Die Untersuchung zum Rechtsmissbrauch und seinen konkreten Erscheinungen beruht auf ca. 800 Gerichtsentscheidungen, vornehmlich des Bundesverfassungsgerichts, Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts, sowie auf ca. 750 Literaturquellen. Sie zielt auf eine Schärfung der unklaren Konturen des Rechtsmissbrauch durch Bündelung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der verschiedenen Missbrauchsfeststellungen und dient weiter der dogmatischen Erfassung und rechtsstaatlichen Anfrage an die Missbrauchsfigur, ehe sie mit 16 bilanzierenden Thesen zum Rechtsmissbrauch schließt.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Die Untersuchung zum Rechtsmissbrauch und seinen konkreten Erscheinungen beruht auf ca. 800 Gerichtsentscheidungen, vornehmlich des Bundesverfassungsgerichts, Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts, sowie auf ca. 750 Literaturquellen. Sie zielt auf eine Schärfung der unklaren Konturen des Rechtsmissbrauch durch Bündelung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der verschiedenen Missbrauchsfeststellungen und dient weiter der dogmatischen Erfassung und rechtsstaatlichen Anfrage an die Missbrauchsfigur, ehe sie mit 16 bilanzierenden Thesen zum Rechtsmissbrauch schließt.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Die Untersuchung zum Rechtsmissbrauch und seinen konkreten Erscheinungen beruht auf ca. 800 Gerichtsentscheidungen, vornehmlich des Bundesverfassungsgerichts, Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts, sowie auf ca. 750 Literaturquellen. Sie zielt auf eine Schärfung der unklaren Konturen des Rechtsmissbrauch durch Bündelung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der verschiedenen Missbrauchsfeststellungen und dient weiter der dogmatischen Erfassung und rechtsstaatlichen Anfrage an die Missbrauchsfigur, ehe sie mit 16 bilanzierenden Thesen zum Rechtsmissbrauch schließt.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Die Untersuchung zum Rechtsmissbrauch und seinen konkreten Erscheinungen beruht auf ca. 800 Gerichtsentscheidungen, vornehmlich des Bundesverfassungsgerichts, Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts, sowie auf ca. 750 Literaturquellen. Sie zielt auf eine Schärfung der unklaren Konturen des Rechtsmissbrauch durch Bündelung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der verschiedenen Missbrauchsfeststellungen und dient weiter der dogmatischen Erfassung und rechtsstaatlichen Anfrage an die Missbrauchsfigur, ehe sie mit 16 bilanzierenden Thesen zum Rechtsmissbrauch schließt.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-07-01
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Das Buch nimmt sich der Themen rund um Verwirkung und Rechtsmissbrauch im Ehegattenunterhaltsrecht in umfassender Weise an und bezieht auch Überlegungen zum Rechtsmissbrauch im allgemeinen Zivilrecht mit ein:• Allgemeines zum Rechtsmissbrauch• Tatbestände• Abgrenzung Verwirkung und rechtsmissbräuchliche Geltendmachung• Voraussetzungen von § 94 ABGB und § 74 EheG• Unbilligkeit nach § 68a Abs 3 EheG• Rechtsfolgen• Verwirkung bei vertraglichen Unterhaltsansprüchen etc• Inkl Darstellung der Judikatur und Literatur.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das Buch nimmt sich der Themen rund um Verwirkung und Rechtsmissbrauch im Ehegattenunterhaltsrecht in umfassender Weise an und bezieht auch Überlegungen zum Rechtsmissbrauch im allgemeinen Zivilrecht mit ein:• Allgemeines zum Rechtsmissbrauch• Tatbestände• Abgrenzung Verwirkung und rechtsmissbräuchliche Geltendmachung• Voraussetzungen von § 94 ABGB und § 74 EheG• Unbilligkeit nach § 68a Abs 3 EheG• Rechtsfolgen• Verwirkung bei vertraglichen Unterhaltsansprüchen etc• Inkl Darstellung der Judikatur und Literatur.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das Buch nimmt sich der Themen rund um Verwirkung und Rechtsmissbrauch im Ehegattenunterhaltsrecht in umfassender Weise an und bezieht auch Überlegungen zum Rechtsmissbrauch im allgemeinen Zivilrecht mit ein:• Allgemeines zum Rechtsmissbrauch• Tatbestände• Abgrenzung Verwirkung und rechtsmissbräuchliche Geltendmachung• Voraussetzungen von § 94 ABGB und § 74 EheG• Unbilligkeit nach § 68a Abs 3 EheG• Rechtsfolgen• Verwirkung bei vertraglichen Unterhaltsansprüchen etc• Inkl Darstellung der Judikatur und Literatur.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das Phänomen »Cybercrime« und seine stetig zunehmende, grenzüberschreitende Bedeutung
