Die landständische Verordnung in Bayern im Übergang von der altständischen Repräsentation zum modernen Staat

Die landständische Verordnung in Bayern im Übergang von der altständischen Repräsentation zum modernen Staat von Seitz,  Jutta
Die Landstände waren für Jahrhunderte ein wesentliches Element der deutschen Territorial- und Verfassungsgeschichte. In der Forschung wurde ihre Leistung für die Modernisierung des Staates kontrovers beurteilt, vor allem im Vergleich zu der Rolle der Fürsten. Noch im 15. und 16. Jahrhundert verfügten die Stände über einen nicht unwesentlichen Einfluß auf die Gesetzgebung, der aber seit Mitte des 17. Jahrhunderts mit dem Ausbau der territorialen Souveränität deutlich zurückging. So tagte in Bayern 1669 letztmals ein ordentlicher Landtag, der dann von der landständischen Verordnung ersetzt wurde.Jutta Seitz bestimmt den Standort der landständischen Verordnung im Bayern des ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts neu. Handelte es sich nur um eine egoistische Interessenvertretung eines engen Kreises oder um einen Garanten und Verteidiger der staatlichen Einheit und Unversehrtheit Bayerns? Natürlich ging es der landständischen Verordnung nicht um einen »modernen« Staat, sondern um die Garantie von Funktionen und die Anerkennung von lokalen und regionalen Selbstverwaltungskompetenzen. Dennoch handelten die Stände oft – wenn auch unbewußt – im Interesse des ganzen Volkes und nicht nur in ihrem Standesinteresse.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die landständische Verordnung in Bayern im Übergang von der altständischen Repräsentation zum modernen Staat

Die landständische Verordnung in Bayern im Übergang von der altständischen Repräsentation zum modernen Staat von Seitz,  Jutta
Die Landstände waren für Jahrhunderte ein wesentliches Element der deutschen Territorial- und Verfassungsgeschichte. In der Forschung wurde ihre Leistung für die Modernisierung des Staates kontrovers beurteilt, vor allem im Vergleich zu der Rolle der Fürsten. Noch im 15. und 16. Jahrhundert verfügten die Stände über einen nicht unwesentlichen Einfluß auf die Gesetzgebung, der aber seit Mitte des 17. Jahrhunderts mit dem Ausbau der territorialen Souveränität deutlich zurückging. So tagte in Bayern 1669 letztmals ein ordentlicher Landtag, der dann von der landständischen Verordnung ersetzt wurde.Jutta Seitz bestimmt den Standort der landständischen Verordnung im Bayern des ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts neu. Handelte es sich nur um eine egoistische Interessenvertretung eines engen Kreises oder um einen Garanten und Verteidiger der staatlichen Einheit und Unversehrtheit Bayerns? Natürlich ging es der landständischen Verordnung nicht um einen »modernen« Staat, sondern um die Garantie von Funktionen und die Anerkennung von lokalen und regionalen Selbstverwaltungskompetenzen. Dennoch handelten die Stände oft – wenn auch unbewußt – im Interesse des ganzen Volkes und nicht nur in ihrem Standesinteresse.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Landesherr, Adel und Städte in der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Neumark

Landesherr, Adel und Städte in der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Neumark von Neitmann,  Klaus, Wildt,  Michael
Die Neumark, die vom 13. Jahrhundert bis 1945 brandenburgischen Gebiete östlich°°der Oder und beiderseits der unteren Warthe, liefert ein überzeugendes Beispiel für°°„Regionalismus und ständisches Wesen als einem Grundthema europäischer Geschichte“ (Dietrich Gerhard). Keine andere brandenburgische Landschaft hat ihre°°Eigenart so scharf und so deutlich ausgeprägt. Ihre beiden bestimmenden Stände,°°Adel und Städte, haben sich allen zentralisierenden Bestrebungen ihres Landesherrn°°zum Trotz mit ihrem Geschick und Selbstbehauptungswillen und aus der jahrhundertelangen Erfahrung relativer Eigenständigkeit die Eigentümlichkeiten ihrer abgegrenzten überschaubaren Lebenswelt in gleichbleibenden oder gewandelten Formen zu behaupten vermocht. Die einzelnen Untersuchungen des Bandes kreisen darum, wie die Neumärker in freundschaftlichem Zusammenwirken ebenso wie in kontroverser Auseinandersetzung mit der kurfürstlichen Zentrale in Berlin, zwischen den Polen von „Resistenz“ und „Anpassung“ (Frank Göse) ihr eigenes Land und sein Verfassungsgefüge in politischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht auszugestalten trachteten.°°
Aktualisiert: 2023-06-15
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Landesherr, Adel und Städte in der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Neumark

