Der Blitz als Mordinstrument.

Der Blitz als Mordinstrument. von Schroeder,  Friedrich-Christian
Die Rechtswissenschaft besteht nicht nur aus Thesen und Theorien zur Systematisierung und Auslegung der Gesetzgebung. Sie entwirft auch ausgeklügelte Fälle, mit denen sie ihre Theorien belegt und konkurrierende Theorien herausfordert oder zu widerlegen sucht. Einige dieser Fälle sind unsterblich und - wie es scheint - um so unsterblicher, je lebensfremder sie sind. Anhand eines solchen Falles, der die deutsche Strafrechtswissenschaft bereits seit 150 Jahren beschäftigt, zeigt F.-C. Schroeder die Entwicklung der Strafrechtswissenschaft in dieser Zeit auf. Scharfsinnige Analysen vermischen sich mit eher skurrilen Produkten der Wissenschaft. Der Streifzug lässt die beteiligten Wissenschaftler zu ihrem eigenen Wort kommen und spiegelt so auch den Wandel der Sprache der Wissenschaft wider.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Entwicklung der objektiven Zurechnung.

Die Entwicklung der objektiven Zurechnung. von Hübner,  Christoph
Den Ausgangspunkt der Zurechnungslehren bilden die Überlegungen von Pufendorf, Kant und Hegel. Bemerkenswert ist, daß bereits sehr früh wesentliche Aspekte der objektiven Zurechnung entwickelt wurden ohne jedoch Zurechnungsformeln herauszuarbeiten. Die objektiv voluntativen Zurechnungstheorien von Larenz und Honig finden ihren Ausdruck in der "objektiven Zweckhaftigkeit der Handlung". Die finale Handlungslehre Welzels baut auf diesen Überlegungen auf, beschränkt sich jedoch auf die aktuelle Finalität. Die außerordentliche Zurechnung von Hruschka und Kindhäuser, die auf dem Begriff der actio libera in causa gründet, versucht die Fälle der unbewußten Fahrlässigkeit in die Zurechnung einzubeziehen. Die normative Begründung der Adäquanztheorie durch Müller und Engisch bildet den Ausgangspunkt und die Grundlage für die weitere Entwicklung der normativen Zurechnungstheorien (S. 102-110). Die hierauf gegründeten modernen Zurechnungstheorien vermögen jedoch das Problem der Risikorealisierung nicht zu lösen. Lediglich die von Jakobs und Puppe entwickelte Zurechnungstheorie der "relevanten Kausalität" vermag die Risikorealisierung in Teilbereichen zu erklären. Die hierfür notwendige Materialisierung des Pflichtverstoßes ist jedoch sehr kompliziert und damit schwer zu fassen. Die objektive Zweckhaftigkeit der Handlung und das mißbilligte Risiko stehen jedoch nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr besteht eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen beiden Merkmalen. Die objektive Zweckhaftigkeit begründet die Zurechnung, das erlaubte Risiko schränkt sie nachträglich wieder ein. Das erlaubte Risiko hat daher eine haftungsbeschränkende Funktion.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Atypische Kausalverläufe in objektiver Zurechnung und subjektivem Tatbestand.

Atypische Kausalverläufe in objektiver Zurechnung und subjektivem Tatbestand. von Block,  Florian
Im Zuge der Abhandlung wird die Fragestellung untersucht, wie sich Konstellationen sog. atypischer Kausalverläufe sachgerecht lösen lassen. Ausgehend von der zutreffenden Lehre von der objektiven Zurechnung stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem subjektiven Tatbestand zukommt. Logische Friktionen und/oder unhaltbare Ergebnisse lassen sich dabei nur vermeiden, indem man den Kausalverlauf nicht als Gegenstand des Vorsatzes ansieht. Damit kann es aber auch keinen rechtlich erheblichen Irrtum über den Kausalverlauf geben. Sehr wohl Gegenstand des Vorsatzes und damit im subjektiven Tatbestand zu thematisieren sind jedoch Ausgangs- und Endpunkt des Kausalverlaufs, d. h. die Schaffung der rechtlich missbilligten Gefahr sowie der tatbestandliche Erfolg. Die Frage des Vorsatzes bezüglich der Unerlaubtheit der Gefahr ist schließlich nach den Grundsätzen des Irrtums über normative Tatbestandsmerkmale zu behandeln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Verantwortungsbereiche wider Volksgesundheit.

