Nur kurze Zeit hatte Deutschland Kolonien; nach dem Kolonialerwerb zwischen 1884 und 1899 endete die »Kolonialherrschaft« schon 1919. Anfangs erfolgte die Inbesitznahme und Kolonialisierung durch Handelsgesellschaften, hierfür wurde auch eine Kapitalgesellschaft eigenen Typs, die »Deutsche Kolonialgesellschaft«, entwickelt. Wegen hoher Kosten und häufiger lokaler Aufstände wurde nach und nach in allen Kolonien eine direkte staatliche Verwaltung eingerichtet.
In den deutschen Schutzgebieten existierten nebeneinander eine Rechtsordnung für die europäische Bevölkerung und eine für die einheimische Bevölkerung. Nach der treuhänderischen Übernahme durch die Siegermächte des ersten Weltkriegs integrierten diese die Mandatsgebiete nahezu ausschließlich in ihr eigenes Kolonialreich; auch das Rechtssystem wurde zum überwiegenden Teil ersetzt. Lediglich in der Rechtsordnung von Namibia lassen sich Spuren teilweise noch heute auf das deutsche Kolonialrecht zurückverfolgen.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Nur kurze Zeit hatte Deutschland Kolonien; nach dem Kolonialerwerb zwischen 1884 und 1899 endete die »Kolonialherrschaft« schon 1919. Anfangs erfolgte die Inbesitznahme und Kolonialisierung durch Handelsgesellschaften, hierfür wurde auch eine Kapitalgesellschaft eigenen Typs, die »Deutsche Kolonialgesellschaft«, entwickelt. Wegen hoher Kosten und häufiger lokaler Aufstände wurde nach und nach in allen Kolonien eine direkte staatliche Verwaltung eingerichtet.
In den deutschen Schutzgebieten existierten nebeneinander eine Rechtsordnung für die europäische Bevölkerung und eine für die einheimische Bevölkerung. Nach der treuhänderischen Übernahme durch die Siegermächte des ersten Weltkriegs integrierten diese die Mandatsgebiete nahezu ausschließlich in ihr eigenes Kolonialreich; auch das Rechtssystem wurde zum überwiegenden Teil ersetzt. Lediglich in der Rechtsordnung von Namibia lassen sich Spuren teilweise noch heute auf das deutsche Kolonialrecht zurückverfolgen.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Nur kurze Zeit hatte Deutschland Kolonien; nach dem Kolonialerwerb zwischen 1884 und 1899 endete die »Kolonialherrschaft« schon 1919. Anfangs erfolgte die Inbesitznahme und Kolonialisierung durch Handelsgesellschaften, hierfür wurde auch eine Kapitalgesellschaft eigenen Typs, die »Deutsche Kolonialgesellschaft«, entwickelt. Wegen hoher Kosten und häufiger lokaler Aufstände wurde nach und nach in allen Kolonien eine direkte staatliche Verwaltung eingerichtet.
In den deutschen Schutzgebieten existierten nebeneinander eine Rechtsordnung für die europäische Bevölkerung und eine für die einheimische Bevölkerung. Nach der treuhänderischen Übernahme durch die Siegermächte des ersten Weltkriegs integrierten diese die Mandatsgebiete nahezu ausschließlich in ihr eigenes Kolonialreich; auch das Rechtssystem wurde zum überwiegenden Teil ersetzt. Lediglich in der Rechtsordnung von Namibia lassen sich Spuren teilweise noch heute auf das deutsche Kolonialrecht zurückverfolgen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Nur kurze Zeit hatte Deutschland Kolonien; nach dem Kolonialerwerb zwischen 1884 und 1899 endete die »Kolonialherrschaft« schon 1919. Anfangs erfolgte die Inbesitznahme und Kolonialisierung durch Handelsgesellschaften, hierfür wurde auch eine Kapitalgesellschaft eigenen Typs, die »Deutsche Kolonialgesellschaft«, entwickelt. Wegen hoher Kosten und häufiger lokaler Aufstände wurde nach und nach in allen Kolonien eine direkte staatliche Verwaltung eingerichtet.
