mit ihnen herausgehobenen verschiedenen Funktionen des Gemeinen Rechts als zugleich konstitutiv und subsidiär wirkende Teilmenge des geltenden Rechts. Umfassende Versuche einer systematischen Begriffsbildung sind - soweit ersichtlich - erst für das 19. Jh. nachweisbar. Ohne es zu beabsichtigen, wurden dabei viele im 17. und 18. Jh. virulente Probleme aufgegriffen, die im 3. Kapitel gezeigt werden. Im Verlauf wird sichtbar, warum der Rechtswissenschaft zum Ende des 18. Jh. das Gemeine Recht undeutlich geworden oder geblieben war, sie es nicht mehr als solches fixieren konnte und es schließlich zu einem Element partikularen Gewohnheitsrechts werden mußte. Das 4. Kapitel wendet sich dem ALR zu, das sich - nach Scheitern der Provinzialgesetzgebung - auf das subsidiarische Gemeine Recht beschränkt. Der Kodifikation des Gemeinen Rechts liegt die Erkenntnis von Carl Gottlieb Svarez zugrunde, daß der Beruf, das Gemeine Recht klarzustellen, von der Wissenschaft auf die Gesetzgebung übergegangen war. Das 5. Kapitel schließt die Arbeit mit ihrem Gesamtergebnis ab.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die 8. Auflage des Standardwerks zur Privatrechtsgeschichte bietet zunächst einen Überblick über die privatrechtlichen Rechtsquellen des österreichischen bzw mitteleuropäischen Rechtsraums von den Rechtsgewohnheiten des frühen Mittelalters bis hin zur Kodifikationstätigkeit der Moderne. Es folgen nach den Bereichen Personen-, Familien-, Sachen-, Schuld- und Erbrecht gegliederte Darstellungen dieser Rechtsgebiete und der einzelnen Rechtsinstitute. Den Einstieg in die historische Entwicklung erleichtern kurze Zusammenfassungen der aktuell geltenden Rechtslage zu Beginn jedes Kapitels. Neben der Erklärung der Rechtsinstitute ist es den AutorInnen ein besonderes Anliegen, die sozialen und wirtschaftlichen Hintergründe des jeweiligen Rechtszustandes zu erläutern.
Das bewährte Lehrbuch ermöglicht Studierenden der Rechtswissenschaften und allen an historischen Rechtszusammenhängen Interessierten einen kompakten Einstieg in die Materie der Privatrechtsgeschichte und erklärt konkrete Rechtsinstitute und Rechtsentwicklungen einschließlich aktueller Bezugspunkte.
Mit der 8. Auflage holt die Begründerin des Lehrbuchs Ursula Floßmann nach ihrer Emeritierung ihren langjährigen Lehr- und Forschungspartner im Fach Rechtsgeschichte Herbert Kalb und ihre primär in der Geschlechterforschung tätige, ebenfalls langjährige Mitarbeiterin Karin Neuwirth ins AutorInnenteam. So kann Kontinuität, Aktualität und Fortbestand des Lehrbuchs garantiert werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-16
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Die 8. Auflage des Standardwerks zur Privatrechtsgeschichte bietet zunächst einen Überblick über die privatrechtlichen Rechtsquellen des österreichischen bzw mitteleuropäischen Rechtsraums von den Rechtsgewohnheiten des frühen Mittelalters bis hin zur Kodifikationstätigkeit der Moderne. Es folgen nach den Bereichen Personen-, Familien-, Sachen-, Schuld- und Erbrecht gegliederte Darstellungen dieser Rechtsgebiete und der einzelnen Rechtsinstitute. Den Einstieg in die historische Entwicklung erleichtern kurze Zusammenfassungen der aktuell geltenden Rechtslage zu Beginn jedes Kapitels. Neben der Erklärung der Rechtsinstitute ist es den AutorInnen ein besonderes Anliegen, die sozialen und wirtschaftlichen Hintergründe des jeweiligen Rechtszustandes zu erläutern.
