Ist nach Anfechtung die Kondiktion des Täuschenden nach § 814 Var. 1 BGB ausgeschlossen, weil dieser um die Anfechtbarkeit wusste? Der BGH und ihm folgend die Lehre verneinen diese Frage, da § 814 Var. 1 BGB nicht erfüllt sei. Dem tritt der Autor entgegen. Er legt dar, dass und warum die Voraussetzungen von § 814 Var. 1 BGB erfüllt seien. Erwägungen, den Anwendungsbereich der Norm im Wege teleologischer Reduktion zu korrigieren, griffen nicht durch. Eine zivilrechtliche Sanktion erfolge dadurch nicht, wozu vergleichend Regelungen des VVG gegenübergestellt werden.
Ficht der Getäuschte dagegen nicht an, sondern macht andere, ihm aus der Täuschung zustehende Rechte geltend, komme es zur Rückabwicklung. Eine die Rückabwicklung hindernde analoge Anwendung von § 814 Var. 1 BGB oder § 39 Abs. 1 S. 2 VVG scheide aus. Dies beruhe auf der fehlenden Vergleichbarkeit der Rechtsfolgen der geltend gemachten Rechte.
Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass auf dem Boden geltenden Rechts für den Getäuschten die Anfechtung eine wirtschaftlich äußerst interessante und daher zu erwägende Vorgehensweise ist, um auf die Täuschung zu reagieren. Allein der Gesetzgeber könne diese wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit hindern.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Ist nach Anfechtung die Kondiktion des Täuschenden nach § 814 Var. 1 BGB ausgeschlossen, weil dieser um die Anfechtbarkeit wusste? Der BGH und ihm folgend die Lehre verneinen diese Frage, da § 814 Var. 1 BGB nicht erfüllt sei. Dem tritt der Autor entgegen. Er legt dar, dass und warum die Voraussetzungen von § 814 Var. 1 BGB erfüllt seien. Erwägungen, den Anwendungsbereich der Norm im Wege teleologischer Reduktion zu korrigieren, griffen nicht durch. Eine zivilrechtliche Sanktion erfolge dadurch nicht, wozu vergleichend Regelungen des VVG gegenübergestellt werden.
Ficht der Getäuschte dagegen nicht an, sondern macht andere, ihm aus der Täuschung zustehende Rechte geltend, komme es zur Rückabwicklung. Eine die Rückabwicklung hindernde analoge Anwendung von § 814 Var. 1 BGB oder § 39 Abs. 1 S. 2 VVG scheide aus. Dies beruhe auf der fehlenden Vergleichbarkeit der Rechtsfolgen der geltend gemachten Rechte.
Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass auf dem Boden geltenden Rechts für den Getäuschten die Anfechtung eine wirtschaftlich äußerst interessante und daher zu erwägende Vorgehensweise ist, um auf die Täuschung zu reagieren. Allein der Gesetzgeber könne diese wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit hindern.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Ist nach Anfechtung die Kondiktion des Täuschenden nach § 814 Var. 1 BGB ausgeschlossen, weil dieser um die Anfechtbarkeit wusste? Der BGH und ihm folgend die Lehre verneinen diese Frage, da § 814 Var. 1 BGB nicht erfüllt sei. Dem tritt der Autor entgegen. Er legt dar, dass und warum die Voraussetzungen von § 814 Var. 1 BGB erfüllt seien. Erwägungen, den Anwendungsbereich der Norm im Wege teleologischer Reduktion zu korrigieren, griffen nicht durch. Eine zivilrechtliche Sanktion erfolge dadurch nicht, wozu vergleichend Regelungen des VVG gegenübergestellt werden.
Ficht der Getäuschte dagegen nicht an, sondern macht andere, ihm aus der Täuschung zustehende Rechte geltend, komme es zur Rückabwicklung. Eine die Rückabwicklung hindernde analoge Anwendung von § 814 Var. 1 BGB oder § 39 Abs. 1 S. 2 VVG scheide aus. Dies beruhe auf der fehlenden Vergleichbarkeit der Rechtsfolgen der geltend gemachten Rechte.
Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass auf dem Boden geltenden Rechts für den Getäuschten die Anfechtung eine wirtschaftlich äußerst interessante und daher zu erwägende Vorgehensweise ist, um auf die Täuschung zu reagieren. Allein der Gesetzgeber könne diese wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit hindern.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Die regelmäßige Verjährung beginnt seit der Reform des Verjährungsrechts mit Kenntnis bzw. bereits mit grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers vom Schuldner und den den Anspruch begründenden Umständen. Weder die Kenntnis an sich noch die grob fahrlässige Unkenntnis stellen aber dogmatisch klare und daher in der Praxis handhabbare Rechtsbegriffe dar. Angesichts des Zwecks der Verjährung, nämlich Rechtssicherheit herbeizuführen, erscheint daher eine Klärung gerade dieser subjektiven Tatbestandsmerkmale des neuen Verjährungsrechts besonders wichtig.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Mit dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist der kaufrechtliche Haftungsausschlußtatbestand des § 464 BGB a.F. ersatzlos entfallen. Er hatte eine Mängelanzeigeobliegenheit des Käufers bei Annahme der Kaufsache in Kenntnis deren Mangelhaftigkeit angeordnet. Diese Arbeit zeigt, daß der Wegfall des § 464 BGB a.F. auf eine gesetzgeberische Fehlentscheidung zurückgeht: Entgegen der Auffassung des Gesetzgebers war die Streichung der Regelung weder im Hinblick auf die Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erforderlich noch rechtspolitisch geboten. Der Wegfall führt vielmehr zu Rechtsunsicherheiten und systemischen Unstimmigkeiten mit dem Werk- und Mietvertragsrecht. Die Untersuchung umfaßt auch die Darstellung der historischen Entwicklung der Mängelrüge und gibt einen Überblick über das einschlägige ausländische und internationale Recht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Zu den zentralen Punkten der Schuldrechtsmodernisierung gehörte die Neugestaltung des Verjährungsrechts. Das bisherige System hatte sich aufgrund einer unübersehbaren Zahl von Verjährungsfristen als zu komplex erwiesen. Die Reform führte zu einer erheblichen Reduzierung der Zahl der Fristen und zu einem deutlich größeren Anwendungsbereich der Regelverjährungsfrist. Der notwendige Preis für die Vereinfachung ist die Einführung des subjektiven Verjährungsbeginns. Der Verjährungsbeginn hängt nun davon ab, ob der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Die Arbeit untersucht die praktisch bedeutsame Frage, unter welchen Voraussetzungen Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis bejaht werden können.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Im Rahmen des Projekts »Duncker & Humblot reprints« heben wir Schätze aus dem Programm der ersten rund 150 Jahre unserer Verlagsgeschichte, von der Gründung 1798 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945. Lange vergriffene Klassiker und Fundstücke aus den Bereichen Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Geschichte, Philosophie und Literaturwissenschaft werden nach langer Zeit wieder verfügbar gemacht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Frontmatter -- Vorwort -- Inhaltsverzeichnis -- Literaturverzeichnis -- Einleitung -- Teil 1: Wissen als Voraussetzung auf der subjektiven Tatbestandsseite bankrechtlicher Aufklärungspflichten -- Teil 2: Die Berücksichtigung innerbetrieblichen Wissens -- Teil 3: Wissensberücksichtigung bei streitigem Sachverhalt -- Teil 4: Kenntniserlangung durch Mitteilung (Exkurs) -- Teil 5: Bankrechtliche Aufklärungspflichten bei innerbetrieblichem Wissensvorsprung -- Zusammenfassung und Thesen -- Sachregister
Aktualisiert: 2023-05-29
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Frontmatter -- Vorwort -- Inhaltsverzeichnis -- Literaturverzeichnis -- Einleitung -- Teil 1: Wissen als Voraussetzung auf der subjektiven Tatbestandsseite bankrechtlicher Aufklärungspflichten -- Teil 2: Die Berücksichtigung innerbetrieblichen Wissens -- Teil 3: Wissensberücksichtigung bei streitigem Sachverhalt -- Teil 4: Kenntniserlangung durch Mitteilung (Exkurs) -- Teil 5: Bankrechtliche Aufklärungspflichten bei innerbetrieblichem Wissensvorsprung -- Zusammenfassung und Thesen -- Sachregister
Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Kurze Erforschungsreise zur Entdeckung des Ursprungs der Existenz.
Aktualisiert: 2023-03-23
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Bestellbar über die Barsortimenter
Aktualisiert: 2023-03-27
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