Die Haftung des Arbeitnehmers nach der Schuldrechtsreform

Die Haftung des Arbeitnehmers nach der Schuldrechtsreform von Taube,  Stefan
In diesem Buch setzt sich der Autor mit der haftungsrechtlichen Sonderrolle des Arbeitnehmers auseinander, wobei den Änderungen durch die Schuldrechtsrefrom besondere Bedeutung zukommt. Dass der Reformgesetzgeber bei der Neufassung des § 276 Abs. 1 BGB gerade die Arbeitnehmerhaftung im Blick hatte, nimmt der Verfasser zum Anlass für eine neue dogmatische Einordnung innerhalb des § 276 Abs. 1 BGB. Zudem werden in dem Buch die wichtigen praktischen Fragen der Beweislastverteilung und der Abdingbarkeit behandelt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Haftung des Arbeitnehmers nach der Schuldrechtsreform

Die Haftung des Arbeitnehmers nach der Schuldrechtsreform von Taube,  Stefan
In diesem Buch setzt sich der Autor mit der haftungsrechtlichen Sonderrolle des Arbeitnehmers auseinander, wobei den Änderungen durch die Schuldrechtsrefrom besondere Bedeutung zukommt. Dass der Reformgesetzgeber bei der Neufassung des § 276 Abs. 1 BGB gerade die Arbeitnehmerhaftung im Blick hatte, nimmt der Verfasser zum Anlass für eine neue dogmatische Einordnung innerhalb des § 276 Abs. 1 BGB. Zudem werden in dem Buch die wichtigen praktischen Fragen der Beweislastverteilung und der Abdingbarkeit behandelt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Haftung des Arbeitnehmers nach der Schuldrechtsreform

Die Haftung des Arbeitnehmers nach der Schuldrechtsreform von Taube,  Stefan
In diesem Buch setzt sich der Autor mit der haftungsrechtlichen Sonderrolle des Arbeitnehmers auseinander, wobei den Änderungen durch die Schuldrechtsrefrom besondere Bedeutung zukommt. Dass der Reformgesetzgeber bei der Neufassung des § 276 Abs. 1 BGB gerade die Arbeitnehmerhaftung im Blick hatte, nimmt der Verfasser zum Anlass für eine neue dogmatische Einordnung innerhalb des § 276 Abs. 1 BGB. Zudem werden in dem Buch die wichtigen praktischen Fragen der Beweislastverteilung und der Abdingbarkeit behandelt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Haftung des Verkäufers für öffentliche Äußerungen, Werbung und Kennzeichnungen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB

Die Haftung des Verkäufers für öffentliche Äußerungen, Werbung und Kennzeichnungen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB von Messer,  Tobias
Seit der Schuldrechtsreform ist der Verkäufer gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dafür verantwortlich, dass die Sachbeschaffenheit auch Eigenschaften umfasst, welche der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Kaufsache erwarten kann. Damit ist erstmalig im deutschen Recht eine Beschaffenheitsverantwortlichkeit für werbliche Sachbeschreibungen normiert worden, welche außerhalb des von den Parteien vereinbarten Vertragsinhaltes liegt. Die Arbeit stellt die wesentlichen Unterschiede zwischen der alten und neuen Rechtslage dar und erörtert detailliert die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Informationsverantwortlichkeit des Verkäufers.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Haftung des Verkäufers für öffentliche Äußerungen, Werbung und Kennzeichnungen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB

Die Haftung des Verkäufers für öffentliche Äußerungen, Werbung und Kennzeichnungen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB von Messer,  Tobias
Seit der Schuldrechtsreform ist der Verkäufer gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dafür verantwortlich, dass die Sachbeschaffenheit auch Eigenschaften umfasst, welche der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Kaufsache erwarten kann. Damit ist erstmalig im deutschen Recht eine Beschaffenheitsverantwortlichkeit für werbliche Sachbeschreibungen normiert worden, welche außerhalb des von den Parteien vereinbarten Vertragsinhaltes liegt. Die Arbeit stellt die wesentlichen Unterschiede zwischen der alten und neuen Rechtslage dar und erörtert detailliert die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Informationsverantwortlichkeit des Verkäufers.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Haftung des Verkäufers für öffentliche Äußerungen, Werbung und Kennzeichnungen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB

