Die Arbeit geht der Frage nach, wie Anwartschaften bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen sind, die aus einer Nachzahlung von Rentenbeiträgen resultieren. Hierbei wird auf die Nachzahlung zur Korrektur der sogenannten Heiratserstattung abgestellt, durch die Frauen die Hälfte ihrer in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge bei ihrer Hochzeit ausgezahlt bekamen. Die Besonderheit der Nachzahlungs-Anwartschaften ist, dass der Zahlungs- und der Geltungszeitpunkt auseinanderfallen. Für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich ist entscheidend, auf welchen dieser Zeitpunkte abgestellt wird. Nach der Rechtsprechung ist ausschließlich das sogenannte In-Prinzip anzuwenden, wonach der Zahlungszeitpunkt maßgeblich ist. Es wird untersucht, ob die Anwendung des Für-Prinzips – und somit das Abstellen auf den Geltungszeitraum – nicht sachgerechter wäre.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit geht der Frage nach, wie Anwartschaften bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen sind, die aus einer Nachzahlung von Rentenbeiträgen resultieren. Hierbei wird auf die Nachzahlung zur Korrektur der sogenannten Heiratserstattung abgestellt, durch die Frauen die Hälfte ihrer in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge bei ihrer Hochzeit ausgezahlt bekamen. Die Besonderheit der Nachzahlungs-Anwartschaften ist, dass der Zahlungs- und der Geltungszeitpunkt auseinanderfallen. Für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich ist entscheidend, auf welchen dieser Zeitpunkte abgestellt wird. Nach der Rechtsprechung ist ausschließlich das sogenannte In-Prinzip anzuwenden, wonach der Zahlungszeitpunkt maßgeblich ist. Es wird untersucht, ob die Anwendung des Für-Prinzips – und somit das Abstellen auf den Geltungszeitraum – nicht sachgerechter wäre.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit geht der Frage nach, wie Anwartschaften bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen sind, die aus einer Nachzahlung von Rentenbeiträgen resultieren. Hierbei wird auf die Nachzahlung zur Korrektur der sogenannten Heiratserstattung abgestellt, durch die Frauen die Hälfte ihrer in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge bei ihrer Hochzeit ausgezahlt bekamen. Die Besonderheit der Nachzahlungs-Anwartschaften ist, dass der Zahlungs- und der Geltungszeitpunkt auseinanderfallen. Für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich ist entscheidend, auf welchen dieser Zeitpunkte abgestellt wird. Nach der Rechtsprechung ist ausschließlich das sogenannte In-Prinzip anzuwenden, wonach der Zahlungszeitpunkt maßgeblich ist. Es wird untersucht, ob die Anwendung des Für-Prinzips – und somit das Abstellen auf den Geltungszeitraum – nicht sachgerechter wäre.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Zum Werk
Die betriebliche Altersversorgung als zweite Säule der Alterssicherung hat in den vergangenen Jahren eine deutliche Stärkung erfahren. Die Zahl der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer hat sich durch die nunmehr vom Gesetz ausdrücklich anerkannte Entgeltumwandlung weiter erhöht.
Vorteile auf einen Blickzunehmende Bedeutung des Betriebsrentenrechtszunehmender BeratungsbedarfKomplexität der Materie verständlich kommentierthohes Kostenrisiko bei Fehlberatung oder Fehlanwendung des Betriebsrentenrechts
Zur Neuauflage
aus dem arbeits- und dem sozialversicherungsrechtlichen TeilWiderruf von VersorgungszusagenArbeitgeberzuschussInsolvenzsicherungBeitragspflicht und LeistungsansprücheAnpassung von BetriebsrentenVersorgungsausgleich von Betriebsrenten (externen Teilung)ferner wichtig:Diskriminierungsfreie GestaltungNovellierung der "versicherungsförmigen Lösung"Übertragung von Versorgungsanrechten auf PensionskassenEbAV-Richtlinie; Auskunftspflichten der Versorgungsträger nach dem VAG und der VAG-InfoVBeitragsbemessung bei Pensionsfonds-ZusagenErweiterte Auskunfts- und Meldepflichten gegenüber dem PSVaGInsolvenzsicherung verfallbarer AnwartschaftenNeue Freibetragsregelung für Betriebsrenten in der GKVBeitragspflicht privat fortgeführter betrieblicher Versorgungszusagen zur GKV aus dem steuerrechtlichen TeilBMF-Schreiben v. 12.8.2021Bilanzierung von rückgedeckten Altersversorgungsverpflichtungen nach IDW RS HFA 30 n.F. | neuer KongruenzbegriffWeiterentwicklung der Kommentierung zum BRSGWertgleiche Umstellung des DurchführungswegesÜbertragung von Unterstützungskassenvermögenferner wichtig:betriebliche Versorgungsverpflichtungen nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IAS/IFRS, US GAAP)Ausschüttungssperre beim Ansatz selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie bei Erträgen aus der Bewertung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden ZeitwertFünftelregelungPensionsrückstellungen für einen Allein-GGF in Fällen der EntgeltumwandlungAuszahlungsplan im Sinne des § 82 Abs. 2 S. 2 EStGNeues zum BAV-FörderbetragGeringverdienerförderungPauschalbesteuerung nach § 40b aF seit Inkrafttreten des BRSG
Zielgruppe
Für Rentenberaterinnen und Rentenberater, Justiz, Rechtsanwaltschaft, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, Personalräte, Betriebsratsgremien, Versicherungsunternehmen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Zum Werk
Die betriebliche Altersversorgung als zweite Säule der Alterssicherung hat in den vergangenen Jahren eine deutliche Stärkung erfahren. Die Zahl der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer hat sich durch die nunmehr vom Gesetz ausdrücklich anerkannte Entgeltumwandlung weiter erhöht.
