Mit seiner Allgemeine Staatslehre reiht sich Hans Kelsen in eine spezifisch deutschsprachige Tradition ein - und doch begründet er mit ihr etwas grundstürzend Neues. Denn das in der prominenten Reihe "Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft" erschienene Werk markiert nicht nur die Auftaktschrift für den sog. Weimarer Richtungs- und Methodenstreit in der Staatsrechtslehre, die Carl Schmitt, Rudolf Smend und Hermann Heller ihrerseits zu Verfassungs- respektive Staatslehren provozieren wird. Sie stellt darüber hinaus - neun Jahre vor der 1934 publizierten Erstauflage der Reine Rechtslehre - die erste zusammenhängende Darstellung der von Kelsen begründeten und gemeinsam mit seinen Schülern ausgeformten "Reinen Rechtslehre" dar. Sie zeigt den 43jährigen Kelsen auf dem Zenit seines Wiener Wirkens und seine "Jungösterreichische Schule der Rechtstheorie" am Ende ihrer Formationsphase.
Auf der Grundlage einer "durch Kants Vernunftkritik" bestimmten Methode legt Kelsen dar, dass die herkömmlich unter dem Sammelbegriff der Allgemeinen Staatslehre behandelten disparaten Fragestellungen "durchgehend Probleme der Geltung und Erzeugung einer spezifischen [Rechts-]Ordnung", sprich: Rechtsprobleme sind. Während er die Geltungsfragen, sozusagen den Staat in der Ruhelage, der (Nomo-)Statik zuschlägt, behandelt er die Erzeugungsfragen, also den Staat in der Bewegung, unter dem Aspekt der (Nomo-)Dynamik. Und während die früheren Monografien seine normativistisch-positivistische Lehre nur mittelbar, nämlich durch das Diapositiv der Dekonstruktion der tradierten Staatsrechtslehre erkennen ließen, präsentiert sie Kelsen hier erstmals als vollgültigen Gegenentwurf.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Mit seiner Allgemeine Staatslehre reiht sich Hans Kelsen in eine spezifisch deutschsprachige Tradition ein - und doch begründet er mit ihr etwas grundstürzend Neues. Denn das in der prominenten Reihe "Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft" erschienene Werk markiert nicht nur die Auftaktschrift für den sog. Weimarer Richtungs- und Methodenstreit in der Staatsrechtslehre, die Carl Schmitt, Rudolf Smend und Hermann Heller ihrerseits zu Verfassungs- respektive Staatslehren provozieren wird. Sie stellt darüber hinaus - neun Jahre vor der 1934 publizierten Erstauflage der Reine Rechtslehre - die erste zusammenhängende Darstellung der von Kelsen begründeten und gemeinsam mit seinen Schülern ausgeformten "Reinen Rechtslehre" dar. Sie zeigt den 43jährigen Kelsen auf dem Zenit seines Wiener Wirkens und seine "Jungösterreichische Schule der Rechtstheorie" am Ende ihrer Formationsphase.
