Aktualisiert: 2023-07-03
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Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) gestattet es, die unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer flexibel im Wege einer Vereinbarungslösung zu regeln. Deutschen Kapitalgesellschaften ist diese Möglichkeit verwehrt.°°Zahlreiche deutsche Gesellschaften haben sich aus diesem Grunde bereits in eine SE umgewandelt. Dabei geht es nicht nur darum, das Ausmaß der Arbeitnehmerbeteiligung zu reduzieren, sondern auch darum, dass die geltenden Mitbestimmungsgesetze die internationale Wirtschaftsverflechtung nicht hinreichend berücksichtigen. So ist es nach der bestehenden gesetzlichen Lage nicht möglich, die Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften in die Mitbestimmung im Aufsichtsrat einer deutschen Konzernmuttergesellschaft mit einzubeziehen. Die vorliegende Arbeit knüpft an diverse Vorstöße aus Wissenschaft und Praxis an, die Möglichkeit von Mitbestimmungsvereinbarungen auch für deutsche Kapitalgesellschaften zu eröffnen. Eine derartige Öffnungsklausel wirft eine Reihe rechtlicher und praktisch relevanter Probleme auf, die allenfalls ansatzweise geklärt sind. Die Arbeit zeigt Wege auf, wie eine derartige Vereinbarungslösung in den rechtlichen Rahmen von nationalem und europäischem Gesellschafts-, Arbeits- und Kollisionsrecht eingebettet werden kann. Dabei geht es nicht nur um die Gestaltung einer Öffnungsklausel de lege ferenda, sondern auch um Fragen, die de lege lata von großer Relevanz sind, etwa um das Verhältnis zum europäischen Betriebsrat, rechtliche Fragen bei der praktischen Durchführung von Verhandlungen über die Mitbestimmung sowie die Rechtsnatur und kollisionsrechtliche Behandlungen von Vereinbarungen über die Mitbestimmung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) gestattet es, die unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer flexibel im Wege einer Vereinbarungslösung zu regeln. Deutschen Kapitalgesellschaften ist diese Möglichkeit verwehrt.°°Zahlreiche deutsche Gesellschaften haben sich aus diesem Grunde bereits in eine SE umgewandelt. Dabei geht es nicht nur darum, das Ausmaß der Arbeitnehmerbeteiligung zu reduzieren, sondern auch darum, dass die geltenden Mitbestimmungsgesetze die internationale Wirtschaftsverflechtung nicht hinreichend berücksichtigen. So ist es nach der bestehenden gesetzlichen Lage nicht möglich, die Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften in die Mitbestimmung im Aufsichtsrat einer deutschen Konzernmuttergesellschaft mit einzubeziehen. Die vorliegende Arbeit knüpft an diverse Vorstöße aus Wissenschaft und Praxis an, die Möglichkeit von Mitbestimmungsvereinbarungen auch für deutsche Kapitalgesellschaften zu eröffnen. Eine derartige Öffnungsklausel wirft eine Reihe rechtlicher und praktisch relevanter Probleme auf, die allenfalls ansatzweise geklärt sind. Die Arbeit zeigt Wege auf, wie eine derartige Vereinbarungslösung in den rechtlichen Rahmen von nationalem und europäischem Gesellschafts-, Arbeits- und Kollisionsrecht eingebettet werden kann. Dabei geht es nicht nur um die Gestaltung einer Öffnungsklausel de lege ferenda, sondern auch um Fragen, die de lege lata von großer Relevanz sind, etwa um das Verhältnis zum europäischen Betriebsrat, rechtliche Fragen bei der praktischen Durchführung von Verhandlungen über die Mitbestimmung sowie die Rechtsnatur und kollisionsrechtliche Behandlungen von Vereinbarungen über die Mitbestimmung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) gestattet es, die unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer flexibel im Wege einer Vereinbarungslösung zu regeln. Deutschen Kapitalgesellschaften ist diese Möglichkeit verwehrt.