Berthold Graf Stauffenberg (1905-1944), älterer Bruder des Hitler-Attentäters vom 20. Juli 1944, war eine Persönlichkeit von eigenem Rang, die sich unabhängig von diesem zur Widerstandstätigkeit gegen das NS-Regime entschloß, und ein herausragender Jurist, der sich auf dem Gebiet des Völkerrechts durch viel beachtete Veröffentlichungen einen glänzenden Ruf erwarb.
Im ersten Teil der Arbeit beschäftigt sich der Autor mit Person und Persönlichkeit, beruflichem Werdegang und dem Weg Berthold Graf Stauffenbergs in den aktiven Widerstand gegen die Regierung Adolf Hitler. Die Erfahrungen der Jugend- und Studentenzeit, die Arbeiten am Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, in diversen kriegsrechtlichen Ausschüssen und im Oberkommando der Kriegsmarine sowie die Beteiligung Berthold Graf Stauffenbergs an der Umsturzplanung bilden den Schwerpunkt dieses Abschnitts. Daraufhin stellt Alexander Meyer die Entwicklung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und internationalen Gerichtsbarkeit sowie die Tätigkeit Berthold Graf Stauffenbergs am Ständigen Internationalen Gerichtshof des Völkerbundes dar. Dieser Teil der Arbeit ist geprägt von Berthold Graf Stauffenbergs größtem juristischen Werk, dem Kommentar des Statuts und des Reglements des Gerichtshofes, und von wichtigen völkerrechtlichen Entscheidungen des Gerichtshofes, die teilweise von Berthold Graf Stauffenberg einer kritischen Betrachtung unterzogen wurden. Schließlich befaßt sich der Autor mit dem Seekriegs- und Prisenrecht. Neben der geschichtlichen Entwicklung wird vor allem das zweite große Werk Berthold Graf Stauffenbergs, die Prisenordnung von 1939, beleuchtet und untersucht. Die prisenrechtlichen Institute des Blockade-, Konterbande- und Seebeuterechts werden in ihrer theoretischen Ausgestaltung und ihrer praktischen Verwendung im Vergleich mit völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht gemessen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 haben die Staaten die seit dem Jahre 1948 zu verzeichnende ständige Ausweitung küstenstaatlicher Nutzungsrechte in Seegebieten, die vormals der hohen See zugerechnet wurden, rechtlich sanktioniert. Der damit einhergehende verstärkte Zugriff auf die lebenden und nichtlebenden Ressourcen des Meeres birgt die Gefahr zwischenstaatlicher bewaffneter Auseinandersetzungen in sich. Dies verdeutlichen die zahlreichen Streitigkeiten, die sich beispielsweise im Zusammenhang mit der Proklamation ausschließlicher Wirtschaftszonen oder der Geltendmachung von exzessiven Festlandsockelansprüchen ergeben. Die daraus resultierenden Gefahren für die von freien Schiffahrtswegen in besonderem Maße abhängigen Industriestaaten liegen auf der Hand. Dem Völkerrecht stellt sich die Aufgabe, auf diese Gefahren für die internationale Sicherheit zu reagieren und Mechanismen sowie verbindliche Verhaltensmuster zur Verhinderung und Begrenzung zwischenstaatlicher Konflikte bereitzustellen. Das System kollektiver Sicherheit und das Friedenssicherungsrecht werden dieser Aufgabe auch in Zukunft nur in eingeschränktem Maße gerecht werden können. Nicht zuletzt aus diesem Grunde hält das Völkerrecht in Form des Rechts des internationalen bewaffneten Konflikts ein weiteres Instrumentarium vor, das der Anwendung zwischenstaatlicher militärischer Gewalt rechtliche Schranken setzen soll. Dieses ius in bello hat, soweit internationale bewaffnete Konflikte an Land betroffen sind, einen beachtlichen Kodifikationsstand erreicht. Anders verhält es sich demgegenüber in bezug auf den internationalen bewaffneten Konflikt zur See. Zwar sind das Seekriegsrecht und das im Seekrieg anwendbare Neutralitätsrecht in völkerrechtlichen Verträgen fixiert, diese Kodifikationen datieren aber mehrheitlich aus dem Jahre 1907 und sind bereits angesichts der technischen Veränderungen als wirksame rechtliche Schranken der modernen Seekriegführung allenfalls bedingt geeignet. Da auch in naher Zukunft nicht mit einer Kodifizierung des Seekriegsrechts zu rechnen ist, widmet sich die vorliegende Arbeit der Untersuchung der gewohnheitsrechtlichen und sonstigen völkerrechtlichen Normen, die im internationalen bewaffneten Konflikt zur See die Rechte und Pflichten sowohl der Kriegführenden als auch der nicht am Konflikt Beteiligten zum Gegenstand haben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Berthold Graf Stauffenberg (1905-1944), älterer Bruder des Hitler-Attentäters vom 20. Juli 1944, war eine Persönlichkeit von eigenem Rang, die sich unabhängig von diesem zur Widerstandstätigkeit gegen das NS-Regime entschloß, und ein herausragender Jurist, der sich auf dem Gebiet des Völkerrechts durch viel beachtete Veröffentlichungen einen glänzenden Ruf erwarb.
