Verbindendes Element von business combination agreements und Investorenvereinbarungen ist der Umstand, dass die Gesellschaft mit gesellschaftsfremden Dritten Absprachen über die Geschäftsführung und Leitung der Gesellschaft getroffen hat. Dies widerspricht der Vorgabe des § 76 Abs. 1 AktG, wonach der Vorstand die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten hat. Aufbauend auf dem Verbandzweck entwickelt der Autor Leitlinien für Zulässigkeit und Reichweite entsprechender vertraglicher Einwirkungsrechte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit Art. 19 RL (EU) 2019/1023 gibt der europäische Gesetzgeber ein Pflichtenregime für die Geschäftsleiter ab dem Eintritt der wahrscheinlichen Insolvenz vor. In den Blickpunkt geraten dabei explizit auch die Gläubigerinteressen.
Der Autor untersucht in diesem Band den vom Richtliniengesetzgeber intendierten Schutz und dessen Umsetzung in das deutsche Recht sowie die Einfügung eines solchen Pflichtenregimes in das bestehende rechtliche Umfeld der Konzernstrukturen. Es zeigt sich, dass es aufgrund der Richtlinie zu einer gläubigerschutzakzentuierten Verschiebung der Geschäftsleiterpflichten im Vorfeld der Insolvenz kommt, welche die Leitungsmacht der herrschenden Gesellschaft einschränkt.
Aktualisiert: 2023-06-08
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Mit Art. 19 RL (EU) 2019/1023 gibt der europäische Gesetzgeber ein Pflichtenregime für die Geschäftsleiter ab dem Eintritt der wahrscheinlichen Insolvenz vor. In den Blickpunkt geraten dabei explizit auch die Gläubigerinteressen.
Der Autor untersucht in diesem Band den vom Richtliniengesetzgeber intendierten Schutz und dessen Umsetzung in das deutsche Recht sowie die Einfügung eines solchen Pflichtenregimes in das bestehende rechtliche Umfeld der Konzernstrukturen. Es zeigt sich, dass es aufgrund der Richtlinie zu einer gläubigerschutzakzentuierten Verschiebung der Geschäftsleiterpflichten im Vorfeld der Insolvenz kommt, welche die Leitungsmacht der herrschenden Gesellschaft einschränkt.
Aktualisiert: 2023-06-06
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Mit Art. 19 RL (EU) 2019/1023 gibt der europäische Gesetzgeber ein Pflichtenregime für die Geschäftsleiter ab dem Eintritt der wahrscheinlichen Insolvenz vor. In den Blickpunkt geraten dabei explizit auch die Gläubigerinteressen.
Der Autor untersucht in diesem Band den vom Richtliniengesetzgeber intendierten Schutz und dessen Umsetzung in das deutsche Recht sowie die Einfügung eines solchen Pflichtenregimes in das bestehende rechtliche Umfeld der Konzernstrukturen. Es zeigt sich, dass es aufgrund der Richtlinie zu einer gläubigerschutzakzentuierten Verschiebung der Geschäftsleiterpflichten im Vorfeld der Insolvenz kommt, welche die Leitungsmacht der herrschenden Gesellschaft einschränkt.
Aktualisiert: 2023-06-05
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Mit Art. 19 RL (EU) 2019/1023 gibt der europäische Gesetzgeber ein Pflichtenregime für die Geschäftsleiter ab dem Eintritt der wahrscheinlichen Insolvenz vor. In den Blickpunkt geraten dabei explizit auch die Gläubigerinteressen.
Der Autor untersucht in diesem Band den vom Richtliniengesetzgeber intendierten Schutz und dessen Umsetzung in das deutsche Recht sowie die Einfügung eines solchen Pflichtenregimes in das bestehende rechtliche Umfeld der Konzernstrukturen. Es zeigt sich, dass es aufgrund der Richtlinie zu einer gläubigerschutzakzentuierten Verschiebung der Geschäftsleiterpflichten im Vorfeld der Insolvenz kommt, welche die Leitungsmacht der herrschenden Gesellschaft einschränkt.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Mit Art. 19 RL (EU) 2019/1023 gibt der europäische Gesetzgeber ein Pflichtenregime für die Geschäftsleiter ab dem Eintritt der wahrscheinlichen Insolvenz vor. In den Blickpunkt geraten dabei explizit auch die Gläubigerinteressen.