Verantwortungsbereiche wider Volksgesundheit. von Pasedach,  Christina
Auch im Betäubungsmittelstrafrecht besteht eine Verzahnung von objektiver Zurechnungslehre, Rechtsgutslehre und verfassungsrechtlichem Selbstbestimmungsrecht. Das führt zu einer Reihe von Ergebnissen: Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung fällt grundsätzlich aus der Strafbarkeit heraus; die »Volksgesundheit« ist ein bloßes »Scheinrechtsgut«; der Eigenkonsum von weichen Drogen in geringer Menge führt zur materiellen Straffreiheit in Gestalt eines Tatbestandsausschließungsgrundes.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Spenden- und Bettelbetrug?

Spenden- und Bettelbetrug? von Krainbring,  Jonas
Der Spenden- und Bettelbetrug ist seit etwa hundert Jahren ein umstrittenes Gebiet der Betrugsdogmatik und hat zu einer Vielzahl von Lösungsansätzen – zum Teil unter Verwendung ungeschriebener Tatbestandsmerkmale – geführt. Eine als herrschend anzusehende Lösung hat sich aber bis heute nicht etabliert. Die Publikation untersucht die bestehenden Lösungsansätze und versucht eine möglichst stimmig in die gesamtstrafrechtliche Dogmatik zu integrierende Lösung zu finden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug.

Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug. von Harbort,  Nikolai
Nikolai Harbort befasst sich mit einigen bis heute ungeklärten Problemen des Betrugstatbestandes und schlägt eine Lösung durch eine Analyse der hinter den Problemen stehenden kriminal- und gesellschaftspolitischen Wertungen sowie durch eine Verknüpfung mit dem allgemeinen Korrektiv der objektiven Zurechenbarkeit vor. Der Autor zeigt, dass viele der im Rahmen des Betrugstatbestandes bislang isoliert diskutierten Probleme auf die gleichen allgemeinen Gesichtspunkte zurückzuführen sind. Es handelt sich dabei um die aus der Lehre von der objektiven Zurechnung bekannten Fragen nach der Eigenverantwortlichkeit des Opfers und der rechtlichen Missbilligung der vom Täter geschaffenen Gefahr. Aufgegriffen werden in der Arbeit vor allem Fallgruppen, die dem Wortlaut nach § 263 StGB unterfielen, bei denen eine Strafbarkeit gemeinhin jedoch für nicht sachgerecht gehalten wird. Die herkömmlichen Diskussionen beschränken sich dabei weitgehend darauf, eine einschränkende - vielfach mit dem Wortsinn nicht zu vereinbarende - Auslegung bestimmter Tatbestandsmerkmale zu fordern. Stattdessen wird mit der Lehre von der objektiven Zurechnung ein allgemeines Korrektiv ins Feld geführt, welches in der bisherigen Betrugsdogmatik kaum Bedeutung erlangt hat. Nikolai Harbort veranschaulicht dies anhand der Problemkreise leichtgläubiger, zweifelnder oder rechtswidrig handelnder Opfer, sowie anhand von vorwiegend unter den Schlagwörtern Zweckverfehlungslehre, Prozessbetrug, Dreiecksbetrug, sozialadäquate bzw. konkludente Täuschung diskutierten Fallgruppen. Dies führt dann z. B. zu der Erkenntnis, dass es bei einem Opfer, das Geld zu rechtswidrigen Zwecken wie einem Auftragsmord hergibt, im Ergebnis nicht etwa um die Frage des Vermögensbegriffes gehen kann, da das eingesetzte Geld - ausgehend von einem natürlichen Wortverständnis - zweifellos Vermögen darstellt. Vielmehr muss in diesem und vielen anderen der aufgezeigten Problemkreise der Ausgangspunkt die Frage sein, ob der Täter durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, bzw. ob das Opfer sich eigenverantwortlich selbstgefährdet hat.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Verantwortungsbereiche wider Volksgesundheit.

