Die Gefahr, aufgrund eines positiven Kompetenzkonflikts mehrfacher Strafverfolgung ausgesetzt zu sein, stieg in den letzten Jahren beständig. Dies ist einerseits auf die wachsende Mobilität der Individuen und die zunehmende Datenvernetzung (Informationsverbund) zurückzuführen und andererseits auf die systembedingte Selbstbezogenheit nationaler Rechtsordnungen mit traditionell konkurrierenden Strafverfolgungskompetenzen. Die Errichtung internationaler Tribunale fügte dieser Problematik noch eine weitere Komponente hinzu. Dies macht es notwendig, über eine transnationale Ausdehnung des ne bis in idem-Grundsatzes sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Dimension nachzudenken.
Der Autor beginnt seine Untersuchungen bei der Behandlung des rein innerstaatlichen ne bis in idem nach der deutschen und belgischen Rechtsordnung. In einem zweiten Schritt untersucht er, wie die transnational-horizontale Ausdehnung des ne bis in idem-Grundsatzes auf der nationalen (Deutschland und Belgien), europäischen und völkerrechtlichen Legislationsebene geregelt wird. Maßgeblichen Raum nimmt dabei eine Interpretation der Art. 54 ff. SDÜ ein. Schließlich behandelt er die transnational-vertikale Ausdehnung des ne bis in idem-Grundsatzes, wie sie in den Statuten der Internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda sowie des Internationalen Strafgerichtshofs angelegt ist.
In Ergänzung hierzu fragt Roland Michael Kniebühler nicht nur nach einer idealen Ausgestaltung des ne bis in idem-Grundsatzes selbst, sondern auch nach der Tragfähigkeit alternativer Lösungskonzepte zur Vermeidung positiver Kompetenzkonflikte in horizontaler und vertikaler Dimension. Hier zeigt sich deutlich, dass der ne bis in idem-Grundsatz nicht ersetzt, sondern vielmehr ergänzt werden sollte: im Vorfeld durch Kompetenzabstimmung und koordinierte Strafverfolgung und im Anschluss vom Anrechnungsprinzip (Drei-Stufen-Modell).
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Gefahr, aufgrund eines positiven Kompetenzkonflikts mehrfacher Strafverfolgung ausgesetzt zu sein, stieg in den letzten Jahren beständig. Dies ist einerseits auf die wachsende Mobilität der Individuen und die zunehmende Datenvernetzung (Informationsverbund) zurückzuführen und andererseits auf die systembedingte Selbstbezogenheit nationaler Rechtsordnungen mit traditionell konkurrierenden Strafverfolgungskompetenzen. Die Errichtung internationaler Tribunale fügte dieser Problematik noch eine weitere Komponente hinzu. Dies macht es notwendig, über eine transnationale Ausdehnung des ne bis in idem-Grundsatzes sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Dimension nachzudenken.
Der Autor beginnt seine Untersuchungen bei der Behandlung des rein innerstaatlichen ne bis in idem nach der deutschen und belgischen Rechtsordnung. In einem zweiten Schritt untersucht er, wie die transnational-horizontale Ausdehnung des ne bis in idem-Grundsatzes auf der nationalen (Deutschland und Belgien), europäischen und völkerrechtlichen Legislationsebene geregelt wird. Maßgeblichen Raum nimmt dabei eine Interpretation der Art. 54 ff. SDÜ ein. Schließlich behandelt er die transnational-vertikale Ausdehnung des ne bis in idem-Grundsatzes, wie sie in den Statuten der Internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda sowie des Internationalen Strafgerichtshofs angelegt ist.
In Ergänzung hierzu fragt Roland Michael Kniebühler nicht nur nach einer idealen Ausgestaltung des ne bis in idem-Grundsatzes selbst, sondern auch nach der Tragfähigkeit alternativer Lösungskonzepte zur Vermeidung positiver Kompetenzkonflikte in horizontaler und vertikaler Dimension. Hier zeigt sich deutlich, dass der ne bis in idem-Grundsatz nicht ersetzt, sondern vielmehr ergänzt werden sollte: im Vorfeld durch Kompetenzabstimmung und koordinierte Strafverfolgung und im Anschluss vom Anrechnungsprinzip (Drei-Stufen-Modell).
