Der Band kommentiert die Vorschriften der §§ 320-326 BGB über den gegenseitigen Vertrag. Er behandelt damit einen zentralen Ausschnitt aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht, das durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz tiefgreifende Änderungen erfahren hat. Die in Rechtsprechung und Wissenschaft aufgetretenen Auslegungs- und Streitfragen werden umfassend dargestellt. Darüber hinaus richtet sich besonderes Augenmerk auf Systematik und dogmatische Erfassung der Neuerungen, die sich aus den grundlegend reformierten §§ 323-326 BGB ergeben.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Der Band kommentiert die Vorschriften der §§ 320-326 BGB über den gegenseitigen Vertrag. Er behandelt damit einen zentralen Ausschnitt aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht, das durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz tiefgreifende Änderungen erfahren hat. Die in Rechtsprechung und Wissenschaft aufgetretenen Auslegungs- und Streitfragen werden umfassend dargestellt. Darüber hinaus richtet sich besonderes Augenmerk auf Systematik und dogmatische Erfassung der Neuerungen, die sich aus den grundlegend reformierten §§ 323-326 BGB ergeben.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Der Band kommentiert die Vorschriften der §§ 320-326 BGB über den gegenseitigen Vertrag. Er behandelt damit einen zentralen Ausschnitt aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht, das durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz tiefgreifende Änderungen erfahren hat. Die in Rechtsprechung und Wissenschaft aufgetretenen Auslegungs- und Streitfragen werden umfassend dargestellt. Darüber hinaus richtet sich besonderes Augenmerk auf Systematik und dogmatische Erfassung der Neuerungen, die sich aus den grundlegend reformierten §§ 323-326 BGB ergeben.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das BGB nimmt mit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 den neuen Begriff der in das Leistungsstörungsrecht auf, um dieses rechtliche Problem ohne Rückgriff auf die Lehre von der lösen zu können. Der Autor geht davon aus, dass dieser Begriff der im neuen BGB gleichbedeutend ist mit dem der des alten BGB. Er geht in seiner Arbeit auf die Entwicklung des Leistungsstörungsrechts mit dem Begriff der aus historischer und rechtsvergleichender Perspektive ein und wirft die Frage auf, worin sich beide Begriffe unterscheiden. Berücksichtigt wird dabei auch der Begriff der des Europäischen Vertragsrechts (PECL).
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das BGB nimmt mit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 den neuen Begriff der in das Leistungsstörungsrecht auf, um dieses rechtliche Problem ohne Rückgriff auf die Lehre von der lösen zu können. Der Autor geht davon aus, dass dieser Begriff der im neuen BGB gleichbedeutend ist mit dem der des alten BGB. Er geht in seiner Arbeit auf die Entwicklung des Leistungsstörungsrechts mit dem Begriff der aus historischer und rechtsvergleichender Perspektive ein und wirft die Frage auf, worin sich beide Begriffe unterscheiden. Berücksichtigt wird dabei auch der Begriff der des Europäischen Vertragsrechts (PECL).
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, das am 01. Januar 2002 in Kraft trat, führte zu Veränderungen insbesondere in den Bereichen des Verjährungsrechts, des allgemeinen Schuldrechts, des besonderen Gewährleistungsrechts des Kauf- und Werkvertrags sowie des Verbraucherschutzrechts. Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Recht der Unmöglichkeit, das seit der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs kontroverse Diskussionen in der Wissenschaft, aber auch vielfältige Probleme in der Praxis hervorgerufen hat. Die engen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Instituten des allgemeinen Leistungsstörungsrechts macht es dabei erforderlich, insbesondere auch auf die positive Vertragsverletzung, die culpa in contrahendo und die Störung der Geschäftsgrundlage in ihren Beziehungen zum Unmöglichkeitsrecht einzugehen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 6. Auflage berücksichtigt bereits die Neuregelungen durch die Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie über den Kauf digitaler Inhalte und zum Warenkauf.
Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.
Aktualisiert: 2023-06-21
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Der Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 6. Auflage berücksichtigt bereits die Neuregelungen durch die Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie über den Kauf digitaler Inhalte und zum Warenkauf.
Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.
Aktualisiert: 2023-06-21
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Der Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 6. Auflage berücksichtigt bereits die Neuregelungen durch die Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie über den Kauf digitaler Inhalte und zum Warenkauf.
Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.
Aktualisiert: 2023-06-21
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Der Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 6. Auflage berücksichtigt bereits die Neuregelungen durch die Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie über den Kauf digitaler Inhalte und zum Warenkauf.
Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.
Aktualisiert: 2023-06-21
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Der Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 7. Auflage wurde vollständig aktualisiert.
Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Der Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 7. Auflage wurde vollständig aktualisiert.
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Aktualisiert: 2023-06-22
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Der Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 7. Auflage wurde vollständig aktualisiert.
Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 6. Auflage berücksichtigt bereits die Neuregelungen durch die Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie über den Kauf digitaler Inhalte und zum Warenkauf.
Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Durch die Schuldrechtsreform von 2001 ist durch strukturelle Umordnungen des Systems der Leistungsstörungen im BGB ein neues Geflecht von Beziehungen zwischen den Rechten entstanden. In den zum Teil sehr umstrittenen Fragen der Wechselwirkung der Rechte auf Gläubigerseite taucht in Lehre und Praxis zunehmend der gesetzlich nirgends verankerte und bislang kaum erforschte Begriff der elektiven Konkurrenz auf.
Thomas Bachmann stellt in seiner Dissertation diese elektive Konkurrenz als eigenständige rechtliche Kategorie in einem logischen System dar. Sie hat demnach bestimmte Merkmale, die eine Definition und die Abgrenzung zu verwandten Fällen einer Gläubigerwahl (Wahlschuld und Ersetzungsbefugnis) ermöglichen. Die Untersuchung beleuchtet und bewertet dazu umfassend die zum Teil problematischen Beziehungen zwischen den Leistungsstörungsrechten des BGB und zieht einen internationalen Vergleich zu den Modellen des CISG, der PECL und des DCFR.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In der Arbeit werden die Auswirkungen des Arbeitskampfes auf die Vertragsbeziehungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses untersucht. Im Fokus stehen die Verträge zwischen bekämpften Unternehmen und ihren unternehmerischen Vertragspartnern. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass entgegen der herrschenden Auffassung das Leistungsstörungsrecht außerhalb des Arbeitsverhältnisses keinen arbeitskampfrechtlichen Modifikationen unterliegt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das in der Praxis häufige Problem, wer bei einer zufälligen Störung des Verwendungszwecks der ansonsten mangelfreien Leistung die Gefahr zu tragen hat, ist mit der Kodifizierung der Lehre von der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB keineswegs gelöst. Bereits einfache Sachverhalte - wie etwa der bekannte Schulfall von der Vermietung eines Fensterplatzes zur Betrachtung eines Krönungszugs - stellen Theorie und Praxis weiterhin vor die Frage, nach welchen Kriterien es sich bemisst, ob der Mieter bei einem Ausfall des Krönungszugs die Miete dennoch zu bezahlen hat.
Ausgehend von einer eingehenden kritischen Analyse der Handhabung in der gerichtlichen Praxis und der bisherigen Lösungsansätze in der Literatur, zeigt Guido Quass, dass der vereinbarte Verwendungszweck als eigentliches Äquivalent der Gegenleistung und damit als ein Element der Leistungspflicht des Sachleistungsschuldners zu erfassen ist. Als Kriterium für die Bestimmung der von den Vertragsparteien vereinbarten »Soll-Nutzbarkeit« der Leistung arbeitet der Autor die »wertbildende Nutzung« heraus, auf der bei wertender Betrachtung der vereinbarte Preis der Leistung beruht. Die »Nutzungsstörung« als rechtlich relevante Störung der »Soll-Nutzbarkeit« bedeutet dann schlicht eine Leistungsstörung, ohne dass es der gesonderten Kategorie einer Geschäftsgrundlage bedürfte. Hierdurch ist ein präziseres Merkmal gefunden, mit dem die unbeachtlichen Beweggründe von dem beachtlichen Vertragsinhalt abgegrenzt werden können. Als eine wichtige Begrenzung der Gefahrtragung des Schuldners arbeitet Quass heraus, dass die Gegenleistung trotz einer »Nutzungsstörung« weiter geschuldet ist, wenn sich das störende Ereignis zunächst und unmittelbar in dem Vermögen oder Aufgabenkreis, also in der sozial erfassbaren Sphäre des Gläubigers niedergeschlagen hat.
Die praktische Tauglichkeit dieser Rückbesinnung auf die Regeln des bürgerlich-rechtlichen Leistungsstörungsrechts und des Kriteriums der »wertbildenden Nutzung« wird schließlich anhand einer Reihe von Beispielsfällen aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-05-29
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