Vorteile auf einen Blick
- zunehmende Bedeutung des Themas
- zunehmender Beratungsbedarf
- Komplexität der Materie verständlich kommentiert
- hohes Kostenrisiko bei Fehlberatung oder Fehlanwendung des Betriebsrentenrechts
Zur Neuauflage
Die wichtigsten Änderungen und Erweiterungen sind:
- Sozialpartnermodell Betriebsrente ab 1.1.2018
- Die reine Beitragszusage als neue Zusageform der betrieblichen Altersversorgung
- Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien und ihre Grenzen
- Ablösung bestehender Versorgungszusagen durch reine Beitragszusagen
- Übertragung bestehender Versorgungszusagen auf einen Versorgungsträger im Sozialpartnermodell
- Optionssysteme zur Einführung der betrieblichen Altersversorgung
- Obligatorischer Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
- Ablösung betriebsvereinbarungsoffener Zusagen durch (auch verschlechternde) Betriebsvereinbarungen
- Anpassung von Betriebsrenten, insbesondere durch Pensionskassen
- Umsetzung der Mobilitäts-Richtlinie zum 1. Januar 2018
- Geänderte Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit von Rentenanwartschaften
- Dynamisierung unverfallbarer Anwartschaften
- Abfindung von Anwartschaften
- Erweiterung der Auskunftspflichten des Arbeitgebers und der externen Versorgungsträger
- Auswirkungen der Solvency II-Richtlinie auf die betriebliche Altersversorgung
- Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung
- Ausführliche Darstellung der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen Luxemburger Unternehmen
- Umfassende Aktualisierung des steuerrechtlichen Teils
Zielgruppe
Für Rentenberater, Richter, Rechtsanwälte, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, Personalräte, Betriebsräte, Versicherungsunternehmen.
Aktualisiert: 2022-04-27
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Die Arbeit geht der Frage nach, wie Anwartschaften bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen sind, die aus einer Nachzahlung von Rentenbeiträgen resultieren. Hierbei wird auf die Nachzahlung zur Korrektur der sogenannten Heiratserstattung abgestellt, durch die Frauen die Hälfte ihrer in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge bei ihrer Hochzeit ausgezahlt bekamen. Die Besonderheit der Nachzahlungs-Anwartschaften ist, dass der Zahlungs- und der Geltungszeitpunkt auseinanderfallen. Für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich ist entscheidend, auf welchen dieser Zeitpunkte abgestellt wird. Nach der Rechtsprechung ist ausschließlich das sogenannte In-Prinzip anzuwenden, wonach der Zahlungszeitpunkt maßgeblich ist. Es wird untersucht, ob die Anwendung des Für-Prinzips – und somit das Abstellen auf den Geltungszeitraum – nicht sachgerechter wäre.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst erscheint nicht nur kompliziert, sie ist es auch angesichts einer Fülle von unterschiedlichen Zusatzversorgungseinrichtungen und Berechnungsmethoden. Insbesondere die Berechnung der konkreten Rentenanwartschaften ist für viele ein Brief mit sieben Siegeln.
Die kompakte Darstellung bringt Licht in das teilweise anzutreffende Dunkel. Dabei werden auch Besonderheiten der Zusatzversorgung und die Erläuterung von Streitfällen vor Gericht nicht ausgespart. Im Anhang des Buches finden sich Rechtsgrundlagen, zusätzliche Tabellen sowie ein umfangreiches Glossar.
Das Buch will nicht nur Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, sondern auch Betriebs- und Personalräten mehr Sicherheit im Umgang mit der Zusatzversorgung geben.
Aktualisiert: 2022-03-31
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