Referate und Diskussionsbeiträge des 19. Österreichischen Juristentages 2015 in Wien.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Vortragsveranstaltung des Österreichischen Juristentags.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Vortragsveranstaltung des Österreichischen Juristentags.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Gutachten des 19. Österreichischen Juristentages 2015 in Wien.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Gutachten des 19. Österreichischen Juristentages 2015 in Wien.
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Gutachten des 19. Österreichischen Juristentages 2015 in Wien.
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Vortragsveranstaltung des Österreichischen Juristentags.
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Gutachten des 19. Österreichischen Juristentages 2015 in Wien.
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Gutachten des 19. Österreichischen Juristentages 2015 in Wien.
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Vortragsveranstaltung des Österreichischen Juristentags.
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Vortragsveranstaltung des Österreichischen Juristentags.
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Gutachten des 20. Österreichischen Juristentages 2018 in Salzburg.
Seit dem 1.1.2006 existiert im österreichischen Recht eine Verantwortlichkeit von Verbänden (insb juristischen Personen) im allgemeinen gerichtlichen Strafrecht (VbVG) sowie im Finanzstrafrecht (§ 28a FinStrG); mit § 99d BWG und § 48e BörseG wurden mittlerweile auch Vorschriften erlassen, die eine sektorale Verantwortlichkeit juristischer Personen für bestimmte Verwaltungsübertretungen vorsehen. Ohne Zweifel handelte es sich bei der Einführung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit um einen großen Paradigmenwechsel im österreichischen Recht, weil damit mit dem Grundsatz „societas non delinquere potest“ gebrochen wurde. Die Frage einer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit war von Anfang an umstritten; in einem Erkenntnis des VfGH vom Dezember 2016 wurde das VbVG – den dortigen Anfechtungsgegenstand betreffend – als nicht verfassungswidrig eingestuft. Ferner liegt aktuell auch ein thematisch einschlägiger Gesetzesprüfungsantrag durch das Bundesverwaltungsgericht vor (betreffend § 99d BWG). Bemerkenswert ist auch, dass die Verantwortlichkeit von Verbänden in der strafrechtlichen Praxis nicht die bedeutende Rolle spielt, die sich der Gesetzgeber wohl erwartet hätte. Aus diesen Gründen beschäftigt sich die Abteilung Strafrecht aus einer interdisziplinären Sichtweise (allgemeines Strafrecht; Finanzstrafrecht; Verwaltungsstrafrecht) mit der Verbandsverantwortlichkeit. Neben dogmatischen Problemfragen (zB passt das VbVG wirklich für Gebietskörperschaften?, „Organisationsverschulden“ bei Mitarbeiter-Straftaten, Konsequenzen von Rechtsirrtümern, Rückwirkungsverbots-Fragen) werden dabei auch die vorgesehenen Sanktionen (insb die vom VbVG vorgeschriebene Berechnung der Verbandsgeldbuße anhand der „Ertragslage“ des Verbandes) einer näheren Analyse unterzogen. Auch den verfahrensrechtlichen Aspekten des Themas soll gebührender Platz eingeräumt werden (insb Opportunitätsprinzip, nemo tenetur-Aspekte und die Frage, nach welchem Verfahrensrecht eigentlich eine Verbandsverantwortlichkeit nach § 99d BWG und § 48e BörseG verhängt wird). In den Vorträgen soll die praktische Seite dieses Themas von erfahrenen Praktikern und einem Legisten näher ausgeleuchtet werden, so etwa die Frage, wie eine mögliche Resozialisierung von Verbänden im Finanzstrafrecht eigentlich aussehen soll (kann Repression ein sachgerechter Strafzweck der Verbandsbuße sein?).
Aktualisiert: 2023-06-30
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Gutachten des 20. Österreichischen Juristentages 2018 in Salzburg.