Aktualisiert: 2023-06-28
Autor:
Susanne Beck,
Uwe Hellmann,
Il-Tae Hoh,
Kimihiro Ikeda,
Seong Dung Kim,
Jin-Kuk Lee,
Kyung-Lluy Lee,
Ida Makoto,
Jens Puschke,
Friedrich-Christian Schroeder,
Arndt Sinn,
Makoto Tadaki,
Makoto Takizawa
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Das Phänomen »Cybercrime« und seine stetig zunehmende, grenzüberschreitende Bedeutung
Aktualisiert: 2023-06-28
Autor:
Susanne Beck,
Uwe Hellmann,
Il-Tae Hoh,
Kimihiro Ikeda,
Seong Dung Kim,
Jin-Kuk Lee,
Kyung-Lluy Lee,
Ida Makoto,
Jens Puschke,
Friedrich-Christian Schroeder,
Arndt Sinn,
Makoto Tadaki,
Makoto Takizawa
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Das Phänomen »Cybercrime« und seine stetig zunehmende, grenzüberschreitende Bedeutung
Aktualisiert: 2023-06-28
Autor:
Susanne Beck,
Uwe Hellmann,
Il-Tae Hoh,
Kimihiro Ikeda,
Seong Dung Kim,
Jin-Kuk Lee,
Kyung-Lluy Lee,
Ida Makoto,
Jens Puschke,
Friedrich-Christian Schroeder,
Arndt Sinn,
Makoto Tadaki,
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Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Hat es aber während der postmortalen Schutzdauer denselben Inhalt wie zu Lebzeiten des Urhebers oder ergeben sich Änderungen? Dürfen die Rechtsnachfolger des Urhebers die Werke nach Belieben verwerten und sogar entstellen? Ein Vergleich des deutschen und des französischen Urheberrechts zeigt, dass den Rechtsordnungen ein unterschiedliches Verständnis von Funktion und Reichweite des Urheberrechts nach dem Tod des Urhebers zugrunde liegt. Der Umfang der Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte wird ebenso erörtert wie die rechtshistorischen Entwicklungen in Deutschland und Frankreich und die Vorgaben des europäischen und internationalen Urheberrechts. Berücksichtigt werden auch praktische Probleme wie die Ausübung der urheberrechtlichen Befugnisse durch Erbengemeinschaften, der Nachweis der Aktivlegitimation bei postmortalen Urheberrechtsverletzungen und die Frage, wie man Missbräuche durch die Rechtsnachfolger verhindern kann. Zahlreiche Beispiele aus Literatur, Musik und bildender Kunst runden die Darstellung ab. Für diese Arbeit wurde Herrn Dr. Hauke Sattler der Heinrich-Hubmann-Preis der VG Wort verliehen.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Hat es aber während der postmortalen Schutzdauer denselben Inhalt wie zu Lebzeiten des Urhebers oder ergeben sich Änderungen? Dürfen die Rechtsnachfolger des Urhebers die Werke nach Belieben verwerten und sogar entstellen? Ein Vergleich des deutschen und des französischen Urheberrechts zeigt, dass den Rechtsordnungen ein unterschiedliches Verständnis von Funktion und Reichweite des Urheberrechts nach dem Tod des Urhebers zugrunde liegt. Der Umfang der Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte wird ebenso erörtert wie die rechtshistorischen Entwicklungen in Deutschland und Frankreich und die Vorgaben des europäischen und internationalen Urheberrechts. Berücksichtigt werden auch praktische Probleme wie die Ausübung der urheberrechtlichen Befugnisse durch Erbengemeinschaften, der Nachweis der Aktivlegitimation bei postmortalen Urheberrechtsverletzungen und die Frage, wie man Missbräuche durch die Rechtsnachfolger verhindern kann. Zahlreiche Beispiele aus Literatur, Musik und bildender Kunst runden die Darstellung ab. Für diese Arbeit wurde Herrn Dr. Hauke Sattler der Heinrich-Hubmann-Preis der VG Wort verliehen.