Die Arbeit beschreibt die Konsequenzen von fehlerhafter und fehlender Betriebsratsbeteiligung aus Sicht des Arbeitnehmers. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ordnet nur an einer Stelle ausdrücklich Konsequenzen an: bei der Unwirksamkeit der Kündigung nach § 102 I 3 BetrVG. In allen anderen Fällen schweigt das Gesetz. Was bedeutet es für den Arbeitnehmer, wenn die Beteiligung bei der Versetzung, der Einstellung, etc. nicht korrekt war? Hat er Rechte? Oder werden sie ihm entzogen? Die Autorin stellt zunächst die bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten zu den Individualfolgen dar und entwickelt sodann ihre eigenen Auffassungen. Dabei wendet sie durchgehend die juristische Methodenlehre an. Anschließend ordnet sie die Rechtsfolgen in ein nahezu vollständiges Schema ein.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit beschreibt die Konsequenzen von fehlerhafter und fehlender Betriebsratsbeteiligung aus Sicht des Arbeitnehmers. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ordnet nur an einer Stelle ausdrücklich Konsequenzen an: bei der Unwirksamkeit der Kündigung nach § 102 I 3 BetrVG. In allen anderen Fällen schweigt das Gesetz. Was bedeutet es für den Arbeitnehmer, wenn die Beteiligung bei der Versetzung, der Einstellung, etc. nicht korrekt war? Hat er Rechte? Oder werden sie ihm entzogen? Die Autorin stellt zunächst die bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten zu den Individualfolgen dar und entwickelt sodann ihre eigenen Auffassungen. Dabei wendet sie durchgehend die juristische Methodenlehre an. Anschließend ordnet sie die Rechtsfolgen in ein nahezu vollständiges Schema ein.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit beschreibt die Konsequenzen von fehlerhafter und fehlender Betriebsratsbeteiligung aus Sicht des Arbeitnehmers. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ordnet nur an einer Stelle ausdrücklich Konsequenzen an: bei der Unwirksamkeit der Kündigung nach § 102 I 3 BetrVG. In allen anderen Fällen schweigt das Gesetz. Was bedeutet es für den Arbeitnehmer, wenn die Beteiligung bei der Versetzung, der Einstellung, etc. nicht korrekt war? Hat er Rechte? Oder werden sie ihm entzogen? Die Autorin stellt zunächst die bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten zu den Individualfolgen dar und entwickelt sodann ihre eigenen Auffassungen. Dabei wendet sie durchgehend die juristische Methodenlehre an. Anschließend ordnet sie die Rechtsfolgen in ein nahezu vollständiges Schema ein.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Diese Arbeit untersucht die internationale Gerichtszuständigkeit bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Internet und erarbeitet eine interessengerechte und praktikable Interpretation der deutschen und europäischen Zuständigkeitsnormen. Hierbei kommt sie mit Hilfe der zivilprozessualen Interessen zu folgenden Ergebnissen: Der Anwendungsbereich des Deliktsgerichtsstands umfasst sämtliche Ansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Damit sind die Gerichte am Tatort, d. h. am Handlungs- und Erfolgsort, für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zuständig. Der Handlungsort ist der Ort der Erstellung und Einspeisung der verletzenden Inhalte. Zur Ermittlung des Erfolgsortes wird zwischen den Nutzungsformen des Internet unterschieden. Bei E-Mail ist an den Abrufort bzw. an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Adressaten anzuknüpfen. Im World Wide Web gilt für die Erfolgsortbestimmung das Erfordernis eines qualifizierten Inlandsbezugs. Diese Anknüpfung bietet die Möglichkeit der Anpassung an die Verschiedenartigkeit der Inhalte im Internet. Abschließend wird bezüglich des Umfangs der Entscheidungsbefugnis der Gerichte am Tatort festgestellt, dass diese den gesamten Schaden umfasst. Die Mosaikbeurteilung des EuGH wird damit abgelehnt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Diese Arbeit untersucht die internationale Gerichtszuständigkeit bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Internet und erarbeitet eine interessengerechte und praktikable Interpretation der deutschen und europäischen Zuständigkeitsnormen. Hierbei kommt sie mit Hilfe der zivilprozessualen Interessen zu folgenden Ergebnissen: Der Anwendungsbereich des Deliktsgerichtsstands umfasst sämtliche Ansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Damit sind die Gerichte am Tatort, d. h. am Handlungs- und Erfolgsort, für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zuständig. Der Handlungsort ist der Ort der Erstellung und Einspeisung der verletzenden Inhalte. Zur Ermittlung des Erfolgsortes wird zwischen den Nutzungsformen des Internet unterschieden. Bei E-Mail ist an