Seit dem 1.1.2006 existiert im österreichischen Recht eine Verantwortlichkeit von Verbänden (insb juristischen Personen) im allgemeinen gerichtlichen Strafrecht (VbVG) sowie im Finanzstrafrecht (§ 28a FinStrG); mit § 99d BWG und § 48e BörseG wurden mittlerweile auch Vorschriften erlassen, die eine sektorale Verantwortlichkeit juristischer Personen für bestimmte Verwaltungsübertretungen vorsehen. Ohne Zweifel handelte es sich bei der Einführung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit um einen großen Paradigmenwechsel im österreichischen Recht, weil damit mit dem Grundsatz „societas non delinquere potest“ gebrochen wurde. Die Frage einer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit war von Anfang an umstritten; in einem Erkenntnis des VfGH vom Dezember 2016 wurde das VbVG – den dortigen Anfechtungsgegenstand betreffend – als nicht verfassungswidrig eingestuft. Ferner liegt aktuell auch ein thematisch einschlägiger Gesetzesprüfungsantrag durch das Bundesverwaltungsgericht vor (betreffend § 99d BWG). Bemerkenswert ist auch, dass die Verantwortlichkeit von Verbänden in der strafrechtlichen Praxis nicht die bedeutende Rolle spielt, die sich der Gesetzgeber wohl erwartet hätte. Aus diesen Gründen beschäftigt sich die Abteilung Strafrecht aus einer interdisziplinären Sichtweise (allgemeines Strafrecht; Finanzstrafrecht; Verwaltungsstrafrecht) mit der Verbandsverantwortlichkeit. Neben dogmatischen Problemfragen (zB passt das VbVG wirklich für Gebietskörperschaften?, „Organisationsverschulden“ bei Mitarbeiter-Straftaten, Konsequenzen von Rechtsirrtümern, Rückwirkungsverbots-Fragen) werden dabei auch die vorgesehenen Sanktionen (insb die vom VbVG vorgeschriebene Berechnung der Verbandsgeldbuße anhand der „Ertragslage“ des Verbandes) einer näheren Analyse unterzogen. Auch den verfahrensrechtlichen Aspekten des Themas soll gebührender Platz eingeräumt werden (insb Opportunitätsprinzip, nemo tenetur-Aspekte und die Frage, nach welchem Verfahrensrecht eigentlich eine Verbandsverantwortlichkeit nach § 99d BWG und § 48e BörseG verhängt wird). In den Vorträgen soll die praktische Seite dieses Themas von erfahrenen Praktikern und einem Legisten näher ausgeleuchtet werden, so etwa die Frage, wie eine mögliche Resozialisierung von Verbänden im Finanzstrafrecht eigentlich aussehen soll (kann Repression ein sachgerechter Strafzweck der Verbandsbuße sein?).
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Gutachten des 20. Österreichischen Juristentages 2018 in Salzburg.
Seit dem 1.1.2006 existiert im österreichischen Recht eine Verantwortlichkeit von Verbänden (insb juristischen Personen) im allgemeinen gerichtlichen Strafrecht (VbVG) sowie im Finanzstrafrecht (§ 28a FinStrG); mit § 99d BWG und § 48e BörseG wurden mittlerweile auch Vorschriften erlassen, die eine sektorale Verantwortlichkeit juristischer Personen für bestimmte Verwaltungsübertretungen vorsehen. Ohne Zweifel handelte es sich bei der Einführung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit um einen großen Paradigmenwechsel im österreichischen Recht, weil damit mit dem Grundsatz „societas non delinquere potest“ gebrochen wurde. Die Frage einer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit war von Anfang an umstritten; in einem Erkenntnis des VfGH vom Dezember 2016 wurde das VbVG – den dortigen Anfechtungsgegenstand betreffend – als nicht verfassungswidrig eingestuft. Ferner liegt aktuell auch ein thematisch einschlägiger Gesetzesprüfungsantrag durch das Bundesverwaltungsgericht vor (betreffend § 99d BWG). Bemerkenswert ist auch, dass die Verantwortlichkeit von Verbänden in der strafrechtlichen Praxis nicht die bedeutende Rolle spielt, die sich der Gesetzgeber wohl erwartet hätte. Aus diesen Gründen beschäftigt sich die Abteilung Strafrecht aus einer interdisziplinären Sichtweise (allgemeines Strafrecht; Finanzstrafrecht; Verwaltungsstrafrecht) mit der Verbandsverantwortlichkeit. Neben dogmatischen Problemfragen (zB passt das VbVG wirklich für Gebietskörperschaften?, „Organisationsverschulden“ bei Mitarbeiter-Straftaten, Konsequenzen von Rechtsirrtümern, Rückwirkungsverbots-Fragen) werden dabei auch die vorgesehenen Sanktionen (insb die vom VbVG vorgeschriebene Berechnung der Verbandsgeldbuße anhand der „Ertragslage“ des Verbandes) einer näheren Analyse unterzogen. Auch den verfahrensrechtlichen Aspekten des Themas soll gebührender Platz eingeräumt werden (insb Opportunitätsprinzip, nemo tenetur-Aspekte und die Frage, nach welchem Verfahrensrecht eigentlich eine Verbandsverantwortlichkeit nach § 99d BWG und § 48e BörseG verhängt wird). In den Vorträgen soll die praktische Seite dieses Themas von erfahrenen Praktikern und einem Legisten näher ausgeleuchtet werden, so etwa die Frage, wie eine mögliche Resozialisierung von Verbänden im Finanzstrafrecht eigentlich aussehen soll (kann Repression ein sachgerechter Strafzweck der Verbandsbuße sein?).