Im ersten Teil der Arbeit beschäftigt sich der Autor mit Person und Persönlichkeit, beruflichem Werdegang und dem Weg Berthold Graf Stauffenbergs in den aktiven Widerstand gegen die Regierung Adolf Hitler. Die Erfahrungen der Jugend- und Studentenzeit, die Arbeiten am Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, in diversen kriegsrechtlichen Ausschüssen und im Oberkommando der Kriegsmarine sowie die Beteiligung Berthold Graf Stauffenbergs an der Umsturzplanung bilden den Schwerpunkt dieses Abschnitts. Daraufhin stellt Alexander Meyer die Entwicklung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und internationalen Gerichtsbarkeit sowie die Tätigkeit Berthold Graf Stauffenbergs am Ständigen Internationalen Gerichtshof des Völkerbundes dar. Dieser Teil der Arbeit ist geprägt von Berthold Graf Stauffenbergs größtem juristischen Werk, dem Kommentar des Statuts und des Reglements des Gerichtshofes, und von wichtigen völkerrechtlichen Entscheidungen des Gerichtshofes, die teilweise von Berthold Graf Stauffenberg einer kritischen Betrachtung unterzogen wurden. Schließlich befaßt sich der Autor mit dem Seekriegs- und Prisenrecht. Neben der geschichtlichen Entwicklung wird vor allem das zweite große Werk Berthold Graf Stauffenbergs, die Prisenordnung von 1939, beleuchtet und untersucht. Die prisenrechtlichen Institute des Blockade-, Konterbande- und Seebeuterechts werden in ihrer theoretischen Ausgestaltung und ihrer praktischen Verwendung im Vergleich mit völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht gemessen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 haben die Staaten die seit dem Jahre 1948 zu verzeichnende ständige Ausweitung küstenstaatlicher Nutzungsrechte in Seegebieten, die vormals der hohen See zugerechnet wurden, rechtlich sanktioniert. Der damit einhergehende verstärkte Zugriff auf die lebenden und nichtlebenden Ressourcen des Meeres birgt die Gefahr zwischenstaatlicher bewaffneter Auseinandersetzungen in sich. Dies verdeutlichen die zahlreichen Streitigkeiten, die sich beispielsweise im Zusammenhang mit der Proklamation ausschließlicher Wirtschaftszonen oder der Geltendmachung von exzessiven Festlandsockelansprüchen ergeben. Die daraus resultierenden Gefahren für die von freien Schiffahrtswegen in besonderem Maße abhängigen Industriestaaten liegen auf der Hand. Dem Völkerrecht stellt sich die Aufgabe, auf diese Gefahren für die internationale Sicherheit zu reagieren und Mechanismen sowie verbindliche Verhaltensmuster zur Verhinderung und Begrenzung zwischenstaatlicher Konflikte bereitzustellen. Das System kollektiver Sicherheit und das Friedenssicherungsrecht werden dieser Aufgabe auch in Zukunft nur in eingeschränktem Maße gerecht werden können. Nicht zuletzt aus diesem Grunde hält das Völkerrecht in Form des Rechts des internationalen bewaffneten Konflikts ein weiteres Instrumentarium vor, das der Anwendung zwischenstaatlicher militärischer Gewalt rechtliche Schranken setzen soll. Dieses ius in bello hat, soweit internationale bewaffnete Konflikte an Land betroffen sind, einen beachtlichen Kodifikationsstand erreicht. Anders verhält es sich demgegenüber in bezug auf den internationalen bewaffneten Konflikt zur See. Zwar sind das Seekriegsrecht und das im Seekrieg anwendbare Neutralitätsrecht in völkerrechtlichen Verträgen fixiert, diese Kodifikationen datieren aber mehrheitlich aus dem Jahre 1907 und sind bereits angesichts der technischen Veränderungen als wirksame rechtliche Schranken der modernen Seekriegführung allenfalls bedingt geeignet. Da auch in naher Zukunft nicht mit einer Kodifizierung des Seekriegsrechts zu rechnen ist, widmet sich die vorliegende Arbeit der Untersuchung der gewohnheitsrechtlichen und sonstigen völkerrechtlichen Normen, die im internationalen bewaffneten Konflikt zur See die Rechte und Pflichten sowohl der Kriegführenden als auch der nicht am Konflikt Beteiligten zum Gegenstand haben.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Berthold Graf Stauffenberg (1905-1944), älterer Bruder des Hitler-Attentäters vom 20. Juli 1944, war eine Persönlichkeit von eigenem Rang, die sich unabhängig von diesem zur Widerstandstätigkeit gegen das NS-Regime entschloß, und ein herausragender Jurist, der sich auf dem Gebiet des Völkerrechts durch viel beachtete Veröffentlichungen einen glänzenden Ruf erwarb.