Das bewährte Lehrbuch ermöglicht Studierenden der Rechtswissenschaften und allen an historischen Rechtszusammenhängen Interessierten einen kompakten Einstieg in die Materie der Privatrechtsgeschichte und erklärt konkrete Rechtsinstitute und Rechtsentwicklungen einschließlich aktueller Bezugspunkte.
Mit der 8. Auflage holt die Begründerin des Lehrbuchs Ursula Floßmann nach ihrer Emeritierung ihren langjährigen Lehr- und Forschungspartner im Fach Rechtsgeschichte Herbert Kalb und ihre primär in der Geschlechterforschung tätige, ebenfalls langjährige Mitarbeiterin Karin Neuwirth ins AutorInnenteam. So kann Kontinuität, Aktualität und Fortbestand des Lehrbuchs garantiert werden.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Zum Werk
Dieses Werk bietet einen informativen Überblick zur Rechtsentwicklung von der Spätantike bis in die Gegenwart. Dem aktuellen Forschungsstand entsprechend konzentriert es sich nicht auf eine (vermeintlich) deutsche Rechtstradition, sondern bezieht die römischrechtlichen und kirchenrechtlichen Einflüsse ein.
Inhaltlich werden die Verfassungsordnung, die Regelungen von Gerichtsstruktur und Prozess, zentrale Aspekte der Privatrechts- und Wirtschaftsordnung sowie die Strafrechtspflege in den Blick genommen.
Es gehört zu den Zielen des Buches, das Nachdenken über rechtliche Lösungsmodelle zu fördern. Das betrifft nicht nur die Vergangenheit, sondern auch die Gestaltung von Gegenwart und Zukunft. Erst wer die religiösen, sozialen und politischen Bedingungen kennt, unter denen die heutige Rechtsordnung entstanden ist und geworden ist, wird in der Lage sein, die Gegenwart zutreffend zu deuten und auf dieser Grundlage Entscheidung für die Zukunft zu treffen.
Mit dem exemplarischen Abdruck aussagekräftiger Rechtsquellen wird der Versuch unternommen, die Lösungen der Vergangenheit anschaulich zu gestalten. Mit der Auswahl weiterführender Literatur wird der Leserschaft die Möglichkeit gegeben, einzelne Gesichtspunkte der Rechtsentwicklung zu vertiefen.
Das Werk gliedert sich in folgende Kapitel:EinleitungDer Übergang von der Spätantike zum Mittelalter (5.-9. Jahrhundert)Das hohe und späte Mittelalter (10.-15. Jahrhundert)Die frühe Neuzeit (16. - 18. Jahrhundert)Die Gestaltung des Rechtsstaats: Das 19. JahrhundertDas 20. Jahrhundert
Vorteile auf einen BlickErläuterung der unterschiedlichen Schichten der Rechtsentwicklungsystematisch eingängiger Aufbau der DarstellungAbdruck für das Verständnis der Rechtsentwicklung zentraler RechtsquellenZur NeuauflageFür die Neuauflage wertet der Autor neue rechtshistorische Literatur aus, die in der Darstellung berücksichtigt wird.
Zielgruppe
Für Studierende der Rechtswissenschaften und der Geschichte sowie für Referendarinnen und Referendare.
Aktualisiert: 2023-05-31
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Dieses Werk bietet einen informativen Überblick zur Rechtsentwicklung von der Spätantike bis in die Gegenwart. Dem aktuellen Forschungsstand entsprechend konzentriert es sich nicht auf eine (vermeintlich) deutsche Rechtstradition, sondern bezieht die römischrechtlichen und kirchenrechtlichen Einflüsse ein.
Inhaltlich werden die Verfassungsordnung, die Regelungen von Gerichtsstruktur und Prozess, zentrale Aspekte der Privatrechts- und Wirtschaftsordnung sowie die Strafrechtspflege in den Blick genommen.
