Die Bedingungen für die Beschäftigten in verfasster katholischer Kirche und Caritas werden im sog. "Dritten Weg" durch paritätisch besetzte Kommissionen festgesetzt. Dies erfolgt unter Ausschluss des Streikrechts, seit einigen Jahren allerdings - in Umsetzung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts von 2012 - unter gewerkschaftlicher Beteiligung. Die Leistungsfähigkeit, Überzeugungskraft und rechtliche Tragfähigkeit dieses Modells ist im Vergleich zum Arbeitskampfsund Tarifvertragsrecht umstritten. Was aus gewerkschaftlicher Sicht als Einschränkung von Arbeitnehmerrechten erscheint, ist aus kirchlicher Sicht eine Wahrnehmung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Über die Entstehung dieses Modells zur Regelung des Arbeitsrechts in katholischer Kirche und Caritas ist wenig bekannt. Diese Lücke zu schließen ist das Anliegen der Arbeit. Mittels einer im Kern archivgestützten Quellenstudie wird herausgearbeitet, welche Prozesse und Denkmuster die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges bedingt haben und ob die Argumente der heutigen Auseinandersetzungen bereits dafür prägend waren. Die Arbeit wird den heutigen Verantwortungsträgern in der kirchlichen Praxis eine zeithistorische Vergewisserung über die Institutionen ermöglichen, in denen sie agieren.
Der Band wird herausgegeben von Prof. Dr. Jacob Joussen und Prof. Dr. Gregor Thüsing.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Die Bedingungen für die Beschäftigten in verfasster katholischer Kirche und Caritas werden im sog. "Dritten Weg" durch paritätisch besetzte Kommissionen festgesetzt. Dies erfolgt unter Ausschluss des Streikrechts, seit einigen Jahren allerdings - in Umsetzung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts von 2012 - unter gewerkschaftlicher Beteiligung. Die Leistungsfähigkeit, Überzeugungskraft und rechtliche Tragfähigkeit dieses Modells ist im Vergleich zum Arbeitskampfsund Tarifvertragsrecht umstritten. Was aus gewerkschaftlicher Sicht als Einschränkung von Arbeitnehmerrechten erscheint, ist aus kirchlicher Sicht eine Wahrnehmung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Über die Entstehung dieses Modells zur Regelung des Arbeitsrechts in katholischer Kirche und Caritas ist wenig bekannt. Diese Lücke zu schließen ist das Anliegen der Arbeit. Mittels einer im Kern archivgestützten Quellenstudie wird herausgearbeitet, welche Prozesse und Denkmuster die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges bedingt haben und ob die Argumente der heutigen Auseinandersetzungen bereits dafür prägend waren. Die Arbeit wird den heutigen Verantwortungsträgern in der kirchlichen Praxis eine zeithistorische Vergewisserung über die Institutionen ermöglichen, in denen sie agieren.
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Aktualisiert: 2023-06-24
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Die Bedingungen für die Beschäftigten in verfasster katholischer Kirche und Caritas werden im sog. "Dritten Weg" durch paritätisch besetzte Kommissionen festgesetzt. Dies erfolgt unter Ausschluss des Streikrechts, seit einigen Jahren allerdings - in Umsetzung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts von 2012 - unter gewerkschaftlicher Beteiligung. Die Leistungsfähigkeit, Überzeugungskraft und rechtliche Tragfähigkeit dieses Modells ist im Vergleich zum Arbeitskampfsund Tarifvertragsrecht umstritten. Was aus gewerkschaftlicher Sicht als Einschränkung von Arbeitnehmerrechten erscheint, ist aus kirchlicher Sicht eine Wahrnehmung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Über die Entstehung dieses Modells zur Regelung des Arbeitsrechts in katholischer Kirche und Caritas ist wenig bekannt. Diese Lücke zu schließen ist das Anliegen der Arbeit. Mittels einer im Kern archivgestützten Quellenstudie wird herausgearbeitet, welche Prozesse und Denkmuster die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges bedingt haben und ob die Argumente der heutigen Auseinandersetzungen bereits dafür prägend waren. Die Arbeit wird den heutigen Verantwortungsträgern in der kirchlichen Praxis eine zeithistorische Vergewisserung über die Institutionen ermöglichen, in denen sie agieren.