Auf der Grundlage einer "durch Kants Vernunftkritik" bestimmten Methode legt Kelsen dar, dass die herkömmlich unter dem Sammelbegriff der Allgemeinen Staatslehre behandelten disparaten Fragestellungen "durchgehend Probleme der Geltung und Erzeugung einer spezifischen [Rechts-]Ordnung", sprich: Rechtsprobleme sind. Während er die Geltungsfragen, sozusagen den Staat in der Ruhelage, der (Nomo-)Statik zuschlägt, behandelt er die Erzeugungsfragen, also den Staat in der Bewegung, unter dem Aspekt der (Nomo-)Dynamik. Und während die früheren Monografien seine normativistisch-positivistische Lehre nur mittelbar, nämlich durch das Diapositiv der Dekonstruktion der tradierten Staatsrechtslehre erkennen ließen, präsentiert sie Kelsen hier erstmals als vollgültigen Gegenentwurf.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Mit seiner Allgemeine Staatslehre reiht sich Hans Kelsen in eine spezifisch deutschsprachige Tradition ein - und doch begründet er mit ihr etwas grundstürzend Neues. Denn das in der prominenten Reihe "Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft" erschienene Werk markiert nicht nur die Auftaktschrift für den sog. Weimarer Richtungs- und Methodenstreit in der Staatsrechtslehre, die Carl Schmitt, Rudolf Smend und Hermann Heller ihrerseits zu Verfassungs- respektive Staatslehren provozieren wird. Sie stellt darüber hinaus - neun Jahre vor der 1934 publizierten Erstauflage der Reine Rechtslehre - die erste zusammenhängende Darstellung der von Kelsen begründeten und gemeinsam mit seinen Schülern ausgeformten "Reinen Rechtslehre" dar. Sie zeigt den 43jährigen Kelsen auf dem Zenit seines Wiener Wirkens und seine "Jungösterreichische Schule der Rechtstheorie" am Ende ihrer Formationsphase.
Auf der Grundlage einer "durch Kants Vernunftkritik" bestimmten Methode legt Kelsen dar, dass die herkömmlich unter dem Sammelbegriff der Allgemeinen Staatslehre behandelten disparaten Fragestellungen "durchgehend Probleme der Geltung und Erzeugung einer spezifischen [Rechts-]Ordnung", sprich: Rechtsprobleme sind. Während er die Geltungsfragen, sozusagen den Staat in der Ruhelage, der (Nomo-)Statik zuschlägt, behandelt er die Erzeugungsfragen, also den Staat in der Bewegung, unter dem Aspekt der (Nomo-)Dynamik. Und während die früheren Monografien seine normativistisch-positivistische Lehre nur mittelbar, nämlich durch das Diapositiv der Dekonstruktion der tradierten Staatsrechtslehre erkennen ließen, präsentiert sie Kelsen hier erstmals als vollgültigen Gegenentwurf.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Es kriselt in Demokratien. Und die Krise ist nicht mehr nur die Diagnose eines Notstands, der der politischen Bewältigung bedarf. Vielmehr ist sie selbst zum Mittel der Politik geworden, um die rechtliche Grenze zwischen Ausnahmezustand und Normalzustand neu zu ziehen. Dient diese Transformation des Rechts dem Wohle der Gesellschaft oder der Etablierung autoritärer Strukturen? Im kritischen Dialog mit der Theorie Giorgio Agambens beleuchtet der Autor die rechtlichen Folgen von Ausnahmezuständen und differenziert diese anhand einer Typologie. Im Fokus stehen dabei insbesondere neue Ausnahmezustände, die sich durch eine bewusste, rechtswidrige Rechtsauslegung auszeichnen und durch ihre geringe Sichtbarkeit zum effektiven, politischen Mittel in aktuellen Krisen geworden sind.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Es kriselt in Demokratien. Und die Krise ist nicht mehr nur die Diagnose eines Notstands, der der politischen Bewältigung bedarf. Vielmehr ist sie selbst zum Mittel der Politik geworden, um die rechtliche Grenze zwischen Ausnahmezustand und Normalzustand neu zu ziehen. Dient diese Transformation des Rechts dem Wohle der Gesellschaft oder der Etablierung autoritärer Strukturen? Im kritischen Dialog mit der Theorie Giorgio Agambens beleuchtet der Autor die rechtlichen Folgen von Ausnahmezuständen und differenziert diese anhand einer Typologie. Im Fokus stehen dabei insbesondere neue Ausnahmezustände, die sich durch eine bewusste, rechtswidrige Rechtsauslegung auszeichnen und durch ihre geringe Sichtbarkeit zum effektiven, politischen Mittel in aktuellen Krisen geworden sind.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Die Rechtsverhältnistheorie als zweckmäßiges Ordnungsinstrument im Allgemeinen Verwaltungsrecht