Es gehört zu den Zielen des Buches, das Nachdenken über rechtliche Lösungsmodelle zu fördern. Das betrifft nicht nur die Vergangenheit, sondern auch die Gestaltung von Gegenwart und Zukunft. Erst wer die religiösen, sozialen und politischen Bedingungen kennt, unter denen die heutige Rechtsordnung entstanden ist und geworden ist, wird in der Lage sein, die Gegenwart zutreffend zu deuten und auf dieser Grundlage Entscheidung für die Zukunft zu treffen.
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Das Werk gliedert sich in folgende Kapitel:EinleitungDer Übergang von der Spätantike zum Mittelalter (5.-9. Jahrhundert)Das hohe und späte Mittelalter (10.-15. Jahrhundert)Die frühe Neuzeit (16. - 18. Jahrhundert)Die Gestaltung des Rechtsstaats: Das 19. JahrhundertDas 20. Jahrhundert
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Für Studierende der Rechtswissenschaften und der Geschichte sowie für Referendarinnen und Referendare.
Aktualisiert: 2023-05-31
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Dieses Werk bietet einen informativen Überblick zur Rechtsentwicklung von der Spätantike bis in die Gegenwart. Dem aktuellen Forschungsstand entsprechend konzentriert es sich nicht auf eine (vermeintlich) deutsche Rechtstradition, sondern bezieht die römischrechtlichen und kirchenrechtlichen Einflüsse ein.
Inhaltlich werden die Verfassungsordnung, die Regelungen von Gerichtsstruktur und Prozess, zentrale Aspekte der Privatrechts- und Wirtschaftsordnung sowie die Strafrechtspflege in den Blick genommen.
Es gehört zu den Zielen des Buches, das Nachdenken über rechtliche Lösungsmodelle zu fördern. Das betrifft nicht nur die Vergangenheit, sondern auch die Gestaltung von Gegenwart und Zukunft. Erst wer die religiösen, sozialen und politischen Bedingungen kennt, unter denen die heutige Rechtsordnung entstanden ist und geworden ist, wird in der Lage sein, die Gegenwart zutreffend zu deuten und auf dieser Grundlage Entscheidung für die Zukunft zu treffen.
Mit dem exemplarischen Abdruck aussagekräftiger Rechtsquellen wird der Versuch unternommen, die Lösungen der Vergangenheit anschaulich zu gestalten. Mit der Auswahl weiterführender Literatur wird der Leserschaft die Möglichkeit gegeben, einzelne Gesichtspunkte der Rechtsentwicklung zu vertiefen.
Das Werk gliedert sich in folgende Kapitel:EinleitungDer Übergang von der Spätantike zum Mittelalter (5.-9. Jahrhundert)Das hohe und späte Mittelalter (10.-15. Jahrhundert)Die frühe Neuzeit (16. - 18. Jahrhundert)Die Gestaltung des Rechtsstaats: Das 19. JahrhundertDas 20. Jahrhundert
Vorteile auf einen BlickErläuterung der unterschiedlichen Schichten der Rechtsentwicklungsystematisch eingängiger Aufbau der DarstellungAbdruck für das Verständnis der Rechtsentwicklung zentraler RechtsquellenZur NeuauflageFür die Neuauflage wertet der Autor neue rechtshistorische Literatur aus, die in der Darstellung berücksichtigt wird.
Zielgruppe
Für Studierende der Rechtswissenschaften und der Geschichte sowie für Referendarinnen und Referendare.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Dieses Werk bietet einen informativen Überblick zur Rechtsentwicklung von der Spätantike bis in die Gegenwart. Dem aktuellen Forschungsstand entsprechend konzentriert es sich nicht auf eine (vermeintlich) deutsche Rechtstradition, sondern bezieht die römischrechtlichen und kirchenrechtlichen Einflüsse ein.
Inhaltlich werden die Verfassungsordnung, die Regelungen von Gerichtsstruktur und Prozess, zentrale Aspekte der Privatrechts- und Wirtschaftsordnung sowie die Strafrechtspflege in den Blick genommen.
