Fritz Schulzens Parömie »Das Volk des Rechts ist nicht das Volk der Gesetze« bildet nach wie vor das Paradigma der römischrechtlichen Forschung. Dabei sind – wie Dario Mantovani 2012 gezeigt hat – gewichtige Argumente gegen diese These vorzubringen. Ulrike Babusiaux hat Mantovanis Beweisführung ins Deutsche übertragen, um die Auseinandersetzung mit der zentralen Frage der Gesetze im römischen Privatrecht auch im deutschen Sprachraum zu fördern.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Fritz Schulzens Parömie »Das Volk des Rechts ist nicht das Volk der Gesetze« bildet nach wie vor das Paradigma der römischrechtlichen Forschung. Dabei sind – wie Dario Mantovani 2012 gezeigt hat – gewichtige Argumente gegen diese These vorzubringen. Ulrike Babusiaux hat Mantovanis Beweisführung ins Deutsche übertragen, um die Auseinandersetzung mit der zentralen Frage der Gesetze im römischen Privatrecht auch im deutschen Sprachraum zu fördern.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Hat die Scharia eine Geschichte? Und welche gesellschaftliche Rolle spielt das Rechtsdenken (fiqh) im Islam? Hierauf bietet dieses Buch fundierte Antworten aufgrund neuer Fakten und Fragestellungen. Die chronologisch ausgerichtete Grundlagenforschung des Autors in Bereichen der Rechtsregeln, juristischer Hermeneutik und Rechtsurkunden ermöglicht eine Revision bisheriger Überzeugungen vom islamischen Recht. Die umfassende Synthese stellt das Juristenrecht aus dogmatischer sowie anwendungsbezogener Sicht zudem in den Rahmen historischer Rechtsordnungen seit der Frühzeit bis zu den Umbrüchen im 19. Jahrhundert. Nachgezeichnet wird die Entwicklung von Institutionen (Rechtsschulen), Regelverständnis (furūʿ-Kasuistik) und Legitimation (uṣūl al-fiqh) durch Rechtsgelehrte. Die Wandlung „islamischen Rechts“ vom Kalifatsrecht zum Juristenrecht und dessen schariatischer Phase ab dem 13. Jahrhundert sind Ausdruck der gewandelten Bedeutung des Rechtsdenkens für die Praxis. Die juristische Ausgestaltung des Offenbarungsrechts, die auch in Theologie und Philosophie hineingriff, widerspricht der Vorstellung des prophetischen Vorbilds (Sunna) als alleinige Richtschnur im Frühislam – und damit Teilen des heutigen Verständnisses von „Scharia“.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-23
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Hat die Scharia eine Geschichte? Und welche gesellschaftliche Rolle spielt das Rechtsdenken (fiqh) im Islam? Hierauf bietet dieses Buch fundierte Antworten aufgrund neuer Fakten und Fragestellungen. Die chronologisch ausgerichtete Grundlagenforschung des Autors in Bereichen der Rechtsregeln, juristischer Hermeneutik und Rechtsurkunden ermöglicht eine Revision bisheriger Überzeugungen vom islamischen Recht. Die umfassende Synthese stellt das Juristenrecht aus dogmatischer sowie anwendungsbezogener Sicht zudem in den Rahmen historischer Rechtsordnungen seit der Frühzeit bis zu den Umbrüchen im 19. Jahrhundert. Nachgezeichnet wird die Entwicklung von Institutionen (Rechtsschulen), Regelverständnis (furūʿ-Kasuistik) und Legitimation (uṣūl al-fiqh) durch Rechtsgelehrte. Die Wandlung „islamischen Rechts“ vom Kalifatsrecht zum Juristenrecht und dessen schariatischer Phase ab dem 13. Jahrhundert sind Ausdruck der gewandelten Bedeutung des Rechtsdenkens für die Praxis. Die juristische Ausgestaltung des Offenbarungsrechts, die auch in Theologie und Philosophie hineingriff, widerspricht der Vorstellung des prophetischen Vorbilds (Sunna) als alleinige Richtschnur im Frühislam – und damit Teilen des heutigen Verständnisses von „Scharia“.
