Regine Buchheim analysiert die betriebswirtschaftliche Bedeutung von Verschmelzungen für die europäische Konzernorganisation und stellt die Rechtsform im aktuellen Entwurf des EU-Rats für eine SE-Verordnung sowie eine Richtlinie über die Stellung der Arbeitnehmer übersichtlich dar.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Regine Buchheim analysiert die betriebswirtschaftliche Bedeutung von Verschmelzungen für die europäische Konzernorganisation und stellt die Rechtsform im aktuellen Entwurf des EU-Rats für eine SE-Verordnung sowie eine Richtlinie über die Stellung der Arbeitnehmer übersichtlich dar.
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Regine Buchheim analysiert die betriebswirtschaftliche Bedeutung von Verschmelzungen für die europäische Konzernorganisation und stellt die Rechtsform im aktuellen Entwurf des EU-Rats für eine SE-Verordnung sowie eine Richtlinie über die Stellung der Arbeitnehmer übersichtlich dar.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Regine Buchheim analysiert die betriebswirtschaftliche Bedeutung von Verschmelzungen für die europäische Konzernorganisation und stellt die Rechtsform im aktuellen Entwurf des EU-Rats für eine SE-Verordnung sowie eine Richtlinie über die Stellung der Arbeitnehmer übersichtlich dar.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Der vorliegende Kommentar bietet Unternehmen und ihren Beratern eine umfassende Darstellung aller praxisrelevanten Aspekte der Societas Europaea (SE). Der I. Teil behandelt die sowie deren: Das sowie das finden besondere Berücksichtigung. Der II. Teil widmet sich den im Zusammenhang mit der Gründung sowie mit der Sitzverlegung einer SE aus österreichischer Sicht (inkl der neuesten Änderungen der Fusions-RL, des AbgÄG 2004, der Regierungsvorlage zum AbgÄG 2005 sowie dem Gruppenbesteuerungserlass). Diskutiert werden aber auch die laufende Besteuerung der SE, insbesondere die Steuervorteile nach dem Schachtelprivileg sowie die Gruppenbesteuerung. Der Anhang enthält als Hilfestellung für die tägliche Praxis. wie die SE-VO, die Arbeitnehmer-RL, das SEG, das geänderte ArbVG und die Fusions-RL bieten einen interessanten Überblick über die unterschiedlichen Normenebenen. Das GesRÄG 2005 ist bereits berücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Der vorliegende Kommentar bietet Unternehmen und ihren Beratern eine umfassende Darstellung aller praxisrelevanten Aspekte der Societas Europaea (SE). Der I. Teil behandelt die sowie deren: Das sowie das finden besondere Berücksichtigung. Der II. Teil widmet sich den im Zusammenhang mit der Gründung sowie mit der Sitzverlegung einer SE aus österreichischer Sicht (inkl der neuesten Änderungen der Fusions-RL, des AbgÄG 2004, der Regierungsvorlage zum AbgÄG 2005 sowie dem Gruppenbesteuerungserlass). Diskutiert werden aber auch die laufende Besteuerung der SE, insbesondere die Steuervorteile nach dem Schachtelprivileg sowie die Gruppenbesteuerung. Der Anhang enthält als Hilfestellung für die tägliche Praxis. wie die SE-VO, die Arbeitnehmer-RL, das SEG, das geänderte ArbVG und die Fusions-RL bieten einen interessanten Überblick über die unterschiedlichen Normenebenen. Das GesRÄG 2005 ist bereits berücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Carsten Lange untersucht in diesem Buch die steuerlichen Folgen der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) durch grenzüberschreitende Verschmelzung, Errichtung einer Holdinggesellschaft oder Errichtung einer Tochtergesellschaft. Er analysiert die steuerlichen Konsequenzen der identitätswahrenden grenzüberschreitenden Sitzverlegung der SE.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Carsten Lange untersucht in diesem Buch die steuerlichen Folgen der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) durch grenzüberschreitende Verschmelzung, Errichtung einer Holdinggesellschaft oder Errichtung einer Tochtergesellschaft. Er analysiert die steuerlichen Konsequenzen der identitätswahrenden grenzüberschreitenden Sitzverlegung der SE.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Carsten Lange untersucht in diesem Buch die steuerlichen Folgen der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) durch grenzüberschreitende Verschmelzung, Errichtung einer Holdinggesellschaft oder Errichtung einer Tochtergesellschaft. Er analysiert die steuerlichen Konsequenzen der identitätswahrenden grenzüberschreitenden Sitzverlegung der SE.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Mit der Europäisierung des Gesellschaftsrechts wurde die Societas Europaea (SE) als attraktive supranationale Rechtsform geschaffen. Doch bergen die oft komplexen, länderübergreifenden Konzerngefüge meist auch stark erhöhte Sanktions- und Reputationsrisiken durch Rechts- und Regelverstöße. Wie ein organisationsgerechtes Compliance-Management-System (CMS) für SE-Konzerne mit Sitz in Deutschland ausgestaltet werden kann, beschreibt Sarah Schwab-Jung im Detail.