In den deutschen Schutzgebieten existierten nebeneinander eine Rechtsordnung für die europäische Bevölkerung und eine für die einheimische Bevölkerung. Nach der treuhänderischen Übernahme durch die Siegermächte des ersten Weltkriegs integrierten diese die Mandatsgebiete nahezu ausschließlich in ihr eigenes Kolonialreich; auch das Rechtssystem wurde zum überwiegenden Teil ersetzt. Lediglich in der Rechtsordnung von Namibia lassen sich Spuren teilweise noch heute auf das deutsche Kolonialrecht zurückverfolgen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Nur kurze Zeit hatte Deutschland Kolonien; nach dem Kolonialerwerb zwischen 1884 und 1899 endete die »Kolonialherrschaft« schon 1919. Anfangs erfolgte die Inbesitznahme und Kolonialisierung durch Handelsgesellschaften, hierfür wurde auch eine Kapitalgesellschaft eigenen Typs, die »Deutsche Kolonialgesellschaft«, entwickelt. Wegen hoher Kosten und häufiger lokaler Aufstände wurde nach und nach in allen Kolonien eine direkte staatliche Verwaltung eingerichtet.
In den deutschen Schutzgebieten existierten nebeneinander eine Rechtsordnung für die europäische Bevölkerung und eine für die einheimische Bevölkerung. Nach der treuhänderischen Übernahme durch die Siegermächte des ersten Weltkriegs integrierten diese die Mandatsgebiete nahezu ausschließlich in ihr eigenes Kolonialreich; auch das Rechtssystem wurde zum überwiegenden Teil ersetzt. Lediglich in der Rechtsordnung von Namibia lassen sich Spuren teilweise noch heute auf das deutsche Kolonialrecht zurückverfolgen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Nur kurze Zeit hatte Deutschland Kolonien; nach dem Kolonialerwerb zwischen 1884 und 1899 endete die »Kolonialherrschaft« schon 1919. Anfangs erfolgte die Inbesitznahme und Kolonialisierung durch Handelsgesellschaften, hierfür wurde auch eine Kapitalgesellschaft eigenen Typs, die »Deutsche Kolonialgesellschaft«, entwickelt. Wegen hoher Kosten und häufiger lokaler Aufstände wurde nach und nach in allen Kolonien eine direkte staatliche Verwaltung eingerichtet.
In den deutschen Schutzgebieten existierten nebeneinander eine Rechtsordnung für die europäische Bevölkerung und eine für die einheimische Bevölkerung. Nach der treuhänderischen Übernahme durch die Siegermächte des ersten Weltkriegs integrierten diese die Mandatsgebiete nahezu ausschließlich in ihr eigenes Kolonialreich; auch das Rechtssystem wurde zum überwiegenden Teil ersetzt. Lediglich in der Rechtsordnung von Namibia lassen sich Spuren teilweise noch heute auf das deutsche Kolonialrecht zurückverfolgen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Nur kurze Zeit hatte Deutschland Kolonien; nach dem Kolonialerwerb zwischen 1884 und 1899 endete die »Kolonialherrschaft« schon 1919. Anfangs erfolgte die Inbesitznahme und Kolonialisierung durch Handelsgesellschaften, hierfür wurde auch eine Kapitalgesellschaft eigenen Typs, die »Deutsche Kolonialgesellschaft«, entwickelt. Wegen hoher Kosten und häufiger lokaler Aufstände wurde nach und nach in allen Kolonien eine direkte staatliche Verwaltung eingerichtet.
