Ziel der Arbeit ist die Entwicklung eines Konzeptes für eine Neufassung des § 6 Abs. 3 EStG und des § 6 Abs. 5 EStG. Hierzu erfolgt eine umfassende Analyse und Bewertung der de lege lata bestehenden Übertragungsmöglichkeiten für Einzelwirtschaftsgüter und Sachgesamtheiten bei Personengesellschaften.
Dieser Themenkomplex blickt auf eine immer wieder von Änderungen durchzogene Rechtsentwicklung zurück. Erschwerend kommt hinzu, dass es an einem einheitlichen und zusammenhängenden Regelungssystem für entsprechende Umstrukturierungsvorgänge fehlt. Anhaltspunkte für ihre buchwertneutrale Ausgestaltung finden sich lediglich – in z.T. bloß fragmentarischer Gestalt – in § 6 Abs. 3 EStG, § 6 Abs. 5 EStG, § 16 EStG sowie den §§ 20 ff. UmwStG als Kernnormen. Das vorhandene Regelungsgefüge wird unter Einbeziehung der Rechtsprechung des BFH und der Ansicht der Finanzverwaltung umfassend kritisch untersucht, um etwaige Schwachstellen aufzuzeigen, aber auch beizubehaltende Ansätze herauszuarbeiten.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Ziel der Arbeit ist die Entwicklung eines Konzeptes für eine Neufassung des § 6 Abs. 3 EStG und des § 6 Abs. 5 EStG. Hierzu erfolgt eine umfassende Analyse und Bewertung der de lege lata bestehenden Übertragungsmöglichkeiten für Einzelwirtschaftsgüter und Sachgesamtheiten bei Personengesellschaften.
Dieser Themenkomplex blickt auf eine immer wieder von Änderungen durchzogene Rechtsentwicklung zurück. Erschwerend kommt hinzu, dass es an einem einheitlichen und zusammenhängenden Regelungssystem für entsprechende Umstrukturierungsvorgänge fehlt. Anhaltspunkte für ihre buchwertneutrale Ausgestaltung finden sich lediglich – in z.T. bloß fragmentarischer Gestalt – in § 6 Abs. 3 EStG, § 6 Abs. 5 EStG, § 16 EStG sowie den §§ 20 ff. UmwStG als Kernnormen. Das vorhandene Regelungsgefüge wird unter Einbeziehung der Rechtsprechung des BFH und der Ansicht der Finanzverwaltung umfassend kritisch untersucht, um etwaige Schwachstellen aufzuzeigen, aber auch beizubehaltende Ansätze herauszuarbeiten.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Entnahmen bei Personengesellschaften gehören zu den alltäglichen Geschäftsvorfällen, die routinemäßig gebucht werden. Dennoch ist Praktikern die dogmatische Problematik von steuerlichen Entnah- men oft nicht bewusst.
Die Schwierigkeit liegt im dualen System, nämlich in der Konkurrenz des Einheitsprinzips und des Vielheitsprinzips (Transparenzprin- zips), das nicht auf die Gesellschaft, sondern auf ihre Gesellschafter abstellt. Während das Transparenzprinzip insoweit eindeutig ist, als Besteuerungssubjekt nur die Gesellschafter sind, ist das Einheits- prinzip relativ konturlos. Einerseits soll die Personengesellschaft Subjekt der Gewinnermittlung sein. Andererseits schränkt der BFH diesen Anwendungsbereich wieder ein, wenn die Anwendung des Einheitsprinzips zu einer „unangemessenen Besteuerung“ führen würde.
Aus dieser Konturlosigkeit der systemtragenden Prinzipien ergeben sich für die steuerliche Beurteilung von Entnahmen Schwierigkeiten. Sie drängen sich schon aus der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 S. 2 EStG auf, die auf den „Steuerpflichtigen“ abstellt. Wer ist bei der Personengesellschaft der Steuerpflichtige? Zwingt diese Definition zur Anwendung des Transparenzprinzips, weil die Personengesell- schaft selbst nicht steuerpflichtig ist, oder ist eine Auslegung unter Anwendung des Einheitsprinzips erforderlich. Hierzu gibt es in der Literatur soweit ersichtlich keinerlei Überlegungen. Der Verfasser betritt insoweit weitgehend dogmatisch unbearbeitetes Gebiet, als er den Begriff der Entnahmen systematisch – insbesondere vor dem Hintergrund des Einheits- und Transparenzprinzips – untersucht.
