„Privatisierung“ des Öffentlichen Rechts.

„Privatisierung“ des Öffentlichen Rechts. von Leisner,  Walter
Die Unterscheidung von Privatem und Öffentlichem Recht bringt eine Grundeinteilung der gesamten Rechtsordnung von großer praktischer Bedeutung. Ein klares Kriterium hat sich für sie jedoch nie finden lassen. Die "Abgrenzungstheorien" nach Rechtsträgern und Interessen überzeugen nicht. Selbst die in der Praxis meist zugrunde gelegte Definition des Öffentlichen Rechts aus dem Einsatz "hoheitlicher Gewalt" scheitert schon an der Rechts-Realität des Verwaltungsprivatrechts; sie ist nur eine Begleiterscheinung der Entwicklung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit. Öffentliches Recht als Ausdruck der Hoheitsgewalt ist eine historische Parenthese in einer Rechtsentwicklung, in deren Mittelpunkt stets das Privatrecht stand. Auch in der Gegenwart ist nicht Publifizierung des Privaten, sondern Privatisierung des Öffentlichen Rechts angesagt. Privatrechtliche Strukturen zeigt ein Verfassungsrecht, das die Freiheit gleichgeordneter Bürger gewährleistet. Gesetzgebung wie Gerichtsbarkeit können privatrechtlich erfasst werden, Verwaltung erfolgt bereits weithin in Formen des Privatrechts, welche öffentliche Träger frei wählen können. Von der Daseinsvorsorge kann dies bis in Sozialversicherung und Besteuerung ausgedehnt werden. Auch staatliche Kontrollen sollten sich immer mehr den Rechtsformen privaten Wirtschaftens annähern. Aus dem herkömmlichen Bereich des hoheitlichen Öffentlichen Rechts öffnen sich zunehmend Wege zum Privatrecht, auf denen öffentliche Interessen verfolgt werden wie private Belange, zusammen mit diesen: Die große Welle der Privatisierungen kommt aus der Überzeugung von der höheren Effizienz privater Gestaltungen. Eine weitestgehende Privatisierung des Öffentlichen Rechts, welche dieses allenfalls auf letzte Rechtsdurchsetzung beschränkt, hebt die - notwendige - Staatlichkeit nicht auf; es erscheint aber die Vision eines "privaten Staates", der Freiheit in Gleichordnung sichert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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„Privatisierung“ des Öffentlichen Rechts.

„Privatisierung“ des Öffentlichen Rechts. von Leisner,  Walter
Die Unterscheidung von Privatem und Öffentlichem Recht bringt eine Grundeinteilung der gesamten Rechtsordnung von großer praktischer Bedeutung. Ein klares Kriterium hat sich für sie jedoch nie finden lassen. Die "Abgrenzungstheorien" nach Rechtsträgern und Interessen überzeugen nicht. Selbst die in der Praxis meist zugrunde gelegte Definition des Öffentlichen Rechts aus dem Einsatz "hoheitlicher Gewalt" scheitert schon an der Rechts-Realität des Verwaltungsprivatrechts; sie ist nur eine Begleiterscheinung der Entwicklung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit. Öffentliches Recht als Ausdruck der Hoheitsgewalt ist eine historische Parenthese in einer Rechtsentwicklung, in deren Mittelpunkt stets das Privatrecht stand. Auch in der Gegenwart ist nicht Publifizierung des Privaten, sondern Privatisierung des Öffentlichen Rechts angesagt. Privatrechtliche Strukturen zeigt ein Verfassungsrecht, das die Freiheit gleichgeordneter Bürger gewährleistet. Gesetzgebung wie Gerichtsbarkeit können privatrechtlich erfasst werden, Verwaltung erfolgt bereits weithin in Formen des Privatrechts, welche öffentliche Träger frei wählen können. Von der Daseinsvorsorge kann dies bis in Sozialversicherung und Besteuerung ausgedehnt werden. Auch staatliche Kontrollen sollten sich immer mehr den Rechtsformen privaten Wirtschaftens annähern. Aus dem herkömmlichen Bereich des hoheitlichen Öffentlichen Rechts öffnen sich zunehmend Wege zum Privatrecht, auf denen öffentliche Interessen verfolgt werden wie private Belange, zusammen mit diesen: Die große Welle der Privatisierungen kommt aus der Überzeugung von der höheren Effizienz privater Gestaltungen. Eine weitestgehende Privatisierung des Öffentlichen Rechts, welche dieses allenfalls auf letzte Rechtsdurchsetzung beschränkt, hebt die - notwendige - Staatlichkeit nicht auf; es erscheint aber die Vision eines "privaten Staates", der Freiheit in Gleichordnung sichert.
Aktualisiert: 2023-05-20
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„Privatisierung“ des Öffentlichen Rechts.