Landesherr, Adel und Städte in der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Neumark von Neitmann,  Klaus, Wildt,  Michael
Die Neumark, die vom 13. Jahrhundert bis 1945 brandenburgischen Gebiete östlich°°der Oder und beiderseits der unteren Warthe, liefert ein überzeugendes Beispiel für°°„Regionalismus und ständisches Wesen als einem Grundthema europäischer Geschichte“ (Dietrich Gerhard). Keine andere brandenburgische Landschaft hat ihre°°Eigenart so scharf und so deutlich ausgeprägt. Ihre beiden bestimmenden Stände,°°Adel und Städte, haben sich allen zentralisierenden Bestrebungen ihres Landesherrn°°zum Trotz mit ihrem Geschick und Selbstbehauptungswillen und aus der jahrhundertelangen Erfahrung relativer Eigenständigkeit die Eigentümlichkeiten ihrer abgegrenzten überschaubaren Lebenswelt in gleichbleibenden oder gewandelten Formen zu behaupten vermocht. Die einzelnen Untersuchungen des Bandes kreisen darum, wie die Neumärker in freundschaftlichem Zusammenwirken ebenso wie in kontroverser Auseinandersetzung mit der kurfürstlichen Zentrale in Berlin, zwischen den Polen von „Resistenz“ und „Anpassung“ (Frank Göse) ihr eigenes Land und sein Verfassungsgefüge in politischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht auszugestalten trachteten.°°
Aktualisiert: 2023-06-07
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Die landständische Verordnung in Bayern im Übergang von der altständischen Repräsentation zum modernen Staat

Die landständische Verordnung in Bayern im Übergang von der altständischen Repräsentation zum modernen Staat von Seitz,  Jutta
Die Landstände waren für Jahrhunderte ein wesentliches Element der deutschen Territorial- und Verfassungsgeschichte. In der Forschung wurde ihre Leistung für die Modernisierung des Staates kontrovers beurteilt, vor allem im Vergleich zu der Rolle der Fürsten. Noch im 15. und 16. Jahrhundert verfügten die Stände über einen nicht unwesentlichen Einfluß auf die Gesetzgebung, der aber seit Mitte des 17. Jahrhunderts mit dem Ausbau der territorialen Souveränität deutlich zurückging. So tagte in Bayern 1669 letztmals ein ordentlicher Landtag, der dann von der landständischen Verordnung ersetzt wurde.Jutta Seitz bestimmt den Standort der landständischen Verordnung im Bayern des ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts neu. Handelte es sich nur um eine egoistische Interessenvertretung eines engen Kreises oder um einen Garanten und Verteidiger der staatlichen Einheit und Unversehrtheit Bayerns? Natürlich ging es der landständischen Verordnung nicht um einen »modernen« Staat, sondern um die Garantie von Funktionen und die Anerkennung von lokalen und regionalen Selbstverwaltungskompetenzen. Dennoch handelten die Stände oft – wenn auch unbewußt – im Interesse des ganzen Volkes und nicht nur in ihrem Standesinteresse.
Aktualisiert: 2023-05-28
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Die Landständische Verfassung

Die Landständische Verfassung von Krüger,  Kersten
Die Landständische Verfassung stand lange im Schatten des dominanten borussisch-kleindeutschen Geschichtsbildes, das allein die absolute Monarchie als Trägerin des Fortschritts auf dem Weg zum nationalen Machtstaat sah. Alles Beharrende oder Entgegenstehende wurde als rückständig und eigennützig abgewiesen und möglichst ausgeblendet. Damit wurde die genossenschaftliche Alternative der deutschen Verfassungs- und Gesellschaftsentwicklung im historischen wie politischen Bewusstsein verschüttet, ein Verbindungsglied zum modernen Parlamentarismus ins Vergessen gedrängt. Der vorliegende Band soll den auch in Deutschland stark entwickelten Frühparlamentarismus in Mittelalter und Neuzeit wieder in das Bewusstsein heben. Er war reich entwickelt. In der überwiegenden Mehrzahl der Territorien des Heiligen Römischen Reiches gab es parlamentarische Versammlungen mit beachtlichen politischen Mitbestimmungsrechten - nicht geringer als die des englischen Parlaments. Es lassen sich mehrere Ebenen vom Kommunalismus bis zum Föderalismus unterscheiden. Herrschaft war lange nur mit dem Konsens der Regierten durchzusetzen und zu gestalten. Gewiss minderte der erstarkende Absolutismus die Rechte der Landstände, ja hob sie bisweilen ganz auf. Aber dennoch blieb die Landständische Verfassung ein fester Bestandteil im Erleben wie im Bewusstsein der Menschen im Ancien Régime, an welche die Diskussionen des 19. Jahrhunderts über Verfassungsreformen anknüpfen konnten.
Aktualisiert: 2023-03-27
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Die landständische Verordnung in Bayern im Übergang von der altständischen Repräsentation zum modernen Staat