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Aktualisiert: 2023-06-24
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Die Studie macht sich die Auflösung des Spannungsverhältnisses von staatlichen Schutzpflichten und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht im Bereich des derzeit viel diskutierten kirchenspezifischen Arbeitsrechts zur Aufgabe. Dabei wird ein konsequenter Abwägungsmodus unter Ablehnung der herrschenden Dogmatik vertreten und die individuellen Wirkungen auf Seiten der Beschäftigten hervorgehoben. Zudem werden die völkerrechtlichen wie unionsrechtlichen Einflüsse untersucht, in Bezug auf das Unionsrecht aber als kompetenzwidrig abgelehnt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Bedingungen für die Beschäftigten in verfasster katholischer Kirche und Caritas werden im sog. "Dritten Weg" durch paritätisch besetzte Kommissionen festgesetzt. Dies erfolgt unter Ausschluss des Streikrechts, seit einigen Jahren allerdings - in Umsetzung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts von 2012 - unter gewerkschaftlicher Beteiligung. Die Leistungsfähigkeit, Überzeugungskraft und rechtliche Tragfähigkeit dieses Modells ist im Vergleich zum Arbeitskampfsund Tarifvertragsrecht umstritten. Was aus gewerkschaftlicher Sicht als Einschränkung von Arbeitnehmerrechten erscheint, ist aus kirchlicher Sicht eine Wahrnehmung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Über die Entstehung dieses Modells zur Regelung des Arbeitsrechts in katholischer Kirche und Caritas ist wenig bekannt. Diese Lücke zu schließen ist das Anliegen der Arbeit. Mittels einer im Kern archivgestützten Quellenstudie wird herausgearbeitet, welche Prozesse und Denkmuster die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges bedingt haben und ob die Argumente der heutigen Auseinandersetzungen bereits dafür prägend waren. Die Arbeit wird den heutigen Verantwortungsträgern in der kirchlichen Praxis eine zeithistorische Vergewisserung über die Institutionen ermöglichen, in denen sie agieren.
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Aktualisiert: 2023-06-10
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Die Bedingungen für die Beschäftigten in verfasster katholischer Kirche und Caritas werden im sog. "Dritten Weg" durch paritätisch besetzte Kommissionen festgesetzt. Dies erfolgt unter Ausschluss des Streikrechts, seit einigen Jahren allerdings - in Umsetzung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts von 2012 - unter gewerkschaftlicher Beteiligung. Die Leistungsfähigkeit, Überzeugungskraft und rechtliche Tragfähigkeit dieses Modells ist im Vergleich zum Arbeitskampfsund Tarifvertragsrecht umstritten. Was aus gewerkschaftlicher Sicht als Einschränkung von Arbeitnehmerrechten erscheint, ist aus kirchlicher Sicht eine Wahrnehmung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Über die Entstehung dieses Modells zur Regelung des Arbeitsrechts in katholischer Kirche und Caritas ist wenig bekannt. Diese Lücke zu schließen ist das Anliegen der Arbeit. Mittels einer im Kern archivgestützten Quellenstudie wird herausgearbeitet, welche Prozesse und Denkmuster die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges bedingt haben und ob die Argumente der heutigen Auseinandersetzungen bereits dafür prägend waren. Die Arbeit wird den heutigen Verantwortungsträgern in der kirchlichen Praxis eine zeithistorische Vergewisserung über die Institutionen ermöglichen, in denen sie agieren.
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Aktualisiert: 2023-06-03
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Die Bedingungen für die Beschäftigten in verfasster katholischer Kirche und Caritas werden im sog. "Dritten Weg" durch paritätisch besetzte Kommissionen festgesetzt. Dies erfolgt unter Ausschluss des Streikrechts, seit einigen Jahren allerdings - in Umsetzung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts von 2012 - unter gewerkschaftlicher Beteiligung. Die Leistungsfähigkeit, Überzeugungskraft und rechtliche Tragfähigkeit dieses Modells ist im Vergleich zum Arbeitskampfsund Tarifvertragsrecht umstritten. Was aus gewerkschaftlicher Sicht als Einschränkung von Arbeitnehmerrechten erscheint, ist aus kirchlicher Sicht eine Wahrnehmung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Über die Entstehung dieses Modells zur Regelung des Arbeitsrechts in katholischer Kirche und Caritas ist wenig bekannt. Diese Lücke zu schließen ist das Anliegen der Arbeit. Mittels einer im Kern archivgestützten Quellenstudie wird herausgearbeitet, welche Prozesse und Denkmuster die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges bedingt haben und ob die Argumente der heutigen Auseinandersetzungen bereits dafür prägend waren. Die Arbeit wird den heutigen Verantwortungsträgern in der kirchlichen Praxis eine zeithistorische Vergewisserung über die Institutionen ermöglichen, in denen sie agieren.
