§ 1. Begriff der juristischen Logik 1. Wenn im folgenden von juristischer Logik und einigen ihrer Probleme die Rede sein soll, so bedarf es zunächst einer Angabe dessen, was im Zu sammenhang dieser Untersuchungen unter Logik verstanden wird. Der Aus druck Logik wird im Rahmen der Philosophie sowohl als auch innerhalb der Einzelwissenschaften in mehreren, oftmals erheblich voneinander abweichen den Bedeutungen verwandt. Der Sprachgebrauch ist sogar derart schillernd, daß einer scharfen Definition, sofern sie sich an den üblichen Sprachgebrauch anschließen soll, nicht unerhebliche Schwierigkeiten im Wege stehen, denn bekanntlich spricht man von materialer, formaler, transzendentaler, regio naler, reiner, angewandter, theoretischer, praktischer, hermeneutischer, rea ler, natürlicher, klassischer und moderner Logik, um nur einige der zahl 1 reichen Wortverknüpfungen herauszugreifen • Für die hier anzustellenden Überlegungen vereinfacht sich jedoch die Frage nach einer passenden Definition. Während nämlich die Ansichten darüber, was man etwa unter materialer oder transzendentaler Logik zu verstehen habe, weitgehend divergieren, gilt für den Begriff der formalen Logik cum grano salis das Gegenteil.
Aktualisiert: 2023-07-02
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§ 1. Begriff der juristischen Logik 1. Wenn im folgenden von juristischer Logik und einigen ihrer Probleme die Rede sein soll, so bedarf es zunächst einer Angabe dessen, was im Zu sammenhang dieser Untersuchungen unter Logik verstanden wird. Der Aus druck Logik wird im Rahmen der Philosophie sowohl als auch innerhalb der Einzelwissenschaften in mehreren, oftmals erheblich voneinander abweichen den Bedeutungen verwandt. Der Sprachgebrauch ist sogar derart schillernd, daß einer scharfen Definition, sofern sie sich an den üblichen Sprachgebrauch anschließen soll, nicht unerhebliche Schwierigkeiten im Wege stehen, denn bekanntlich spricht man von materialer, formaler, transzendentaler, regio naler, reiner, angewandter, theoretischer, praktischer, hermeneutischer, rea ler, natürlicher, klassischer und moderner Logik, um nur einige der zahl 1 reichen Wortverknüpfungen herauszugreifen • Für die hier anzustellenden Überlegungen vereinfacht sich jedoch die Frage nach einer passenden Definition. Während nämlich die Ansichten darüber, was man etwa unter materialer oder transzendentaler Logik zu verstehen habe, weitgehend divergieren, gilt für den Begriff der formalen Logik cum grano salis das Gegenteil.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Ist in der Rechtswissenschaft eine strengen wissenschaftlichen Maßstäben genügende Theoriebildung möglich, und, falls ja, wie kann sie aussehen? Diese Frage beantwortet Jan C. Schuhr in der vorliegenden Untersuchung. Dabei geht es nicht um akademische Stellungnahmen zu Einzelfragen, die man in der Rechtswissenschaft oft "Theorie" nennt, sondern um strukturierte, widerspruchsfreie Betrachtungen komplexer Sachverhalte: Es geht um Theorien, wie sie die philosophische Wissenschaftstheorie behandelt - indes mit normativem Inhalt.
Welchen Gegenstand hat die Rechtswissenschaft? Die Untersuchung beginnt damit, die gängige Antwort "das Recht" als ungenügend zu erweisen und eine wesentlich präzisere zu geben. Dies führt zu einer Analyse der Methode rechtlicher Theoriebildung sowie der Anwendung rechtlicher Theorien. Dabei ergibt sich insbesondere, daß rechtliche Theorien zwar regelmäßig an geltendes Recht anknüpfen, aber sowohl der Gesetzgebung als auch der Rechtsanwendung logisch (und sinnvollerweise auch praktisch) voranzugehen statt ihnen nachzufolgen haben.