Die landständische Verordnung in Bayern im Übergang von der altständischen Repräsentation zum modernen Staat von Seitz,  Jutta
Die Landstände waren für Jahrhunderte ein wesentliches Element der deutschen Territorial- und Verfassungsgeschichte. In der Forschung wurde ihre Leistung für die Modernisierung des Staates kontrovers beurteilt, vor allem im Vergleich zu der Rolle der Fürsten. Noch im 15. und 16. Jahrhundert verfügten die Stände über einen nicht unwesentlichen Einfluß auf die Gesetzgebung, der aber seit Mitte des 17. Jahrhunderts mit dem Ausbau der territorialen Souveränität deutlich zurückging. So tagte in Bayern 1669 letztmals ein ordentlicher Landtag, der dann von der landständischen Verordnung ersetzt wurde.Jutta Seitz bestimmt den Standort der landständischen Verordnung im Bayern des ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts neu. Handelte es sich nur um eine egoistische Interessenvertretung eines engen Kreises oder um einen Garanten und Verteidiger der staatlichen Einheit und Unversehrtheit Bayerns? Natürlich ging es der landständischen Verordnung nicht um einen »modernen« Staat, sondern um die Garantie von Funktionen und die Anerkennung von lokalen und regionalen Selbstverwaltungskompetenzen. Dennoch handelten die Stände oft – wenn auch unbewußt – im Interesse des ganzen Volkes und nicht nur in ihrem Standesinteresse.
Aktualisiert: 2023-04-28
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Landesherr, Adel und Städte in der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Neumark

Landesherr, Adel und Städte in der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Neumark von Neitmann,  Klaus, Wildt,  Michael
Die Neumark, die vom 13. Jahrhundert bis 1945 brandenburgischen Gebiete östlich°°der Oder und beiderseits der unteren Warthe, liefert ein überzeugendes Beispiel für°°„Regionalismus und ständisches Wesen als einem Grundthema europäischer Geschichte“ (Dietrich Gerhard). Keine andere brandenburgische Landschaft hat ihre°°Eigenart so scharf und so deutlich ausgeprägt. Ihre beiden bestimmenden Stände,°°Adel und Städte, haben sich allen zentralisierenden Bestrebungen ihres Landesherrn°°zum Trotz mit ihrem Geschick und Selbstbehauptungswillen und aus der jahrhundertelangen Erfahrung relativer Eigenständigkeit die Eigentümlichkeiten ihrer abgegrenzten überschaubaren Lebenswelt in gleichbleibenden oder gewandelten Formen zu behaupten vermocht. Die einzelnen Untersuchungen des Bandes kreisen darum, wie die Neumärker in freundschaftlichem Zusammenwirken ebenso wie in kontroverser Auseinandersetzung mit der kurfürstlichen Zentrale in Berlin, zwischen den Polen von „Resistenz“ und „Anpassung“ (Frank Göse) ihr eigenes Land und sein Verfassungsgefüge in politischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht auszugestalten trachteten.°°
Aktualisiert: 2023-03-21
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Die Landständische Verfassung

Die Landständische Verfassung von Krüger,  Kersten
Die Landständische Verfassung stand lange im Schatten des dominanten borussisch-kleindeutschen Geschichtsbildes, das allein die absolute Monarchie als Trägerin des Fortschritts auf dem Weg zum nationalen Machtstaat sah. Alles Beharrende oder Entgegenstehende wurde als rückständig und eigennützig abgewiesen und möglichst ausgeblendet. Damit wurde die genossenschaftliche Alternative der deutschen Verfassungs- und Gesellschaftsentwicklung im historischen wie politischen Bewusstsein verschüttet, ein Verbindungsglied zum modernen Parlamentarismus ins Vergessen gedrängt. Der vorliegende Band soll den auch in Deutschland stark entwickelten Frühparlamentarismus in Mittelalter und Neuzeit wieder in das Bewusstsein heben. Er war reich entwickelt. In der überwiegenden Mehrzahl der Territorien des Heiligen Römischen Reiches gab es parlamentarische Versammlungen mit beachtlichen politischen Mitbestimmungsrechten - nicht geringer als die des englischen Parlaments. Es lassen sich mehrere Ebenen vom Kommunalismus bis zum Föderalismus unterscheiden. Herrschaft war lange nur mit dem Konsens der Regierten durchzusetzen und zu gestalten. Gewiss minderte der erstarkende Absolutismus die Rechte der Landstände, ja hob sie bisweilen ganz auf. Aber dennoch blieb die Landständische Verfassung ein fester Bestandteil im Erleben wie im Bewusstsein der Menschen im Ancien Régime, an welche die Diskussionen des 19. Jahrhunderts über Verfassungsreformen anknüpfen konnten.
Aktualisiert: 2023-03-27
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