Verantwortungsbereiche wider Volksgesundheit. von Pasedach,  Christina
Auch im Betäubungsmittelstrafrecht besteht eine Verzahnung von objektiver Zurechnungslehre, Rechtsgutslehre und verfassungsrechtlichem Selbstbestimmungsrecht. Das führt zu einer Reihe von Ergebnissen: Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung fällt grundsätzlich aus der Strafbarkeit heraus; die »Volksgesundheit« ist ein bloßes »Scheinrechtsgut«; der Eigenkonsum von weichen Drogen in geringer Menge führt zur materiellen Straffreiheit in Gestalt eines Tatbestandsausschließungsgrundes.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Atypische Kausalverläufe in objektiver Zurechnung und subjektivem Tatbestand.

Atypische Kausalverläufe in objektiver Zurechnung und subjektivem Tatbestand. von Block,  Florian
Im Zuge der Abhandlung wird die Fragestellung untersucht, wie sich Konstellationen sog. atypischer Kausalverläufe sachgerecht lösen lassen. Ausgehend von der zutreffenden Lehre von der objektiven Zurechnung stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem subjektiven Tatbestand zukommt. Logische Friktionen und/oder unhaltbare Ergebnisse lassen sich dabei nur vermeiden, indem man den Kausalverlauf nicht als Gegenstand des Vorsatzes ansieht. Damit kann es aber auch keinen rechtlich erheblichen Irrtum über den Kausalverlauf geben. Sehr wohl Gegenstand des Vorsatzes und damit im subjektiven Tatbestand zu thematisieren sind jedoch Ausgangs- und Endpunkt des Kausalverlaufs, d. h. die Schaffung der rechtlich missbilligten Gefahr sowie der tatbestandliche Erfolg. Die Frage des Vorsatzes bezüglich der Unerlaubtheit der Gefahr ist schließlich nach den Grundsätzen des Irrtums über normative Tatbestandsmerkmale zu behandeln.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Spenden- und Bettelbetrug?

Spenden- und Bettelbetrug? von Krainbring,  Jonas
Der Spenden- und Bettelbetrug ist seit etwa hundert Jahren ein umstrittenes Gebiet der Betrugsdogmatik und hat zu einer Vielzahl von Lösungsansätzen – zum Teil unter Verwendung ungeschriebener Tatbestandsmerkmale – geführt. Eine als herrschend anzusehende Lösung hat sich aber bis heute nicht etabliert. Die Publikation untersucht die bestehenden Lösungsansätze und versucht eine möglichst stimmig in die gesamtstrafrechtliche Dogmatik zu integrierende Lösung zu finden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug.

Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug. von Harbort,  Nikolai
Nikolai Harbort befasst sich mit einigen bis heute ungeklärten Problemen des Betrugstatbestandes und schlägt eine Lösung durch eine Analyse der hinter den Problemen stehenden kriminal- und gesellschaftspolitischen Wertungen sowie durch eine Verknüpfung mit dem allgemeinen Korrektiv der objektiven Zurechenbarkeit vor. Der Autor zeigt, dass viele der im Rahmen des Betrugstatbestandes bislang isoliert diskutierten Probleme auf die gleichen allgemeinen Gesichtspunkte zurückzuführen sind. Es handelt sich dabei um die aus der Lehre von der objektiven Zurechnung bekannten Fragen nach der Eigenverantwortlichkeit des Opfers und der rechtlichen Missbilligung der vom Täter geschaffenen Gefahr. Aufgegriffen werden in der Arbeit vor allem Fallgruppen, die dem Wortlaut nach § 263 StGB unterfielen, bei denen eine Strafbarkeit gemeinhin jedoch für nicht sachgerecht gehalten wird. Die herkömmlichen Diskussionen beschränken sich dabei weitgehend darauf, eine einschränkende - vielfach mit dem Wortsinn nicht zu vereinbarende - Auslegung bestimmter Tatbestandsmerkmale zu fordern. Stattdessen wird mit der Lehre von der objektiven Zurechnung ein allgemeines Korrektiv ins Feld geführt, welches in der bisherigen Betrugsdogmatik kaum Bedeutung erlangt hat. Nikolai Harbort veranschaulicht dies anhand der Problemkreise leichtgläubiger, zweifelnder oder rechtswidrig handelnder Opfer, sowie anhand von vorwiegend unter den Schlagwörtern Zweckverfehlungslehre, Prozessbetrug, Dreiecksbetrug, sozialadäquate bzw. konkludente Täuschung diskutierten Fallgruppen. Dies führt dann z. B. zu der Erkenntnis, dass es bei einem Opfer, das Geld zu rechtswidrigen Zwecken wie einem Auftragsmord hergibt, im Ergebnis nicht etwa um die Frage des Vermögensbegriffes gehen kann, da das eingesetzte Geld - ausgehend von einem natürlichen Wortverständnis - zweifellos Vermögen darstellt. Vielmehr muss in diesem und vielen anderen der aufgezeigten Problemkreise der Ausgangspunkt die Frage sein, ob der Täter durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, bzw. ob das Opfer sich eigenverantwortlich selbstgefährdet hat.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Verantwortungsbereiche wider Volksgesundheit.