Aktualisiert: 2021-03-31
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Entnahmen bei Personengesellschaften gehören zu den alltäglichen Geschäftsvorfällen, die routinemäßig gebucht werden. Dennoch ist Praktikern die dogmatische Problematik von steuerlichen Entnah- men oft nicht bewusst.
Die Schwierigkeit liegt im dualen System, nämlich in der Konkurrenz des Einheitsprinzips und des Vielheitsprinzips (Transparenzprin- zips), das nicht auf die Gesellschaft, sondern auf ihre Gesellschafter abstellt. Während das Transparenzprinzip insoweit eindeutig ist, als Besteuerungssubjekt nur die Gesellschafter sind, ist das Einheits- prinzip relativ konturlos. Einerseits soll die Personengesellschaft Subjekt der Gewinnermittlung sein. Andererseits schränkt der BFH diesen Anwendungsbereich wieder ein, wenn die Anwendung des Einheitsprinzips zu einer „unangemessenen Besteuerung“ führen würde.
Aus dieser Konturlosigkeit der systemtragenden Prinzipien ergeben sich für die steuerliche Beurteilung von Entnahmen Schwierigkeiten. Sie drängen sich schon aus der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 S. 2 EStG auf, die auf den „Steuerpflichtigen“ abstellt. Wer ist bei der Personengesellschaft der Steuerpflichtige? Zwingt diese Definition zur Anwendung des Transparenzprinzips, weil die Personengesell- schaft selbst nicht steuerpflichtig ist, oder ist eine Auslegung unter Anwendung des Einheitsprinzips erforderlich. Hierzu gibt es in der Literatur soweit ersichtlich keinerlei Überlegungen. Der Verfasser betritt insoweit weitgehend dogmatisch unbearbeitetes Gebiet, als er den Begriff der Entnahmen systematisch – insbesondere vor dem Hintergrund des Einheits- und Transparenzprinzips – untersucht.
Aktualisiert: 2019-07-03
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In Literatur und Rechtsprechung wird vielfach mit dem Begriff Subjektsteuerprinzip argumentiert. Inhalt und Reichweite eines solchen Prinzips sind jedoch nicht geklärt. Dies zeigt sich insbesondere, wenn man den Begriff in Zusammenschau mit den weiteren Begriffen Grundsatz der Individualbesteuerung, Steuersubjektprinzip, Subjektprinzip, Individualprinzip und Individualsteuerprinzip stellt. Ziel der vorliegenden Arbeit war es, das Subjektsteuerprinzip im Ertragsteuerrecht in Abgrenzung zu den weiteren Begriffen zu entwickeln, um es dann v.a. im Betrachtungszusammenhang mit dem Wirtschaftsguttransfer zwischen Gesamthandsvermögen bei Schwesterpersonengesellschaften fruchtbar zu machen.
Als personaler Bezugspunkt einer Ertragsbesteuerung nach der Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem Subjektsteuerprinzip die Besteuerung des einzelnen Besteuerungssubjekts nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer sind subjektive Ertragssteuern. In der Gewerbesteuer wird rechtsformübergreifend die objektivierte Ertragskraft des Unternehmens besteuert. Die unterschiedliche Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit ergibt sich aus einer unterschiedlichen Grundrechtsberechtigung der verschiedenen Steuersubjekte. Für den Wirtschaftsguttransfer bedeutet dies, dass stille Reserven nicht aufzudecken sind, da es insoweit auf eine gesellschafterbezogene Betrachtung ankommt. Der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 5 EStG als bloße Bewertungsvorschrift ist bereits nicht eröffnet.
Aktualisiert: 2019-06-18
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