Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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"Res sacra" ist die juristische Chiffre für Objekte, die kraft einer religionsrechtlichen Widmung dem Kult von öffentlich-rechtlich korporierten Kirchen und Religionsgesellschaften dienen. Als "öffentliche Sachen" haben sie einen besonderen staatskirchenrechtlichen Status und genießen verfassungsrechtlichen Schutz. Gibt es res sacrae auch in den neuen Bundesländern? Blieb der öffentlich-rechtliche Status historischer res sacrae in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR erhalten? Welche Rechtsstellung hatten die Kirchen in der ehemaligen DDR? Wie ist das durch Landesverfassungsrecht und Kirchenverträge geprägte Staatskirchenrecht in den neuen Bundesländern heute ausgestaltet? °°Die aktuelle öffentliche Diskussion um die Neuerrichtung der Leipziger Universitätskirche ist für Helmut Goerlich und Torsten Schmidt Anlass für die Untersuchung dieser Rechtsfragen. Die Autoren zeigen erstmals und umfassend nicht nur den bestehenden einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Regelungsrahmen auf, sondern auch die rechtlichen Konsequenzen des Wiederaufbaus und der künftigen Nutzung der "Paulinerkirche". °°Das Institut für Verwaltung und Verwaltungsrecht in den neuen Bundesländern e. V. widmet sich aktuellen Fragen der Verwaltungspraxis und des Verwaltungsrechts in den neuen Ländern. Durch eine stark säkularisierte Prägung des Gemeinwesens und durch das Fehlen praktischer Erfahrungen staatlicher und kirchlicher Verwaltungen im Umgang mit dem Religions- und Staatskirchenrecht gibt es in den neuen Bundesländern oft Schwierigkeiten beim Verständnis und der Anwendung dieses scheinbar entlegenen Rechtsgebiets. Das Institut für Verwaltung und Verwaltungsrecht in den neuen Bundesländern e. V. hat die Veröffentlichung der Untersuchung durch Aufnahme in die eigene Schriftenreihe auch deshalb unterstützt, weil es der Schrift um den heute angemessenen Respekt vor dem geltenden Recht auch in Religionsangelegenheiten geht und die Rechtslage
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gegenstand der Arbeit ist eine Analyse der Konflikte zwischen kommunaler Planungshoheit und eisenbahnrechtlicher Planfeststellung. Diese entstehen bei der Neuplanung von Betriebsanlagen der Eisenbahn, während der Nutzung und bei ihrer Aufgabe.
Das Kollisionsproblem ist partiell in den §§ 7 und 38 BauGB geregelt. Der Regelungsgehalt der §§ 7 und 38 BauGB wird dargestellt und auf die Vereinbarkeit mit Art. 28 GG unter Konkretisierung des Gegenstandes und der Vorgaben der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der kommunalen Planungshoheit untersucht. Weiter zeigt der Autor die Beschränkungen der kommunalen Planungshoheit während der Geltung der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auf und untersucht die Konflikte bei der Aufgabe der Nutzung einer Anlage für Eisenbahnzwecke. Es zeigt sich, daß gemischt genutzte Anlagen nur in Kooperation zwischen Fachplanungsträger und Gemeinde verwirklicht werden können. Der Wechsel der Planungshoheit bei Aufgabe von Bahnanlagen kann nicht durch "Entwidmung", sondern nur durch Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgen, auf die die Gemeinde gegebenenfalls einen Anspruch hat.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gleich dem Phönix aus der Asche scheint die Entwidmung von Bahnanlagen dem Scheiterhaufen des öffentlichen Sachenrechts entstiegen, als das Bundesverwaltungsgericht am 16.12.1988 entschied, daß es zur Errichtung eines Supermarktes auf Bahngelände einer vorherigen ausdrücklichen Entwidmungsverfügung bedarf. Seither sorgt das sperrige Rechtsinstitut für zahllose Probleme und Unklarheiten in der Praxis der kommunalen und bahninternen Planungen, die vom Interessenkonflikt zwischen den um eine nachhaltige Stadtentwicklung bemühten Gemeinden und dem Bestreben der Bahn, nicht mehr benötigte Flächen möglichst lukrativ zu verwerten, geprägt ist. Die Diskussion über die formellen und materiellen Voraussetzungen der Entwidmung hängt dabei oftmals in der Luft.