Das Kernstück der Untersuchung bilden die Darstellung der formalen Struktur rechtlicher Theorien und die Klassifikation ihrer Sätze. Dabei ist das Konzept der Modellbildung zentral. Die Entwicklung eines Modellbegriffs für die Rechtswissenschaft und die Analyse, wie in Theorien auf Modelle Bezug genommen wird, führt schließlich zu einer differenzierenden Antwort auf die Ausgangsfrage. Strenge Theoriebildung und exakte Aussagen sind auch in der Rechtswissenschaft möglich. Zugleich wird gezeigt, welcher Teil der Rechtsanwendung prinzipiell nicht exakt erfolgen kann. Schuhr schließt seine Untersuchung mit einer Erörterung materieller Eigenschaften rechtlicher Theorien, insbesondere von Qualitätskriterien.
Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Juristischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg 2006, dem Förderpreis der Schmitz-Nüchterlein-Stiftung 2006 sowie dem Staedtler-Promotionspreis 2005.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Studien dieses Bandes sind aus der »Heidelberger Arbeitsgruppe der Rechtslinguistik« hervorgegangen. In dieser Gruppe arbeiten seit 1985 Rechts- und Sprachwissenschaftler sowie Praktiker der Jurisprudenz zusammen. Unter Rechtslinguistik wird der wissenschaftlich-theoretische und der alltagspraktische Überschneidungsraum zwischen methodischer Sprachreflexion in der Jurisprudenz – repräsentiert durch die Strukturierende Rechtslehre – und der linguistischen Sprachanalyse im Sinne einer »Praktischen Semantik« verstanden. Theorie und Praxis gehören in beiden Disziplinen zusammen. Im Eingangskapitel über Textarbeit und Rechtsarbeit stellt Friedrich Müller grundlegend Zusammenhänge zwischen Linguistik und Strukturierender Rechtslehre dar. Walter Grasnick zeigt, daß richterliche Begründungen für Entscheidungen als Textcollagen aufgefaßt werden können. – Dietrich Busse analysiert aus linguistisch-semantischer Sicht die Methoden, mit denen Richter in ihrer Text- und Bedeutungsauslegung tatsächlich vorgehen. – Im mehr praktisch orientierten Teil geht es um die Analyse von exemplarischen Falltypen, wie die Rechtspraxis mit sprachrelevanten Fragen umgeht. – Ekkehard Felder untersucht Sprachgebrauchstopoi in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Gewalt. – Wolfgang Buerstedde, Ralph Christensen und Michael Sokolowski beschreiben Fragen und Probleme der Übersetzungsarbeit im Rahmen der Arbeit des Europäischen Gerichtshofs. – Philipp Knorr behandelt das Verhältnis der Unbestimmtheit der Verfassungsnormen (Art. 72 II GG a. F.) zur »Kontrolldichte«, die von solchen Normen ausgehen kann. – Ralph Christensen und Michael Sokolowski setzen sich mit dem Verhältnis zwischen Bedeutung bzw. Bedeutungsfestlegung und Gewalt auseinander. – Thomas-Michael Seibert legt an Beispielen dar, wie die sprachliche »Entfaltung« bzw. Interpretation von nackten Gewalttaten in der strafrechtlichen Arbeit die Urteile zuungunsten der Opfer beeinflußt. – In allen Beiträgen werden Rechtsarbeit und Spracharbeit als integriert bzw. als eng miteinander verwoben gesehen. Der Band ist geeignet, richterliche Entscheidungen transparenter zu machen sowie der Linguistik ein Feld höchster fruchtbarer Untersuchung zu eröffnen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Studien dieses Bandes sind aus der »Heidelberger Arbeitsgruppe der Rechtslinguistik« hervorgegangen. In dieser Gruppe arbeiten seit 1985 Rechts- und Sprachwissenschaftler sowie Praktiker der Jurisprudenz zusammen. Unter Rechtslinguistik wird der wissenschaftlich-theoretische und der alltagspraktische Überschneidungsraum zwischen methodischer Sprachreflexion in der Jurisprudenz – repräsentiert durch die Strukturierende Rechtslehre – und der linguistischen Sprachanalyse im Sinne einer »Praktischen Semantik« verstanden. Theorie und Praxis gehören in beiden Disziplinen zusammen. Im Eingangskapitel über Textarbeit und Rechtsarbeit stellt Friedrich Müller grundlegend Zusammenhänge zwischen Linguistik und Strukturierender Rechtslehre dar. Walter Grasnick zeigt, daß richterliche Begründungen für Entscheidungen als Textcollagen aufgefaßt werden können. – Dietrich Busse analysiert aus linguistisch-semantischer