Christian Rohrlack analysiert die Besonderheiten zum erfolgreichen Management des Reverse Technology Transfers und zeigt die Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Koordination zu traditionellen Forward Technology Transfers auf.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Christian Rohrlack analysiert die Besonderheiten zum erfolgreichen Management des Reverse Technology Transfers und zeigt die Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Koordination zu traditionellen Forward Technology Transfers auf.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Christian Rohrlack analysiert die Besonderheiten zum erfolgreichen Management des Reverse Technology Transfers und zeigt die Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Koordination zu traditionellen Forward Technology Transfers auf.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Das Buch vermittelt eine Chronik der Tschechoslowakei seit 1945, eine Darstellung der gängigen Kooperationsformen, eine Beschreibung der Rahmen- und Förderbedingungen für Joint-Ventures-Unternehmen sowie empirische Ergebnisse einer Umfrage.
Aktualisiert: 2023-07-03
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Das Buch vermittelt eine Chronik der Tschechoslowakei seit 1945, eine Darstellung der gängigen Kooperationsformen, eine Beschreibung der Rahmen- und Förderbedingungen für Joint-Ventures-Unternehmen sowie empirische Ergebnisse einer Umfrage.
Aktualisiert: 2023-07-03
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Aktualisiert: 2023-07-01
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Anders als für aufsteigende Informationen zur Konzernleitung wurde das Thema der Informationspflichten der Konzernspitze gegenüber den abhängigen Gesellschaften bisher kaum untersucht. Das kann insoweit wenig überraschen, als dass effiziente Informationssysteme Teil einer guten Konzernorganisation sind und der Vorstand der abhängigen Gesellschaft im Zweifel ggfs. nicht die fütternde Hand beißen mag. Die Frage ob, wann und in welchem Umfang eine herrschende Gesellschaft auf Fragen Auskunft erteilen oder sogar eigeninitiativ aufklären muss, verdient dennoch eine weniger stiefmütterliche Behandlung. Sie wird nicht nur in der Krise virulent, sondern ist als Bestandteil guter Unternehmensführung tagtäglich relevant.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Anders als für aufsteigende Informationen zur Konzernleitung wurde das Thema der Informationspflichten der Konzernspitze gegenüber den abhängigen Gesellschaften bisher kaum untersucht. Das kann insoweit wenig überraschen, als dass effiziente Informationssysteme Teil einer guten Konzernorganisation sind und der Vorstand der abhängigen Gesellschaft im Zweifel ggfs. nicht die fütternde Hand beißen mag. Die Frage ob, wann und in welchem Umfang eine herrschende Gesellschaft auf Fragen Auskunft erteilen oder sogar eigeninitiativ aufklären muss, verdient dennoch eine weniger stiefmütterliche Behandlung. Sie wird nicht nur in der Krise virulent, sondern ist als Bestandteil guter Unternehmensführung tagtäglich relevant.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Anders als für aufsteigende Informationen zur Konzernleitung wurde das Thema der Informationspflichten der Konzernspitze gegenüber den abhängigen Gesellschaften bisher kaum untersucht. Das kann insoweit wenig überraschen, als dass effiziente Informationssysteme Teil einer guten Konzernorganisation sind und der Vorstand der abhängigen Gesellschaft im Zweifel ggfs. nicht die fütternde Hand beißen mag. Die Frage ob, wann und in welchem Umfang eine herrschende Gesellschaft auf Fragen Auskunft erteilen oder sogar eigeninitiativ aufklären muss, verdient dennoch eine weniger stiefmütterliche Behandlung. Sie wird nicht nur in der Krise virulent, sondern ist als Bestandteil guter Unternehmensführung tagtäglich relevant.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Anders als für aufsteigende Informationen zur Konzernleitung wurde das Thema der Informationspflichten der Konzernspitze gegenüber den abhängigen Gesellschaften bisher kaum untersucht. Das kann insoweit wenig überraschen, als dass effiziente Informationssysteme Teil einer guten Konzernorganisation sind und der Vorstand der abhängigen Gesellschaft im Zweifel ggfs. nicht die fütternde Hand beißen mag. Die Frage ob, wann und in welchem Umfang eine herrschende Gesellschaft auf Fragen Auskunft erteilen oder sogar eigeninitiativ aufklären muss, verdient dennoch eine weniger stiefmütterliche Behandlung. Sie wird nicht nur in der Krise virulent, sondern ist als Bestandteil guter Unternehmensführung tagtäglich relevant.