Verantwortungsbereiche wider Volksgesundheit. von Pasedach,  Christina
Auch im Betäubungsmittelstrafrecht besteht eine Verzahnung von objektiver Zurechnungslehre, Rechtsgutslehre und verfassungsrechtlichem Selbstbestimmungsrecht. Das führt zu einer Reihe von Ergebnissen: Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung fällt grundsätzlich aus der Strafbarkeit heraus; die »Volksgesundheit« ist ein bloßes »Scheinrechtsgut«; der Eigenkonsum von weichen Drogen in geringer Menge führt zur materiellen Straffreiheit in Gestalt eines Tatbestandsausschließungsgrundes.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Blitz als Mordinstrument.

Der Blitz als Mordinstrument. von Schroeder,  Friedrich-Christian
Die Rechtswissenschaft besteht nicht nur aus Thesen und Theorien zur Systematisierung und Auslegung der Gesetzgebung. Sie entwirft auch ausgeklügelte Fälle, mit denen sie ihre Theorien belegt und konkurrierende Theorien herausfordert oder zu widerlegen sucht. Einige dieser Fälle sind unsterblich und - wie es scheint - um so unsterblicher, je lebensfremder sie sind. Anhand eines solchen Falles, der die deutsche Strafrechtswissenschaft bereits seit 150 Jahren beschäftigt, zeigt F.-C. Schroeder die Entwicklung der Strafrechtswissenschaft in dieser Zeit auf. Scharfsinnige Analysen vermischen sich mit eher skurrilen Produkten der Wissenschaft. Der Streifzug lässt die beteiligten Wissenschaftler zu ihrem eigenen Wort kommen und spiegelt so auch den Wandel der Sprache der Wissenschaft wider.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Entwicklung der objektiven Zurechnung.

Die Entwicklung der objektiven Zurechnung. von Hübner,  Christoph
Den Ausgangspunkt der Zurechnungslehren bilden die Überlegungen von Pufendorf, Kant und Hegel. Bemerkenswert ist, daß bereits sehr früh wesentliche Aspekte der objektiven Zurechnung entwickelt wurden ohne jedoch Zurechnungsformeln herauszuarbeiten. Die objektiv voluntativen Zurechnungstheorien von Larenz und Honig finden ihren Ausdruck in der "objektiven Zweckhaftigkeit der Handlung". Die finale Handlungslehre Welzels baut auf diesen Überlegungen auf, beschränkt sich jedoch auf die aktuelle Finalität. Die außerordentliche Zurechnung von Hruschka und Kindhäuser, die auf dem Begriff der actio libera in causa gründet, versucht die Fälle der unbewußten Fahrlässigkeit in die Zurechnung einzubeziehen. Die normative Begründung der Adäquanztheorie durch Müller und Engisch bildet den Ausgangspunkt und die Grundlage für die weitere Entwicklung der normativen Zurechnungstheorien (S. 102-110). Die hierauf gegründeten modernen Zurechnungstheorien vermögen jedoch das Problem der Risikorealisierung nicht zu lösen. Lediglich die von Jakobs und Puppe entwickelte Zurechnungstheorie der "relevanten Kausalität" vermag die Risikorealisierung in Teilbereichen zu erklären. Die hierfür notwendige Materialisierung des Pflichtverstoßes ist jedoch sehr kompliziert und damit schwer zu fassen. Die objektive Zweckhaftigkeit der Handlung und das mißbilligte Risiko stehen jedoch nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr besteht eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen beiden Merkmalen. Die objektive Zweckhaftigkeit begründet die Zurechnung, das erlaubte Risiko schränkt sie nachträglich wieder ein. Das erlaubte Risiko hat daher eine haftungsbeschränkende Funktion.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Atypische Kausalverläufe in objektiver Zurechnung und subjektivem Tatbestand.