Im ersten Teil der Arbeit beschäftigt sich der Autor mit Person und Persönlichkeit, beruflichem Werdegang und dem Weg Berthold Graf Stauffenbergs in den aktiven Widerstand gegen die Regierung Adolf Hitler. Die Erfahrungen der Jugend- und Studentenzeit, die Arbeiten am Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, in diversen kriegsrechtlichen Ausschüssen und im Oberkommando der Kriegsmarine sowie die Beteiligung Berthold Graf Stauffenbergs an der Umsturzplanung bilden den Schwerpunkt dieses Abschnitts. Daraufhin stellt Alexander Meyer die Entwicklung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und internationalen Gerichtsbarkeit sowie die Tätigkeit Berthold Graf Stauffenbergs am Ständigen Internationalen Gerichtshof des Völkerbundes dar. Dieser Teil der Arbeit ist geprägt von Berthold Graf Stauffenbergs größtem juristischen Werk, dem Kommentar des Statuts und des Reglements des Gerichtshofes, und von wichtigen völkerrechtlichen Entscheidungen des Gerichtshofes, die teilweise von Berthold Graf Stauffenberg einer kritischen Betrachtung unterzogen wurden. Schließlich befaßt sich der Autor mit dem Seekriegs- und Prisenrecht. Neben der geschichtlichen Entwicklung wird vor allem das zweite große Werk Berthold Graf Stauffenbergs, die Prisenordnung von 1939, beleuchtet und untersucht. Die prisenrechtlichen Institute des Blockade-, Konterbande- und Seebeuterechts werden in ihrer theoretischen Ausgestaltung und ihrer praktischen Verwendung im Vergleich mit völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht gemessen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 haben die Staaten die seit dem Jahre 1948 zu verzeichnende ständige Ausweitung küstenstaatlicher Nutzungsrechte in Seegebieten, die vormals der hohen See zugerechnet wurden, rechtlich sanktioniert. Der damit einhergehende verstärkte Zugriff auf die lebenden und nichtlebenden Ressourcen des Meeres birgt die Gefahr zwischenstaatlicher bewaffneter Auseinandersetzungen in sich. Dies verdeutlichen die zahlreichen Streitigkeiten, die sich beispielsweise im Zusammenhang mit der Proklamation ausschließlicher Wirtschaftszonen oder der Geltendmachung von exzessiven Festlandsockelansprüchen ergeben. Die daraus resultierenden Gefahren für die von freien Schiffahrtswegen in besonderem Maße abhängigen Industriestaaten liegen auf der Hand. Dem Völkerrecht stellt sich die Aufgabe, auf diese Gefahren für die internationale Sicherheit zu reagieren und Mechanismen sowie verbindliche Verhaltensmuster zur Verhinderung und Begrenzung zwischenstaatlicher Konflikte bereitzustellen. Das System kollektiver Sicherheit und das Friedenssicherungsrecht werden dieser Aufgabe auch in Zukunft nur in eingeschränktem Maße gerecht werden können. Nicht zuletzt aus diesem Grunde hält das Völkerrecht in Form des Rechts des internationalen bewaffneten Konflikts ein weiteres Instrumentarium vor, das der Anwendung zwischenstaatlicher militärischer Gewalt rechtliche Schranken setzen soll. Dieses ius in bello hat, soweit internationale bewaffnete Konflikte an Land betroffen sind, einen beachtlichen Kodifikationsstand erreicht. Anders verhält es sich demgegenüber in bezug auf den internationalen bewaffneten Konflikt zur See. Zwar sind das Seekriegsrecht und das im Seekrieg anwendbare Neutralitätsrecht in völkerrechtlichen Verträgen fixiert, diese Kodifikationen datieren aber mehrheitlich aus dem Jahre 1907 und sind bereits angesichts der technischen Veränderungen als wirksame rechtliche Schranken der modernen Seekriegführung allenfalls bedingt geeignet. Da auch in naher Zukunft nicht mit einer Kodifizierung des Seekriegsrechts zu rechnen ist, widmet sich die vorliegende Arbeit der Untersuchung der gewohnheitsrechtlichen und sonstigen völkerrechtlichen Normen, die im internationalen bewaffneten Konflikt zur See die Rechte und Pflichten sowohl der Kriegführenden als auch der nicht am Konflikt Beteiligten zum Gegenstand haben.