Sicht die Methoden, mit denen Richter in ihrer Text- und Bedeutungsauslegung tatsächlich vorgehen. – Im mehr praktisch orientierten Teil geht es um die Analyse von exemplarischen Falltypen, wie die Rechtspraxis mit sprachrelevanten Fragen umgeht. – Ekkehard Felder untersucht Sprachgebrauchstopoi in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Gewalt. – Wolfgang Buerstedde, Ralph Christensen und Michael Sokolowski beschreiben Fragen und Probleme der Übersetzungsarbeit im Rahmen der Arbeit des Europäischen Gerichtshofs. – Philipp Knorr behandelt das Verhältnis der Unbestimmtheit der Verfassungsnormen (Art. 72 II GG a. F.) zur »Kontrolldichte«, die von solchen Normen ausgehen kann. – Ralph Christensen und Michael Sokolowski setzen sich mit dem Verhältnis zwischen Bedeutung bzw. Bedeutungsfestlegung und Gewalt auseinander. – Thomas-Michael Seibert legt an Beispielen dar, wie die sprachliche »Entfaltung« bzw. Interpretation von nackten Gewalttaten in der strafrechtlichen Arbeit die Urteile zuungunsten der Opfer beeinflußt. – In allen Beiträgen werden Rechtsarbeit und Spracharbeit als integriert bzw. als eng miteinander verwoben gesehen. Der Band ist geeignet, richterliche Entscheidungen transparenter zu machen sowie der Linguistik ein Feld höchster fruchtbarer Untersuchung zu eröffnen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Studien dieses Bandes sind aus der »Heidelberger Arbeitsgruppe der Rechtslinguistik« hervorgegangen. In dieser Gruppe arbeiten seit 1985 Rechts- und Sprachwissenschaftler sowie Praktiker der Jurisprudenz zusammen. Unter Rechtslinguistik wird der wissenschaftlich-theoretische und der alltagspraktische Überschneidungsraum zwischen methodischer Sprachreflexion in der Jurisprudenz – repräsentiert durch die Strukturierende Rechtslehre – und der linguistischen Sprachanalyse im Sinne einer »Praktischen Semantik« verstanden. Theorie und Praxis gehören in beiden Disziplinen zusammen. Im Eingangskapitel über Textarbeit und Rechtsarbeit stellt Friedrich Müller grundlegend Zusammenhänge zwischen Linguistik und Strukturierender Rechtslehre dar. Walter Grasnick zeigt, daß richterliche Begründungen für Entscheidungen als Textcollagen aufgefaßt werden können. – Dietrich Busse analysiert aus linguistisch-semantischer Sicht die Methoden, mit denen Richter in ihrer Text- und Bedeutungsauslegung tatsächlich vorgehen. – Im mehr praktisch orientierten Teil geht es um die Analyse von exemplarischen Falltypen, wie die Rechtspraxis mit sprachrelevanten Fragen umgeht. – Ekkehard Felder untersucht Sprachgebrauchstopoi in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Gewalt. – Wolfgang Buerstedde, Ralph Christensen und Michael Sokolowski beschreiben Fragen und Probleme der Übersetzungsarbeit im Rahmen der Arbeit des Europäischen Gerichtshofs. – Philipp Knorr behandelt das Verhältnis der Unbestimmtheit der Verfassungsnormen (Art. 72 II GG a. F.) zur »Kontrolldichte«, die von solchen Normen ausgehen kann. – Ralph Christensen und Michael Sokolowski setzen sich mit dem Verhältnis zwischen Bedeutung bzw. Bedeutungsfestlegung und Gewalt auseinander. – Thomas-Michael Seibert legt an Beispielen dar, wie die sprachliche »Entfaltung« bzw. Interpretation von nackten Gewalttaten in der strafrechtlichen Arbeit die Urteile zuungunsten der Opfer beeinflußt. – In allen Beiträgen werden Rechtsarbeit und Spracharbeit als integriert bzw. als eng miteinander verwoben gesehen. Der Band ist geeignet, richterliche Entscheidungen transparenter zu machen sowie der Linguistik ein Feld höchster fruchtbarer Untersuchung zu eröffnen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Ist in der Rechtswissenschaft eine strengen wissenschaftlichen Maßstäben genügende Theoriebildung möglich, und, falls ja, wie kann sie aussehen? Diese Frage beantwortet Jan C. Schuhr in der vorliegenden Untersuchung. Dabei geht es nicht um akademische Stellungnahmen zu Einzelfragen, die man in der Rechtswissenschaft oft "Theorie" nennt, sondern um strukturierte, widerspruchsfreie Betrachtungen komplexer Sachverhalte: Es geht um Theorien, wie sie die philosophische Wissenschaftstheorie behandelt - indes mit normativem Inhalt.