Der Autor untersucht in diesem Band den vom Richtliniengesetzgeber intendierten Schutz und dessen Umsetzung in das deutsche Recht sowie die Einfügung eines solchen Pflichtenregimes in das bestehende rechtliche Umfeld der Konzernstrukturen. Es zeigt sich, dass es aufgrund der Richtlinie zu einer gläubigerschutzakzentuierten Verschiebung der Geschäftsleiterpflichten im Vorfeld der Insolvenz kommt, welche die Leitungsmacht der herrschenden Gesellschaft einschränkt.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Mit Art. 19 RL (EU) 2019/1023 gibt der europäische Gesetzgeber ein Pflichtenregime für die Geschäftsleiter ab dem Eintritt der wahrscheinlichen Insolvenz vor. In den Blickpunkt geraten dabei explizit auch die Gläubigerinteressen.
Der Autor untersucht in diesem Band den vom Richtliniengesetzgeber intendierten Schutz und dessen Umsetzung in das deutsche Recht sowie die Einfügung eines solchen Pflichtenregimes in das bestehende rechtliche Umfeld der Konzernstrukturen. Es zeigt sich, dass es aufgrund der Richtlinie zu einer gläubigerschutzakzentuierten Verschiebung der Geschäftsleiterpflichten im Vorfeld der Insolvenz kommt, welche die Leitungsmacht der herrschenden Gesellschaft einschränkt.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Mit Art. 19 RL (EU) 2019/1023 gibt der europäische Gesetzgeber ein Pflichtenregime für die Geschäftsleiter ab dem Eintritt der wahrscheinlichen Insolvenz vor. In den Blickpunkt geraten dabei explizit auch die Gläubigerinteressen.
Der Autor untersucht in diesem Band den vom Richtliniengesetzgeber intendierten Schutz und dessen Umsetzung in das deutsche Recht sowie die Einfügung eines solchen Pflichtenregimes in das bestehende rechtliche Umfeld der Konzernstrukturen. Es zeigt sich, dass es aufgrund der Richtlinie zu einer gläubigerschutzakzentuierten Verschiebung der Geschäftsleiterpflichten im Vorfeld der Insolvenz kommt, welche die Leitungsmacht der herrschenden Gesellschaft einschränkt.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Verbindendes Element von business combination agreements und Investorenvereinbarungen ist der Umstand, dass die Gesellschaft mit gesellschaftsfremden Dritten Absprachen über die Geschäftsführung und Leitung der Gesellschaft getroffen hat. Dies widerspricht der Vorgabe des § 76 Abs. 1 AktG, wonach der Vorstand die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten hat. Aufbauend auf dem Verbandzweck entwickelt der Autor Leitlinien für Zulässigkeit und Reichweite entsprechender vertraglicher Einwirkungsrechte.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Verbindendes Element von business combination agreements und Investorenvereinbarungen ist der Umstand, dass die Gesellschaft mit gesellschaftsfremden Dritten Absprachen über die Geschäftsführung und Leitung der Gesellschaft getroffen hat. Dies widerspricht der Vorgabe des § 76 Abs. 1 AktG, wonach der Vorstand die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten hat. Aufbauend auf dem Verbandzweck entwickelt der Autor Leitlinien für Zulässigkeit und Reichweite entsprechender vertraglicher Einwirkungsrechte.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Räumt eine Aktiengesellschaft einem Vertragspartner durch Schuldvertrag Einflussrechte bei bestimmten Entscheidungen des Vorstands ein, sind diese an § 76 AktG und § 291 AktG zu messen. In dieser Arbeit werden die Zulässigkeitsgrenzen für solche Verträge einer unverbundenen Aktiengesellschaft und die Rechtsfolgen ihres Überschreitens untersucht.