den Abrufort bzw. an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Adressaten anzuknüpfen. Im World Wide Web gilt für die Erfolgsortbestimmung das Erfordernis eines qualifizierten Inlandsbezugs. Diese Anknüpfung bietet die Möglichkeit der Anpassung an die Verschiedenartigkeit der Inhalte im Internet. Abschließend wird bezüglich des Umfangs der Entscheidungsbefugnis der Gerichte am Tatort festgestellt, dass diese den gesamten Schaden umfasst. Die Mosaikbeurteilung des EuGH wird damit abgelehnt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Debatte um die Bedeutung des Staates im "postnationalen Zeitalter" ist in vollem Gange. Insofern ist gleichzeitig vom Abschied, der Metamorphose oder der Transformation staatlich verfasster Ordnungen die Rede, wie deren Selbstbehauptung ausgerufen wird. Allerdings verstellt diese Kontroverse zunehmend die Sicht auf die zentrale Funktion, die der Staat bisher innehatte: die monopolisierte Rechtsgewährleistung. Die vorliegende Studie möchte - anhand konkreter Konstellationen - die Geschichte, den Wandel, aber auch die gegenwärtige Ausgestaltung epochaler Rechtsgewährleistungsformen nachzeichnen, um, jenseits der üblichen Debatte, nicht nur den autonomen und sinnstiftenden Charakter des Rechts, sondern auch die damit einhergehenden Kulturen und normativen Ordnungen hervorheben zu können. Letzteres wird, so ist jedenfalls zu hoffen, einen anderen Blick auf das ermöglichen, was wir heute Staat, Verfassung oder Gesellschaft nennen. Es soll aber auch dazu dienen, das interdisziplinäre Gespräch zwischen Juristen, Historikern und Soziologen, Kulturwissenschaftlern und Philosophen zu befördern.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Debatte um die Bedeutung des Staates im "postnationalen Zeitalter" ist in vollem Gange. Insofern ist gleichzeitig vom Abschied, der Metamorphose oder der Transformation staatlich verfasster Ordnungen die Rede, wie deren Selbstbehauptung ausgerufen wird. Allerdings verstellt diese Kontroverse zunehmend die Sicht auf die zentrale Funktion, die der Staat bisher innehatte: die monopolisierte Rechtsgewährleistung. Die vorliegende Studie möchte - anhand konkreter Konstellationen - die Geschichte, den Wandel, aber auch die gegenwärtige Ausgestaltung epochaler Rechtsgewährleistungsformen nachzeichnen, um, jenseits der üblichen Debatte, nicht nur den autonomen und sinnstiftenden Charakter des Rechts, sondern auch die damit einhergehenden Kulturen und normativen Ordnungen hervorheben zu können. Letzteres wird, so ist jedenfalls zu hoffen, einen anderen Blick auf das ermöglichen, was wir heute Staat, Verfassung oder Gesellschaft nennen. Es soll aber auch dazu dienen, das interdisziplinäre Gespräch zwischen Juristen, Historikern und Soziologen, Kulturwissenschaftlern und Philosophen zu befördern.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Die Frage der adäquaten Formulierung des Schutzbereichs gehört zu den ungeklärten Grundproblemen des europäischen Haftungsrechts. Dem deutschen Modell der "drei kleinen Generalklauseln" steht die unbeschränkte deliktische Generalklausel in Art. 1382 Code civil gegenüber. Sarah Woyciechowski untersucht, woher dieser Gegensatz stammt und inwieweit die unbeschränkte Formulierung des Schutzbereichs der Haftung das französische Recht von Anfang an geprägt hat. Die Autorin zeigt, wie sich die Reichweite der deliktischen Generalklausel im französischen Recht vom ersten Aufkommen einer solchen Generalklausel im Naturrecht über das ancien droit und den Code civil bis in die Gegenwart entwickelt hat. Dies erfordert zeitweise einen differenzierenden Blick auf Lehre und Rechtsprechung, die für die jeweilige Bestimmung des Schutzbereichs mitunter unterschiedliche "Techniken" herangezogen haben.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Im zweiten Teil der Ausgabe von ›De iustitia et iure caeterisque virtutibus cardinalibus‹ aus dem Jahr 1605 bietet Leonardus Lessius eine konzentrierte Darstellung der spätscholastischen Lehre von der Restitution: der Lehre von der Verpflichtung zum Schadensersatz und zum Bereicherungsausgleich. Nach römisch-katholischer Lehre durfte eine Sünde nur vergeben werden, wenn der Schädiger den Schaden wiedergutgemacht bzw. fremdes Gut zurückgegeben hatte (Restitution). Damit wurde die Restitution zum Angelpunkt, der das theologische Naturrecht in eine genuine Rechtsordnung transformierte, die das tägliche Leben der Gläubigen bestimmte. Lessius erläutert hier kasuistisch ein breites Panorama einzelner Rechtsverletzungen (etwa am Leben, Körper, Eigentum oder der Ehre) und der darauf bezogenen Delikte. Insgesamt bietet dieser Teil des Werks ein buntes Bild der frühneuzeitlichen katholischen Alltagsmoral.