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Anders als für aufsteigende Informationen zur Konzernleitung wurde das Thema der Informationspflichten der Konzernspitze gegenüber den abhängigen Gesellschaften bisher kaum untersucht. Das kann insoweit wenig überraschen, als dass effiziente Informationssysteme Teil einer guten Konzernorganisation sind und der Vorstand der abhängigen Gesellschaft im Zweifel ggfs. nicht die fütternde Hand beißen mag. Die Frage ob, wann und in welchem Umfang eine herrschende Gesellschaft auf Fragen Auskunft erteilen oder sogar eigeninitiativ aufklären muss, verdient dennoch eine weniger stiefmütterliche Behandlung. Sie wird nicht nur in der Krise virulent, sondern ist als Bestandteil guter Unternehmensführung tagtäglich relevant.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Anders als für aufsteigende Informationen zur Konzernleitung wurde das Thema der Informationspflichten der Konzernspitze gegenüber den abhängigen Gesellschaften bisher kaum untersucht. Das kann insoweit wenig überraschen, als dass effiziente Informationssysteme Teil einer guten Konzernorganisation sind und der Vorstand der abhängigen Gesellschaft im Zweifel ggfs. nicht die fütternde Hand beißen mag. Die Frage ob, wann und in welchem Umfang eine herrschende Gesellschaft auf Fragen Auskunft erteilen oder sogar eigeninitiativ aufklären muss, verdient dennoch eine weniger stiefmütterliche Behandlung. Sie wird nicht nur in der Krise virulent, sondern ist als Bestandteil guter Unternehmensführung tagtäglich relevant.
Aktualisiert: 2023-05-26
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Anders als für aufsteigende Informationen zur Konzernleitung wurde das Thema der Informationspflichten der Konzernspitze gegenüber den abhängigen Gesellschaften bisher kaum untersucht. Das kann insoweit wenig überraschen, als dass effiziente Informationssysteme Teil einer guten Konzernorganisation sind und der Vorstand der abhängigen Gesellschaft im Zweifel ggfs. nicht die fütternde Hand beißen mag. Die Frage ob, wann und in welchem Umfang eine herrschende Gesellschaft auf Fragen Auskunft erteilen oder sogar eigeninitiativ aufklären muss, verdient dennoch eine weniger stiefmütterliche Behandlung. Sie wird nicht nur in der Krise virulent, sondern ist als Bestandteil guter Unternehmensführung tagtäglich relevant.
Aktualisiert: 2023-04-07
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Das MoMiG hat die in der Konzernfinanzierungspraxis verbreitete Vergabe von aufsteigenden Darlehen und Sicherheiten mit § 30 I 2 Alt. 2 GmbHG und § 57 I 3 Alt. 2 AktG erheblich erleichtert. Darauffolgend gab der BGH in BGHZ 179, 71 und BGHZ 214, 258 den Geschäftsleitern der Gesellschaft auf, die Bonität des Gesellschafters laufend zu überwachen und auf Veränderungen zu reagieren. Die Arbeit untersucht die damit verbundenen kapitalerhaltungsrechtlichen Probleme, vermisst die Beobachtungs- und Reaktionspflichten anhand gesetzlicher Möglichkeiten und vertraglicher Gestaltungen und unterbreitet Vorschläge der Haftungsminimierung für die Praxis. Auch zur Finanzierungspraxis der Banken als professionelle Kreditgeber werden Vergleiche gezogen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das MoMiG hat die in der Konzernfinanzierungspraxis verbreitete Vergabe von aufsteigenden Darlehen und Sicherheiten mit § 30 I 2 Alt. 2 GmbHG und § 57 I 3 Alt. 2 AktG erheblich erleichtert. Darauffolgend gab der BGH in BGHZ 179, 71 und BGHZ 214, 258 den Geschäftsleitern der Gesellschaft auf, die Bonität des Gesellschafters laufend zu überwachen und auf Veränderungen zu reagieren. Die Arbeit untersucht die damit verbundenen kapitalerhaltungsrechtlichen Probleme, vermisst die Beobachtungs- und Reaktionspflichten anhand gesetzlicher Möglichkeiten und vertraglicher Gestaltungen und unterbreitet Vorschläge der Haftungsminimierung für die Praxis. Auch zur Finanzierungspraxis der Banken als professionelle Kreditgeber werden Vergleiche gezogen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Aktualisiert: 2023-04-12