Atypische Kausalverläufe in objektiver Zurechnung und subjektivem Tatbestand. von Block,  Florian
Im Zuge der Abhandlung wird die Fragestellung untersucht, wie sich Konstellationen sog. atypischer Kausalverläufe sachgerecht lösen lassen. Ausgehend von der zutreffenden Lehre von der objektiven Zurechnung stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem subjektiven Tatbestand zukommt. Logische Friktionen und/oder unhaltbare Ergebnisse lassen sich dabei nur vermeiden, indem man den Kausalverlauf nicht als Gegenstand des Vorsatzes ansieht. Damit kann es aber auch keinen rechtlich erheblichen Irrtum über den Kausalverlauf geben. Sehr wohl Gegenstand des Vorsatzes und damit im subjektiven Tatbestand zu thematisieren sind jedoch Ausgangs- und Endpunkt des Kausalverlaufs, d. h. die Schaffung der rechtlich missbilligten Gefahr sowie der tatbestandliche Erfolg. Die Frage des Vorsatzes bezüglich der Unerlaubtheit der Gefahr ist schließlich nach den Grundsätzen des Irrtums über normative Tatbestandsmerkmale zu behandeln.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug.

Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug. von Harbort,  Nikolai
Nikolai Harbort befasst sich mit einigen bis heute ungeklärten Problemen des Betrugstatbestandes und schlägt eine Lösung durch eine Analyse der hinter den Problemen stehenden kriminal- und gesellschaftspolitischen Wertungen sowie durch eine Verknüpfung mit dem allgemeinen Korrektiv der objektiven Zurechenbarkeit vor. Der Autor zeigt, dass viele der im Rahmen des Betrugstatbestandes bislang isoliert diskutierten Probleme auf die gleichen allgemeinen Gesichtspunkte zurückzuführen sind. Es handelt sich dabei um die aus der Lehre von der objektiven Zurechnung bekannten Fragen nach der Eigenverantwortlichkeit des Opfers und der rechtlichen Missbilligung der vom Täter geschaffenen Gefahr. Aufgegriffen werden in der Arbeit vor allem Fallgruppen, die dem Wortlaut nach § 263 StGB unterfielen, bei denen eine Strafbarkeit gemeinhin jedoch für nicht sachgerecht gehalten wird. Die herkömmlichen Diskussionen beschränken sich dabei weitgehend darauf, eine einschränkende - vielfach mit dem Wortsinn nicht zu vereinbarende - Auslegung bestimmter Tatbestandsmerkmale zu fordern. Stattdessen wird mit der Lehre von der objektiven Zurechnung ein allgemeines Korrektiv ins Feld geführt, welches in der bisherigen Betrugsdogmatik kaum Bedeutung erlangt hat. Nikolai Harbort veranschaulicht dies anhand der Problemkreise leichtgläubiger, zweifelnder oder rechtswidrig handelnder Opfer, sowie anhand von vorwiegend unter den Schlagwörtern Zweckverfehlungslehre, Prozessbetrug, Dreiecksbetrug, sozialadäquate bzw. konkludente Täuschung diskutierten Fallgruppen. Dies führt dann z. B. zu der Erkenntnis, dass es bei einem Opfer, das Geld zu rechtswidrigen Zwecken wie einem Auftragsmord hergibt, im Ergebnis nicht etwa um die Frage des Vermögensbegriffes gehen kann, da das eingesetzte Geld - ausgehend von einem natürlichen Wortverständnis - zweifellos Vermögen darstellt. Vielmehr muss in diesem und vielen anderen der aufgezeigten Problemkreise der Ausgangspunkt die Frage sein, ob der Täter durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, bzw. ob das Opfer sich eigenverantwortlich selbstgefährdet hat.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Blitz als Mordinstrument.

