Überwachung und Kontrolle.

Überwachung und Kontrolle. von Welp,  Jürgen
Seit Einführung der digitalen Fernmeldetechnik wird über jede Telekommunikationsbeziehung ein Datensatz angelegt und gespeichert, über den die Telekommunikationsunternehmen auf Anforderung der Strafverfolgungsorgane Auskunft zu erteilen haben. Die Daten unterfallen dem Schutz des Art. 10 GG. Der Eingriffstatbestand (§ 12 des Fernmeldeanlagengesetzes) enthält gleichwohl keine begrenzenden Kriterien hinsichtlich der Anlaßtaten, des Verdachtsgrades und der Subsidiarität des Eingriffs. Reformvorhaben des Gesetzgebers sind gescheitert. Nach wiederholten Verlängerungen ist die Geltungsdauer des § 12 FAG nunmehr bis zum 31. 12. 2001 befristet. Der Autor erörtert in der vorgelegten Arbeit den Anwendungsbereich des Eingriffstatbestandes, analysiert seine verfassungsrechtlichen Defizite und entwickelt die Anforderungen, denen eine Nachfolgenorm zu entsprechen hat. Im einzelnen behandelt Jürgen Welp im Rahmen der Erörterungen zum Anwendungsbereich der Eingriffsnorm den Gegenstand der Auskunftspflicht, die Informationsbeschaffungspflicht der Telekommunikationsunternehmen, die Individualisierung des Nachrichtenverkehrs, den zeitlichen Anwendungsrahmen, das Kompetenzsystem und den Rechtsschutz. Die Verfassungsmäßigkeit der Norm wird unter den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und der Angemessenheit erörtert. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Zielwahl-Suche; sie besteht in einem Abgleich aller von dem Telekommunikationsunternehmen gespeicherten Verbindungsdaten, um die Anschlußnummern der unbekannten Anrufer eines bekannten Anschlusses zu ermitteln. Der Autor erörtert abschließend die prozessualen Befugnisse der Telekommunikationsunternehmen und die Entschädigungspflicht. Unter Überwachung versteht Welp die begleitende Beobachtung der Telekommunikation, unter Kontrolle die Überprüfung der hinterlassenen Datenspuren. Unter den Bedingungen der elektronischen Speicherung von Verbindungsdaten gehen beide Eingriffsformen ineinander über. Die differenzierenden Eingriffstatbestände des § 100 a StPO und des § 12 FAG werden dieser Gegebenheit nicht gerecht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Überwachung und Kontrolle.

Überwachung und Kontrolle. von Welp,  Jürgen
Seit Einführung der digitalen Fernmeldetechnik wird über jede Telekommunikationsbeziehung ein Datensatz angelegt und gespeichert, über den die Telekommunikationsunternehmen auf Anforderung der Strafverfolgungsorgane Auskunft zu erteilen haben. Die Daten unterfallen dem Schutz des Art. 10 GG. Der Eingriffstatbestand (§ 12 des Fernmeldeanlagengesetzes) enthält gleichwohl keine begrenzenden Kriterien hinsichtlich der Anlaßtaten, des Verdachtsgrades und der Subsidiarität des Eingriffs. Reformvorhaben des Gesetzgebers sind gescheitert. Nach wiederholten Verlängerungen ist die Geltungsdauer des § 12 FAG nunmehr bis zum 31. 12. 2001 befristet. Der Autor erörtert in der vorgelegten Arbeit den Anwendungsbereich des Eingriffstatbestandes, analysiert seine verfassungsrechtlichen Defizite und entwickelt die Anforderungen, denen eine Nachfolgenorm zu entsprechen hat. Im einzelnen behandelt Jürgen Welp im Rahmen der Erörterungen zum Anwendungsbereich der Eingriffsnorm den Gegenstand der Auskunftspflicht, die Informationsbeschaffungspflicht der Telekommunikationsunternehmen, die Individualisierung des Nachrichtenverkehrs, den zeitlichen Anwendungsrahmen, das Kompetenzsystem und den Rechtsschutz. Die Verfassungsmäßigkeit der Norm wird unter den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und der Angemessenheit erörtert. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Zielwahl-Suche; sie besteht in einem Abgleich aller von dem Telekommunikationsunternehmen gespeicherten Verbindungsdaten, um die Anschlußnummern der unbekannten Anrufer eines bekannten Anschlusses zu ermitteln. Der Autor erörtert abschließend die prozessualen Befugnisse der Telekommunikationsunternehmen und die Entschädigungspflicht. Unter Überwachung versteht Welp die begleitende Beobachtung der Telekommunikation, unter Kontrolle die Überprüfung der hinterlassenen Datenspuren. Unter den Bedingungen der elektronischen Speicherung von Verbindungsdaten gehen beide Eingriffsformen ineinander über. Die differenzierenden Eingriffstatbestände des § 100 a StPO und des § 12 FAG werden dieser Gegebenheit nicht gerecht.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Überwachung und Kontrolle.