Die Haftung des Verkäufers für öffentliche Äußerungen, Werbung und Kennzeichnungen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB von Messer,  Tobias
Seit der Schuldrechtsreform ist der Verkäufer gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dafür verantwortlich, dass die Sachbeschaffenheit auch Eigenschaften umfasst, welche der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Kaufsache erwarten kann. Damit ist erstmalig im deutschen Recht eine Beschaffenheitsverantwortlichkeit für werbliche Sachbeschreibungen normiert worden, welche außerhalb des von den Parteien vereinbarten Vertragsinhaltes liegt. Die Arbeit stellt die wesentlichen Unterschiede zwischen der alten und neuen Rechtslage dar und erörtert detailliert die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Informationsverantwortlichkeit des Verkäufers.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Gefahrtragung und Haftung beim Rücktritt vom Vertrag

Gefahrtragung und Haftung beim Rücktritt vom Vertrag von Müller-Teckhof,  Alexander
Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt die Rechtsfolgen eines Rücktritts vom Vertrag in den §§ 346 ff. BGB. Das Gefüge der Rückabwicklungsschuldverhältnisse ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in grundlegender Art und Weise in Bewegung geraten. Die Arbeit widmet sich den durch das neue Recht vorgenommenen Neubewertungen. Dies geschieht dadurch, dass problematische Fälle in ihrer Lösung nach altem und neuem Recht gegenübergestellt werden. Es werden zunächst die zugrunde liegenden Wertungen des alten Rechts erarbeitet, und das alte Recht auf seinen Modernisierungsbedarf hin untersucht. Die Arbeit setzt sich sodann vor diesem Hintergrund mit den einzelnen Vorschriften der neuen Rücktrittsregelung auseinander, die alte Streitfragen überwinden will. Dabei zeigt sich, dass das neue Recht korrekturbedürftig ist, weil es Wertungswidersprüche aufweist. Anschließend wird ein Ansatz vorgestellt, die neuen Rücktrittsvorschriften durch Auslegungs-, aber auch Änderungsvorschläge mit den gewachsenen Grundsätzen und grundlegenden Wertungen des alten Rücktrittsrechts und der anderen Rückabwicklungsschuldverhältnisse zu harmonisieren.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der Begriff der «nicht gehörigen Erfüllung» aus dogmengeschichtlicher und rechtsvergleichender Sicht

Der Begriff der «nicht gehörigen Erfüllung» aus dogmengeschichtlicher und rechtsvergleichender Sicht von Seong,  Seunghyeon
Das BGB nimmt mit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 den neuen Begriff der in das Leistungsstörungsrecht auf, um dieses rechtliche Problem ohne Rückgriff auf die Lehre von der lösen zu können. Der Autor geht davon aus, dass dieser Begriff der im neuen BGB gleichbedeutend ist mit dem der des alten BGB. Er geht in seiner Arbeit auf die Entwicklung des Leistungsstörungsrechts mit dem Begriff der aus historischer und rechtsvergleichender Perspektive ein und wirft die Frage auf, worin sich beide Begriffe unterscheiden. Berücksichtigt wird dabei auch der Begriff der des Europäischen Vertragsrechts (PECL).
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der Begriff der «nicht gehörigen Erfüllung» aus dogmengeschichtlicher und rechtsvergleichender Sicht

Der Begriff der «nicht gehörigen Erfüllung» aus dogmengeschichtlicher und rechtsvergleichender Sicht von Seong,  Seunghyeon
Das BGB nimmt mit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 den neuen Begriff der in das Leistungsstörungsrecht auf, um dieses rechtliche Problem ohne Rückgriff auf die Lehre von der lösen zu können. Der Autor geht davon aus, dass dieser Begriff der im neuen BGB gleichbedeutend ist mit dem der des alten BGB. Er geht in seiner Arbeit auf die Entwicklung des Leistungsstörungsrechts mit dem Begriff der aus historischer und rechtsvergleichender Perspektive ein und wirft die Frage auf, worin sich beide Begriffe unterscheiden. Berücksichtigt wird dabei auch der Begriff der des Europäischen Vertragsrechts (PECL).
Aktualisiert: 2023-06-23
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Mängelkenntnis und Gewährleistung