In the second part of the edition of 'De iustitia et iure caeterisque virtutibus cardinalibus' from 1605, Leonardus Lessius offers a detailed presentation of the late scholastic doctrine of 'restitution': the doctrine of the obligation to pay damages and to compensate for enrichment. According to Roman Catholic doctrine, a sin could only be forgiven if the liable party had paid compensation for the damage or returned someone else's property (restitution). Restitution thus transformed theological natural law into a genuine legal order, which determined the daily life of the faithful. Lessius casuistically explains a broad outlook on individual violations of law (for example, of life, body, property or honour) and the related offences. Overall, this part of the work offers a varied picture of early modern Catholic everyday morality.
Aktualisiert: 2022-05-18
Autor:
Francisco Bertelloni,
Armin von Bogdandy,
Norbert Brieskorn,
Juan Cruz Cruz,
Thomas Duve,
Alexander Fidora,
Otfried Höffe,
Ruedi Imbach,
Nils Jansen,
Bernhard Jussen,
Heinz-Gerhard Justenhoven,
Leonardus Lessius,
Konstantin Liebrand,
Matthias Lutz-Bachmann,
Jürgen Miethke ,
Andreas Niederberger,
Martha Nussbaum,
Ken Pennington,
Tilman Repgen,
Klaus Wille
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Im zweiten Teil der Ausgabe von ›De iustitia et iure caeterisque virtutibus cardinalibus‹ aus dem Jahr 1605 bietet Leonardus Lessius eine konzentrierte Darstellung der spätscholastischen Lehre von der Restitution: der Lehre von der Verpflichtung zum Schadensersatz und zum Bereicherungsausgleich. Nach römisch-katholischer Lehre durfte eine Sünde nur vergeben werden, wenn der Schädiger den Schaden wiedergutgemacht bzw. fremdes Gut zurückgegeben hatte (Restitution). Damit wurde die Restitution zum Angelpunkt, der das theologische Naturrecht in eine genuine Rechtsordnung transformierte, die das tägliche Leben der Gläubigen bestimmte. Lessius erläutert hier kasuistisch ein breites Panorama einzelner Rechtsverletzungen (etwa am Leben, Körper, Eigentum oder der Ehre) und der darauf bezogenen Delikte. Insgesamt bietet dieser Teil des Werks ein buntes Bild der frühneuzeitlichen katholischen Alltagsmoral.
Aktualisiert: 2022-07-07
Autor:
Francisco Bertelloni,
Armin von Bogdandy,
Norbert Brieskorn,
Juan Cruz Cruz,
Thomas Duve,
Alexander Fidora,
Otfried Höffe,
Ruedi Imbach,
Nils Jansen,
Bernhard Jussen,
Heinz-Gerhard Justenhoven,
Leonardus Lessius,
Konstantin Liebrand,
Matthias Lutz-Bachmann,
Jürgen Miethke ,
Andreas Niederberger,
Martha Nussbaum,
Ken Pennington,
Tilman Repgen,
Klaus Wille
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Der Anspruch ist die Zentralkategorie des Privatrechts. Seine Legaldefinition (§ 194 Abs. 1 BGB) verleiht dem "Anspruch" eine gewisse Stabilität und jeder Jurist bedient sich des Kriteriums alltäglich ohne weiteres Hinterfragen. Nähere Betrachtung erhellt indessen, dass das Anspruchskriterium mit einer ganzen Reihe von Unsicherheiten verbunden ist. Deren Relevanz illustriert das Problem der Anspruchsentstehung als Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn. Aufbauend auf den historischen Grundlagen und einem rechtsvergleichenden Seitenblick präzisiert Thomas Winkelmann das Anspruchskriterium funktional-teleologisch: Der Anspruch hat privatrechtsübergreifend ausschließlich in der Funktion als rechtsverwirklichendes Schutzrecht einen sinnvollen Gehalt. Die Anspruchsentstehung lässt sich deshalb universell in Abhängigkeit von einer Rechtsverletzung bestimmen. Dieser Ansatz erlaubt es, überall dort, wo das geltende Recht an den Anspruch anknüpft, Probleme präzise und widerspruchsfrei zu lösen.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Der Anspruch ist die Zentralkategorie des Privatrechts. Seine Legaldefinition (§ 194 Abs. 1 BGB) verleiht dem "Anspruch" eine gewisse Stabilität und jeder Jurist bedient sich des Kriteriums alltäglich ohne weiteres Hinterfragen. Nähere Betrachtung erhellt indessen, dass das Anspruchskriterium mit einer ganzen Reihe von Unsicherheiten verbunden ist. Deren Relevanz illustriert das Problem der Anspruchsentstehung als Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn. Aufbauend auf den historischen Grundlagen und einem rechtsvergleichenden Seitenblick präzisiert Thomas Winkelmann das Anspruchskriterium funktional-teleologisch: Der Anspruch hat privatrechtsübergreifend ausschließlich in der Funktion als rechtsverwirklichendes Schutzrecht einen sinnvollen Gehalt. Die Anspruchsentstehung lässt sich deshalb universell in Abhängigkeit von einer Rechtsverletzung bestimmen. Dieser Ansatz erlaubt es, überall dort, wo das geltende Recht an den Anspruch anknüpft, Probleme präzise und widerspruchsfrei zu lösen.