„Privatisierung“ des Öffentlichen Rechts. von Leisner,  Walter
Die Unterscheidung von Privatem und Öffentlichem Recht bringt eine Grundeinteilung der gesamten Rechtsordnung von großer praktischer Bedeutung. Ein klares Kriterium hat sich für sie jedoch nie finden lassen. Die "Abgrenzungstheorien" nach Rechtsträgern und Interessen überzeugen nicht. Selbst die in der Praxis meist zugrunde gelegte Definition des Öffentlichen Rechts aus dem Einsatz "hoheitlicher Gewalt" scheitert schon an der Rechts-Realität des Verwaltungsprivatrechts; sie ist nur eine Begleiterscheinung der Entwicklung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit. Öffentliches Recht als Ausdruck der Hoheitsgewalt ist eine historische Parenthese in einer Rechtsentwicklung, in deren Mittelpunkt stets das Privatrecht stand. Auch in der Gegenwart ist nicht Publifizierung des Privaten, sondern Privatisierung des Öffentlichen Rechts angesagt. Privatrechtliche Strukturen zeigt ein Verfassungsrecht, das die Freiheit gleichgeordneter Bürger gewährleistet. Gesetzgebung wie Gerichtsbarkeit können privatrechtlich erfasst werden, Verwaltung erfolgt bereits weithin in Formen des Privatrechts, welche öffentliche Träger frei wählen können. Von der Daseinsvorsorge kann dies bis in Sozialversicherung und Besteuerung ausgedehnt werden. Auch staatliche Kontrollen sollten sich immer mehr den Rechtsformen privaten Wirtschaftens annähern. Aus dem herkömmlichen Bereich des hoheitlichen Öffentlichen Rechts öffnen sich zunehmend Wege zum Privatrecht, auf denen öffentliche Interessen verfolgt werden wie private Belange, zusammen mit diesen: Die große Welle der Privatisierungen kommt aus der Überzeugung von der höheren Effizienz privater Gestaltungen. Eine weitestgehende Privatisierung des Öffentlichen Rechts, welche dieses allenfalls auf letzte Rechtsdurchsetzung beschränkt, hebt die - notwendige - Staatlichkeit nicht auf; es erscheint aber die Vision eines "privaten Staates", der Freiheit in Gleichordnung sichert.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Beihilferecht

Beihilferecht von Haslinger,  Birgit, Jaeger,  Thomas
Das Jahrbuch Beihilferecht versteht sich als kombiniertes Informations- und Diskussionsmedium, das aktuelle Entwicklungen des Rechtsgebiets auf breiter Basis und für einen weiten Kreis an Nutzern aus Wissenschaft und Praxis dokumentiert und aufbereitet. Besonderes Augenmerk ist auf eine einfache Orientierung und das rasche Auffinden von Informationen im Text gelegt. Ein Überblicksteil informiert in Kürze über wesentliche Legislativakte, Urteile der Unionsgerichte und besonders interessante Entscheidungen der Kommission im Berichtsjahr. Im Beitragsteil des Jahrbuchs werden sodann ausgewählte Fragestellungen näher diskutiert. Das diesjährige Jahrbuch diskutiert hier sowohl klassische Themen wie die AGVO, Steuerbeihilfen, Privatisierungen und PPP, Daseinsvorsorge, Rekapitalisierungen, Luftfahrt oder Verfahrensfragen als auch atypische, aktuelle Fragen wie die Auswirkungen des Brexit, Beihilfefragen der Nuklearindustrie oder der Religionsgemeinschaften. Die diesjährige Praxisstudie widmet sich der Beihilfegewährung durch regionale und lokale Körperschaften und Einrichtungen in Österreich.
Aktualisiert: 2022-03-18
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Voraussetzungen und Erfolgssicherung für Privatisierungen

Voraussetzungen und Erfolgssicherung für Privatisierungen von Synek,  Herbert
Der Trend zur Privatisierung staatlicher Unternehmen und Institutionen hält ungebrochen an. Zahlreiche Anspruchsgruppen mit unterschiedlichen Motiven und Zielen sind davon betroffen. Wie kann in diesem Interessengemenge der Erfolg des Projektes Privatisierung sichergestellt werden? Die Arbeit beschäftigt sich nicht mit der Entscheidungsfindung, ob ein im Eigentum der Gebietskörperschaften stehender Betrieb privatisiert werden soll. Sie setzt nach einer positiven Entscheidung ein und liefert einen Beitrag zur Bewältigung der Projektdurchführung. Dabei wird auf den Fall der Gründung einer Aktiengesellschaft mit nachfolgendem Börsengang abgestellt. Als konzeptioneller Bezugsrahmen wird der stakeholder approach verwendet um die Berücksichtigung aller relevanten Gruppen sicherzustellen. Nach einer Darstellung möglicher Strategien für die einzelnen Anspruchsgruppen wird beispielhaft auf drei Börsengänge der Flughafenbranche eingegangen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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„Privatisierung“ des Öffentlichen Rechts.