Aktualisiert: 2023-05-23
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Aktualisiert: 2023-05-23
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Hat die Scharia eine Geschichte? Und welche gesellschaftliche Rolle spielt das Rechtsdenken (fiqh) im Islam? Hierauf bietet dieses Buch fundierte Antworten aufgrund neuer Fakten und Fragestellungen. Die chronologisch ausgerichtete Grundlagenforschung des Autors in Bereichen der Rechtsregeln, juristischer Hermeneutik und Rechtsurkunden ermöglicht eine Revision bisheriger Überzeugungen vom islamischen Recht. Die umfassende Synthese stellt das Juristenrecht aus dogmatischer sowie anwendungsbezogener Sicht zudem in den Rahmen historischer Rechtsordnungen seit der Frühzeit bis zu den Umbrüchen im 19. Jahrhundert. Nachgezeichnet wird die Entwicklung von Institutionen (Rechtsschulen), Regelverständnis (furūʿ-Kasuistik) und Legitimation (uṣūl al-fiqh) durch Rechtsgelehrte. Die Wandlung „islamischen Rechts“ vom Kalifatsrecht zum Juristenrecht und dessen schariatischer Phase ab dem 13. Jahrhundert sind Ausdruck der gewandelten Bedeutung des Rechtsdenkens für die Praxis. Die juristische Ausgestaltung des Offenbarungsrechts, die auch in Theologie und Philosophie hineingriff, widerspricht der Vorstellung des prophetischen Vorbilds (Sunna) als alleinige Richtschnur im Frühislam – und damit Teilen des heutigen Verständnisses von „Scharia“.
Aktualisiert: 2023-05-12
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Prof. Dr. Alfred Söllner war Ordinarius für Bürgerliches Recht und Römisches Recht an der Justus-Liebig-Universität Gießen und von 1987 bis 1995 Richter des Bundesverfassungsgerichts.
Seine „Einführung in die römische Rechtsgeschichte“, zuletzt aufgelegt 1996, wird nun von Prof. Dr. Christian Baldus (Heidelberg) unter dem Titel „Römisches Recht“ fortgeführt.
Die Anlage des Werks als Einführungslehrbuch ist beibehalten, der Text im Lichte neuer rechtsgeschichtlicher und althistorischer Literatur vollständig überarbeitet sowie insbesondere um Kapitel zu Grundzügen des römischen Privatrechts ergänzt.
Im Vordergrund steht die Arbeit der Juristen, die rund um den römischen Zivilprozess Lösungen für ihre Zeit fanden und so zugleich wesentliche Bausteine für spätere Rechtsordnungen schufen.
Aktualisiert: 2022-12-31
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Aktualisiert: 2023-03-27
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Hat die Scharia eine Geschichte? Und welche gesellschaftliche Rolle spielt das Rechtsdenken (fiqh) im Islam? Hierauf bietet dieses Buch fundierte Antworten aufgrund neuer Fakten und Fragestellungen. Die chronologisch ausgerichtete Grundlagenforschung des Autors in Bereichen der Rechtsregeln, juristischer Hermeneutik und Rechtsurkunden ermöglicht eine Revision bisheriger Überzeugungen vom islamischen Recht. Die umfassende Synthese stellt das Juristenrecht aus dogmatischer sowie anwendungsbezogener Sicht zudem in den Rahmen historischer Rechtsordnungen seit der Frühzeit bis zu den Umbrüchen im 19. Jahrhundert. Nachgezeichnet wird die Entwicklung von Institutionen (Rechtsschulen), Regelverständnis (furūʿ-Kasuistik) und Legitimation (uṣūl al-fiqh) durch Rechtsgelehrte. Die Wandlung „islamischen Rechts“ vom Kalifatsrecht zum Juristenrecht und dessen schariatischer Phase ab dem 13. Jahrhundert sind Ausdruck der gewandelten Bedeutung des Rechtsdenkens für die Praxis. Die juristische Ausgestaltung des Offenbarungsrechts, die auch in Theologie und Philosophie hineingriff, widerspricht der Vorstellung des prophetischen Vorbilds (Sunna) als alleinige Richtschnur im Frühislam – und damit Teilen des heutigen Verständnisses von „Scharia“.