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die längste im deutschen Verjährungsrecht vorgesehene Frist beträgt 30 Jahre. Sie gilt insbesondere für gerichtlich festgestellte Ansprüche. Die Arbeit zeigt auf, dass unter bestimmten Voraussetzungen die 30-jährige Verjährungsfrist durch eine erneute Feststellungsklage unterbrochen werden kann. Das ne-bis-in-idem-Prinzip wird insoweit durchbrochen. Damit entsteht im Extremfall eine „unendliche“ Verjährung. Die Arbeit zeigt, dass sich diese „unendliche“ Verjährungsfrist in das System des Verjährungsrechts nach dem BGB einfügt. Sie diskutiert alternative Lösungsansätze, insbesondere untersucht sie, ob über eine Modifikation des Schadenseinheitsprinzips angemessenere Lösungen erzielt werden können. Die Untersuchung bestätigt im Ergebnis den Lösungsansatz des BGH in seinem Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 253/16.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die Gefahr, aufgrund eines positiven Kompetenzkonflikts mehrfacher Strafverfolgung ausgesetzt zu sein, stieg in den letzten Jahren beständig. Dies ist einerseits auf die wachsende Mobilität der Individuen und die zunehmende Datenvernetzung (Informationsverbund) zurückzuführen und andererseits auf die systembedingte Selbstbezogenheit nationaler Rechtsordnungen mit traditionell konkurrierenden Strafverfolgungskompetenzen. Die Errichtung internationaler Tribunale fügte dieser Problematik noch eine weitere Komponente hinzu. Dies macht es notwendig, über eine transnationale Ausdehnung des ne bis in idem-Grundsatzes sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Dimension nachzudenken.
Der Autor beginnt seine Untersuchungen bei der Behandlung des rein innerstaatlichen ne bis in idem nach der deutschen und belgischen Rechtsordnung. In einem zweiten Schritt untersucht er, wie die transnational-horizontale Ausdehnung des ne bis in idem-Grundsatzes auf der nationalen (Deutschland und Belgien), europäischen und völkerrechtlichen Legislationsebene geregelt wird. Maßgeblichen Raum nimmt dabei eine Interpretation der Art. 54 ff. SDÜ ein. Schließlich behandelt er die transnational-vertikale Ausdehnung des ne bis in idem-Grundsatzes, wie sie in den Statuten der Internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda sowie des Internationalen Strafgerichtshofs angelegt ist.
In Ergänzung hierzu fragt Roland Michael Kniebühler nicht nur nach einer idealen Ausgestaltung des ne bis in idem-Grundsatzes selbst, sondern auch nach der Tragfähigkeit alternativer Lösungskonzepte zur Vermeidung positiver Kompetenzkonflikte in horizontaler und vertikaler Dimension. Hier zeigt sich deutlich, dass der ne bis in idem-Grundsatz nicht ersetzt, sondern vielmehr ergänzt werden sollte: im Vorfeld durch Kompetenzabstimmung und koordinierte Strafverfolgung und im Anschluss vom Anrechnungsprinzip (Drei-Stufen-Modell).
Aktualisiert: 2023-04-15
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Durch das zusammenwachsende Europa und die damit einhergehende zunehmende Kooperation auf dem Gebiet der Strafverfolgung hat sich die Gefahr der Mehrfachverfolgung und -bestrafung erhöht. Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens gewährleistet zwar einen staatenübergreifenden -Schutz. Dessen Umfang hängt aber maßgeblich von dem vertretenen Tatbegriffsverständnis ab. Die Arbeit entwickelt in diesem Zusammenhang ein zweistufiges Gesamtlösungskonzept, mittels dessen ein größtmöglicher -Schutz geboten wird. Dazu stellt sie auf der ersten Stufe eine Herangehensweise zur Bestimmung der strafgewaltbefugten Staaten dar. Auf der zweiten Stufe schafft sie sodann durch die Entwicklung eines Ziel- und Schutzinteresses einen weitestmöglich autonomen Tatbegriff.
Aktualisiert: 2023-04-06
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