°°Zahlreiche deutsche Gesellschaften haben sich aus diesem Grunde bereits in eine SE umgewandelt. Dabei geht es nicht nur darum, das Ausmaß der Arbeitnehmerbeteiligung zu reduzieren, sondern auch darum, dass die geltenden Mitbestimmungsgesetze die internationale Wirtschaftsverflechtung nicht hinreichend berücksichtigen. So ist es nach der bestehenden gesetzlichen Lage nicht möglich, die Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften in die Mitbestimmung im Aufsichtsrat einer deutschen Konzernmuttergesellschaft mit einzubeziehen. Die vorliegende Arbeit knüpft an diverse Vorstöße aus Wissenschaft und Praxis an, die Möglichkeit von Mitbestimmungsvereinbarungen auch für deutsche Kapitalgesellschaften zu eröffnen. Eine derartige Öffnungsklausel wirft eine Reihe rechtlicher und praktisch relevanter Probleme auf, die allenfalls ansatzweise geklärt sind. Die Arbeit zeigt Wege auf, wie eine derartige Vereinbarungslösung in den rechtlichen Rahmen von nationalem und europäischem Gesellschafts-, Arbeits- und Kollisionsrecht eingebettet werden kann. Dabei geht es nicht nur um die Gestaltung einer Öffnungsklausel de lege ferenda, sondern auch um Fragen, die de lege lata von großer Relevanz sind, etwa um das Verhältnis zum europäischen Betriebsrat, rechtliche Fragen bei der praktischen Durchführung von Verhandlungen über die Mitbestimmung sowie die Rechtsnatur und kollisionsrechtliche Behandlungen von Vereinbarungen über die Mitbestimmung.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Die Societas Europaea ist in Deutschland seit ihrer Einführung ein Erfolgsmodell - nicht zuletzt, weil sie es gestattet, durch Vereinbarung mit der Arbeitnehmerseite von den ansonsten zwingenden Mitbestimmungsregimen abzuweichen. Können auch Tochtergesellschaften einer Societas Europaea von dieser Flexibilität profitieren? Moritz Maier untersucht diese Frage de lege lata und de lege ferenda. Dabei vermisst er auch den rechtlichen Graubereich der vertraglichen Mitbestimmungsgestaltung in autonom-nationalstaatlich verfassten Gesellschaften. Es zeigt sich, dass das deutsche Recht der Unternehmensmitbestimmung die Anforderungen einer modernen Konzernleitung in einem zusehends zusammenwachsenden europäischen Wirtschaftsraum verfehlt. Gleichzeitig spricht die Verfügbarkeit praktikabler Umgehungsmöglichkeiten für eine Modernisierung des Gesetzeswerks. Auf dieser Basis entwickelt Moritz Maier ein zweistufiges Reformkonzept zur schrittweisen Einführung der Verhandlungslösung in deutsche Konzerne und stellt einen konkreten Gesetzgebungsvorschlag zur Diskussion.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Aktualisiert: 2023-04-01
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Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) gestattet es, die unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer flexibel im Wege einer Vereinbarungslösung zu regeln. Deutschen Kapitalgesellschaften ist diese Möglichkeit verwehrt.°°Zahlreiche deutsche Gesellschaften haben sich aus diesem Grunde bereits in eine SE umgewandelt. Dabei geht es nicht nur darum, das Ausmaß der Arbeitnehmerbeteiligung zu reduzieren, sondern auch darum, dass die geltenden Mitbestimmungsgesetze die internationale Wirtschaftsverflechtung nicht hinreichend berücksichtigen. So ist es nach der bestehenden gesetzlichen Lage nicht möglich, die Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften in die Mitbestimmung im Aufsichtsrat einer deutschen Konzernmuttergesellschaft mit einzubeziehen. Die vorliegende Arbeit knüpft an diverse Vorstöße aus Wissenschaft und Praxis an, die Möglichkeit von Mitbestimmungsvereinbarungen auch für deutsche Kapitalgesellschaften zu eröffnen. Eine derartige Öffnungsklausel wirft eine Reihe rechtlicher und praktisch relevanter Probleme auf, die allenfalls ansatzweise geklärt sind. Die Arbeit zeigt Wege auf, wie eine derartige Vereinbarungslösung in den rechtlichen Rahmen von nationalem und europäischem Gesellschafts-, Arbeits- und Kollisionsrecht eingebettet werden kann. Dabei geht es nicht nur um die Gestaltung einer Öffnungsklausel de lege ferenda, sondern auch um Fragen, die de lege lata von großer Relevanz sind, etwa um das Verhältnis zum europäischen Betriebsrat, rechtliche Fragen bei der praktischen Durchführung von Verhandlungen über die Mitbestimmung sowie die Rechtsnatur und kollisionsrechtliche Behandlungen von Vereinbarungen über die Mitbestimmung.