Mängelkenntnis und Gewährleistung von Süle,  Gisela
Mit dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist der kaufrechtliche Haftungsausschlußtatbestand des § 464 BGB a.F. ersatzlos entfallen. Er hatte eine Mängelanzeigeobliegenheit des Käufers bei Annahme der Kaufsache in Kenntnis deren Mangelhaftigkeit angeordnet. Diese Arbeit zeigt, daß der Wegfall des § 464 BGB a.F. auf eine gesetzgeberische Fehlentscheidung zurückgeht: Entgegen der Auffassung des Gesetzgebers war die Streichung der Regelung weder im Hinblick auf die Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erforderlich noch rechtspolitisch geboten. Der Wegfall führt vielmehr zu Rechtsunsicherheiten und systemischen Unstimmigkeiten mit dem Werk- und Mietvertragsrecht. Die Untersuchung umfaßt auch die Darstellung der historischen Entwicklung der Mängelrüge und gibt einen Überblick über das einschlägige ausländische und internationale Recht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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AGB – Kommentar

AGB – Kommentar von Feldhusen,  Claire, Niebling,  Jürgen
Das bis zur 3. Auflage als »AnwaltKommentar AGB-Recht« im Deutschen Anwaltsverlag erschienene Werk erscheint nun in erweiterter Herausgeberschaft und teilweise neuer Autorenschaft als Luchterhand Kommentar: Durch die klare Herausarbeitung der praxisrelevanten Lösungen, die themenbezogene Information durch das Lexikon und den adäquaten Umfang bietet dieser Kommentar wohldosiert genau das, was Sie für die effektive Beratung und Rechtsvertretung in AGB-Sachen benötigen. Neben der Kommentierung der §§ 305-310 BGB, einer Einführung zur Richtlinie 93/13/EWG sowie einer Kommentierung zum UKlaG konzentriert er sich im Lexikonteil bewusst auf die in der Praxis wichtigsten Verträge und elementaren Klauseln, die aktuell und kompakt erläutert werden. Hilfreich sind auch die Hinweise zur Gestaltung von AGB, bei der immer noch viele Fehler gemacht werden. Inhalt: • Kommentierung der §§ 305-310 BGB • Kommentierung des UKlaG + AGB-RL 93/13/EWG • Das ausführliche und von ausgewiesenen Spezialisten verfasste AGB-Lexikon bildet den Schwerpunkt dieses Werkes. NEU in der 4. Auflage: • Auswirkungen der Schuldrechtsreform (§§ 308, 309, 310 BGB) • Aufnahme neuer wichtiger Stichworte in das Lexikon (z.B. »Datenschutz«, »Softwarerecht«, »Inhaltskontrolle im B2B-Verkehr«) sowie Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung
Aktualisiert: 2023-06-16
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Unternehmenskauf und Bürgerliches Gesetzbuch

Unternehmenskauf und Bürgerliches Gesetzbuch von Thiessen,  Jan
Das Bürgerliche Gesetzbuch widmet dem Unternehmens- und Beteiligungskauf auch nach der Schuldrechtsreform keine besonderen Vorschriften. Häufig setzen die Parteien daher in detaillierten Verträgen ihr eigenes Recht. Die Parteien sind jedoch auf das Gesetz angewiesen, wenn vertragliche Regelungen zu teuer, nicht durchsetzbar oder unwirksam sind.°°Ein Jahrhundert Rechtsprechung zum alten BGB hat die Haftungspraxis beim Unternehmens- und Beteiligungskauf weit von den Vorstellungen der Gesetzesverfasser entfernt, die das Kaufrecht auch für ungeregelte Kaufgegenstände als geeignet ansahen und eine strenge Zusicherungshaftung durch eine kurze Verjährung abmilderten. Die Tradition des Partikularrechts trug zur Abkehr vom BGB ebenso bei wie die Erschütterungen des Privatrechts durch Inflation, Nationalsozialismus und Krieg.°°Der Autor begreift die Schuldrechtsreform als Chance zur Neubestimmung. Ein weiter Beschaffenheitsbegriff und eine dem Willen der Parteien folgende Haftung mit flexiblen Rechtsfolgen bei hinreichend langer Verjährung bilden ein System, das den Parteien als Grundlage, aber auch als Auffangregelung für maßgeschneiderte Verträge dienen kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Schuldnerverzug.