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Hat es aber während der postmortalen Schutzdauer denselben Inhalt wie zu Lebzeiten des Urhebers oder ergeben sich Änderungen? Dürfen die Rechtsnachfolger des Urhebers die Werke nach Belieben verwerten und sogar entstellen? Ein Vergleich des deutschen und des französischen Urheberrechts zeigt, dass den Rechtsordnungen ein unterschiedliches Verständnis von Funktion und Reichweite des Urheberrechts nach dem Tod des Urhebers zugrunde liegt. Der Umfang der Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte wird ebenso erörtert wie die rechtshistorischen Entwicklungen in Deutschland und Frankreich und die Vorgaben des europäischen und internationalen Urheberrechts. Berücksichtigt werden auch praktische Probleme wie die Ausübung der urheberrechtlichen Befugnisse durch Erbengemeinschaften, der Nachweis der Aktivlegitimation bei postmortalen Urheberrechtsverletzungen und die Frage, wie man Missbräuche durch die Rechtsnachfolger verhindern kann. Zahlreiche Beispiele aus Literatur, Musik und bildender Kunst runden die Darstellung ab. Für diese Arbeit wurde Herrn Dr. Hauke Sattler der Heinrich-Hubmann-Preis der VG Wort verliehen.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die Arbeit zeigt mit den Mitteln der Rechtsvergleichung Wege zum besseren Verständnis des Phänomens «Rechtsmissbrauch», indem sie theoretisch und praxisorientiert die allgemeinen Schranken solchen missbilligten Verhaltens der Prozessparteien im deutschen und französischen Zivilprozess untersucht. Nach einer Funktionsbestimmung der gesuchten «allgemeinen Rechtsmissbrauchsschranke» werden die in Betracht kommenden nationalen Rechtsinstitute zunächst innerhalb ihrer jeweiligen Dogmatik rechtsvergleichend analysiert und an den Kategorien der Zweckmäßigkeit und Effektivität gemessen. Das so gewonnene Zwischenergebnis wird sodann einer kritischen Gegenprüfung in einer Reihe von Beispielsfällen der Praxis unterzogen. Auf diese Weise eröffnet sich im Ergebnis ein Blick hinter das systemverhaftete herkömmliche Verständnis von einer Konkordanz der Rechtsmissbrauchsschranken in den beiden Rechtsordnungen, der im europäischen Kontext systembildend wirken könnte.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit zeigt mit den Mitteln der Rechtsvergleichung Wege zum besseren Verständnis des Phänomens «Rechtsmissbrauch», indem sie theoretisch und praxisorientiert die allgemeinen Schranken solchen missbilligten Verhaltens der Prozessparteien im deutschen und französischen Zivilprozess untersucht. Nach einer Funktionsbestimmung der gesuchten «allgemeinen Rechtsmissbrauchsschranke» werden die in Betracht kommenden nationalen Rechtsinstitute zunächst innerhalb ihrer jeweiligen Dogmatik rechtsvergleichend analysiert und an den Kategorien der Zweckmäßigkeit und Effektivität gemessen. Das so gewonnene Zwischenergebnis wird sodann einer kritischen Gegenprüfung in einer Reihe von Beispielsfällen der Praxis unterzogen. Auf diese Weise eröffnet sich im Ergebnis ein Blick hinter das systemverhaftete herkömmliche Verständnis von einer Konkordanz der Rechtsmissbrauchsschranken in den beiden Rechtsordnungen, der im europäischen Kontext systembildend wirken könnte.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Anhand der Methodenlehre untersucht Tanja Rudnik die Rechtsprechung des BAG zur Gesetzesumgehung von 1960 bis heute. Aufgezeigt werden methodische Abweichungen zum allgemeinen Zivilrecht, die sich nicht durch arbeitsrechtliche Besonderheiten rechtfertigen lassen. Wenn das BAG die Gesetzesumgehung in neueren Entscheidungen als Unterfall des Rechtsmissbrauchs betrachtet, entfernt es sich unnötig weit vom Gesetz. Methodisch vorzugswürdige Lösungen werden für verschiedene Fallgruppen aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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"Es ist eine heilige Forderung der Gerechtigkeit, daß der dem juristisch durchgebildeten Anklagebeamten gegenüber fast wehrlose Angeklagte in allen Nicht-Bagatell-Fällen der Verteidigung nicht ermangele." Dieses Binding-Zitat hat Dahs seinem Verteidigerhandbuch vorangestellt. Die Wirklichkeit sieht vergleichsweise düster aus. Engagierte Strafverteidigung wird in Deutschland leicht der Komplizenschaft gleichgestellt. In der Vergangenheit schlug sich das in erster Linie in der Diskussion um den Mißbrauch von Verteidigerrechten nieder. Neuerdings wird in der Rechtsprechung zusätzlich das Bestreben deutlich, Mitwirkungspflichten des Verteidigers im Bereich tradiert richterlicher Verantwortung zu knüpfen. Marksteine dieser Entwicklung sind zwei höchstrichterliche Entscheidungen: zum einen die Ernennung des Verteidigers zum Beweisantragspfleger des Beschuldigten in BGHSt 38, 111 ff.; zum anderen die bekannte Widerspruchslösung in BGHSt 38, 214 ff.