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Debatte um die Bedeutung des Staates im "postnationalen Zeitalter" ist in vollem Gange. Insofern ist gleichzeitig vom Abschied, der Metamorphose oder der Transformation staatlich verfasster Ordnungen die Rede, wie deren Selbstbehauptung ausgerufen wird. Allerdings verstellt diese Kontroverse zunehmend die Sicht auf die zentrale Funktion, die der Staat bisher innehatte: die monopolisierte Rechtsgewährleistung. Die vorliegende Studie möchte - anhand konkreter Konstellationen - die Geschichte, den Wandel, aber auch die gegenwärtige Ausgestaltung epochaler Rechtsgewährleistungsformen nachzeichnen, um, jenseits der üblichen Debatte, nicht nur den autonomen und sinnstiftenden Charakter des Rechts, sondern auch die damit einhergehenden Kulturen und normativen Ordnungen hervorheben zu können. Letzteres wird, so ist jedenfalls zu hoffen, einen anderen Blick auf das ermöglichen, was wir heute Staat, Verfassung oder Gesellschaft nennen. Es soll aber auch dazu dienen, das interdisziplinäre Gespräch zwischen Juristen, Historikern und Soziologen, Kulturwissenschaftlern und Philosophen zu befördern.
Aktualisiert: 2023-03-21
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Die Frage der adäquaten Formulierung des Schutzbereichs gehört zu den ungeklärten Grundproblemen des europäischen Haftungsrechts. Dem deutschen Modell der "drei kleinen Generalklauseln" steht die unbeschränkte deliktische Generalklausel in Art. 1382 Code civil gegenüber. Sarah Woyciechowski untersucht, woher dieser Gegensatz stammt und inwieweit die unbeschränkte Formulierung des Schutzbereichs der Haftung das französische Recht von Anfang an geprägt hat. Die Autorin zeigt, wie sich die Reichweite der deliktischen Generalklausel im französischen Recht vom ersten Aufkommen einer solchen Generalklausel im Naturrecht über das ancien droit und den Code civil bis in die Gegenwart entwickelt hat. Dies erfordert zeitweise einen differenzierenden Blick auf Lehre und Rechtsprechung, die für die jeweilige Bestimmung des Schutzbereichs mitunter unterschiedliche "Techniken" herangezogen haben.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Arbeit umfasst im Rahmen eines Rechtsvergleichs zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich zunächst den materiellrechtlichen Schutz der Persönlichkeit sowie den Rechtsschutz im Urheberrecht und Patentrecht. Sodann erfolgt die Darstellung der internationalen Zuständigkeit und des jeweils anwendbaren Rechts nach autonomem deutschen und englischen sowie europäischen Recht anhand des aktuellen Rechtsprechungs- und Diskussionsstandes. Schwerpunkt ist die Bestimmung des Tatorts bzw. der Festlegung der sowohl für die internationale Gerichtszuständigkeit und die kollisionsrechtliche Anknüpfung maßgeblichen Verletzungshandlung. Abschließend wird ein Vorschlag zur «sinnvollen» Durchsetzung in Europa unterbreitet.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Debatte um die Bedeutung des Staates im „postnationalen Zeitalter“ ist in vollem Gange. Insofern ist gleichzeitig vom Abschied, der Metamorphose oder der Transformation staatlich verfasster Ordnungen die Rede, wie deren Selbstbehauptung ausgerufen wird. Allerdings verstellt diese Kontroverse zunehmend die Sicht auf die zentrale Funktion, die der Staat bisher innehatte: die monopolisierte Rechtsgewährleistung. Die vorliegende Studie möchte – anhand konkreter Konstellationen – die Geschichte, den Wandel, aber auch die gegenwärtige Ausgestaltung epochaler Rechtsgewährleistungsformen nachzeichnen, um, jenseits der üblichen Debatte, nicht nur den autonomen und sinnstiftenden Charakter des Rechts, sondern auch die damit einhergehenden Kulturen und normativen Ordnungen hervorheben zu können. Letzteres wird, so ist jedenfalls zu hoffen, einen anderen Blick auf das ermöglichen, was wir heute Staat, Verfassung oder Gesellschaft nennen. Es soll aber auch dazu dienen, das interdisziplinäre Gespräch zwischen Juristen, Historikern und Soziologen, Kulturwissenschaftlern und Philosophen zu befördern.