Schuldnerverzug. von Wahl,  Friedrich
Nach dem Reformvorschlag der Schuldrechtskommission sollen die Tatbestandsvoraussetzungen des Verzugs, seine Abgrenzung zur Unmöglichkeit, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und zur positiven Forderungsverletzung neu gefaßt werden. Eine Mahnung soll etwa dann entbehrlich sein, wenn eine Interessenabwägung dies gebietet. Der Gesetzentwurf wird am Bürgerlichen Gesetzbuch gemessen, dessen Verständnis Grundlage der Reformüberlegungen sein muß. Der Verfasser entwickelt die Funktion des Schuldnerverzugs aus der vom historischen Gesetzgeber beabsichtigten Abgrenzung zum Recht der Unmöglichkeit, wie sie - gegen die Lehre - in ständiger Rechtsprechung bewahrt wurde. Zweiter Schwerpunkt der Arbeit ist die Frage nach der Bedeutung der Mahnung. Die Annahme der Kommission, sie diene der Warnung des ab Fälligkeit zur Leistung verpflichteten Schuldners, dem eine "Schonfrist" gewährt werden solle, widerspricht der allgemein anerkannten Schadensersatzverpflichtung des Schuldners für jede von ihm zu vertretende Pflichtverletzung und der Regelung des § 271 BGB. Mit dieser Ansicht wäre es nicht zu rechtfertigen, dem Gläubiger die Kosten der Erstmahnung aufzuerlegen. Der Verfasser legt dar, daß die Mahnung mit den Motiven und der Rechtsprechung der Bestimmung der Leistungszeit und der Vermeidung des Streits über die Negative der Unkenntnis des Schuldners von seiner Leistungspflicht dienen soll. Der Reformvorschlag steht, so das Ergebnis der Arbeit, deutlich hinter den Erwartungen zurück. Er läßt Einfachheit und Klarheit des Bürgerlichen Gesetzbuches vermissen. Seine Regelungen sind weniger präzise, er gebietet nach seinem Wortlaut den Vorrang des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und die vorrangige Unterscheidung nach 128 verschiedenen Formen der Unmöglichkeit. Die materiell-rechtlichen Änderungen sind abzulehnen. Das von den Reformern selbstgesteckte Ziel der Rechtsvereinheitlichung wird verfehlt. Der historische Gesetzgeber hat mit dem Schuldnerverzug den in anderen Rechtsordnungen als vorbildlich gewürdigten Grundtatbestand der Nichterfüllung geregelt, der alle Fälle des Ausbleibens korrekter Leistung erfaßt, insbesondere auch die als positive Forderungsverletzung bekannten Fälle der Schlechterfüllung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Dem Gefälligen zur Last.

Dem Gefälligen zur Last. von Keilmann,  Annette
Aus praktischer Sicht ist die Verteilung der Beweislast bei der Haftung wegen Pflichtverletzung von größter Bedeutung. Die Zentralnorm des neuen Schuldrechts, § 280 I BGB, scheint insofern eine klare Regelung zu enthalten. Die Studie benutzt die zum althergebrachten Bestand des BGB zählenden Gefälligkeitsverträge als Prüfstein, um die Sachgerechtigkeit eines Kernstücks der Schuldrechtsreform auf die Probe zu stellen. Dabei erweist sich, daß die neue Regelung - entgegen der gesetzgeberischen Intention - von der bisherigen Rechtslage erheblich abweicht. Der Begründungsaufwand, um auf der aktuellen Normgrundlage eine angemessene Verteilung der Beweislast zu ermöglichen, ist beträchtlich. Annette Keilmann schlägt in der vorliegenden Untersuchung eine teleologische Reduktion des § 280 I 2 bei lediglich verhaltensbezogenen Pflichten vor. Daneben versteht die Autorin ihre Studie als Kritik der Schuldrechtsreform und versucht, die beobachteten Phänomene aus rechtstheoretischer und soziologischer Sicht zu deuten. Ausgezeichnet mit dem Fakultätspreis für die beste rechtswissenschaftliche Arbeit der Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre der Universität Mannheim (2005).
Aktualisiert: 2023-06-15
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Modernisiertes Privatrecht und öffentliches Recht.