Anders als in Deutschland und der Schweiz findet die Rechtsverhältnistheorie und die aus ihr abgeleitete Rechtsverhältnislehre im österreichischen öffentlichen Recht kaum Berücksichtigung. Diese Forschungslücke sollte möglichst bald geschlossen werden, will das Allgemeine Verwaltungsrecht den Zug der Zeit nicht versäumen. In immer größerem Ausmaß wird das Verwaltungsrecht von Elementen subnormativer Verhaltenssteuerung durchdrungen, zudem zieht der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben in vielfältiger Weise private Akteure heran, wodurch sich zahlreiche Rechtsfragen ergeben, wie Zurechnungs-, Rechtsschutz-, Kontroll- und Haftungsfragen, um nur die wichtigsten Beispiele zu nennen. Das Rechtsverhältnis vermag ein zweckmäßiges Instrument darzustellen, das es dem Allgemeinen Verwaltungsrecht ermöglicht, diese neuen und vielfältigen Herausforderungen zu bewältigen und, seiner traditionellen Aufgabe entsprechend, Ordnung durch Systematisierung zu schaffen.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Die systemtheoretisch orientierte Monografie untersucht Phänomen und Funktion von Illegalität. Sie enthält außerdem die Ausarbeitung des neuen Theoriestücks der Modalmedien.Illegalität ist ein solches Modalmedium, das sich an rechtlich-politischen Unvereinbarkeiten entzündet. Es stellt auf der Ebene der Inklusion und Exklusion von Organisationen und Personen und in Bezug auf die Selbstbeobachtung der Weltgesellschaft ein Beobachtungspotential bereit, um diese formalen Unvereinbarkeiten auf illegale Weise vereinbar zu machen.So wird durch Illegalität eine zugleich destabilisierende und stabilisierende Behandlung innerer und äußerer Systemgrenzen ermöglicht, indem unvereinbare formale Erwartungen verletzt und genau dadurch erfüllt werden. Das Modalmedium ermöglicht demnach die Systemreproduktion auch dann, wenn sie durch rechtlich-politische Unvereinbarkeiten gefährdet ist.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Ein wahrer Klassiker im neuen Gewand
- Neuauflage eines rechtstheoretischen Grundlagenwerkes
- Mit drei neuen Begleittexten ergänzt
- Prägt Juristinnen und Juristen seit Generationen
Die erstmals 1960 veröffentlichte 2. Auflage der "Reinen Rechtslehre" stellt eine erweiterte Neufassung der 1. Auflage von 1934 dar und ist das wohl bekannteste und einflussreichste Werk von Hans Kelsen (1881-1973).
Der Neudruck der 2. Auflage enthält außer dem Originaltext von 1960 auch drei Aufsätze Kelsens aus dessen Spätphase, in denen er seine Normentheorie teils übersichtlich zusammenfasst, teils weiterführt.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Die Rechtsverhältnistheorie als zweckmäßiges Ordnungsinstrument im Allgemeinen Verwaltungsrecht
Anders als in Deutschland und der Schweiz findet die Rechtsverhältnistheorie und die aus ihr abgeleitete Rechtsverhältnislehre im österreichischen öffentlichen Recht kaum Berücksichtigung. Diese Forschungslücke sollte möglichst bald geschlossen werden, will das Allgemeine Verwaltungsrecht den Zug der Zeit nicht versäumen. In immer größerem Ausmaß wird das Verwaltungsrecht von Elementen subnormativer Verhaltenssteuerung durchdrungen, zudem zieht der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben in vielfältiger Weise private Akteure heran, wodurch sich zahlreiche Rechtsfragen ergeben, wie Zurechnungs-, Rechtsschutz-, Kontroll- und Haftungsfragen, um nur die wichtigsten Beispiele zu nennen. Das Rechtsverhältnis vermag ein zweckmäßiges Instrument darzustellen, das es dem Allgemeinen Verwaltungsrecht ermöglicht, diese neuen und vielfältigen Herausforderungen zu bewältigen und, seiner traditionellen Aufgabe entsprechend, Ordnung durch Systematisierung zu schaffen.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Die Rechtsverhältnistheorie als zweckmäßiges Ordnungsinstrument im Allgemeinen Verwaltungsrecht