Es gehört zu den Zielen des Buches, das Nachdenken über rechtliche Lösungsmodelle zu fördern. Das betrifft nicht nur die Vergangenheit, sondern auch die Gestaltung von Gegenwart und Zukunft. Erst wer die religiösen, sozialen und politischen Bedingungen kennt, unter denen die heutige Rechtsordnung entstanden ist und geworden ist, wird in der Lage sein, die Gegenwart zutreffend zu deuten und auf dieser Grundlage Entscheidung für die Zukunft zu treffen.
Mit dem exemplarischen Abdruck aussagekräftiger Rechtsquellen wird der Versuch unternommen, die Lösungen der Vergangenheit anschaulich zu gestalten. Mit der Auswahl weiterführender Literatur wird der Leserschaft die Möglichkeit gegeben, einzelne Gesichtspunkte der Rechtsentwicklung zu vertiefen.
Das Werk gliedert sich in folgende Kapitel:EinleitungDer Übergang von der Spätantike zum Mittelalter (5.-9. Jahrhundert)Das hohe und späte Mittelalter (10.-15. Jahrhundert)Die frühe Neuzeit (16. - 18. Jahrhundert)Die Gestaltung des Rechtsstaats: Das 19. JahrhundertDas 20. Jahrhundert
Vorteile auf einen BlickErläuterung der unterschiedlichen Schichten der Rechtsentwicklungsystematisch eingängiger Aufbau der DarstellungAbdruck für das Verständnis der Rechtsentwicklung zentraler RechtsquellenZur NeuauflageFür die Neuauflage wertet der Autor neue rechtshistorische Literatur aus, die in der Darstellung berücksichtigt wird.
Zielgruppe
Für Studierende der Rechtswissenschaften und der Geschichte sowie für Referendarinnen und Referendare.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Dieses Werk bietet einen informativen Überblick zur Rechtsentwicklung von der Spätantike bis in die Gegenwart. Dem aktuellen Forschungsstand entsprechend konzentriert es sich nicht auf eine (vermeintlich) deutsche Rechtstradition, sondern bezieht die römischrechtlichen und kirchenrechtlichen Einflüsse ein.
Inhaltlich werden die Verfassungsordnung, die Regelungen von Gerichtsstruktur und Prozess, zentrale Aspekte der Privatrechts- und Wirtschaftsordnung sowie die Strafrechtspflege in den Blick genommen.
Es gehört zu den Zielen des Buches, das Nachdenken über rechtliche Lösungsmodelle zu fördern. Das betrifft nicht nur die Vergangenheit, sondern auch die Gestaltung von Gegenwart und Zukunft. Erst wer die religiösen, sozialen und politischen Bedingungen kennt, unter denen die heutige Rechtsordnung entstanden ist und geworden ist, wird in der Lage sein, die Gegenwart zutreffend zu deuten und auf dieser Grundlage Entscheidung für die Zukunft zu treffen.
Mit dem exemplarischen Abdruck aussagekräftiger Rechtsquellen wird der Versuch unternommen, die Lösungen der Vergangenheit anschaulich zu gestalten. Mit der Auswahl weiterführender Literatur wird der Leserschaft die Möglichkeit gegeben, einzelne Gesichtspunkte der Rechtsentwicklung zu vertiefen.
Das Werk gliedert sich in folgende Kapitel:EinleitungDer Übergang von der Spätantike zum Mittelalter (5.-9. Jahrhundert)Das hohe und späte Mittelalter (10.-15. Jahrhundert)Die frühe Neuzeit (16. - 18. Jahrhundert)Die Gestaltung des Rechtsstaats: Das 19. JahrhundertDas 20. Jahrhundert
Vorteile auf einen BlickErläuterung der unterschiedlichen Schichten der Rechtsentwicklungsystematisch eingängiger Aufbau der DarstellungAbdruck für das Verständnis der Rechtsentwicklung zentraler RechtsquellenZur NeuauflageFür die Neuauflage wertet der Autor neue rechtshistorische Literatur aus, die in der Darstellung berücksichtigt wird.