In den deutschen Schutzgebieten existierten nebeneinander eine Rechtsordnung für die europäische Bevölkerung und eine für die einheimische Bevölkerung. Nach der treuhänderischen Übernahme durch die Siegermächte des ersten Weltkriegs integrierten diese die Mandatsgebiete nahezu ausschließlich in ihr eigenes Kolonialreich; auch das Rechtssystem wurde zum überwiegenden Teil ersetzt. Lediglich in der Rechtsordnung von Namibia lassen sich Spuren teilweise noch heute auf das deutsche Kolonialrecht zurückverfolgen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Wie können wir fremdes Recht angemessen erfassen und begreifen? Helmut Janssen zeigt die Hindernisse auf, die einen Juristen bei der Beantwortung dieser zentralen Frage der Rechtsvergleichung scheitern lassen können. Er untersucht hierzu an ausgewählten Beispielen, wie die englische Kolonialrechtsprechung ihre Rechtsvorstellungen bewußt oder unbewußt an die verschiedenen Kulturen des Empire herangetragen hat. Dazu stellt er im ersten Teil seiner Studie die Gerichte des Empire mit dem Privy Council an ihrer Spitze dar, betrachtet exemplarisch die gerichtlichen Vorinstanzen in den Kolonien Indien und Goldküste und untersucht die Herkunft der Richter, die an diesen Gerichten tätig waren. Nach welchen Regeln erklärten Kolonialgerichte fremdes oder eigenes Recht für anwendbar? Auf welche Weise ermittelten sie das fremde Recht? Helmut Janssen erörtert diese Fragen und berücksichtigt dabei insbesondere den Export britischer grundstücksrechtlicher Vorstellungen und die Anwendung islamischen und hinduistischen Rechts. Anschließend geht er auf die Verbundenheit der Kolonialgerichte mit bestimmten Wertvorstellungen ein und untersucht, wie sich das Rechtsquellenverständnis einer Schriftkultur in Verbindung mit dem englischen Verfahren der Konfliktlösung auf die Rechtsanwendung ausgewirkt hat.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Wie können wir fremdes Recht angemessen erfassen und begreifen? Helmut Janssen zeigt die Hindernisse auf, die einen Juristen bei der Beantwortung dieser zentralen Frage der Rechtsvergleichung scheitern lassen können. Er untersucht hierzu an ausgewählten Beispielen, wie die englische Kolonialrechtsprechung ihre Rechtsvorstellungen bewußt oder unbewußt an die verschiedenen Kulturen des Empire herangetragen hat. Dazu stellt er im ersten Teil seiner Studie die Gerichte des Empire mit dem Privy Council an ihrer Spitze dar, betrachtet exemplarisch die gerichtlichen Vorinstanzen in den Kolonien Indien und Goldküste und untersucht die Herkunft der Richter, die an diesen Gerichten tätig waren. Nach welchen Regeln erklärten Kolonialgerichte fremdes oder eigenes Recht für anwendbar? Auf welche Weise ermittelten sie das fremde Recht? Helmut Janssen erörtert diese Fragen und berücksichtigt dabei insbesondere den Export britischer grundstücksrechtlicher Vorstellungen und die Anwendung islamischen und hinduistischen Rechts. Anschließend geht er auf die Verbundenheit der Kolonialgerichte mit bestimmten Wertvorstellungen ein und untersucht, wie sich das Rechtsquellenverständnis einer Schriftkultur in Verbindung mit dem englischen Verfahren der Konfliktlösung auf die Rechtsanwendung ausgewirkt hat.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Nur kurze Zeit hatte Deutschland Kolonien; nach dem Kolonialerwerb zwischen 1884 und 1899 endete die »Kolonialherrschaft« schon 1919. Anfangs erfolgte die Inbesitznahme und Kolonialisierung durch Handelsgesellschaften, hierfür wurde auch eine Kapitalgesellschaft eigenen Typs, die »Deutsche Kolonialgesellschaft«, entwickelt. Wegen hoher Kosten und häufiger lokaler Aufstände wurde nach und nach in allen Kolonien eine direkte staatliche Verwaltung eingerichtet.
In den deutschen Schutzgebieten existierten nebeneinander eine Rechtsordnung für die europäische Bevölkerung und eine für die einheimische Bevölkerung. Nach der treuhänderischen Übernahme durch die Siegermächte des ersten Weltkriegs integrierten diese die Mandatsgebiete nahezu ausschließlich in ihr eigenes Kolonialreich; auch das Rechtssystem wurde zum überwiegenden Teil ersetzt. Lediglich in der Rechtsordnung von Namibia lassen sich Spuren teilweise noch heute auf das deutsche Kolonialrecht zurückverfolgen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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