„Privatisierung“ des Öffentlichen Rechts. von Leisner,  Walter
Die Unterscheidung von Privatem und Öffentlichem Recht bringt eine Grundeinteilung der gesamten Rechtsordnung von großer praktischer Bedeutung. Ein klares Kriterium hat sich für sie jedoch nie finden lassen. Die "Abgrenzungstheorien" nach Rechtsträgern und Interessen überzeugen nicht. Selbst die in der Praxis meist zugrunde gelegte Definition des Öffentlichen Rechts aus dem Einsatz "hoheitlicher Gewalt" scheitert schon an der Rechts-Realität des Verwaltungsprivatrechts; sie ist nur eine Begleiterscheinung der Entwicklung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit. Öffentliches Recht als Ausdruck der Hoheitsgewalt ist eine historische Parenthese in einer Rechtsentwicklung, in deren Mittelpunkt stets das Privatrecht stand. Auch in der Gegenwart ist nicht Publifizierung des Privaten, sondern Privatisierung des Öffentlichen Rechts angesagt. Privatrechtliche Strukturen zeigt ein Verfassungsrecht, das die Freiheit gleichgeordneter Bürger gewährleistet. Gesetzgebung wie Gerichtsbarkeit können privatrechtlich erfasst werden, Verwaltung erfolgt bereits weithin in Formen des Privatrechts, welche öffentliche Träger frei wählen können. Von der Daseinsvorsorge kann dies bis in Sozialversicherung und Besteuerung ausgedehnt werden. Auch staatliche Kontrollen sollten sich immer mehr den Rechtsformen privaten Wirtschaftens annähern. Aus dem herkömmlichen Bereich des hoheitlichen Öffentlichen Rechts öffnen sich zunehmend Wege zum Privatrecht, auf denen öffentliche Interessen verfolgt werden wie private Belange, zusammen mit diesen: Die große Welle der Privatisierungen kommt aus der Überzeugung von der höheren Effizienz privater Gestaltungen. Eine weitestgehende Privatisierung des Öffentlichen Rechts, welche dieses allenfalls auf letzte Rechtsdurchsetzung beschränkt, hebt die - notwendige - Staatlichkeit nicht auf; es erscheint aber die Vision eines "privaten Staates", der Freiheit in Gleichordnung sichert.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Privatisierung als Politik der Entstaatlichung und der Systemtransformation:- Erfahrungen aus West- und Ostdeutschland und die Möglichkeiten ihrer Übertragung auf Entwicklungsländer am Beispiel des Jemen

Privatisierung als Politik der Entstaatlichung und der Systemtransformation:- Erfahrungen aus West- und Ostdeutschland und die Möglichkeiten ihrer Übertragung auf Entwicklungsländer am Beispiel des Jemen von Alsayani,  Mohamed
Dem Thema «Privatisierung» kommt zur Zeit eine weltweite Aktualität und ökonomische Relevanz zu. Vor diesem Hintergrund analysiert und bewertet diese Arbeit den deutschen Privatisierungsprozeß sowie seine Strategien, Ansätze, Erfahrungen und die damit verbundenen Probleme. Die Arbeit soll auch Aufschluß darüber geben, ob die in West- wie in Ostdeutschland eingesetzten Methoden und Ansätze im Bereich der Privatisierung für die Entwicklungsländer - insbesondere für den Jemen - verwertbar und geeignet sind, zumal die Transformationsproblematik im wiedervereinigten Jemen vergleichbare Züge trägt. Darüber hinaus bietet die Arbeit Einblicke in ausländische Erfahrungen am Beispiel der Tschechischen Republik als osteuropäischem Land und Ägyptens, das als Entwicklungsland die gleichen Wirtschaftsstrukturen wie die des Jemen aufweist.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Strukturwandel im französischen Finanzsystem