Aktualisiert: 2022-01-20
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Bekannte und weniger bekannte Persönlichkeiten sehen sich häufig in der Berichterstattung der Medien sowie in Werbung und im Merchandising benutzt. Rechtswidrigen Nutzungen folgen durch die betroffenen Personen regelmäßig finanzielle Ausgleichsansprüche. Diese Arbeit stellt die Ansprüche dar, die nach deutschem und nach schweizerischem Persönlichkeitsrecht bestehen. Es geht dabei um den Ausgleich materieller und immaterieller Schäden sowie um die Herausgabe wirtschaftlicher Vorteile. Beide Rechtsordnungen gewähren solche Ansprüche unter ähnlichen dogmatischen Voraussetzungen. Die Untersuchung belegt, dass die deutsche Rechtsprechung die Ansprüche intensiver entwickelt hat. Die Grenzen dieser Rechtsprechung werden aufgezeigt, insbesondere bei der dreifachen Schadensberechnung und beim Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Unter welchen Voraussetzungen kann der Verstoß eines Unternehmers gegen eine beliebige Vorschrift Gegenstand einer Wettbewerbsklage sein? Rechtsprechung und Literatur behandeln diese Frage im Zusammenhang mit der zu § 1 UWG entwickelten Fallgruppe Rechtsbruch. Ziel dieser Arbeit ist es, vor dem Hintergrund jüngerer Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung die Grenze zwischen bloßer Rechtswidrigkeit und wettbewerbsrechtlicher Sittenwidrigkeit zu lokalisieren. Ausgehend von einer umfassenden Rechtsprechungs- und Literaturkritik werden die relevanten Problemfelder beschrieben, um daran anschließend einen Lösungsansatz zu präsentieren. Die entscheidende Rolle spielt dabei die seit langem bekannte Vorsprungsargumentation, auf deren Grundlage nahezu alle Fallkonstellationen wettbewerbsrechtlich behandelt werden können.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Technische Entwicklungen im medialen Bereich sind für Urheber wie Nutzer Fluch und Segen zugleich: Sie erleichtern den (rechtmäßigen wie rechtswidrigen) Umgang mit medialen Werken, aber auch das gezielte Einschränken von Nutzungshandlungen durch den Urheber. Der Autor untersucht nicht nur die neueren Vorschriften zum Schutz vor der Verbreitung von Umgehungsmitteln (wie § 95a Abs. 3 UrhG), sondern auch die einschlägigen Generalklauseln (§ 3 UWG, mittelbare Urheberrechtsverletzung). Er legt dabei besonderen Wert auf praktisch durchführbare Lösungen und zeigt auf, dass die neuen, kontrovers diskutierten Vorschriften die Rechtslage insbesondere in Bezug auf urheberrechtliche Schranken nur wenig verändern. Sie haben weit geringere Auswirkungen auf die Zukunft des Urheberrechts, als vielerorts angenommen wird.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Im Hinblick auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte im Internet stellen sich nicht zuletzt aufgrund dessen Globalität neue Fragen in Bezug auf Verletzungshandlungen und Verantwortlichkeitsregelungen. Trotz der Neuregelungen im Teledienstegesetz und im Mediendienstestaatsvertrag der Länder ist aber gerade im Bereich der Haftungsfragen vieles unklar geblieben. Diese Untersuchung geht der Frage nach, welchen neuen Bedrohungen die Persönlichkeitsrechte im Internet ausgesetzt sind und welche Probleme sich im Bereich bestehender Haftungsregeln stellen. Sie entwickelt dann einen Lösungsansatz, der einen wirksamen Schutz der Persönlichkeitsrechte vor diesen neuartigen Bedrohungen ermöglicht.
Aktualisiert: 2019-12-19
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