Aktualisiert: 2023-06-30
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Die Auswirkungen des gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenrechts auf das Steuerrecht
Die Rechtsentwicklung ist innerhalb der Europäischen Gemeinschaft auf diesem Gebiet sehr stark in Fluss. Der EuGH konkretisiert in zunehmendem Ausmaß die einschlägigen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts gerade mit Blick auf die Steuerrechte der Mitgliedstaaten. Dies führt in Einzelfällen zu einem "Beihilfenverdacht" gegenüber Regelungen des Steuerrechts, die vordem noch unbedenklich erschienen sind. Ausnahmen von den steuerlichen Bemessungsgrundlagen geraten so gleichermaßen in das Visier des Europarechts wie Ermäßigungen in den Steuersätzen, ja sogar in der grundlegenden Abgrenzung des Besteuerungsgegenstandes kann eine Beihilfe gelegen sein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden vor allem die Handhabung und Durchsetzung des Durchführungsverbotes gegenüber vorweg nicht gehörig notifizierten Beihilfen bedeutsam und um solche handelt es sich zumeist und naturgemäß bei im Abgabenrecht "versteckten" Förderungen.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Die Auswirkungen des gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenrechts auf das Steuerrecht
Die Rechtsentwicklung ist innerhalb der Europäischen Gemeinschaft auf diesem Gebiet sehr stark in Fluss. Der EuGH konkretisiert in zunehmendem Ausmaß die einschlägigen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts gerade mit Blick auf die Steuerrechte der Mitgliedstaaten. Dies führt in Einzelfällen zu einem "Beihilfenverdacht" gegenüber Regelungen des Steuerrechts, die vordem noch unbedenklich erschienen sind. Ausnahmen von den steuerlichen Bemessungsgrundlagen geraten so gleichermaßen in das Visier des Europarechts wie Ermäßigungen in den Steuersätzen, ja sogar in der grundlegenden Abgrenzung des Besteuerungsgegenstandes kann eine Beihilfe gelegen sein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden vor allem die Handhabung und Durchsetzung des Durchführungsverbotes gegenüber vorweg nicht gehörig notifizierten Beihilfen bedeutsam und um solche handelt es sich zumeist und naturgemäß bei im Abgabenrecht "versteckten" Förderungen.
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Die Auswirkungen des gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenrechts auf das Steuerrecht
Die Rechtsentwicklung ist innerhalb der Europäischen Gemeinschaft auf diesem Gebiet sehr stark in Fluss. Der EuGH konkretisiert in zunehmendem Ausmaß die einschlägigen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts gerade mit Blick auf die Steuerrechte der Mitgliedstaaten. Dies führt in Einzelfällen zu einem "Beihilfenverdacht" gegenüber Regelungen des Steuerrechts, die vordem noch unbedenklich erschienen sind. Ausnahmen von den steuerlichen Bemessungsgrundlagen geraten so gleichermaßen in das Visier des Europarechts wie Ermäßigungen in den Steuersätzen, ja sogar in der grundlegenden Abgrenzung des Besteuerungsgegenstandes kann eine Beihilfe gelegen sein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden vor allem die Handhabung und Durchsetzung des Durchführungsverbotes gegenüber vorweg nicht gehörig notifizierten Beihilfen bedeutsam und um solche handelt es sich zumeist und naturgemäß bei im Abgabenrecht "versteckten" Förderungen.
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