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Für Studierende der Rechtswissenschaften und der Geschichte sowie für Referendarinnen und Referendare.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Das »Gemeine Recht« (ius commune) hat mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches endgültig an praktischer Bedeutung verloren. Sein Begriff findet in der Rechtgeschichte als Kernbestandteil der Rechtsquellentheorie und bei der Darstellung der Rezeption des römisch-kanonischen Rechts jedoch laufend Erwähnung. Für die europäische Privatrechtsgeschichte bleibt sein Verständnis von nachhaltiger Bedeutung, weil die generelle Identifikation von Gemeinem Recht mit dem Römischen, dem Sächsischen oder anderen Quellen des Rechts problematisch ist und die Aussage, ein bestimmtes Recht habe zu einer Zeit an einem Ort als Gemeines Recht gegolten, nur sinnvoll erscheint, wenn feststeht, was Geltung als Gemeines Recht heißt.
Die von Peter Krause angeregte und betreute Trierer Dissertation leistet einen Beitrag zur Begriffsgeschichte, ohne das Thema zu erschöpfen. Das 1. Kapitel weist Kontroversen über Begriff, Inhalt und Funktion des Gemeinen Rechts bei einzelnen deutschen Juristen des 18. Jh., einschließlich der Folgen für die Rechtspraxis nach. Das 2. Kapitel gibt eine geistes- und rechtsgeschichtliche Übersicht über die verschiedenen Begreifensweisen (universalis, generalis, communis), systematisiert die - wechselnden - Definitionselemente nach den mit ihnen herausgehobenen verschiedenen Funktionen des Gemeinen Rechts als zugleich konstitutiv und subsidiär wirkende Teilmenge des geltenden Rechts. Umfassende Versuche einer systematischen Begriffsbildung sind - soweit ersichtlich - erst für das 19. Jh. nachweisbar. Ohne es zu beabsichtigen, wurden dabei viele im 17. und 18. Jh. virulente Probleme aufgegriffen, die im 3. Kapitel gezeigt werden. Im Verlauf wird sichtbar, warum der Rechtswissenschaft zum Ende des 18. Jh. das Gemeine Recht undeutlich geworden oder geblieben war, sie es nicht mehr als solches fixieren konnte und es schließlich zu einem Element partikularen Gewohnheitsrechts werden mußte. Das 4. Kapitel wendet sich dem ALR zu, das sich - nach Scheitern der Provinzialgesetzgebung - auf das subsidiarische Gemeine Recht beschränkt. Der Kodifikation des Gemeinen Rechts liegt die Erkenntnis von Carl Gottlieb Svarez zugrunde, daß der Beruf, das Gemeine Recht klarzustellen, von der Wissenschaft auf die Gesetzgebung übergegangen war. Das 5. Kapitel schließt die Arbeit mit ihrem Gesamtergebnis ab.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das »Gemeine Recht« (ius commune) hat mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches endgültig an praktischer Bedeutung verloren. Sein Begriff findet in der Rechtgeschichte als Kernbestandteil der Rechtsquellentheorie und bei der Darstellung der Rezeption des römisch-kanonischen Rechts jedoch laufend Erwähnung. Für die europäische Privatrechtsgeschichte bleibt sein Verständnis von nachhaltiger Bedeutung, weil die generelle Identifikation von Gemeinem Recht mit dem Römischen, dem Sächsischen oder anderen Quellen des Rechts problematisch ist und die Aussage, ein bestimmtes Recht habe zu einer Zeit an einem Ort als Gemeines Recht gegolten, nur sinnvoll erscheint, wenn feststeht, was Geltung als Gemeines Recht heißt.