Welchen Gegenstand hat die Rechtswissenschaft? Die Untersuchung beginnt damit, die gängige Antwort "das Recht" als ungenügend zu erweisen und eine wesentlich präzisere zu geben. Dies führt zu einer Analyse der Methode rechtlicher Theoriebildung sowie der Anwendung rechtlicher Theorien. Dabei ergibt sich insbesondere, daß rechtliche Theorien zwar regelmäßig an geltendes Recht anknüpfen, aber sowohl der Gesetzgebung als auch der Rechtsanwendung logisch (und sinnvollerweise auch praktisch) voranzugehen statt ihnen nachzufolgen haben.
Das Kernstück der Untersuchung bilden die Darstellung der formalen Struktur rechtlicher Theorien und die Klassifikation ihrer Sätze. Dabei ist das Konzept der Modellbildung zentral. Die Entwicklung eines Modellbegriffs für die Rechtswissenschaft und die Analyse, wie in Theorien auf Modelle Bezug genommen wird, führt schließlich zu einer differenzierenden Antwort auf die Ausgangsfrage. Strenge Theoriebildung und exakte Aussagen sind auch in der Rechtswissenschaft möglich. Zugleich wird gezeigt, welcher Teil der Rechtsanwendung prinzipiell nicht exakt erfolgen kann. Schuhr schließt seine Untersuchung mit einer Erörterung materieller Eigenschaften rechtlicher Theorien, insbesondere von Qualitätskriterien.
Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Juristischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg 2006, dem Förderpreis der Schmitz-Nüchterlein-Stiftung 2006 sowie dem Staedtler-Promotionspreis 2005.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-11
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Das Buch entwickelt eine Logik für normative Argumentation in Form der Abwägung normativer Argumente. Eine zentrale These ist, dass das Standardsystem deontischer Logik hierfür inadäquat ist und eine Fragmentierung deontischer Logik gemäß dem jeweiligen Geltungsbegriff notwendig ist. Fundamental ist die Unterscheidung normativer Argumente von normativen Aussagen und den für sie geltenden logischen Regeln. Diese Unterscheidung wird systematisch angewandt auf Normensysteme, normative Positionen, das Verhältnis von Werten und Normen sowie auf die Standardformen juristischer Argumentation. Das Buch wendet sich an alle, die an der Struktur normativer Argumentation interessiert sind.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Das Buch entwickelt eine Logik für normative Argumentation in Form der Abwägung normativer Argumente. Eine zentrale These ist, dass das Standardsystem deontischer Logik hierfür inadäquat ist und eine Fragmentierung deontischer Logik gemäß dem jeweiligen Geltungsbegriff notwendig ist. Fundamental ist die Unterscheidung normativer Argumente von normativen Aussagen und den für sie geltenden logischen Regeln. Diese Unterscheidung wird systematisch angewandt auf Normensysteme, normative Positionen, das Verhältnis von Werten und Normen sowie auf die Standardformen juristischer Argumentation. Das Buch wendet sich an alle, die an der Struktur normativer Argumentation interessiert sind.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Aktualisiert: 2022-10-21
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§ 1. Begriff der juristischen Logik 1. Wenn im folgenden von juristischer Logik und einigen ihrer Probleme die Rede sein soll, so bedarf es zunächst einer Angabe dessen, was im Zu sammenhang dieser Untersuchungen unter Logik verstanden wird. Der Aus druck Logik wird im Rahmen der Philosophie sowohl als auch innerhalb der Einzelwissenschaften in mehreren, oftmals erheblich voneinander abweichen den Bedeutungen verwandt. Der Sprachgebrauch ist sogar derart schillernd, daß einer scharfen Definition, sofern sie sich an den üblichen Sprachgebrauch anschließen soll, nicht unerhebliche Schwierigkeiten im Wege stehen, denn bekanntlich spricht man von materialer, formaler, transzendentaler, regio naler, reiner, angewandter, theoretischer, praktischer, hermeneutischer, rea ler, natürlicher, klassischer und moderner Logik, um nur einige der zahl reichen Wortverknüpfungen herauszugreifen 1. Für die hier anzustellenden überlegungen vereinfacht sich jedoch die Frage nach einer passenden Definition. Während nämlich die Ansichten darüber, was man etwa unter materialer oder transzendentaler Logik zu verstehen habe, weitgehend divergieren, gilt für den Begriff der formalen Logik cum grano salis das Gegenteil. Schließt man sich an die zweckmäßige und ein deutige Terminologie von SCHOLZ an und geht von dem Oberbegriff einer Wissenschaftslehre aus, unter der die Lehre vom Rüstzeug der wissenschaft lichen Erkenntnisgewinnung im weitesten Sinne zu verstehen ist, so darf man die formale Logik denjenigen Teil dieser Wissenschaftslehre nennen, der die zum Aufbau irgendeiner Wissenschaft erforderlichen Schluß regeln formu liert und zugleich alles das liefert, was für eine exakte Formulierung dieser Regeln erforderlich ist 2.
