Die Erfolgszurechnung beim „misslungenen“ Rücktritt.

Die Erfolgszurechnung beim „misslungenen“ Rücktritt. von Schliebitz,  Matthias
Der Autor untersucht ein bislang nicht befriedigend gelöstes Problem: Die Einstellung des Täters kann im Tatverlauf schwanken; den eben noch angestrebten Erfolg kann der Täter im nächsten Moment verwünschen und zu verhindern suchen. Gelingt dies, so gilt § 24 StGB. Was aber gilt, wenn die Erfolgsabwendung misslingt? Wie weit muss die Tat gediehen sein, damit der Erfolg zurechenbar ist, obwohl er zuletzt unerwünscht war? Steht er einem Rücktritt entgegen? Und welche Rolle spielt insoweit das unmittelbare Ansetzen i. S. des § 22? Die Frage, wann das Erfolgsrisiko auf den Täter übergeht, zerfällt bei näherem Hinsehen in drei Fragenkreise: Die Regeln der Erfolgszurechnung, die Rücktrittslehre und die Regeln des Versuchsbeginns. In der Diskussion um den "misslungenen Rücktritt" werden diese Ebenen bislang zu sehr vermengt (indem z. B. aus § 24 oder aus § 22 Gefahrtragungsregeln für die Erfolgszurechnung abgeleitet werden); außerdem misst die herrschende Lehre beim aktiven Begehungsdelikt und beim unechten Unterlassungsdelikt mit zweierlei Maß. Matthias Schliebitz will die Kategorien Versuch, Rücktritt und Erfolgszurechnung wieder auf ihren eigentlichen Anwendungsbereich zurückführen und aufzeigen, dass die Erfolgszurechnung weder durch § 24 noch durch § 22 beeinflusst wird (dabei zeigt sich u. a., dass ein vollendetes Delikt - entgegen der allgemeinen Ansicht - keineswegs zuvor das Stadium des § 22 durchlaufen muss). Ein weiteres Anliegen der Arbeit ist es, eine für das aktive Begehungsdelikt und das unechte Unterlassungsdelikt gleichermaßen konsistente Lösung des "misslungenen Rücktritts" zu entwickeln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bestrafung wegen Vollrauschs trotz Rücktritts von der versuchten Rauschtat?

Bestrafung wegen Vollrauschs trotz Rücktritts von der versuchten Rauschtat? von Barthel,  Claus
Obgleich beim Vollrauschtatbestand (§ 323 a StGB) die dem Täter zur Last gelegte Handlung die Herbeiführung des Rausches und nicht die im Rauschzustand begangene rechtswidrige Tat (Rauschtat) ist, welche lediglich eine objektive Bedingung der Strafbarkeit darstellt, wendet die ständige Rechtsprechung die Bestimmungen über den strafbefreienden Rücktritt unmittelbar oder zumindest entsprechend an, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung seiner Rauschtat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Der Verfasser zeigt nach Darstellung und Analyse der Rechtsprechung zunächst zahlreiche Friktionen dieser auch vom überwiegenden Schrifttum befürworteten Gesetzesanwendung mit der Dogmatik des Vollrauschtatbestandes als einem (abstrakten oder konkreten) Gefährdungsdelikt und dem Wesen des Rücktritts auf, die im wesentlichen darin begründet liegen, daß sich der Rücktritt auf die versuchte Rauschtat, seine möglichen Folgen jedoch auf den - zudem bereits vollendeten! - Vollrauschtatbestand beziehen (sollen). Das Ergebnis der h. M. wird auch nach einer Auseinandersetzung mit den im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Begründungen in Frage gestellt. An Hand der klassischen Auslegungsmethoden überprüft der Autor sodann die Vereinbarkeit eines strafbefreienden (bzw. zumindest -mildernden) Rücktritts von der versuchten Rauschtat mit dem Vollrauschtatbestand. Hierbei wird die actio libera in causa als eine dem Vollrauschtatbestand strukturell verwandte und diesen - wie die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt - begrenzende Rechtsfigur stets ebenso in die Überlegungen mit einbezogen wie die zahlreichen zu Rechtsnatur und Normcharakter des § 323 a StGB und der Funktion der Rauschtat vertretenen Ansichten, welche in einem Überblick dargestellt werden. Nachdem eine unmittelbare Anwendung der Rücktrittsvorschriften auf die Rauschtat aus verschiedenen Gründen de lege lata abgelehnt wird, setzt sich der Verfasser zuletzt ausführlich mit der Möglichkeit und den Grenzen der anal
Aktualisiert: 2023-06-15
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Fehlvorstellungen des Täters und deren „Korrektur“ beim Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB.