Die von Peter Krause angeregte und betreute Trierer Dissertation leistet einen Beitrag zur Begriffsgeschichte, ohne das Thema zu erschöpfen. Das 1. Kapitel weist Kontroversen über Begriff, Inhalt und Funktion des Gemeinen Rechts bei einzelnen deutschen Juristen des 18. Jh., einschließlich der Folgen für die Rechtspraxis nach. Das 2. Kapitel gibt eine geistes- und rechtsgeschichtliche Übersicht über die verschiedenen Begreifensweisen (universalis, generalis, communis), systematisiert die - wechselnden - Definitionselemente nach den mit ihnen herausgehobenen verschiedenen Funktionen des Gemeinen Rechts als zugleich konstitutiv und subsidiär wirkende Teilmenge des geltenden Rechts. Umfassende Versuche einer systematischen Begriffsbildung sind - soweit ersichtlich - erst für das 19. Jh. nachweisbar. Ohne es zu beabsichtigen, wurden dabei viele im 17. und 18. Jh. virulente Probleme aufgegriffen, die im 3. Kapitel gezeigt werden. Im Verlauf wird sichtbar, warum der Rechtswissenschaft zum Ende des 18. Jh. das Gemeine Recht undeutlich geworden oder geblieben war, sie es nicht mehr als solches fixieren konnte und es schließlich zu einem Element partikularen Gewohnheitsrechts werden mußte. Das 4. Kapitel wendet sich dem ALR zu, das sich - nach Scheitern der Provinzialgesetzgebung - auf das subsidiarische Gemeine Recht beschränkt. Der Kodifikation des Gemeinen Rechts liegt die Erkenntnis von Carl Gottlieb Svarez zugrunde, daß der Beruf, das Gemeine Recht klarzustellen, von der Wissenschaft auf die Gesetzgebung übergegangen war. Das 5. Kapitel schließt die Arbeit mit ihrem Gesamtergebnis ab.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Das »Gemeine Recht« (ius commune) hat mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches endgültig an praktischer Bedeutung verloren. Sein Begriff findet in der Rechtgeschichte als Kernbestandteil der Rechtsquellentheorie und bei der Darstellung der Rezeption des römisch-kanonischen Rechts jedoch laufend Erwähnung. Für die europäische Privatrechtsgeschichte bleibt sein Verständnis von nachhaltiger Bedeutung, weil die generelle Identifikation von Gemeinem Recht mit dem Römischen, dem Sächsischen oder anderen Quellen des Rechts problematisch ist und die Aussage, ein bestimmtes Recht habe zu einer Zeit an einem Ort als Gemeines Recht gegolten, nur sinnvoll erscheint, wenn feststeht, was Geltung als Gemeines Recht heißt.
Die von Peter Krause angeregte und betreute Trierer Dissertation leistet einen Beitrag zur Begriffsgeschichte, ohne das Thema zu erschöpfen. Das 1. Kapitel weist Kontroversen über Begriff, Inhalt und Funktion des Gemeinen Rechts bei einzelnen deutschen Juristen des 18. Jh., einschließlich der Folgen für die Rechtspraxis nach. Das 2. Kapitel gibt eine geistes- und rechtsgeschichtliche Übersicht über die verschiedenen Begreifensweisen (universalis, generalis, communis), systematisiert die - wechselnden - Definitionselemente nach den mit ihnen herausgehobenen verschiedenen Funktionen des Gemeinen Rechts als zugleich konstitutiv und subsidiär wirkende Teilmenge des geltenden Rechts. Umfassende Versuche einer systematischen Begriffsbildung sind - soweit ersichtlich - erst für das 19. Jh. nachweisbar. Ohne es zu beabsichtigen, wurden dabei viele im 17. und 18. Jh. virulente Probleme aufgegriffen, die im 3. Kapitel gezeigt werden. Im Verlauf wird sichtbar, warum der Rechtswissenschaft zum Ende des 18. Jh. das Gemeine Recht undeutlich geworden oder geblieben war, sie es nicht mehr als solches fixieren konnte und es schließlich zu einem Element partikularen Gewohnheitsrechts werden mußte. Das 4. Kapitel wendet sich dem ALR zu, das sich - nach Scheitern der Provinzialgesetzgebung - auf das subsidiarische Gemeine Recht beschränkt. Der Kodifikation des Gemeinen Rechts liegt die Erkenntnis von Carl Gottlieb Svarez zugrunde, daß der Beruf, das Gemeine Recht klarzustellen, von der Wissenschaft auf die Gesetzgebung übergegangen war. Das 5. Kapitel schließt die Arbeit mit ihrem Gesamtergebnis ab.
Aktualisiert: 2023-05-11
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