Modernisiertes Privatrecht und öffentliches Recht. von Gündling,  Benjamin
In einem Ersten Teil werden zunächst auf abstrakter Ebene anhand u. a. des Verbraucherschutz-, Kauf-, Verbandsklage- und Verjährungsrechts neue verbindende Systemgedanken zwischen den Teilrechtsordnungen herausgearbeitet. Den inhaltlichen Schwerpunkt bilden die Auswirkungen der Schuldrechtsmodernisierung auf den Verwaltungsvertrag im Zweiten Teil. Unter Berücksichtigung aktueller Reformbestrebungen zu den dogmatischen Grundlagen des Verwaltungsvertrags wird anhand von Beispielen aus dem Subventions-, Umwelt-, Bau-, Energiewirtschafts-, Privatisierungs-, Vergabe- oder Kommunalrecht die Anwendbarkeit des modernisierten AGB- und Leistungsstörungsrechts untersucht. Kernanliegen ist es aufzuzeigen, wie sich das privatrechtliche Normenprogramm auch auf die rechtsdirigierte Verwaltung anwenden lässt. Neben dogmatischen Gesichtspunkten wird durchgehend auch praxisrelevanten Aspekten wie Beweislast- oder Rechtswegfragen Beachtung geschenkt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Kündigung aus wichtigem Grund und Geschäftsgrundlage.

Kündigung aus wichtigem Grund und Geschäftsgrundlage. von Hirsch,  Christian
Das Dauerschuldverhältnis der Miete ist störungsanfällig. Im Laufe der Zeit kommt es immer wieder zu unerwarteten tatsächlichen Veränderungen, die schwierige Rechtsfragen aufwerfen können. Man denke nur an das "Jahrhunderthochwasser" an der Elbe, das zahllose Mietobjekte schwer beschädigte, oder an den umstrittenen "Stadtumbau Ost". Bei der Bewältigung solcher Probleme spielen das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund und die Lehre von der Geschäftsgrundlage eine zentrale Rolle. Beide Rechtsinstitute sind erst durch die Miet- und Schuldrechtsreform in das Bürgerliche Gesetzbuch gelangt (§§ 543, 313 BGB n.F.). Mit solchen Vorschriften wollte der Reformgesetzgeber die vielbeschworene Schere zwischen dem Text des überkommenen Gesetzbuchs und der Rechtswirklichkeit schließen, die weitgehend durch Richterrecht geprägt wurde. Der Verfasser kommt zum Ergebnis, dass zumindest die §§ 543, 313 BGB n.F. nicht halten, was der ehrgeizige und selbstgewisse Gesetzgeber versprach. Zu kritisieren sind zahlreiche Zweifelsfragen und dogmatische Ungereimtheiten. In der künftigen Praxis droht eine bedenkliche Ausweitung des Anwendungsbereichs beider Rechtsinstitute. Ihr Konkurrenzverhältnis ist höchst unklar. Dringend geboten ist daher eine verständige Gesetzesauslegung, die den legislativen Zielvorstellungen entspricht, aber auch die Kontinuität der Rechtsprechung wahrt, möglichst klare Grenzen zieht und relativ einfach zu handhaben ist. In diesem Sinne entwickelt der Verfasser eine dogmatisch schlüssige Konzeption. Die Arbeit wurde von der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Mannheim mit dem "Fakultätspreis für herausragende rechtswissenschaftliche Arbeiten" ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Verschulden und Versprechen.

Verschulden und Versprechen. von Haberzettl,  Kai
Der Verfasser behandelt die Begründung der Schadensersatzhaftung in den Fällen der Leistungsverzögerung. Mit der Schuldrechtsreform wurde der Schuldnerverzug in ein neues System des Leistungsstörungsrechts eingefügt. Unklar ist seither das Verhältnis der sog. "zusätzlichen Voraussetzungen" zu dem Grundtatbestand der Pflichtverletzung und vor allem das hier verwirklichte Haftungskonzept. Ziel der Arbeit ist es daher, das Problem von Verschulden und Versprechen als gegensätzliche Arten der Haftungsbegründung zunächst zu thematisieren. Eine scharfe Entgegensetzung wird dann aber aufgelöst, indem in einem ersten Schritt das Verschuldensmodell als gesetzlicher Ausgangspunkt der Haftungsbegründung im Detail entwickelt wird. Auf dieser Grundlage wird sodann das Verhältnis von Verschulden und Versprechen durch Anerkennung eng umrissener Ausnahmen vom Verschulden bestimmt. Schließlich werden für die Fälle dieser Ausnahmen die Gründe einer Haftung aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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