Fehlvorstellungen des Täters und deren „Korrektur“ beim Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB. von Knörzer,  Sybille
Beim Rücktritt vom Versuch kann der Täter unterschiedlichen Fehlvorstellungen unterliegen, die zwar verschiedene Fragenkreise berühren, zugleich aber auch Verbindungslinien aufweisen. Unter welchen Voraussetzungen entscheidet die unzutreffende Vorstellung des Täters über die zu erbringende Rücktrittsleistung? Was ändert sich an der rechtlichen Bewertung, wenn der Taterfolg eintritt? Wie wirkt es sich aus, wenn der Täter seine Vorstellung im Zeitablauf einer "Korrektur" unterzieht? Sybille Knörzer setzt sich in der vorliegenden Arbeit zum Ziel, Ungereimtheiten, die bei einer Zersplitterung der Problematik auftreten, aufzulösen und zu erklären. Ausgehend von der grundsätzlichen Beachtlichkeit jeder Fehlvorstellung zeigt sie die besondere Bedeutung auf, die zum einen dem Grad des Gefahrbewusstseins, der ein Umschlagen der geforderten Rücktrittsleistung von bloßer Aufgabe zum aktiven Verhindern bedingt, zum anderen dem Nachweis der entsprechenden Tätervorstellung in einem Strafverfahren zukommt. Tritt der Taterfolg zurechenbar ein, spricht die Autorin der Fehlvorstellung ihr Entlastungspotential ab. Für den Fall der sog. "Korrektur des Rücktrittshorizonts" schlägt sie eine nach der Richtung der Vorstellungsänderung und dem Beginn der Rücktrittshandlung differenzierende Lösung vor.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der halbherzige Rücktritt.

Der halbherzige Rücktritt. von Boß,  Hendrik
Der Autor beschäftigt sich mit den Anforderungen, die an einen Rücktritt des Alleintäters vom tauglichen, beendeten Versuch gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 2. Alt. StGB zu stellen sind. Es wird keinem bestimmten Rücktrittsgrund gefolgt, sondern sowohl auf die Strafwürdigkeit des Täters als auch auf Opferschutzaspekte als Grundgedanken des Rücktritts abgestellt. Die Forderung nach mehr oder minder ausgeprägten Optimalleistungen für ein "Verhindern" im Sinne der Vorschrift wird abgelehnt. Allerdings reicht ein bloßes Verursachen ebenfalls nicht aus. Eine Unterscheidung zwischen eigen- und fremdhändigen Rettungshandlungen wird verworfen. In objektiver Hinsicht wird gefordert, daß der Täter eine ex-ante, objektiv geeignete Rettungshandlung vornimmt, bzw. daß der Rücktrittserfolg vom Täter ex-ante, objektiv voraussehbar herbeigeführt worden ist. Subjektiv wird ein psychologisierendes Freiwilligkeitsverständnis vertreten und ein einfacher Rücktrittswille gefordert, d. h. insbesondere der Forderung nach Absicht als Rücktrittswille wird nicht gefolgt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der halbherzige Rücktritt.

Der halbherzige Rücktritt. von Boß,  Hendrik
Der Autor beschäftigt sich mit den Anforderungen, die an einen Rücktritt des Alleintäters vom tauglichen, beendeten Versuch gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 2. Alt. StGB zu stellen sind. Es wird keinem bestimmten Rücktrittsgrund gefolgt, sondern sowohl auf die Strafwürdigkeit des Täters als auch auf Opferschutzaspekte als Grundgedanken des Rücktritts abgestellt. Die Forderung nach mehr oder minder ausgeprägten Optimalleistungen für ein "Verhindern" im Sinne der Vorschrift wird abgelehnt. Allerdings reicht ein bloßes Verursachen ebenfalls nicht aus. Eine Unterscheidung zwischen eigen- und fremdhändigen Rettungshandlungen wird verworfen. In objektiver Hinsicht wird gefordert, daß der Täter eine ex-ante, objektiv geeignete Rettungshandlung vornimmt, bzw. daß der Rücktrittserfolg vom Täter ex-ante, objektiv voraussehbar herbeigeführt worden ist. Subjektiv wird ein psychologisierendes Freiwilligkeitsverständnis vertreten und ein einfacher Rücktrittswille gefordert, d. h. insbesondere der Forderung nach Absicht als Rücktrittswille wird nicht gefolgt.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Erfolgszurechnung beim „misslungenen“ Rücktritt.