Annemie Schmitz-Valckenberg untersucht ausgehend von der unstreitigen Prämisse, daß die Entwidmung die Eigenschaft als Bahnanlage beendet, zunächst den Inhalt der Bahnanlageneigenschaft. Das Ergebnis, daß Bahnanlagen öffentliche Sachen sind, die ähnlich wie Straßen mit einem dinglichen, die Eigentümerbefugnisse beschränkenden öffentlichen Recht belastet sind, liefert die dogmatische Schablone, um die in der Praxis umstrittenen Fragen des Verfahrens der Entwidmung und der Existenz eines gemeindlichen Anspruchs auf Entwidmung oder zumindest eines Antragsrechts zu beantworten. Indem über die Bahnanlageneigenschaft die Verbindung zwischen öffentlichem Sachenrecht und Fachplanungsrecht geknüpft wird, ist auch ein Schlüssel zur Lösung des Problems der Verteilung kommunaler und fachplanerischer Planungs- und Genehmigungszuständigkeiten für bahnfremde Nutzungen von Bahnanlagen - wie etwa bei der Integration von Shoppingmalls in Bahnhofsgebäuden - gefunden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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"Res sacra" ist die juristische Chiffre für Objekte, die kraft einer religionsrechtlichen Widmung dem Kult von öffentlich-rechtlich korporierten Kirchen und Religionsgesellschaften dienen. Als "öffentliche Sachen" haben sie einen besonderen staatskirchenrechtlichen Status und genießen verfassungsrechtlichen Schutz. Gibt es res sacrae auch in den neuen Bundesländern? Blieb der öffentlich-rechtliche Status historischer res sacrae in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR erhalten? Welche Rechtsstellung hatten die Kirchen in der ehemaligen DDR? Wie ist das durch Landesverfassungsrecht und Kirchenverträge geprägte Staatskirchenrecht in den neuen Bundesländern heute ausgestaltet? °°Die aktuelle öffentliche Diskussion um die Neuerrichtung der Leipziger Universitätskirche ist für Helmut Goerlich und Torsten Schmidt Anlass für die Untersuchung dieser Rechtsfragen. Die Autoren zeigen erstmals und umfassend nicht nur den bestehenden einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Regelungsrahmen auf, sondern auch die rechtlichen Konsequenzen des Wiederaufbaus und der künftigen Nutzung der "Paulinerkirche". °°Das Institut für Verwaltung und Verwaltungsrecht in den neuen Bundesländern e. V. widmet sich aktuellen Fragen der Verwaltungspraxis und des Verwaltungsrechts in den neuen Ländern. Durch eine stark säkularisierte Prägung des Gemeinwesens und durch das Fehlen praktischer Erfahrungen staatlicher und kirchlicher Verwaltungen im Umgang mit dem Religions- und Staatskirchenrecht gibt es in den neuen Bundesländern oft Schwierigkeiten beim Verständnis und der Anwendung dieses scheinbar entlegenen Rechtsgebiets. Das Institut für Verwaltung und Verwaltungsrecht in den neuen Bundesländern e. V. hat die Veröffentlichung der Untersuchung durch Aufnahme in die eigene Schriftenreihe auch deshalb unterstützt, weil es der Schrift um den heute angemessenen Respekt vor dem geltenden Recht auch in Religionsangelegenheiten geht und die Rechtslage
Aktualisiert: 2023-06-07
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Gegenstand der Arbeit ist eine Analyse der Konflikte zwischen kommunaler Planungshoheit und eisenbahnrechtlicher Planfeststellung. Diese entstehen bei der Neuplanung von Betriebsanlagen der Eisenbahn, während der Nutzung und bei ihrer Aufgabe.