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Die Bedingungen für die Beschäftigten in verfasster katholischer Kirche und Caritas werden im sog. "Dritten Weg" durch paritätisch besetzte Kommissionen festgesetzt. Dies erfolgt unter Ausschluss des Streikrechts, seit einigen Jahren allerdings - in Umsetzung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts von 2012 - unter gewerkschaftlicher Beteiligung. Die Leistungsfähigkeit, Überzeugungskraft und rechtliche Tragfähigkeit dieses Modells ist im Vergleich zum Arbeitskampfsund Tarifvertragsrecht umstritten. Was aus gewerkschaftlicher Sicht als Einschränkung von Arbeitnehmerrechten erscheint, ist aus kirchlicher Sicht eine Wahrnehmung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Über die Entstehung dieses Modells zur Regelung des Arbeitsrechts in katholischer Kirche und Caritas ist wenig bekannt. Diese Lücke zu schließen ist das Anliegen der Arbeit. Mittels einer im Kern archivgestützten Quellenstudie wird herausgearbeitet, welche Prozesse und Denkmuster die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges bedingt haben und ob die Argumente der heutigen Auseinandersetzungen bereits dafür prägend waren. Die Arbeit wird den heutigen Verantwortungsträgern in der kirchlichen Praxis eine zeithistorische Vergewisserung über die Institutionen ermöglichen, in denen sie agieren.
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Diese Abhandlung befasst sich mit den Herausforderungen der diözesanbischöflichen Machtkompetenzen im kirchlichen Arbeitsrecht. Konkret geht es um die Regelungsbefugnis des Diözesanbischofs im Arbeitsrechtsregelungsrecht der Kommissionen zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts (KODA) innerhalb des sogenannten Dritten Weges.
Dabei wird zunächst auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes zum Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und die Begrifflichkeiten innerhalb des kirchlichen Arbeitsrechts eingegangen.
Die Frage nach der Reichweite der Machtfülle des Diözesanbischofs wurzelt in der Frage nach dem allgemeinen Machtverständnis in der katholischen Kirche insgesamt und bildet den Schwerpunkt dieser Arbeit. Zunächst wird diese aus kirchenrechtlicher Sicht betrachtet, ehe auf die Kompetenzen im Zusammenspiel mit den Vorgaben des GG und des weltlichen Arbeitsrechts näher eingegangen wird.
Die Herausforderungen des Austarierens der diözesanbischöflichen Macht innerhalb des kirchlichen Arbeitsrechts ist sowohl ein aktueller Aufhänger und zugleich ein Klassiker im Rahmen der kirchlichen und oftmals auch weltlichen Diskussion um Reformen innerhalb der katholischen Kirche. So stehen sich im Rahmen des Dritten Weges und konkret innerhalb der Dienstgemeinschaft Dienstgeber- und Dienstnehmerseite gegenüber, die im kircheneigenen Arbeitsrechtssystem mit- und auch gegeneinander arbeiten. Der Diözesanbischof hat innerhalb dieses Systems eine herausragende Stellung, die oftmals als Paritätshindernis für die Anerkennung des Dritten Weges angesehen wird. Diese hervorgehobene Stellung ist Ausdruck des Propriums des kanonischen Rechts und findet in einer zunehmend stärker säkularisierten Arbeitswelt immer weniger Zustimmung.
Ergänzend zur Fragestellung um die diözesanbischöfliche Macht geht der Verfasser auch der Frage nach, inwiefern die Handlungen des Diözesanbischofs überprüfbar sind. Die Bearbeitung legt daher in einem weiteren Schwerpunkt den Fokus auf die Überprüfbarkeit diözesanbischöflicher Entscheidungen durch die kirchlichen Arbeitsgerichte. Dem steht dem Grunde nach ein Normenkontrollverbot entgegen, welches ebenfalls zur Diskussion gestellt wird.
Abschließend wird die Möglichkeit richterlicher Rechtsfortbildung im kirchlichen Arbeitsrechts thematisiert.