Strukturwandel im französischen Finanzsystem von Rutz,  Daniel
Frankreich hat von Verstaatlichungen über Privatisierungen bis zur jüngsten -Diskussion einen langen Weg beschreiten müssen. Internationalisierung, Liberalisierung und Deregulierung haben im noch Ende der Achtziger überwiegend staatlichen Finanzsystem tiefe Strukturveränderungen ausgelöst. Der traditionell interventionistische Staat zieht sich allmählich zurück - neue Akteure wie institutionelle Investoren beschleunigen die Restrukturierung des etablierten Kapital- und Machtgefüges zwischen Banken, Versicherungen und Unternehmen. Der Autor folgt diesem Weg und durchleuchtet die wirtschaftlichen und politischen Beweggründe. Im Mittelpunkt stehen ein Vergleich der privaten und staatlichen Unternehmen und eine Analyse der Veränderungen auf den Finanz- und Kapitalmärkten. Auf Basis der entstehenden Kapitalstrukturen wird schließlich die weitere Entwicklung des erarbeitet.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Inhaltskontrolle beim Betriebsübergang

Inhaltskontrolle beim Betriebsübergang von Lorenzen,  Stefanie
Unternehmenskäufe und -umstrukturierungen gehören zum wirtschaftlichen Alltag. In vielen Fällen liegt darin ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB. Diese Norm sieht für die betroffenen Arbeitsverhältnisse vor, dass sie inhaltsgleich auf den Betriebserwerber übergehen. Gleichzeitig können sich jedoch die rechtlichen und tatsächlichen Umstände der Arbeitsverhältnisse beim Erwerber stark ändern. Dies trifft etwa zu auf materielle Privatisierungen, bei denen Einheiten vom öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft überführt werden. Dabei stellt sich die Frage, was mit Nebenpflichten der Arbeitnehmer geschieht, die auf den Betriebserwerber dem Wortlaut nach unverändert übergehen, bei diesem aber nicht mehr erfüllbar sind, inhaltsleer, zweckwidrig oder unzumutbar werden. Die Arbeit untersucht, ob solche – vor allem tarifliche – Arbeitnehmerpflichten einer Inhaltskontrolle unterzogen und angepasst werden müssen, um bei dem neuen Arbeitgeber «unverändert» fortzugelten.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Privatisierung und Realoptionen

Privatisierung und Realoptionen von Brunkhorst,  Matthias
Die Einschränkung von Flexibilität kostet Geld. Die Beobachtung, daß pönalisierte Beschäftigungs- und Investitionsgarantien, Betriebsfortführungs- und Spekulationsklauseln die Desinvestitions- und Expansions-Optionen des Investors restringieren und Investitionen in ehemalige Treuhandanstalt-Unternehmungen bereits ex ante zu potentiellen Sunk Cost werden lassen, führte zu der Hypothese, daß Kaufpreisabschläge dafür hingenommen werden mußten, daß den Akquisitionsobjekten resp. den Investoren Realoptionen - also Flexibilität - benommen wurden, die selbst hohe eigenständige Werte annehmen können. Mit Hilfe von Regressionsanalysen konnte festgestellt werden, daß Pönalisierungen gerade dort optionsrestringierend und daher kaufpreisreduzierend gewirkt haben, wo durch die vertraglich garantierten Investitions- und Arbeitsplatzbeträge per se noch keine kaufpreisreduzierende Wirkung festgestellt werden konnte.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Kündigungsschutz bei Privatisierungen

Kündigungsschutz bei Privatisierungen von Fruschki,  Stefan
Der Trend zu Privatisierungen hält unvermindert an. Der Fokus dieses Buches ist auf die Frage gerichtet, in welchen Bereichen es im Rahmen von Privatisierungen zu Kündigungen kommen kann und welchen Schutz die Betroffenen in diesen Fällen vor einer Kündigung genießen. Ein Schwerpunkt des Buches ist auf die Anwendbarkeit des § 613a BGB bei Privatisierungen und den hieraus resultierenden Schutz gerichtet. Da in der Folge von Privatisierungen häufig Grundsatzentscheidungen darüber getroffen werden, welcher Aufgabenbereich beim öffentlichen Arbeitgeber verbleibt oder gegebenenfalls sukzessive entfallen soll, wird sich weiterhin schwerpunktartig mit der betriebsbedingten Kündigung im öffentlichen Dienst auseinandergesetzt. Ferner wird der Kündigungsschutz untersucht, der bei Privatisierungen besteht, die nach dem Umwandlungsgesetz erfolgen. Abschließend wird auf den durch das öffentliche Tarifrecht vermittelten Kündigungsschutz eingegangen, indem der Möglichkeit der Kündigung tariflich «Unkündbarer» nachgegangen wird.
Aktualisiert: 2019-12-19
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