Der Blitz als Mordinstrument. von Schroeder,  Friedrich-Christian
Die Rechtswissenschaft besteht nicht nur aus Thesen und Theorien zur Systematisierung und Auslegung der Gesetzgebung. Sie entwirft auch ausgeklügelte Fälle, mit denen sie ihre Theorien belegt und konkurrierende Theorien herausfordert oder zu widerlegen sucht. Einige dieser Fälle sind unsterblich und - wie es scheint - um so unsterblicher, je lebensfremder sie sind. Anhand eines solchen Falles, der die deutsche Strafrechtswissenschaft bereits seit 150 Jahren beschäftigt, zeigt F.-C. Schroeder die Entwicklung der Strafrechtswissenschaft in dieser Zeit auf. Scharfsinnige Analysen vermischen sich mit eher skurrilen Produkten der Wissenschaft. Der Streifzug lässt die beteiligten Wissenschaftler zu ihrem eigenen Wort kommen und spiegelt so auch den Wandel der Sprache der Wissenschaft wider.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Entwicklung der objektiven Zurechnung.

Die Entwicklung der objektiven Zurechnung. von Hübner,  Christoph
Den Ausgangspunkt der Zurechnungslehren bilden die Überlegungen von Pufendorf, Kant und Hegel. Bemerkenswert ist, daß bereits sehr früh wesentliche Aspekte der objektiven Zurechnung entwickelt wurden ohne jedoch Zurechnungsformeln herauszuarbeiten. Die objektiv voluntativen Zurechnungstheorien von Larenz und Honig finden ihren Ausdruck in der "objektiven Zweckhaftigkeit der Handlung". Die finale Handlungslehre Welzels baut auf diesen Überlegungen auf, beschränkt sich jedoch auf die aktuelle Finalität. Die außerordentliche Zurechnung von Hruschka und Kindhäuser, die auf dem Begriff der actio libera in causa gründet, versucht die Fälle der unbewußten Fahrlässigkeit in die Zurechnung einzubeziehen. Die normative Begründung der Adäquanztheorie durch Müller und Engisch bildet den Ausgangspunkt und die Grundlage für die weitere Entwicklung der normativen Zurechnungstheorien (S. 102-110). Die hierauf gegründeten modernen Zurechnungstheorien vermögen jedoch das Problem der Risikorealisierung nicht zu lösen. Lediglich die von Jakobs und Puppe entwickelte Zurechnungstheorie der "relevanten Kausalität" vermag die Risikorealisierung in Teilbereichen zu erklären. Die hierfür notwendige Materialisierung des Pflichtverstoßes ist jedoch sehr kompliziert und damit schwer zu fassen. Die objektive Zweckhaftigkeit der Handlung und das mißbilligte Risiko stehen jedoch nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr besteht eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen beiden Merkmalen. Die objektive Zweckhaftigkeit begründet die Zurechnung, das erlaubte Risiko schränkt sie nachträglich wieder ein. Das erlaubte Risiko hat daher eine haftungsbeschränkende Funktion.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook von Jaeger,  Christian, Jäger
Das Repetitorium:  Das Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des Strafrechts verfolgt – wie das Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil – die Zielsetzung, den gesamten examensrelevanten Stoff konzentriert darzustellen und dabei nicht nur die systematischen Zusammenhänge hervortreten zu lassen, sondern auch die Anwendung der Einzelprobleme in der Falllösung zu veranschaulichen. Hierzu wird der Studierende mit allen prüfungswichtigen Problemen des Allgemeinen Teils des Strafrechts und seinen Bezügen zum Besonderen Teil vertraut gemacht. Zahlreiche Hinweise und klausurtaktische Tipps dienen neben den Falllösungen der konkreten Umsetzung in Klausuren sowie der Befähigung, auch unbekannte Sachverhalte methodisch und orientiert am strafrechtlichen Gesamtsystem sicher zu lösen. Die 10. Auflage berücksichtigt u.a. den Hammerschlag-Fall, den Brutalraub-Fall, den Ku'dammraser-Fall, den Ecstasypillen-Fall, den Scheinauftragsmörder-Fall, den Lebensmittelerpresser-Fall, den Falschmedikations-Fall sowie den Berliner und Hamburger Suizidhilfe-Fall, die in der Neuauflage