Aktualisiert: 2023-05-31
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Die Bedingungen für die Beschäftigten in verfasster katholischer Kirche und Caritas werden im sog. "Dritten Weg" durch paritätisch besetzte Kommissionen festgesetzt. Dies erfolgt unter Ausschluss des Streikrechts, seit einigen Jahren allerdings - in Umsetzung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts von 2012 - unter gewerkschaftlicher Beteiligung. Die Leistungsfähigkeit, Überzeugungskraft und rechtliche Tragfähigkeit dieses Modells ist im Vergleich zum Arbeitskampfsund Tarifvertragsrecht umstritten. Was aus gewerkschaftlicher Sicht als Einschränkung von Arbeitnehmerrechten erscheint, ist aus kirchlicher Sicht eine Wahrnehmung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Über die Entstehung dieses Modells zur Regelung des Arbeitsrechts in katholischer Kirche und Caritas ist wenig bekannt. Diese Lücke zu schließen ist das Anliegen der Arbeit. Mittels einer im Kern archivgestützten Quellenstudie wird herausgearbeitet, welche Prozesse und Denkmuster die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges bedingt haben und ob die Argumente der heutigen Auseinandersetzungen bereits dafür prägend waren. Die Arbeit wird den heutigen Verantwortungsträgern in der kirchlichen Praxis eine zeithistorische Vergewisserung über die Institutionen ermöglichen, in denen sie agieren.
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Aktualisiert: 2023-05-27
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Die Bedingungen für die Beschäftigten in verfasster katholischer Kirche und Caritas werden im sog. "Dritten Weg" durch paritätisch besetzte Kommissionen festgesetzt. Dies erfolgt unter Ausschluss des Streikrechts, seit einigen Jahren allerdings - in Umsetzung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts von 2012 - unter gewerkschaftlicher Beteiligung. Die Leistungsfähigkeit, Überzeugungskraft und rechtliche Tragfähigkeit dieses Modells ist im Vergleich zum Arbeitskampfsund Tarifvertragsrecht umstritten. Was aus gewerkschaftlicher Sicht als Einschränkung von Arbeitnehmerrechten erscheint, ist aus kirchlicher Sicht eine Wahrnehmung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Über die Entstehung dieses Modells zur Regelung des Arbeitsrechts in katholischer Kirche und Caritas ist wenig bekannt. Diese Lücke zu schließen ist das Anliegen der Arbeit. Mittels einer im Kern archivgestützten Quellenstudie wird herausgearbeitet, welche Prozesse und Denkmuster die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges bedingt haben und ob die Argumente der heutigen Auseinandersetzungen bereits dafür prägend waren. Die Arbeit wird den heutigen Verantwortungsträgern in der kirchlichen Praxis eine zeithistorische Vergewisserung über die Institutionen ermöglichen, in denen sie agieren.
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Aktualisiert: 2023-05-27
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Die Studie macht sich die Auflösung des Spannungsverhältnisses von staatlichen Schutzpflichten und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht im Bereich des derzeit viel diskutierten kirchenspezifischen Arbeitsrechts zur Aufgabe. Dabei wird ein konsequenter Abwägungsmodus unter Ablehnung der herrschenden Dogmatik vertreten und die individuellen Wirkungen auf Seiten der Beschäftigten hervorgehoben. Zudem werden die völkerrechtlichen wie unionsrechtlichen Einflüsse untersucht, in Bezug auf das Unionsrecht aber als kompetenzwidrig abgelehnt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Bedingungen für die Beschäftigten in verfasster katholischer Kirche und Caritas werden im sog. "Dritten Weg" durch paritätisch besetzte Kommissionen festgesetzt. Dies erfolgt unter Ausschluss des Streikrechts, seit einigen Jahren allerdings - in Umsetzung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts von 2012 - unter gewerkschaftlicher Beteiligung. Die Leistungsfähigkeit, Überzeugungskraft und rechtliche Tragfähigkeit dieses Modells ist im Vergleich zum Arbeitskampfsund Tarifvertragsrecht umstritten. Was aus gewerkschaftlicher Sicht als Einschränkung von Arbeitnehmerrechten erscheint, ist aus kirchlicher Sicht eine Wahrnehmung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Über die Entstehung dieses Modells zur Regelung des Arbeitsrechts in katholischer Kirche und Caritas ist wenig bekannt. Diese Lücke zu schließen ist das Anliegen der Arbeit. Mittels einer im Kern archivgestützten Quellenstudie wird herausgearbeitet, welche Prozesse und Denkmuster die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges bedingt haben und ob die Argumente der heutigen Auseinandersetzungen bereits dafür prägend waren. Die Arbeit wird den heutigen Verantwortungsträgern in der kirchlichen Praxis eine zeithistorische Vergewisserung über die Institutionen ermöglichen, in denen sie agieren.