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Mit der Europäisierung des Gesellschaftsrechts wurde die Societas Europaea (SE) als attraktive supranationale Rechtsform geschaffen. Doch bergen die oft komplexen, länderübergreifenden Konzerngefüge meist auch stark erhöhte Sanktions- und Reputationsrisiken durch Rechts- und Regelverstöße. Wie ein organisationsgerechtes Compliance-Management-System (CMS) für SE-Konzerne mit Sitz in Deutschland ausgestaltet werden kann, beschreibt Sarah Schwab-Jung im Detail.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Mit der Europäisierung des Gesellschaftsrechts wurde die Societas Europaea (SE) als attraktive supranationale Rechtsform geschaffen. Doch bergen die oft komplexen, länderübergreifenden Konzerngefüge meist auch stark erhöhte Sanktions- und Reputationsrisiken durch Rechts- und Regelverstöße. Wie ein organisationsgerechtes Compliance-Management-System (CMS) für SE-Konzerne mit Sitz in Deutschland ausgestaltet werden kann, beschreibt Sarah Schwab-Jung im Detail.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Mit der Europäisierung des Gesellschaftsrechts wurde die Societas Europaea (SE) als attraktive supranationale Rechtsform geschaffen. Doch bergen die oft komplexen, länderübergreifenden Konzerngefüge meist auch stark erhöhte Sanktions- und Reputationsrisiken durch Rechts- und Regelverstöße. Wie ein organisationsgerechtes Compliance-Management-System (CMS) für SE-Konzerne mit Sitz in Deutschland ausgestaltet werden kann, beschreibt Sarah Schwab-Jung im Detail.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Die Dissertation befasst sich mit der Frage der Fremdrechtsanwendung
im Wirtschaftsstrafrecht. Damit sind Fälle gemeint, in denen deutsche Straftatbestände – wie beispielsweise § 266 StGB – Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht, akzessorisch in Bezug nehmen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit – spätestens seit der Entscheidung „Inspire Art“ (EuGH NZG 2003, 1064) – ermöglicht Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum eine weitgehende Rechtswahlfreiheit
im Gesellschaftsrecht. Danach ist das Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates auch für (Schein-) Auslandsgesellschaften mit Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat maßgeblich. Im Ergebnis kann eine Auslandsgesellschaft also ihr Gründungsrecht
„mitbringen“. Dies führt in Deutschland etwa seit 2003 zu einer vermehrten Gründung von Auslandsgesellschaften, insbesondere der englischen Limited. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei der Frage, ob und inwieweit europäisches Gesellschaftsrecht im deutschen Strafrecht anzuwenden ist. Ebenso wird untersucht, inwieweit die Regelungen der supranationalen Rechtsform Societas Europaea (SE), der Europäischen Aktiengesellschaft, bei deutschen Straftatbeständen zu berücksichtigen
sind. Die Untersuchung behandelt vor allem die verfassungsrechtlichen
Bedingungen, wie die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Analogieverbot, die bei der Anwendung nationalen Strafrechts erfüllt sein müssen.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die Dissertation befasst sich mit der Frage der Fremdrechtsanwendung
im Wirtschaftsstrafrecht. Damit sind Fälle gemeint, in denen deutsche Straftatbestände – wie beispielsweise § 266 StGB – Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht, akzessorisch in Bezug nehmen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit – spätestens seit der Entscheidung „Inspire Art“ (EuGH NZG 2003, 1064) – ermöglicht Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum eine weitgehende Rechtswahlfreiheit
im Gesellschaftsrecht. Danach ist das Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates auch für (Schein-) Auslandsgesellschaften mit Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat maßgeblich. Im Ergebnis kann eine Auslandsgesellschaft also ihr Gründungsrecht
„mitbringen“. Dies führt in Deutschland etwa seit 2003 zu einer vermehrten Gründung von Auslandsgesellschaften, insbesondere der englischen Limited. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei der Frage, ob und inwieweit europäisches Gesellschaftsrecht im deutschen Strafrecht anzuwenden ist. Ebenso wird untersucht, inwieweit die Regelungen der supranationalen Rechtsform Societas Europaea (SE), der Europäischen Aktiengesellschaft, bei deutschen Straftatbeständen zu berücksichtigen
sind. Die Untersuchung behandelt vor allem die verfassungsrechtlichen
Bedingungen, wie die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Analogieverbot, die bei der Anwendung nationalen Strafrechts erfüllt sein müssen.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die Dissertation befasst sich mit der Frage der Fremdrechtsanwendung
im Wirtschaftsstrafrecht. Damit sind Fälle gemeint, in denen deutsche Straftatbestände – wie beispielsweise § 266 StGB – Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht, akzessorisch in Bezug nehmen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit – spätestens seit der Entscheidung „Inspire Art“ (EuGH NZG 2003, 1064) – ermöglicht Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum eine weitgehende Rechtswahlfreiheit