Anders als in Deutschland und der Schweiz findet die Rechtsverhältnistheorie und die aus ihr abgeleitete Rechtsverhältnislehre im österreichischen öffentlichen Recht kaum Berücksichtigung. Diese Forschungslücke sollte möglichst bald geschlossen werden, will das Allgemeine Verwaltungsrecht den Zug der Zeit nicht versäumen. In immer größerem Ausmaß wird das Verwaltungsrecht von Elementen subnormativer Verhaltenssteuerung durchdrungen, zudem zieht der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben in vielfältiger Weise private Akteure heran, wodurch sich zahlreiche Rechtsfragen ergeben, wie Zurechnungs-, Rechtsschutz-, Kontroll- und Haftungsfragen, um nur die wichtigsten Beispiele zu nennen. Das Rechtsverhältnis vermag ein zweckmäßiges Instrument darzustellen, das es dem Allgemeinen Verwaltungsrecht ermöglicht, diese neuen und vielfältigen Herausforderungen zu bewältigen und, seiner traditionellen Aufgabe entsprechend, Ordnung durch Systematisierung zu schaffen.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Dieses Buch, das Standardwerk der juristischen Methodenlehre, stellt in einem historisch-kritischen Teil die Entwicklung der Rechtstheorie und der juristischen Methodenlehre in Deutschland in ihren wichtigsten Vertretern seit Savigny dar. Es behandelt sodann die Lehre vom Rechtssatz, die Bildung des rechtlichen Sachverhalts und die hierfür erforderlichen Beurteilungen, die Methoden der Gesetzesauslegung und der richterlichen Rechtsfortbildung, endlich die Begriffs- und Systembildung in der Jurisprudenz. Die jetzt vorliegende 6. Auflage berücksichtigt die seit der Vorauflage erschienene umfangreiche Literatur und nimmt zu ihr Stellung. Weiter werden durch die Überarbeitung ein höheres Maß an Geschlossenheit und Verständlichkeit erreicht. Die Ausführungen werden durch zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung, vor allem des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts, verständlich und für die Praxis fruchtbar gemacht. Der Autor zeigt, daß die Jurisprudenz Methoden eines "wertorientierten" Denkens entwickelt hat, die es ihr erlauben, auch da, wo notwendig Wertungen in die juristische Beurteilung einfließen, diese wenigstens bis zu einer gewissen Grenze nachvollziehbar und überprüfbar zu machen.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Wang stellt die Rezeptionsgeschichte der deutschen Grundrechte als Rechtsinstitution in Taiwan dar, dessen Rechtssystem von der chinesischen traditionellen Auffassung zum westlichen, modernen Rechtssystem überging.
Aktualisiert: 2023-07-03
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Wang stellt die Rezeptionsgeschichte der deutschen Grundrechte als Rechtsinstitution in Taiwan dar, dessen Rechtssystem von der chinesischen traditionellen Auffassung zum westlichen, modernen Rechtssystem überging.
Aktualisiert: 2023-07-03
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Wang stellt die Rezeptionsgeschichte der deutschen Grundrechte als Rechtsinstitution in Taiwan dar, dessen Rechtssystem von der chinesischen traditionellen Auffassung zum westlichen, modernen Rechtssystem überging.
Aktualisiert: 2023-07-03
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Preisgegeben werden kann, so Dux, das Verlangen, die Sozialordnung zu legitimieren, nicht. Dux erachtet es für geboten, die Legitimation auf Gerechtigkeit zu gründen. Als Gerechtigkeit versteht er, dass jeder in der Gesellschaft die Möglichkeit findet, den Sinnanforderungen an die Lebensführung in der Moderne nachzukommen.