Das Kollisionsproblem ist partiell in den §§ 7 und 38 BauGB geregelt. Der Regelungsgehalt der §§ 7 und 38 BauGB wird dargestellt und auf die Vereinbarkeit mit Art. 28 GG unter Konkretisierung des Gegenstandes und der Vorgaben der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der kommunalen Planungshoheit untersucht. Weiter zeigt der Autor die Beschränkungen der kommunalen Planungshoheit während der Geltung der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auf und untersucht die Konflikte bei der Aufgabe der Nutzung einer Anlage für Eisenbahnzwecke. Es zeigt sich, daß gemischt genutzte Anlagen nur in Kooperation zwischen Fachplanungsträger und Gemeinde verwirklicht werden können. Der Wechsel der Planungshoheit bei Aufgabe von Bahnanlagen kann nicht durch "Entwidmung", sondern nur durch Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgen, auf die die Gemeinde gegebenenfalls einen Anspruch hat.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Gleich dem Phönix aus der Asche scheint die Entwidmung von Bahnanlagen dem Scheiterhaufen des öffentlichen Sachenrechts entstiegen, als das Bundesverwaltungsgericht am 16.12.1988 entschied, daß es zur Errichtung eines Supermarktes auf Bahngelände einer vorherigen ausdrücklichen Entwidmungsverfügung bedarf. Seither sorgt das sperrige Rechtsinstitut für zahllose Probleme und Unklarheiten in der Praxis der kommunalen und bahninternen Planungen, die vom Interessenkonflikt zwischen den um eine nachhaltige Stadtentwicklung bemühten Gemeinden und dem Bestreben der Bahn, nicht mehr benötigte Flächen möglichst lukrativ zu verwerten, geprägt ist. Die Diskussion über die formellen und materiellen Voraussetzungen der Entwidmung hängt dabei oftmals in der Luft.
Annemie Schmitz-Valckenberg untersucht ausgehend von der unstreitigen Prämisse, daß die Entwidmung die Eigenschaft als Bahnanlage beendet, zunächst den Inhalt der Bahnanlageneigenschaft. Das Ergebnis, daß Bahnanlagen öffentliche Sachen sind, die ähnlich wie Straßen mit einem dinglichen, die Eigentümerbefugnisse beschränkenden öffentlichen Recht belastet sind, liefert die dogmatische Schablone, um die in der Praxis umstrittenen Fragen des Verfahrens der Entwidmung und der Existenz eines gemeindlichen Anspruchs auf Entwidmung oder zumindest eines Antragsrechts zu beantworten. Indem über die Bahnanlageneigenschaft die Verbindung zwischen öffentlichem Sachenrecht und Fachplanungsrecht geknüpft wird, ist auch ein Schlüssel zur Lösung des Problems der Verteilung kommunaler und fachplanerischer Planungs- und Genehmigungszuständigkeiten für bahnfremde Nutzungen von Bahnanlagen - wie etwa bei der Integration von Shoppingmalls in Bahnhofsgebäuden - gefunden.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Gleich dem Phönix aus der Asche scheint die Entwidmung von Bahnanlagen dem Scheiterhaufen des öffentlichen Sachenrechts entstiegen, als das Bundesverwaltungsgericht am 16.12.1988 entschied, daß es zur Errichtung eines Supermarktes auf Bahngelände einer vorherigen ausdrücklichen Entwidmungsverfügung bedarf. Seither sorgt das sperrige Rechtsinstitut für zahllose Probleme und Unklarheiten in der Praxis der kommunalen und bahninternen Planungen, die vom Interessenkonflikt zwischen den um eine nachhaltige Stadtentwicklung bemühten Gemeinden und dem Bestreben der Bahn, nicht mehr benötigte Flächen möglichst lukrativ zu verwerten, geprägt ist. Die Diskussion über die formellen und materiellen Voraussetzungen der Entwidmung hängt dabei oftmals in der Luft.