Die Erfolgszurechnung beim „misslungenen“ Rücktritt. von Schliebitz,  Matthias
Der Autor untersucht ein bislang nicht befriedigend gelöstes Problem: Die Einstellung des Täters kann im Tatverlauf schwanken; den eben noch angestrebten Erfolg kann der Täter im nächsten Moment verwünschen und zu verhindern suchen. Gelingt dies, so gilt § 24 StGB. Was aber gilt, wenn die Erfolgsabwendung misslingt? Wie weit muss die Tat gediehen sein, damit der Erfolg zurechenbar ist, obwohl er zuletzt unerwünscht war? Steht er einem Rücktritt entgegen? Und welche Rolle spielt insoweit das unmittelbare Ansetzen i. S. des § 22? Die Frage, wann das Erfolgsrisiko auf den Täter übergeht, zerfällt bei näherem Hinsehen in drei Fragenkreise: Die Regeln der Erfolgszurechnung, die Rücktrittslehre und die Regeln des Versuchsbeginns. In der Diskussion um den "misslungenen Rücktritt" werden diese Ebenen bislang zu sehr vermengt (indem z. B. aus § 24 oder aus § 22 Gefahrtragungsregeln für die Erfolgszurechnung abgeleitet werden); außerdem misst die herrschende Lehre beim aktiven Begehungsdelikt und beim unechten Unterlassungsdelikt mit zweierlei Maß. Matthias Schliebitz will die Kategorien Versuch, Rücktritt und Erfolgszurechnung wieder auf ihren eigentlichen Anwendungsbereich zurückführen und aufzeigen, dass die Erfolgszurechnung weder durch § 24 noch durch § 22 beeinflusst wird (dabei zeigt sich u. a., dass ein vollendetes Delikt - entgegen der allgemeinen Ansicht - keineswegs zuvor das Stadium des § 22 durchlaufen muss). Ein weiteres Anliegen der Arbeit ist es, eine für das aktive Begehungsdelikt und das unechte Unterlassungsdelikt gleichermaßen konsistente Lösung des "misslungenen Rücktritts" zu entwickeln.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Fehlvorstellungen des Täters und deren „Korrektur“ beim Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB.

Fehlvorstellungen des Täters und deren „Korrektur“ beim Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB. von Knörzer,  Sybille
Beim Rücktritt vom Versuch kann der Täter unterschiedlichen Fehlvorstellungen unterliegen, die zwar verschiedene Fragenkreise berühren, zugleich aber auch Verbindungslinien aufweisen. Unter welchen Voraussetzungen entscheidet die unzutreffende Vorstellung des Täters über die zu erbringende Rücktrittsleistung? Was ändert sich an der rechtlichen Bewertung, wenn der Taterfolg eintritt? Wie wirkt es sich aus, wenn der Täter seine Vorstellung im Zeitablauf einer "Korrektur" unterzieht? Sybille Knörzer setzt sich in der vorliegenden Arbeit zum Ziel, Ungereimtheiten, die bei einer Zersplitterung der Problematik auftreten, aufzulösen und zu erklären. Ausgehend von der grundsätzlichen Beachtlichkeit jeder Fehlvorstellung zeigt sie die besondere Bedeutung auf, die zum einen dem Grad des Gefahrbewusstseins, der ein Umschlagen der geforderten Rücktrittsleistung von bloßer Aufgabe zum aktiven Verhindern bedingt, zum anderen dem Nachweis der entsprechenden Tätervorstellung in einem Strafverfahren zukommt. Tritt der Taterfolg zurechenbar ein, spricht die Autorin der Fehlvorstellung ihr Entlastungspotential ab. Für den Fall der sog. "Korrektur des Rücktrittshorizonts" schlägt sie eine nach der Richtung der Vorstellungsänderung und dem Beginn der Rücktrittshandlung differenzierende Lösung vor.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Fehlvorstellungen des Täters und deren „Korrektur“ beim Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB.