Aktualisiert: 2023-04-27
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Die Studien zur Geschichte und Kultur des Vorderen Orients erscheinen als Supplement der Zeitschrift Der Islam, gegründet 1910 von Carl Heinrich Becker, einem der Väter der modernen Islamwissenschaft. Ziel der Studien ist die Erforschung der vergangenen Gesellschaften des Vorderen Orients, ihrer Glaubenssysteme und der zugrundeliegenden sozialen und ökonomischen Verhältnisse – für alle historisch arbeitenden Geistes- und Sozialwissenschaften.
Aktualisiert: 2023-03-27
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Fritz Schulzens Parömie »Das Volk des Rechts ist nicht das Volk der Gesetze« bildet nach wie vor das Paradigma der römischrechtlichen Forschung. Dabei sind – wie Dario Mantovani 2012 gezeigt hat – gewichtige Argumente gegen diese These vorzubringen. Ulrike Babusiaux hat Mantovanis Beweisführung ins Deutsche übertragen, um die Auseinandersetzung mit der zentralen Frage der Gesetze im römischen Privatrecht auch im deutschen Sprachraum zu fördern.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Georg Friedrich Puchta, der die Pandektenwissenschaft des 19. Jahrhunderts durch die Theorie eines Juristenrechts zu krönen unternommen hat, im Gespräch mit Gustav Hugo, der dieser Wissenschaft der Wegbereiter gewesen ist – so könnte zu den hier veröffentlichen Briefen ein ausführlicherer Titel lauten. Die Briefe beginnen 1826 kurz nach dem Eintritt Puchtas in die wissenschaftliche Arbeit und enden kurz vor Hugos Tod 1844, dem zwei Jahre später Puchta in den Tod gefolgt ist. Sie begleiten so fast das gesamte Arbeitsleben Puchtas und gewähren in das Leben und die Arbeit dieses eigentümlichen Mannes und "trefflichen Juristen" (Th. Mommsen) einen exzellenten Einblick. In seiner Einleitung erklärt der Herausgeber, warum diese Veröffentlichung von dem Hugo-Puchta'schen Gespräch nur die Puchta’sche Seite hat, die Briefe Hugos in ihr fehlen. Das Nachwort ist der Versuch, als die treibende Kraft in der Entstehung und Fortbildung der Theorie eines Juristenrechts Puchtas Charakter zu verifizieren.
Aktualisiert: 2020-05-20
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Ganz unangefochten galt Georg Friedrich Puchta (1798-1846) lange Zeit als der "Begründer der klassischen Begriffsjurisprudenz des 19. Jahrhunderts" (Wieacker). In der methodengeschichtlichen Literatur stehen hierfür die Schlagworte "Begriffspyramide" und "Inversionsmethode". In seiner Habilitationsschrift nimmt Haferkamp die in neuerer Zeit auftauchenden Zweifel an diesem Bild auf und legt eine erste umfassende Untersuchung dieser Zusammenhänge vor. Im ersten Teil der Arbeit werden verschiedende 'Puchtabilder' in ihrem Entstehungskontext rekonstruiert. Das daraus gewonnene Analyseraster bringt fünf Typen des 'Begriffsjuristen' Puchta und darin sieben Perspektiven und damit verbundene Vorwürfe gegen Puchtas Jurisprudenz. Im zweiten Teil wird Puchtas Methodenprogramm in seinem Kontext beleuchtet. Dabei werden bisher unbekannte Veröffentlichungen Puchtas und unveröffentlichte Briefe, insbesondere an Hugo, Savigny und Blume ausgewertet. Neben abstrakter Programmatik wird ergänzend auch die konkrete Verwendung dieser Konzepte am juristischen Einzelproblem in den Blick genommen. Völlig neue Ergebnisse ergaben sich insbesondere zu Puchtas Juristenrecht, zur Entwicklung seines Systemdenkens, zum signifikanten Einfluß der Münchener Vorlesungen Schellings, zum politischen Hintergrund und zu den Einflüssen dieser Ausgangsüberlegungen auf Puchtas Pandekten. Im dritten Teil werden diese Ergebnisse mit dem Analyseraster aus Teil 1 in ein Gespräch gebracht. Vom 'Begriffsjuristen' Puchta bleibt dabei nicht viel.
Aktualisiert: 2020-11-18
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