Ob der Beherrschungsvertrag in der Insolvenz der Obergesellschaft weiterhin Bestand hat, ist auch heute noch umstritten. Der Bundesgerichtshof hatte sich zuletzt in der „Familienheim“-Entscheidung zurzeit der Konkursordnung mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Der Bundesgerichtshof sprach sich für eine Beendigung des Beherrschungsvertrags aus. Durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 und dem Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen im Jahr 2018 ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings als überholt anzusehen. In diesem Zusammenhang setzt sich die Autorin mit den konzernrechtlichen Besonderheiten des Beherrschungsvertrags in der Insolvenz auseinander. Es wird dabei untersucht, ob die Konzernleitungsmacht durch den Insolvenzverwalter der Obergesellschaft ausgeübt werden kann. Außerdem wird die Verlustausgleichspflicht aus § 302 Aktiengesetz in der Insolvenz behandelt. Des Weiteren wird hinterfragt, ob die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 Insolvenzordnung für die Übernahme der Konzernleitungsmacht ausreicht oder ob eine Analogie zu § 309 Aktiengesetz erforderlich ist. Die Insolvenz im Beherrschungsvertrag wird zudem nicht nur isoliert untersucht. Es werden Bezüge zu anderen verbundenen Unternehmensstrukturen hergestellt. Abschließend wird auf die Beendigungsmöglichkeiten des Beherrschungsvertrags in der Insolvenz ein Fokus gelegt. Dabei werden die verschiedenen Stadien der Insolvenz betrachtet. Die Arbeit endet mit einem Vorschlag zur Ergänzung des § 157 Insolvenzordnung um einen zweiten Absatz sowie eine Ergänzung des § 158 Abs.1 um einen Satz 2. Die Neureglungen verdeutlichen, dass eine gesetzliche Regelung erforderlich ist, um Rechtssicherheit zu schaffen. Des Weiteren wird bestärkt, dass die Entscheidung über den Fortbestand oder die Beendigung des Beherrschungsvertrags den Gläubigern der Obergesellschaft mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbehalten ist.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Diese Dissertation ermöglicht einen detaillierten Überblick zur Anwendbarkeit und zu den unmittelbaren ertragsteuerlichen Rechtsfolgen der steuerlichen Begünstigungsnormen § 6 Abs. 5 S. 2 und 3 EStG, § 6b EStG und § 24 UmwStG sowie der Anwachsung auf vertikale Vermögenstransfers zwischen den Betriebsvermögen von Obergesellschaft und Untergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft. Allerdings zeigen die Untersuchungen, dass nicht alle untersuchten Transfermöglichkeiten innerhalb einer doppelstöckigen Personengesellschaft in den Anwendungsbereich der untersuchten Begünstigungsnormen § 6 Abs. 5 S. 2 und 3 EStG, § 6b EStG und § 24 UmwStG fallen. Den Untersuchungen liegen die ertragsteuerlichen Zielsetzungen zu Grunde, die Aufdeckung und Besteuerung von stillen Reserven zu vermeiden, ggf. zusätzlich entstandenes AfA-Potenzial schnell zu nutzen, den Untergang von Verlustvorträgen und Zinsvorträgen zu vermeiden sowie eine Nachversteuerung gemäß § 34a EStG zu vermeiden.
Damit geht diese Arbeit im Rahmen der Darstellungen des aktuellen Rechtsstands auch auf die Neuregelungen der Zinsschranke (§ 4h EStG) und der Thesaurierungsrücklage (§ 34a EStG) aus dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ein. Insgesamt verdeutlichen die Untersuchungen der vorliegenden Arbeit jeweils die Komplexität, die aus ertragsteuerlicher Sicht mit einer doppelstöckigen Personengesellschaft verbunden ist.
Aktualisiert: 2019-10-03
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Der BFH hat mit Beschluss vom 18.12.2003 – IV B 201/03, BStBl II 2004, 231 entschieden, dass § 15a EStG im Rahmen mehrstufiger Personengesellschaften auf Ebene einer nachgeschalteten Kommanditgesellschaft anwendbar ist. Die Umsetzung wirft Einzelfragen in den Bereichen der Gewinnzurechnung, des Ansatzes und der Bewertung der Unterbeteiligung in der Bilanz der Obergesellschaft sowie der Bildung von Ergänzungsbilanzen im Rahmen doppelstöckiger Personengesellschaften auf. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass eine stimmige Gesamtlösung durch eine Präzisierung der Spiegelbildmethode unter Ansatz innerbilanzieller Merkposten gefunden werden kann.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Aktualisiert: 2022-11-02
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