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Geraten konzernzugehörige Unternehmen in Insolvenz, ergeben sich aufgrund der Rechtssubjektivität der einzelnen Konzerngesellschaften komplexe anfechtungsrechtliche Fragestellungen. Im Verhältnis zwischen den einzelnen konzernzugehörigen Gesellschaften sind hinsichtlich der Insolvenzanfechtung eine Reihe von Einzelfragen noch nicht geklärt. In der Arbeit wird untersucht, ob und welche Besonderheiten sich aus der speziellen Konzernsituation bei der Anwendung des Insolvenzanfechtungsrechts ergeben und wie der Insolvenzverwalter Anfechtungsansprüche innerhalb des Konzerns, und damit gegenüber anderen Konzerngesellschaften, geltend machen kann. Betrachtet wird hierbei sowohl die Insolvenz des herrschenden als auch der abhängigen Unternehmen.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Geraten konzernzugehörige Unternehmen in Insolvenz, ergeben sich aufgrund der Rechtssubjektivität der einzelnen Konzerngesellschaften komplexe anfechtungsrechtliche Fragestellungen. Im Verhältnis zwischen den einzelnen konzernzugehörigen Gesellschaften sind hinsichtlich der Insolvenzanfechtung eine Reihe von Einzelfragen noch nicht geklärt. In der Arbeit wird untersucht, ob und welche Besonderheiten sich aus der speziellen Konzernsituation bei der Anwendung des Insolvenzanfechtungsrechts ergeben und wie der Insolvenzverwalter Anfechtungsansprüche innerhalb des Konzerns, und damit gegenüber anderen Konzerngesellschaften, geltend machen kann. Betrachtet wird hierbei sowohl die Insolvenz des herrschenden als auch der abhängigen Unternehmen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Ob der Beherrschungsvertrag in der Insolvenz der Obergesellschaft weiterhin Bestand hat, ist auch heute noch umstritten. Der Bundesgerichtshof hatte sich zuletzt in der „Familienheim“-Entscheidung zurzeit der Konkursordnung mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Der Bundesgerichtshof sprach sich für eine Beendigung des Beherrschungsvertrags aus. Durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 und dem Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen im Jahr 2018 ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings als überholt anzusehen. In diesem Zusammenhang setzt sich die Autorin mit den konzernrechtlichen Besonderheiten des Beherrschungsvertrags in der Insolvenz auseinander. Es wird dabei untersucht, ob die Konzernleitungsmacht durch den Insolvenzverwalter der Obergesellschaft ausgeübt werden kann. Außerdem wird die Verlustausgleichspflicht aus § 302 Aktiengesetz in der Insolvenz behandelt. Des Weiteren wird hinterfragt, ob die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 Insolvenzordnung für die Übernahme der Konzernleitungsmacht ausreicht oder ob eine Analogie zu § 309 Aktiengesetz erforderlich ist. Die Insolvenz im Beherrschungsvertrag wird zudem nicht nur isoliert untersucht. Es werden Bezüge zu anderen verbundenen Unternehmensstrukturen hergestellt. Abschließend wird auf die Beendigungsmöglichkeiten des Beherrschungsvertrags in der Insolvenz ein Fokus gelegt. Dabei werden die verschiedenen Stadien der Insolvenz betrachtet. Die Arbeit endet mit einem Vorschlag zur Ergänzung des § 157 Insolvenzordnung um einen zweiten Absatz sowie eine Ergänzung des § 158 Abs.1 um einen Satz 2. Die Neureglungen verdeutlichen, dass eine gesetzliche Regelung erforderlich ist, um Rechtssicherheit zu schaffen. Des Weiteren wird bestärkt, dass die Entscheidung über den Fortbestand oder die Beendigung des Beherrschungsvertrags den Gläubigern der Obergesellschaft mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbehalten ist.
Aktualisiert: 2023-04-06
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In der Unternehmenswirklichkeit ist der gesetzliche Normalfall einer Einzelgesellschaft zur Ausnahme geworden. Trotz zunehmender internationaler Verflechtung von Unternehmen fehlt es bis heute an besonderen Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Klagen mit Konzernbezug. Der Autor beleuchtet umfassend, welche Gerichtsstände der EuGVVO im Rahmen von Streitigkeiten mit Konzernbezug eröffnet sind. Er untersucht dabei ausführlich Ansprüche im Konzernaußen- und Konzerninnenverhältnis. Er hat dabei besonders im Fokus, die Schutzzwecke des materiellen Konzernrechts (insbesondere Abwehr von Gefahren für beherrschte Unternehmen, Gläubiger und Minderheitsaktionäre bzw. -gesellschafter) auch im Kompetenzrecht besser zu verwirklichen und gibt wertvolle Reformanstöße.
Aktualisiert: 2023-04-08
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