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Das kirchliche Arbeitsrecht und seine Besonderheiten stehen immer wieder im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung. Dies ist nicht verwunderlich, da die katholische und die evangelische Kirche - insbesondere durch ihre karitativen Einrichtungen - nach dem Staat die bedeutendsten Arbeitgeber in Deutschland sind.
Die Arbeit wendet sich der Frage zu, welche rechtlichen Auswirkungen es hat, wenn ein Trägerwechsel im Wege des Betriebsübergangs dazu führt, dass eine Einrichtung bzw. ein Betrieb vom weltlichen in das kirchliche System übergeht oder umgekehrt. Der Rechtsfolgenfrage vorangestellt ist die Erläuterung der kircheigenen Regelungen und die Untersuchung der Frage, wie diese Einzug in das Arbeitsverhältnis halten.
Friederike Kilian studierte Rechtswissenschaften an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und der Albertus-Magnus-Universität zu Köln. Das Rechtsreferendariat sowie das zweite Staatsexamen absolvierte sie in Berlin.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Studie macht sich die Auflösung des Spannungsverhältnisses von staatlichen Schutzpflichten und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht im Bereich des derzeit viel diskutierten kirchenspezifischen Arbeitsrechts zur Aufgabe. Dabei wird ein konsequenter Abwägungsmodus unter Ablehnung der herrschenden Dogmatik vertreten und die individuellen Wirkungen auf Seiten der Beschäftigten hervorgehoben. Zudem werden die völkerrechtlichen wie unionsrechtlichen Einflüsse untersucht, in Bezug auf das Unionsrecht aber als kompetenzwidrig abgelehnt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Bedingungen für die Beschäftigten in verfasster katholischer Kirche und Caritas werden im sog. "Dritten Weg" durch paritätisch besetzte Kommissionen festgesetzt. Dies erfolgt unter Ausschluss des Streikrechts, seit einigen Jahren allerdings - in Umsetzung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts von 2012 - unter gewerkschaftlicher Beteiligung. Die Leistungsfähigkeit, Überzeugungskraft und rechtliche Tragfähigkeit dieses Modells ist im Vergleich zum Arbeitskampfsund Tarifvertragsrecht umstritten. Was aus gewerkschaftlicher Sicht als Einschränkung von Arbeitnehmerrechten erscheint, ist aus kirchlicher Sicht eine Wahrnehmung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Über die Entstehung dieses Modells zur Regelung des Arbeitsrechts in katholischer Kirche und Caritas ist wenig bekannt. Diese Lücke zu schließen ist das Anliegen der Arbeit. Mittels einer im Kern archivgestützten Quellenstudie wird herausgearbeitet, welche Prozesse und Denkmuster die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges bedingt haben und ob die Argumente der heutigen Auseinandersetzungen bereits dafür prägend waren. Die Arbeit wird den heutigen Verantwortungsträgern in der kirchlichen Praxis eine zeithistorische Vergewisserung über die Institutionen ermöglichen, in denen sie agieren.
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Aktualisiert: 2023-05-13
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Die Bedingungen für die Beschäftigten in verfasster katholischer Kirche und Caritas werden im sog. "Dritten Weg" durch paritätisch besetzte Kommissionen festgesetzt. Dies erfolgt unter Ausschluss des Streikrechts, seit einigen Jahren allerdings - in Umsetzung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts von 2012 - unter gewerkschaftlicher Beteiligung. Die Leistungsfähigkeit, Überzeugungskraft und rechtliche Tragfähigkeit dieses Modells ist im Vergleich zum Arbeitskampfsund Tarifvertragsrecht umstritten. Was aus gewerkschaftlicher Sicht als Einschränkung von Arbeitnehmerrechten erscheint, ist aus kirchlicher Sicht eine Wahrnehmung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Über die Entstehung dieses Modells zur Regelung des Arbeitsrechts in katholischer Kirche und Caritas ist wenig bekannt. Diese Lücke zu schließen ist das Anliegen der Arbeit. Mittels einer im Kern archivgestützten Quellenstudie wird herausgearbeitet, welche Prozesse und Denkmuster die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges bedingt haben und ob die Argumente der heutigen Auseinandersetzungen bereits dafür prägend waren. Die Arbeit wird den heutigen Verantwortungsträgern in der kirchlichen Praxis eine zeithistorische Vergewisserung über die Institutionen ermöglichen, in denen sie agieren.
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Aktualisiert: 2023-05-06
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