Aktualisiert: 2023-07-03
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Preisgegeben werden kann, so Dux, das Verlangen, die Sozialordnung zu legitimieren, nicht. Dux erachtet es für geboten, die Legitimation auf Gerechtigkeit zu gründen. Als Gerechtigkeit versteht er, dass jeder in der Gesellschaft die Möglichkeit findet, den Sinnanforderungen an die Lebensführung in der Moderne nachzukommen.
Aktualisiert: 2023-07-03
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Preisgegeben werden kann, so Dux, das Verlangen, die Sozialordnung zu legitimieren, nicht. Dux erachtet es für geboten, die Legitimation auf Gerechtigkeit zu gründen. Als Gerechtigkeit versteht er, dass jeder in der Gesellschaft die Möglichkeit findet, den Sinnanforderungen an die Lebensführung in der Moderne nachzukommen.
Aktualisiert: 2023-07-03
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Zeitlos wertvoll
Theo Mayer-Maly war einer der größten Rechtsgelehrten der 2. Republik. Wie kein anderer hat er die Rechtswissenschaft der Gegenwart weit über die Grenzen Österreichs hinaus geprägt. Er war einer der letzten großen Generalisten des Rechts. Der breite Fächer seines Werkes reicht von der Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie bis zum Bürgerlichen, Wirtschafts- und Arbeitsrecht. Am herausragendsten aber ist seine umfassende Bildung in der Rechtsgeschichte, wo er in Romanistik, Kanonistik und Germanistik gleichermaßen zuhause war. Sein Werk ist eine Fundgrube von Ideen und bleibenden Grundlagen des Rechts.
Die vorliegende Ausgabe will diesen Wissensschatz zusammenfassen und bewahren, ohne dabei Vollständigkeit anzustreben. Sie trifft eine Auswahl aus den wichtigsten Aufsätzen unter dem Aspekt bleibender Aktualität und macht die an verschiedenen und oft nicht leicht auffindbaren Orten veröffentlichten Arbeiten Mayer-Malys neu zugänglich.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Das aus der Lehrpraxis hervorgegangene Buch bietet eine gut verständliche Einführung in die Rechtssoziologie. Der einführende Teil enthält eine Grundlegung des soziologischen Konzepts, einen Überblick über Recht und Rechtspraxis in der Gegenwart sowie eine Übersicht über den Stand der Modell- und Hypothesenbildung. Daran anschließend wird in besonderen Schwerpunkten das Verhältnis des Rechts zur Politik, zum Staat und zur Wirtschaft behandelt. Weitere Schwerpunkte bilden die Rechtsprechung und die Verwaltung.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Zeitlos wertvoll
Theo Mayer-Maly war einer der größten Rechtsgelehrten der 2. Republik. Wie kein anderer hat er die Rechtswissenschaft der Gegenwart weit über die Grenzen Österreichs hinaus geprägt. Er war einer der letzten großen Generalisten des Rechts. Der breite Fächer seines Werkes reicht von der Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie bis zum Bürgerlichen, Wirtschafts- und Arbeitsrecht. Am herausragendsten aber ist seine umfassende Bildung in der Rechtsgeschichte, wo er in Romanistik, Kanonistik und Germanistik gleichermaßen zuhause war. Sein Werk ist eine Fundgrube von Ideen und bleibenden Grundlagen des Rechts.
Die vorliegende Ausgabe will diesen Wissensschatz zusammenfassen und bewahren, ohne dabei Vollständigkeit anzustreben. Sie trifft eine Auswahl aus den wichtigsten Aufsätzen unter dem Aspekt bleibender Aktualität und macht die an verschiedenen und oft nicht leicht auffindbaren Orten veröffentlichten Arbeiten Mayer-Malys neu zugänglich.
Aktualisiert: 2023-07-02
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