Zum Grundwerk
Der Sartorius enthält mit rund 150 Gesetzen und Verordnungen alle für die Ausbildung und Praxis wichtigen Vorschriften aus dem Verfassungs- und Verwaltungsrecht aus den Bereichen:Staats- und VerfassungsrechtVerwaltungsrecht, (z.B. Beamten- und Disziplinarrecht, Pass- und Ausweiswesen, Personenstandswesen, Bau- und Wohnungswesen, Ausländerrecht, Rechtspflege, Verteidigung, Haushaltsrecht und Bundesvermögen, Arbeitsschutz und Technikrecht, Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft)Europarecht
Zielgruppe
Für Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, Hochschullehrende, Studierende, Referendarinnen und Referendare, öffentliche Verwaltung in Bund und Ländern.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die führende Textausgabe im Öffentlichen Recht
Zum Grundwerk
Der Sartorius enthält mit rund 200 Gesetzen und Verordnungen alle für die Ausbildung und Praxis wichtigen Vorschriften aus dem Verfassungs- und Verwaltungsrecht aus den Bereichen:
- Staats- und Verfassungsrecht,
- Verwaltungsrecht, (z.B. Beamten- und Disziplinarrecht, Pass- und Ausweiswesen, Personenstandswesen, Bau- und Wohnungswesen, Ausländerrecht, Rechtspflege, Verteidigung, Haushaltsrecht und Bundesvermögen, Arbeitsschutz und Technikrecht, Land- Forst- und Ernährungswirtschaft).
- Europarecht
Zur Neuauflage
- Mit der 108. Auflage wird die Textsammlung voraussichtlich auf den Stand vom September 2014 gebracht.
- Inhalt und Umfang sind abhängig von der Gesetzgebung.
Zielgruppe
Für Richter, Rechtsanwälte, Hochschullehrer, Studierende, Referendare, öffentliche Verwaltung in Bund und Ländern.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Aktualisiert: 2023-06-22
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Aktualisiert: 2023-06-21
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Aktualisiert: 2023-06-21
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Aktualisiert: 2023-06-21
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Aktualisiert: 2023-06-21
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Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014).
In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt.
Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen.
Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-06-08
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Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014).
In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt.
Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen.
Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Der Sartorius enthält mit rund 150 Gesetzen und Verordnungen alle für die Ausbildung und Praxis wichtigen Vorschriften aus dem Verfassungs- und Verwaltungsrecht aus den Bereichen:Staats- und VerfassungsrechtVerwaltungsrecht, (z.B. Beamten- und Disziplinarrecht, Pass- und Ausweiswesen, Personenstandswesen, Bau- und Wohnungswesen, Ausländerrecht, Rechtspflege, Verteidigung, Haushaltsrecht und Bundesvermögen, Arbeitsschutz und Technikrecht, Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft)Europarecht
Zielgruppe
Für Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, Hochschullehrende, Studierende, Referendarinnen und Referendare, öffentliche Verwaltung in Bund und Ländern.
Aktualisiert: 2023-05-31
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Der Sartorius enthält mit rund 150 Gesetzen und Verordnungen alle für die Ausbildung und Praxis wichtigen Vorschriften aus dem Verfassungs- und Verwaltungsrecht aus den Bereichen:Staats- und VerfassungsrechtVerwaltungsrecht, (z.B. Beamten- und Disziplinarrecht, Pass- und Ausweiswesen, Personenstandswesen, Bau- und Wohnungswesen, Ausländerrecht, Rechtspflege, Verteidigung, Haushaltsrecht und Bundesvermögen, Arbeitsschutz und Technikrecht, Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft)Europarecht
Zielgruppe
Für Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, Hochschullehrende, Studierende, Referendarinnen und Referendare, öffentliche Verwaltung in Bund und Ländern.
Aktualisiert: 2023-05-31
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Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014).
In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt.
Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen.
Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-05-23
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Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014).
In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt.
Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen.
Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
Aktualisiert: 2023-05-22
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Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Pönalisierung des Ausreiseunternehmens von ausländischen terroristischen Kämpfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014).
In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt.
Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen.
Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
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Für Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, Hochschullehrende, Studierende, Referendarinnen und Referendare, öffentliche Verwaltung in Bund und Ländern.
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- Verwaltungsrecht, (z.B. Beamten- und Disziplinarrecht, Pass- und Ausweiswesen, Personenstandswesen, Bau- und Wohnungswesen, Ausländerrecht, Rechtspflege, Verteidigung, Haushaltsrecht und Bundesvermögen, Arbeitsschutz und Technikrecht, Land- Forst- und Ernährungswirtschaft).
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- Inhalt und Umfang sind abhängig von der Gesetzgebung.
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In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Pönalisierung von Personen, „die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einführung der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB umgesetzt.
Die Einführung von § 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunächst mit einer näheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einführung von § 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine nähere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen.
Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein könnte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in § 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.
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