klausurmäßig gelöst sind. Zahlreiche weitere Fälle aus der jüngsten Judikatur wurden als Beispiele verarbeitet; aus der Vielzahl seien hier nur der Passauer Schläger-Fall und der Dopingboxer-Fall erwähnt. Über das Stichwortverzeichnis können die Fälle leicht aufgefunden werden. Zudem wurden auch alle examensrelevant erscheinenden neueren Entwicklungen im Bereich des Allgemeinen Teils einbezogen. Besonders hingewiesen sei hier auf die Problematik der Triage, die im Zuge der Coronapandemie eine intensive juristische Diskussion ausgelöst hat, die in diesem Band im Kontext der rechtfertigenden Pflichtenkollision ausführlich erörtert wird. Durch Umwandlung von älteren Fällen in Beispiele ist es im Übrigen gelungen, den bisherigen Umfang des Lehrbuchs ohne Informationsverlust beizubehalten. Die Reihe: Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.
Aktualisiert: 2023-05-10
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Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil von †.,  Johannes Wessels, Beulke,  Werner, Satzger,  Helmut
Der Klassiker der Strafrechts-Lehrbücher!!!  Der Band Strafrecht Allgemeiner Teil behandelt die Lehre von der Straftat. Das Lehrbuch ist zur vorlesungsbegleitenden Lektüre für Studienanfänger und Fortgeschrittene konzipiert und vermittelt unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung die Grundlagen des Strafrechtssystems. Ausgangspunkte der Darstellung sind stets einleitende Fälle mit kurzen Lösungen am Kapitelende. Dieser Gang der Darstellung sowie ergänzende Hinweise zur Methode der Fallbearbeitung erleichtern dem Lernenden das Eindringen in die Probleme des Allgemeinen Teils. Außerdem können sich fortgeschrittene Studierende und Referendare zur raschen Wiederholung einen zusammenhängenden Überblick zu den Kernfragen der Strafrechtsdogmatik verschaffen. Das integrierte ebook: Es enthält den vollständigen Text des Buches direkt verlinkt mit nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für die strafrechtliche Ausbildung und Praxis wegweisenden Entscheidungen des BGH und des RG. Der Leser gelangt so mit einem "Klick" aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Urteilen. Mit der Neuauflage ist die Darstellung wiederum gründlich ergänzt und aktualisiert worden; Rechtsprechung und Schrifttum sind bis Juni 2021 berücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-05-10
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Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil von Beulke,  Werner, Satzger,  Helmut, Wessels,  Johannes
Der Klassiker der Strafrechts-Lehrbücher!!! Der Band Strafrecht Allgemeiner Teil behandelt die Lehre von der Straftat. Das Lehrbuch ist zur vorlesungsbegleitenden Lektüre für Studienanfänger und Fortgeschrittene konzipiert und vermittelt unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung die Grundlagen des Strafrechtssystems. Ausgangspunkte der Darstellung sind stets einleitende Fälle mit kurzen Lösungen am Kapitelende. Dieser Gang der Darstellung sowie ergänzende Hinweise zur Methode der Fallbearbeitung erleichtern dem Lernenden das Eindringen in die Probleme des Allgemeinen Teils. Außerdem können sich fortgeschrittene Studierende und Referendare zur raschen Wiederholung einen zusammenhängenden Überblick zu den Kernfragen der Strafrechtsdogmatik verschaffen. Das ebook: Es enthält den vollständigen Text des Buches direkt verlinkt mit nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für die strafrechtliche Ausbildung und Praxis wegweisenden Entscheidungen des BGH und des RG. Der Leser gelangt so mit einem "Klick" aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Urteilen. Mit der Neuauflage ist die Darstellung wiederum gründlich ergänzt und aktualisiert worden; Rechtsprechung und Schrifttum sind bis Juni 2022 berücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-05-10
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