Überwachung und Kontrolle. von Welp,  Jürgen
Seit Einführung der digitalen Fernmeldetechnik wird über jede Telekommunikationsbeziehung ein Datensatz angelegt und gespeichert, über den die Telekommunikationsunternehmen auf Anforderung der Strafverfolgungsorgane Auskunft zu erteilen haben. Die Daten unterfallen dem Schutz des Art. 10 GG. Der Eingriffstatbestand (§ 12 des Fernmeldeanlagengesetzes) enthält gleichwohl keine begrenzenden Kriterien hinsichtlich der Anlaßtaten, des Verdachtsgrades und der Subsidiarität des Eingriffs. Reformvorhaben des Gesetzgebers sind gescheitert. Nach wiederholten Verlängerungen ist die Geltungsdauer des § 12 FAG nunmehr bis zum 31. 12. 2001 befristet. Der Autor erörtert in der vorgelegten Arbeit den Anwendungsbereich des Eingriffstatbestandes, analysiert seine verfassungsrechtlichen Defizite und entwickelt die Anforderungen, denen eine Nachfolgenorm zu entsprechen hat. Im einzelnen behandelt Jürgen Welp im Rahmen der Erörterungen zum Anwendungsbereich der Eingriffsnorm den Gegenstand der Auskunftspflicht, die Informationsbeschaffungspflicht der Telekommunikationsunternehmen, die Individualisierung des Nachrichtenverkehrs, den zeitlichen Anwendungsrahmen, das Kompetenzsystem und den Rechtsschutz. Die Verfassungsmäßigkeit der Norm wird unter den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und der Angemessenheit erörtert. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Zielwahl-Suche; sie besteht in einem Abgleich aller von dem Telekommunikationsunternehmen gespeicherten Verbindungsdaten, um die Anschlußnummern der unbekannten Anrufer eines bekannten Anschlusses zu ermitteln. Der Autor erörtert abschließend die prozessualen Befugnisse der Telekommunikationsunternehmen und die Entschädigungspflicht. Unter Überwachung versteht Welp die begleitende Beobachtung der Telekommunikation, unter Kontrolle die Überprüfung der hinterlassenen Datenspuren. Unter den Bedingungen der elektronischen Speicherung von Verbindungsdaten gehen beide Eingriffsformen ineinander über. Die differenzierenden Eingriffstatbestände des § 100 a StPO und des § 12 FAG werden dieser Gegebenheit nicht gerecht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Anteilseignerkontrolle im Versicherungs- und Kreditwirtschaftsrecht

Anteilseignerkontrolle im Versicherungs- und Kreditwirtschaftsrecht von Hirschmann,  Jörn, Lorenz,  Egon
Die Anteilseignerkontrolle wurde 1994 ins VAG eingefügt, analoge Rechnungen für die Kreditwirtschaft existieren bereits seit 1992 im KWG. Erstmals unterliegen damit nicht nur die Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen und Instituten einer besonderen Aufsicht, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Eigentümer. Mit der Anteilseignerkontrolle zieht ein neuer Schutzzweck ins Aufsichtsrecht ein. Durch die Kontrolle der Anteilseigner soll - unter anderem - verhindert werden, dass Gewinne aus dem Bereich der organisierten Kriminalität über Beteiligungen an Versicherungsunternehmen in den legalen Finanzkreislauf eingeschleust werden. Voraussetzung für das Eingreifen der Anteilseignerkontrolle ist das Bestehen oder die Absicht zum Erwerb einer bedeutenden Beteiligung. Nur unzureichend ist das von den Inhabern bedeutender Beteiligungen zu erfüllende Anforderungsprofil normiert. Im Vordergrund steht, auch wenn der Gesetzeswortlaut dies eher