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Der Verfasser erörtert das Verhältnis von Leitungsmacht und Gemeinwohlbindung, welches dem Unternehmensrecht angehört, exemplarisch am Beispiel der Aktiengesellschaft. Nach einer Exegese der sich aus dem Grundgesetz ergebenden Schranken unternehmerischer Leitungsmacht bestimmt er Inhalt und Umfang von Einzelpflichten wie Teilnahme an Selbstbeschränkungsabkommen, Sanierung von Unternehmen, Spenden an politische Parteien, Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen usw., welche sich für den Vorstand bei der Leitung einer Aktiengesellschaft aus der Gemeinwohlbindung ergeben.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Verbindendes Element von business combination agreements und Investorenvereinbarungen ist der Umstand, dass die Gesellschaft mit gesellschaftsfremden Dritten Absprachen über die Geschäftsführung und Leitung der Gesellschaft getroffen hat. Dies widerspricht der Vorgabe des § 76 Abs. 1 AktG, wonach der Vorstand die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten hat. Aufbauend auf dem Verbandzweck entwickelt der Autor Leitlinien für Zulässigkeit und Reichweite entsprechender vertraglicher Einwirkungsrechte.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Mit dem Beherrschungsvertrag steht den beteiligten Unternehmen ein vertragliches Gestaltungsmittel zur Verfügung, durch das dem herrschenden Unternehmen Einflussmöglichkeiten auf die abhängige Gesellschaft eingeräumt werden, die im Rahmen des allgemeinen Kompetenzgefüges einer Aktiengesellschaft nicht zulässig wären. Das Aktiengesetz knüpft den Abschluss von Beherrschungsverträgen an bestimmte formelle Voraussetzungen und verbindet mit Beherrschungsverträgen bestimmte Rechtsfolgen. Diese führen für das herrschende Unternehmen nicht nur zu Vorteilen, sondern auch zu umfangreichen Verpflichtungen. Die auch in den letzten Jahren anhaltende lebhafte konzernrechtliche Diskussion zeigt, dass die Abgrenzungslinien zwischen der faktischen Konzernierung, dem Vertragskonzern und den sog. verdeckten Beherrschungsverträgen nach wie vor streitig sind. Gegenstand dieses Buches ist eine weitere, bisher weniger betrachtete Fragestellung in diesem Spannungsfeld: Die Vertragsparteien können auch ein Interesse daran haben, die mit einem Beherrschungsvertrag verbundenen Einflussnahmemöglichkeiten des herrschenden Unternehmens auf die abhängige Gesellschaft einzuschränken und gleichzeitig dennoch bereit sein, die mit einem Beherrschungsvertrag gesetzlich verbundenen Anforderungen und Rechtsfolgen zu erfüllen. Es erscheint zunächst zwar verwunderlich, warum das herrschende Unternehmen gewillt sein sollte, die mit einem Beherrschungsvertrag verbundenen belastenden Rechtsfolgen zu tragen und sich gleichzeitig mit gegenüber der gesetzlichen Regelung eingeschränkten Einflussnahmemöglichkeiten auf die abhängige Gesellschaft zufrieden zu geben. Oftmals wird es den beteiligten Unternehmen jedoch gar nicht in erster Linie auf die mit einem Beherrschungsvertrag verbundene Leitungsmacht ankommen. Zentrale Motivation kann vielmehr eine beabsichtigte (wirtschaftliche) Integration der abhängigen Gesellschaft in den Konzern sein, deren Umfang das im Rahmen der faktischen Konzernierung zulässige Maß überschreitet. Den Vertragsparteien kann es im Wesentlichen darum gehen, die Verpflichtung zum Einzelausgleich und zur Aufstellung eines Abhängigkeitsberichts zu suspendieren und darüber hinaus die Lockerung der Vermögensbindungsvorschriften im Sinne des § 291 Abs. 3 AktG zu erreichen. Dieses Buch zeigt auf, dass derartige Konzernintegrationsvereinbarungen rechtlich zulässig sind und dass auf diese die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG entsprechende Anwendung finden.
Aktualisiert: 2023-04-06
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