Nach § 181 Alt. 2 BGB ist es einem Vertreter grundsätzlich untersagt, auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts als Vertreter für jede der beiden Parteien tätig zu werden (sog. Verbot der Mehrfachvertretung). Während die Anwendung dieser Regelung im Allgemeinen Teil des BGB als geklärt gilt, bereitet § 181 Alt. 2 BGB bzw. sein Zweck in Konzernsachverhalten, namentlich in mit Doppelmandatsträgern besetzten Aktien- oder GmbH-Konzerngesellschaften, erhebliche praktische und rechtliche Probleme. So steht das Verbot der Mehrfachvertretung im Widerspruch zum Grundgedanken des deutschen Konzernrechts, welches eine zusammenhängende Konzernleitung ermöglichen und unterstützen soll. Hinzu kommt, dass in Konzernkonstellationen die Ausnahme der Gestattung durch den Vertretenen an vergleichsweise strenge formale Hürden und Anforderungen geknüpft ist, die in der Praxis für zusätzlichen Aufwand und Rechtsunsicherheit sorgen.
In ihrer Dissertation widmet sich die Verfasserin der wertungsgerechten Auflösung dieses Problemkreises. Anhand einer umfassenden dogmatischen Analyse wird untersucht, ob sich die Herausnahme des Konzernbinnengeschäftes im Aktien- und GmbH-Unterordnungskonzern aus dem Anwendungsbereich des § 181 Alt. 2 BGB aufgrund der dort geltenden Besonderheiten rechtsdogmatisch begründen lässt.
Aktualisiert: 2023-04-04
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§ 181 BGB bezweckt den Schutz des Vertretenen vor Interessenkonflikten in der Person des Vertreters unter größtmöglicher Wahrung der Rechtssicherheit. Die Norm sieht eine Beschränkung der Vertretungsmacht für Insichgeschäfte, also Fälle des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung, vor. Diese sind mangels Vertretungsmacht schwebend unwirksam, es sei denn, sie bestehen ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder der Vertretene hat sie zuvor gestattet. Vor allem in den Fällen von Konzernsachverhalten führt die Regelung zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten. Die Verfasserin untersucht, inwieweit die Regelung des § 181 BGB ihre Zwecke erreicht oder ob diese durch andere vorhandene Regelungen bereits erreicht werden. Dabei erfolgt eine Differenzierung zwischen dem allgemeinen Stellvertretungsrecht und dem Konzernbinnenbereich. Nach einer Untersuchung der Regelungen der Rechtsvereinheitlichungsansätze und der bereits vorhandenen Regelungsvorschläge folgt ein eigener Regelungsvorschlag zum Umgang mit Interessenkonflikten im Stellvertretungsrecht de lege ferenda.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Nach § 181 Alt. 2 BGB ist es einem Vertreter grundsätzlich untersagt, auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts als Vertreter für jede der beiden Parteien tätig zu werden (sog. Verbot der Mehrfachvertretung). Während die Anwendung dieser Regelung im Allgemeinen Teil des BGB als geklärt gilt, bereitet § 181 Alt. 2 BGB bzw. sein Zweck in Konzernsachverhalten, namentlich in mit Doppelmandatsträgern besetzten Aktien- oder GmbH-Konzerngesellschaften, erhebliche praktische und rechtliche Probleme. So steht das Verbot der Mehrfachvertretung im Widerspruch zum Grundgedanken des deutschen Konzernrechts, welches eine zusammenhängende Konzernleitung ermöglichen und unterstützen soll. Hinzu kommt, dass in Konzernkonstellationen die Ausnahme der Gestattung durch den Vertretenen an vergleichsweise strenge formale Hürden und Anforderungen geknüpft ist, die in der Praxis für zusätzlichen Aufwand und Rechtsunsicherheit sorgen.
In ihrer Dissertation widmet sich die Verfasserin der wertungsgerechten Auflösung dieses Problemkreises. Anhand einer umfassenden dogmatischen Analyse wird untersucht, ob sich die Herausnahme des Konzernbinnengeschäftes im Aktien- und GmbH-Unterordnungskonzern aus dem Anwendungsbereich des § 181 Alt. 2 BGB aufgrund der dort geltenden Besonderheiten rechtsdogmatisch begründen lässt.
Aktualisiert: 2023-04-04
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