verschleiert, das gewerberechtlich geprägte Zuverlässigkeitserfordernis. Um den zur Kontrolle der Anteilseigner notwendigen Informationsfluß zu den Aufsichtsbehörden sicherzustellen, statuiert das Gesetz eine Vielzahl von Anzeigepflichten - auch des Versicherungsunternehmens oder Instituts, an dem die Beteiligung gehalten wird. BAV und BAKred können im Rahmen der Anteilseignerkontrolle sowohl Maßnahmen gegen den (potentiellen) Anteilseigner als auch gegen das betroffene Versicherungsunternehmen selbst treffen. Die Bandbreite reicht von weitgehenden Untersuchungsbefugnissen über die Untersagung des Beteiligungserwerbs bis hin zur Entziehung der Geschäftserlaubnis des Versicherungsunternehmens. Nach dem KWG kann das zuständige BAKred nunmehr sogar die Veräußerung der Anteile von seiner Zustimmung abhängig machen, dem Anteilseigner die Veräußerung der Anteile aufgeben und diese Veräußerung zwangsweise durchsetzen. Diese Verschärfungen sind am Maßstab der Richtlinienvorgaben und des EG-Vertrages sowie am Maßstab des Art. 14 GG zu prüfen.
Aktualisiert: 2023-01-27
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Überwachung und Kontrolle. von Welp,  Jürgen
Seit Einführung der digitalen Fernmeldetechnik wird über jede Telekommunikationsbeziehung ein Datensatz angelegt und gespeichert, über den die Telekommunikationsunternehmen auf Anforderung der Strafverfolgungsorgane Auskunft zu erteilen haben. Die Daten unterfallen dem Schutz des Art. 10 GG. Der Eingriffstatbestand (§ 12 des Fernmeldeanlagengesetzes) enthält gleichwohl keine begrenzenden Kriterien hinsichtlich der Anlaßtaten, des Verdachtsgrades und der Subsidiarität des Eingriffs. Reformvorhaben des Gesetzgebers sind gescheitert. Nach wiederholten Verlängerungen ist die Geltungsdauer des § 12 FAG nunmehr bis zum 31. 12. 2001 befristet. Der Autor erörtert in der vorgelegten Arbeit den Anwendungsbereich des Eingriffstatbestandes, analysiert seine verfassungsrechtlichen Defizite und entwickelt die Anforderungen, denen eine Nachfolgenorm zu entsprechen hat. Im einzelnen behandelt Jürgen Welp im Rahmen der Erörterungen zum Anwendungsbereich der Eingriffsnorm den Gegenstand der Auskunftspflicht, die Informationsbeschaffungspflicht der Telekommunikationsunternehmen, die Individualisierung des Nachrichtenverkehrs, den zeitlichen Anwendungsrahmen, das Kompetenzsystem und den Rechtsschutz. Die Verfassungsmäßigkeit der Norm wird unter den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und der Angemessenheit erörtert. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Zielwahl-Suche; sie besteht in einem Abgleich aller von dem Telekommunikationsunternehmen gespeicherten Verbindungsdaten, um die Anschlußnummern der unbekannten Anrufer eines bekannten Anschlusses zu ermitteln. Der Autor erörtert abschließend die prozessualen Befugnisse der Telekommunikationsunternehmen und die Entschädigungspflicht. Unter Überwachung versteht Welp die begleitende Beobachtung der Telekommunikation, unter Kontrolle die Überprüfung der hinterlassenen Datenspuren. Unter den Bedingungen der elektronischen Speicherung von Verbindungsdaten gehen beide Eingriffsformen ineinander über. Die differenzierenden Eingriffstatbestände des § 100 a StPO und des § 12 FAG werden dieser Gegebenheit nicht gerecht.
Aktualisiert: 2023-04-15
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