Aktualisiert: 2023-02-02
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§ 1. Begriff der juristischen Logik 1. Wenn im folgenden von juristischer Logik und einigen ihrer Probleme die Rede sein soll, so bedarf es zunächst einer Angabe dessen, was im Zu sammenhang dieser Untersuchungen unter Logik verstanden wird. Der Aus druck Logik wird im Rahmen der Philosophie sowohl als auch innerhalb der Einzelwissenschaften in mehreren, oftmals erheblich voneinander abweichen den Bedeutungen verwandt. Der Sprachgebrauch ist sogar derart schillernd, daß einer scharfen Definition, sofern sie sich an den üblichen Sprachgebrauch anschließen soll, nicht unerhebliche Schwierigkeiten im Wege stehen, denn bekanntlich spricht man von materialer, formaler, transzendentaler, regio naler, reiner, angewandter, theoretischer, praktischer, hermeneutischer, rea ler, natürlicher, klassischer und moderner Logik, um nur einige der zahl 1 reichen Wortverknüpfungen herauszugreifen • Für die hier anzustellenden Überlegungen vereinfacht sich jedoch die Frage nach einer passenden Definition. Während nämlich die Ansichten darüber, was man etwa unter materialer oder transzendentaler Logik zu verstehen habe, weitgehend divergieren, gilt für den Begriff der formalen Logik cum grano salis das Gegenteil.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Man darf es wohl als einen besonderen Vorzug der Jurisprudenz unter den Geisteswissenschaften ansehen, daB sie darum bemüht ist, ihre Theorie und Praxis in besonders engem Kontakt mit der Logik zu gestalten. Eigen tümlich ist indessen, daB diesem Zusammenhang nur selten genauere Unter suchungen gewidmet sind. Hinzukommt, daB in der deutschen Rechts wissenschaft die meisten gröBeren Arbeiten aus diesem Problemkreis vom Standpunkt der klassischen Logik ausgehen und die intensive Entwicklung der modernen Logikforschung allenfalls andeutungsweise berücksichtigen. Demgegenüber versucht die vorliegende Schrift einen ersten Schritt zur Auswertung der modernen Logik für die Jurisprudenz zu vollziehen. Es versteht sich von selbst, daB die bei solcher Gelegenheit herangezogenen logischen Hilfsmittel aus der Sicht des Spezialisten im Bereich der neuen Logik sehr elementar erscheinen. Diese Beschränkung eröffnete aber die Möglichkeit, zu versuchen, das Thema so zu behandeln, daB die Darstel lung auch dem Nichtgeübten les bar und verständlich bleibt. Irgendwelche Kenntnisse aus der Logiktheorie werden nicht vorausgesetzt. Es war daher notwendig, zugleich eine Einführung in die Grundbegriffe und elementaren Haupttechniken der modernen Logik zu geben. Insoweit könnten die vor liegenden Untersuchungen vor allem in ihren Abschnitten I und 11 auch für Nicht juristen von Interesse sein.
Aktualisiert: 2023-01-23
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Aktualisiert: 2023-04-01
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