Aktualisiert: 2023-03-21
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Die Arbeit behandelt in einem ersten Teil die einzelnen Voraussetzungen und den Anwendungsbereich der fiktiven Teilkonzernspitze im Mitbestimmungsrecht (§ 5 Abs. 3 MitbestG). Der zweite Teil der Arbeit beschäftigt sich mit der modernen Organisationsform der virtuellen Holding und deren Bedeutung für die Konzernmitbestimmung.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Arbeit behandelt in einem ersten Teil die einzelnen Voraussetzungen und den Anwendungsbereich der fiktiven Teilkonzernspitze im Mitbestimmungsrecht (§ 5 Abs. 3 MitbestG). Der zweite Teil der Arbeit beschäftigt sich mit der modernen Organisationsform der virtuellen Holding und deren Bedeutung für die Konzernmitbestimmung.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Arbeit behandelt in einem ersten Teil die einzelnen Voraussetzungen und den Anwendungsbereich der fiktiven Teilkonzernspitze im Mitbestimmungsrecht (§ 5 Abs. 3 MitbestG). Der zweite Teil der Arbeit beschäftigt sich mit der modernen Organisationsform der virtuellen Holding und deren Bedeutung für die Konzernmitbestimmung.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Societas Europaea ist in Deutschland seit ihrer Einführung ein Erfolgsmodell - nicht zuletzt, weil sie es gestattet, durch Vereinbarung mit der Arbeitnehmerseite von den ansonsten zwingenden Mitbestimmungsregimen abzuweichen. Können auch Tochtergesellschaften einer Societas Europaea von dieser Flexibilität profitieren? Moritz Maier untersucht diese Frage de lege lata und de lege ferenda. Dabei vermisst er auch den rechtlichen Graubereich der vertraglichen Mitbestimmungsgestaltung in autonom-nationalstaatlich verfassten Gesellschaften. Es zeigt sich, dass das deutsche Recht der Unternehmensmitbestimmung die Anforderungen einer modernen Konzernleitung in einem zusehends zusammenwachsenden europäischen Wirtschaftsraum verfehlt. Gleichzeitig spricht die Verfügbarkeit praktikabler Umgehungsmöglichkeiten für eine Modernisierung des Gesetzeswerks. Auf dieser Basis entwickelt Moritz Maier ein zweistufiges Reformkonzept zur schrittweisen Einführung der Verhandlungslösung in deutsche Konzerne und stellt einen konkreten Gesetzgebungsvorschlag zur Diskussion.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) gestattet es, die unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer flexibel im Wege einer Vereinbarungslösung zu regeln. Deutschen Kapitalgesellschaften ist diese Möglichkeit verwehrt.
Zahlreiche deutsche Gesellschaften haben sich aus diesem Grunde bereits in eine SE umgewandelt. Dabei geht es nicht nur darum, das Ausmaß der Arbeitnehmerbeteiligung zu reduzieren, sondern auch darum, dass die geltenden Mitbestimmungsgesetze die internationale Wirtschaftsverflechtung nicht hinreichend berücksichtigen. So ist es nach der bestehenden gesetzlichen Lage nicht möglich, die Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften in die Mitbestimmung im Aufsichtsrat einer deutschen Konzernmuttergesellschaft mit einzubeziehen. Die vorliegende Arbeit knüpft an diverse Vorstöße aus Wissenschaft und Praxis an, die Möglichkeit von Mitbestimmungsvereinbarungen auch für deutsche Kapitalgesellschaften zu eröffnen. Eine derartige Öffnungsklausel wirft eine Reihe rechtlicher und praktisch relevanter Probleme auf, die allenfalls ansatzweise geklärt sind. Die Arbeit zeigt Wege auf, wie eine derartige Vereinbarungslösung in den rechtlichen Rahmen von nationalem und europäischem Gesellschafts-, Arbeits- und Kollisionsrecht eingebettet werden kann. Dabei geht es nicht nur um die Gestaltung einer Öffnungsklausel de lege ferenda, sondern auch um Fragen, die de lege lata von großer Relevanz sind, etwa um das Verhältnis zum europäischen Betriebsrat, rechtliche Fragen bei der praktischen Durchführung von Verhandlungen über die Mitbestimmung sowie die Rechtsnatur und kollisionsrechtliche Behandlungen von Vereinbarungen über die Mitbestimmung.
Dr. Ines Krolop, geb. 1978, studierte Rechtswissenschaften an der Universität Trier und der Freien Universität Berlin. 2008 Promotion an der Humboldt-Universität zu Berlin. 2006–2008 Referendariat, seit 2008 Rechtsanwältin bei einer internationalen Sozietät.
Aktualisiert: 2022-01-20
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Moderne Konzernstrukturen – wie die virtuelle Holding – finden sich in der Wirtschaft immer häufiger. Dabei treffen sie im deutschen Recht auf althergebrachte Regelungen wie die fiktive Teilkonzernspitze im Mitbestimmungsrecht (§ 5 Abs. 3 MitbestG). Das Buch untersucht die einzelnen Voraussetzungen und den Anwendungsbereich der fiktiven Teilkonzernspitze im Rahmen der Konzernmitbestimmung. Anschließend befasst sich die Autorin mit der Organisationsstruktur der virtuellen Holding, deren Vereinbarkeit mit dem deutschen Rechtssystem sowie ihren Auswirkungen auf die Konzernmitbestimmung insgesamt.
Aktualisiert: 2023-04-07
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Aktualisiert: 2023-04-04
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