im Gesellschaftsrecht. Danach ist das Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates auch für (Schein-) Auslandsgesellschaften mit Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat maßgeblich. Im Ergebnis kann eine Auslandsgesellschaft also ihr Gründungsrecht
„mitbringen“. Dies führt in Deutschland etwa seit 2003 zu einer vermehrten Gründung von Auslandsgesellschaften, insbesondere der englischen Limited. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei der Frage, ob und inwieweit europäisches Gesellschaftsrecht im deutschen Strafrecht anzuwenden ist. Ebenso wird untersucht, inwieweit die Regelungen der supranationalen Rechtsform Societas Europaea (SE), der Europäischen Aktiengesellschaft, bei deutschen Straftatbeständen zu berücksichtigen
sind. Die Untersuchung behandelt vor allem die verfassungsrechtlichen
Bedingungen, wie die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Analogieverbot, die bei der Anwendung nationalen Strafrechts erfüllt sein müssen.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die Dissertation befasst sich mit der Frage der Fremdrechtsanwendung
im Wirtschaftsstrafrecht. Damit sind Fälle gemeint, in denen deutsche Straftatbestände – wie beispielsweise § 266 StGB – Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht, akzessorisch in Bezug nehmen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit – spätestens seit der Entscheidung „Inspire Art“ (EuGH NZG 2003, 1064) – ermöglicht Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum eine weitgehende Rechtswahlfreiheit
im Gesellschaftsrecht. Danach ist das Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates auch für (Schein-) Auslandsgesellschaften mit Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat maßgeblich. Im Ergebnis kann eine Auslandsgesellschaft also ihr Gründungsrecht
„mitbringen“. Dies führt in Deutschland etwa seit 2003 zu einer vermehrten Gründung von Auslandsgesellschaften, insbesondere der englischen Limited. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei der Frage, ob und inwieweit europäisches Gesellschaftsrecht im deutschen Strafrecht anzuwenden ist. Ebenso wird untersucht, inwieweit die Regelungen der supranationalen Rechtsform Societas Europaea (SE), der Europäischen Aktiengesellschaft, bei deutschen Straftatbeständen zu berücksichtigen
sind. Die Untersuchung behandelt vor allem die verfassungsrechtlichen
Bedingungen, wie die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Analogieverbot, die bei der Anwendung nationalen Strafrechts erfüllt sein müssen.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Im Oktober 2001 führte der Europäische Gesetzgeber die erste europaweit verfügbare Gesellschaft, die Europäische Gesellschaft (SE) ein. Im Lichte der strengen Vorgaben zur SE, insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung ihrer Unternehmensmitbestimmung, stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit paritätischer Mitbestimmung mit Europäischem Recht. Sie findet nach dem Willen des Europäischen Gesetzgebers nunmehr auch auf SE mit deutscher Beteiligung Anwendung. Durch ein komplexes Zusammenwirken von europäischen und deutschen Normen wird sie so zur Rückfallebene im Fall des Scheiterns einer Einigung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Form und Umfang der Mitbestimmung in der "deutschen" SE. Der Niederlassungsvorgang fällt hierbei in den Anwendungsbereich der Europäischen Niederlassungsfreiheit, da er bei Gründung einer SE in allen Fällen die von Art. 43 EG statuierten Vorgaben erfüllt. Unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH zur Verhältnismäßigkeit einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme muss die Rechtfertigung eines Eingriffs ausscheiden, da es den Regelungen des MitbestG sowohl an Geeignetheit als auch an der vom EuGH kombinierten Erforderlichkeit / Angemessenheit fehlt. Eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschriften des MitbestG kommt nach den prohibitiven Aussagen des BVerfG im "Mitbestimmungsurteil" indessen nicht in Betracht, weshalb die relevanten Vorschriften des MitbestG europarechtswidrig sind. Sie sollten abgeschafft und durch ein einheitliches Mitbestimmungsgesetz auf Grundlage des DrittelbG ersetzt werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Oliver H. Ramcke untersucht die Grenzen der Flexibilisierung der Mitbestimmung in der Societas Europaea (SE). Diese Rechtsform charakterisiert einen Zielkonflikt zwischen Gestaltungsfreiheit und Arbeitnehmerschutz: Einerseits können Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite die Mitbestimmung autonom vereinbaren. Andererseits ist die Sicherung erworbener Rechte der Arbeitnehmer über die Beteiligung an Unternehmensentscheidungen fundamentaler Grundsatz der SE-Richtlinie über die Arbeitnehmerbeteiligung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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