Annemie Schmitz-Valckenberg untersucht ausgehend von der unstreitigen Prämisse, daß die Entwidmung die Eigenschaft als Bahnanlage beendet, zunächst den Inhalt der Bahnanlageneigenschaft. Das Ergebnis, daß Bahnanlagen öffentliche Sachen sind, die ähnlich wie Straßen mit einem dinglichen, die Eigentümerbefugnisse beschränkenden öffentlichen Recht belastet sind, liefert die dogmatische Schablone, um die in der Praxis umstrittenen Fragen des Verfahrens der Entwidmung und der Existenz eines gemeindlichen Anspruchs auf Entwidmung oder zumindest eines Antragsrechts zu beantworten. Indem über die Bahnanlageneigenschaft die Verbindung zwischen öffentlichem Sachenrecht und Fachplanungsrecht geknüpft wird, ist auch ein Schlüssel zur Lösung des Problems der Verteilung kommunaler und fachplanerischer Planungs- und Genehmigungszuständigkeiten für bahnfremde Nutzungen von Bahnanlagen - wie etwa bei der Integration von Shoppingmalls in Bahnhofsgebäuden - gefunden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Gegenstand der Arbeit ist eine Analyse der Konflikte zwischen kommunaler Planungshoheit und eisenbahnrechtlicher Planfeststellung. Diese entstehen bei der Neuplanung von Betriebsanlagen der Eisenbahn, während der Nutzung und bei ihrer Aufgabe.
Das Kollisionsproblem ist partiell in den §§ 7 und 38 BauGB geregelt. Der Regelungsgehalt der §§ 7 und 38 BauGB wird dargestellt und auf die Vereinbarkeit mit Art. 28 GG unter Konkretisierung des Gegenstandes und der Vorgaben der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der kommunalen Planungshoheit untersucht. Weiter zeigt der Autor die Beschränkungen der kommunalen Planungshoheit während der Geltung der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auf und untersucht die Konflikte bei der Aufgabe der Nutzung einer Anlage für Eisenbahnzwecke. Es zeigt sich, daß gemischt genutzte Anlagen nur in Kooperation zwischen Fachplanungsträger und Gemeinde verwirklicht werden können. Der Wechsel der Planungshoheit bei Aufgabe von Bahnanlagen kann nicht durch "Entwidmung", sondern nur durch Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgen, auf die die Gemeinde gegebenenfalls einen Anspruch hat.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Das vorliegende Buch »Verwaltungsrecht Brandenburg« erweitert die Serie der Lehr- und Arbeitsbücher der Brandenburgischen Kommunalakademie in Potsdam. Es stellt die Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts, ergänzt um den Verwaltungsrechtsschutz, umfassend und systematisch dar. Die Themenschwerpunkte im Einzelnen: Grundlagen des Verwaltungsrechts, Verwaltungsorganisationsrecht, Verwaltungsverfahren, Handlungsformen der Verwaltung, Verwaltungsvollstreckung, Verwaltungsrechtsschutz, Öffentliches Sachenrecht und Staatshaftung. Die jahrzehntelange Berufserfahrung der Autoren bieten die Gewähr für eine optimale
und leserorientierte Präsentation der in den Lehr- und Stoffverteilungsplänen vorgesehenen Themen.
Die Lehrgangsteilnehmer in den Ausbildungs-, Fortbildungs- und Aufstiegsfortbildungslehrgängen können mit der Lektüre des Buches den Lehrstoff vor- und nachbereiten und werden auf diese Weise optimal auf die Klausuren und Prüfungen vorbereitet. Wegen der berufsorientierten Relevanz kann sich auch der Verwaltungspraktiker rasch in das Verwaltungsrecht einarbeiten; es unterstützt ihn auch bei der Erledigung verwaltungsrechtlicher Problemstellungen. Die Inhalte werden mit graphischen Darstellungen und Schaubildern veranschaulicht. Am Ende der Kapitel sind Übungsund Wiederholungsaufgaben zur Vertiefung vorgesehen. Hinweise auf weiterführende Literatur bieten gerade den angehenden Verwaltungsfachwirten und BA-Absolventen die Möglichkeit, die Themen in ihrer Komplexität und Tiefe zu erfassen.
Aktualisiert: 2022-02-10
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Aktualisiert: 2023-03-27
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Aktualisiert: 2023-03-27
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