Grüner stellt der Behandlung dieser Problemstellungen zunächst grundsätzliche Überlegungen über die Rolle des Verteidigers im Strafprozeß voran. Dessen Parteistellung als Prozeßsubjektsgehilfe des Beschuldigten schließt die Wahrnehmung anderer öffentlicher Interessen aus. Gleichermaßen wendet sich Grüner dagegen, den Verteidiger aus seiner Stellung als standesrechtlich gebundenes Organ der Rechtspflege zu lösen. Bei der Aufarbeitung und Analyse der Mißbrauchsproblematik zeigt sich allerdings, daß die rechtsanwaltliche Organstellung und die darauf bezogenen Vorschriften des anwaltlichen Standesrechts zur Konturierung des verbotenen Verteidigerhandelns nicht bestimmt genug sind. Weil der reformierte Straßprozeß auch als Kampf ums Recht strukturiert ist, dienen weiterhin die prozeßrechtlichen Vorschriften nur vereinzelt der Mißbrauchsabwehr. Das wirkt sich sogar auf die Anwendung typischer "Verteidigerdelikte" wie der Strafvereitelung aus. Letztlich wird der Bereich verbotenen Verteidigerhandelns nur von den allgemeinen Strafgesetzen bestimmt. Erst recht finden Mitwirkungspflichten des Verteidigers für ein funktionstüchtiges bzw. justizförmiges Verfahren außerhalb seiner Parteistellung im geltenden Recht keinen Anhalt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Thematik des Mißbrauchs von Verfahrensrechten ist seit langem ein umstrittenes Problemfeld des Strafprozeßrechts. Bislang jedoch konzentriert sich die Debatte unter Verwendung von Stichworten wie "Prozeßsabotage" oder "Konfliktverteidigung" auf den Mißbrauch von Verteidigungsrechten. Dieser Diskussionsstand ist der Ansatzpunkt der vorliegenden Arbeit, die sich von der einseitig fixierten Sichtweise löst und Verhaltensweisen aller Prozeßbeteiligten in die Erörterung einbezieht. Abdallah verwirft hierbei aufgrund einer eingehenden - nicht zuletzt an praktischen Beispielen orientierten - Analyse die herrschende Rechtsmißbrauchsdefinition und entwickelt eine eigene Begriffsbestimmung. Nach Untersuchung der aktuellen Gesetzeslage, der Rechtsprechung und der verfassungsrechtlichen Bezüge des Strafprozeßrechts gelangt er letztlich zu dem Ergebnis, daß die konsequente Anwendung des geltenden Rechts bereits ausreichende Abhilfemöglichkeiten bietet und befürwortet nur zwecks Steigerung ihrer Effektivität gesetzliche Korrekturen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Rechtsmissbrauchslehre untersucht die Arbeit den bislang im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren erhobenen Missbrauchsvorwurf. Dabei widmet sie sich schwerpunktmäßig dem mitunter als missbräuchlich bewerteten strategischen Einsatz der durch die Insolvenzordnung vermittelten Sanierungsinstrumente. Die Arbeit zeigt auf, dass der Verweis auf den Rechtsmissbrauch nur selten gerechtfertigt ist und mahnt zu einem behutsameren Umgang.
Aktualisiert: 2023-06-15
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