Fehlvorstellungen des Täters und deren „Korrektur“ beim Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB. von Knörzer,  Sybille
Beim Rücktritt vom Versuch kann der Täter unterschiedlichen Fehlvorstellungen unterliegen, die zwar verschiedene Fragenkreise berühren, zugleich aber auch Verbindungslinien aufweisen. Unter welchen Voraussetzungen entscheidet die unzutreffende Vorstellung des Täters über die zu erbringende Rücktrittsleistung? Was ändert sich an der rechtlichen Bewertung, wenn der Taterfolg eintritt? Wie wirkt es sich aus, wenn der Täter seine Vorstellung im Zeitablauf einer "Korrektur" unterzieht? Sybille Knörzer setzt sich in der vorliegenden Arbeit zum Ziel, Ungereimtheiten, die bei einer Zersplitterung der Problematik auftreten, aufzulösen und zu erklären. Ausgehend von der grundsätzlichen Beachtlichkeit jeder Fehlvorstellung zeigt sie die besondere Bedeutung auf, die zum einen dem Grad des Gefahrbewusstseins, der ein Umschlagen der geforderten Rücktrittsleistung von bloßer Aufgabe zum aktiven Verhindern bedingt, zum anderen dem Nachweis der entsprechenden Tätervorstellung in einem Strafverfahren zukommt. Tritt der Taterfolg zurechenbar ein, spricht die Autorin der Fehlvorstellung ihr Entlastungspotential ab. Für den Fall der sog. "Korrektur des Rücktrittshorizonts" schlägt sie eine nach der Richtung der Vorstellungsänderung und dem Beginn der Rücktrittshandlung differenzierende Lösung vor.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Bestrafung wegen Vollrauschs trotz Rücktritts von der versuchten Rauschtat?

Bestrafung wegen Vollrauschs trotz Rücktritts von der versuchten Rauschtat? von Barthel,  Claus
Obgleich beim Vollrauschtatbestand (§ 323 a StGB) die dem Täter zur Last gelegte Handlung die Herbeiführung des Rausches und nicht die im Rauschzustand begangene rechtswidrige Tat (Rauschtat) ist, welche lediglich eine objektive Bedingung der Strafbarkeit darstellt, wendet die ständige Rechtsprechung die Bestimmungen über den strafbefreienden Rücktritt unmittelbar oder zumindest entsprechend an, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung seiner Rauschtat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Der Verfasser zeigt nach Darstellung und Analyse der Rechtsprechung zunächst zahlreiche Friktionen dieser auch vom überwiegenden Schrifttum befürworteten Gesetzesanwendung mit der Dogmatik des Vollrauschtatbestandes als einem (abstrakten oder konkreten) Gefährdungsdelikt und dem Wesen des Rücktritts auf, die im wesentlichen darin begründet liegen, daß sich der Rücktritt auf die versuchte Rauschtat, seine möglichen Folgen jedoch auf den - zudem bereits vollendeten! - Vollrauschtatbestand beziehen (sollen). Das Ergebnis der h. M. wird auch nach einer Auseinandersetzung mit den im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Begründungen in Frage gestellt. An Hand der klassischen Auslegungsmethoden überprüft der Autor sodann die Vereinbarkeit eines strafbefreienden (bzw. zumindest -mildernden) Rücktritts von der versuchten Rauschtat mit dem Vollrauschtatbestand. Hierbei wird die actio libera in causa als eine dem Vollrauschtatbestand strukturell verwandte und diesen - wie die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt - begrenzende Rechtsfigur stets ebenso in die Überlegungen mit einbezogen wie die zahlreichen zu Rechtsnatur und Normcharakter des § 323 a StGB und der Funktion der Rauschtat vertretenen Ansichten, welche in einem Überblick dargestellt werden. Nachdem eine unmittelbare Anwendung der Rücktrittsvorschriften auf die Rauschtat aus verschiedenen Gründen de lege lata abgelehnt wird, setzt sich der Verfasser zuletzt ausführlich mit der Möglichkeit und den Grenzen der anal
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