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 haben die Staaten die seit dem Jahre 1948 zu verzeichnende ständige Ausweitung küstenstaatlicher Nutzungsrechte in Seegebieten, die vormals der hohen See zugerechnet wurden, rechtlich sanktioniert. Der damit einhergehende verstärkte Zugriff auf die lebenden und nichtlebenden Ressourcen des Meeres birgt die Gefahr zwischenstaatlicher bewaffneter Auseinandersetzungen in sich. Dies verdeutlichen die zahlreichen Streitigkeiten, die sich beispielsweise im Zusammenhang mit der Proklamation ausschließlicher Wirtschaftszonen oder der Geltendmachung von exzessiven Festlandsockelansprüchen ergeben. Die daraus resultierenden Gefahren für die von freien Schiffahrtswegen in besonderem Maße abhängigen Industriestaaten liegen auf der Hand. Dem Völkerrecht stellt sich die Aufgabe, auf diese Gefahren für die internationale Sicherheit zu reagieren und Mechanismen sowie verbindliche Verhaltensmuster zur Verhinderung und Begrenzung zwischenstaatlicher Konflikte bereitzustellen. Das System kollektiver Sicherheit und das Friedenssicherungsrecht werden dieser Aufgabe auch in Zukunft nur in eingeschränktem Maße gerecht werden können. Nicht zuletzt aus diesem Grunde hält das Völkerrecht in Form des Rechts des internationalen bewaffneten Konflikts ein weiteres Instrumentarium vor, das der Anwendung zwischenstaatlicher militärischer Gewalt rechtliche Schranken setzen soll. Dieses ius in bello hat, soweit internationale bewaffnete Konflikte an Land betroffen sind, einen beachtlichen Kodifikationsstand erreicht. Anders verhält es sich demgegenüber in bezug auf den internationalen bewaffneten Konflikt zur See. Zwar sind das Seekriegsrecht und das im Seekrieg anwendbare Neutralitätsrecht in völkerrechtlichen Verträgen fixiert, diese Kodifikationen datieren aber mehrheitlich aus dem Jahre 1907 und sind bereits angesichts der technischen Veränderungen als wirksame rechtliche Schranken der modernen Seekriegführung allenfalls bedingt geeignet. Da auch in naher Zukunft nicht mit einer Kodifizierung des Seekriegsrechts zu rechnen ist, widmet sich die vorliegende Arbeit der Untersuchung der gewohnheitsrechtlichen und sonstigen völkerrechtlichen Normen, die im internationalen bewaffneten Konflikt zur See die Rechte und Pflichten sowohl der Kriegführenden als auch der nicht am Konflikt Beteiligten zum Gegenstand haben.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Berthold Graf Stauffenberg (1905-1944), älterer Bruder des Hitler-Attentäters vom 20. Juli 1944, war eine Persönlichkeit von eigenem Rang, die sich unabhängig von diesem zur Widerstandstätigkeit gegen das NS-Regime entschloß, und ein herausragender Jurist, der sich auf dem Gebiet des Völkerrechts durch viel beachtete Veröffentlichungen einen glänzenden Ruf erwarb.
Im ersten Teil der Arbeit beschäftigt sich der Autor mit Person und Persönlichkeit, beruflichem Werdegang und dem Weg Berthold Graf Stauffenbergs in den aktiven Widerstand gegen die Regierung Adolf Hitler. Die Erfahrungen der Jugend- und Studentenzeit, die Arbeiten am Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, in diversen kriegsrechtlichen Ausschüssen und im Oberkommando der Kriegsmarine sowie die Beteiligung Berthold Graf Stauffenbergs an der Umsturzplanung bilden den Schwerpunkt dieses Abschnitts. Daraufhin stellt Alexander Meyer die Entwicklung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und internationalen Gerichtsbarkeit sowie die Tätigkeit Berthold Graf Stauffenbergs am Ständigen Internationalen Gerichtshof des Völkerbundes dar. Dieser Teil der Arbeit ist geprägt von Berthold Graf Stauffenbergs größtem juristischen Werk, dem Kommentar des Statuts und des Reglements des Gerichtshofes, und von wichtigen völkerrechtlichen Entscheidungen des Gerichtshofes, die teilweise von Berthold Graf Stauffenberg einer kritischen Betrachtung unterzogen wurden. Schließlich befaßt sich der Autor mit dem Seekriegs- und Prisenrecht. Neben der geschichtlichen Entwicklung wird vor allem das zweite große Werk Berthold Graf Stauffenbergs, die Prisenordnung von 1939, beleuchtet und untersucht. Die prisenrechtlichen Institute des Blockade-, Konterbande- und Seebeuterechts werden in ihrer theoretischen Ausgestaltung und ihrer praktischen Verwendung im Vergleich mit völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht gemessen.
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