„Copyleft“ im deutschen Urheberrecht.

„Copyleft“ im deutschen Urheberrecht. von Teupen,  Christian
Open Source Software ist im deutschen Urheberrecht angekommen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG die besonderen Bedürfnisse von Copyleft-Lizenzierungsmodellen berücksichtigt. Eine Verknüpfung von eingeräumten Nutzungsrechten und den in der GPL festgelegten Nutzungspflichten erfolgt im Wege der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung gem. § 158 Abs. 2 BGB. Bei dem der Nutzungsrechtseinräumung zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen atypischen "Open Source"-Vertrag, wobei sich der Vertragsinhalt im Wesentlichen aus den jeweiligen Lizenzbedingungen entnehmen lässt, die als AGB einzuordnen sind. Der in Open Source-Verträgen formulierte Gewährleistungs- und Haftungsausschluss verstößt gegen §§ 305 ff. BGB. Somit lässt sich die Haftung allein auf leichte Fahrlässigkeit beschränken - Grund genug, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Handbuch IT- und Datenschutzrecht

Handbuch IT- und Datenschutzrecht von Auer-Reinsdorff,  Astrid, Baldus,  Oliver, Bernhardt,  Wilfried, Bierekoven,  Christiane, Bischof,  Elke, Bromen,  Romy, Caldarola,  Maria Cristina, Cardillo,  Anna, Conrad,  Isabell, Daneshzadeh Tabrizi,  Mahdi, davit DAV IT-Recht, Denkhaus,  Wolfgang, Dovas,  Maria-Urania, Dressler,  Maximilian, Eckhardt,  Jens, Fischl,  Thomas, Fleischhauer,  Harald, Franz,  Vera, Grapentin,  Sabine, Hassemer,  Ines M., Hausen,  Dominik, Hertneck,  Danielle, Huppertz,  Peter, Jenny,  Valerian, Kassebohm,  Nils, Kast,  Christian R., Khadem-Al-Charieh,  Nuri, Kociok,  Carsten, Kremer,  Sascha, Lapp,  Thomas, Licht,  Susanna, Luckhaus,  Ulrich, Maties,  Martin, Mayer,  Georg S, Merkle,  Marieke, Mueller,  Wolfgang, Picot,  Henriette, Pruß,  Michael, Redeker,  Helmut, Roth-Neuschild,  Birgit, Sarre,  Frank, Schmidt,  Markus, Schneider,  Jochen, Schöttle,  Hendrik, Schrader,  Paul Tobias, Schulten,  Yvonne, Schuster,  Fabian, Sobola,  Sabine, Stadler,  Andreas, Streitz,  Siegfried, Strittmatter,  Marc, Thalhofer,  Thomas, Treeger,  Christina, Valkanova,  Monika, Venetis,  Frank, Wichmann,  Alexander, Widmer,  Ursula, Wiesemann,  Hans Peter, Witte,  Andreas, Witzel,  Michaela, Zdanowiecki,  Konrad
Zum Werk Das bewährte Handbuch behandelt die gesamte Bandbreite des Informationstechnologierechts. In mehr als 30 Kapiteln werden sämtliche Facetten dieses bewegten Rechtsgebiets in mandatsorientierte Form beleuchtet. Neben grundlegenden Ausführungen zu den technischen Grundlagen sowie einem entsprechenden Glossar behandeln die Autorinnen und Autoren sämtliche rechtlichen Themen, deren Beherrschung § 14k FAO für den Erwerb des Fachanwaltstitels im IT-Recht voraussetzt. Die namhaften Bearbeiterinnen und Bearbeiter bringen ihre Expertise als Referenten und Autoren zu den von ihnen dargestellten Spezialmaterien in das Handbuch ein und lassen die Leserschaft an ihrer langjährigen Praxiserfahrung teilhaben. So entsteht ein umfassendes, aktuelles und anwaltsgerechtes Kompendium, das aufgrund seiner zahlreichen Beispiele, Praxistipps und Formulierungsvorschläge als tägliche Arbeitshilfe, als punktuell genutztes Nachschlagewerk sowie als Ausbildungslektüre für den Fachanwaltskurs gleichermaßen bestens geeignet ist. Vorteile auf einen BlickIT-Recht und Datenschutzrecht in einem Bandverfasst von äußerst namhaften Praktikern, Autoren und Referenten der FA-Ausbildungperfekt geeignet als Ausbildungslektüre, Nachschlagewerk und Arbeitshilfe Zur Neuauflage Die 4. Auflage bringt das Handbuch auf den Stand Frühjahr 2022. Durchgehend berücksichtigt sind die seit Januar 2022 geltenden Richtlinien zum Warenkauf und über Verträge über digitale Inhalte. Neue Kapitel ua zu eGovernment und eJustice sowie neue Autoren bereichern das Werk. Zielgruppe Für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich regelmäßig oder auch nur punktuell mit dem Recht der Informationstechnologien befassen. Insbesondere für die (angehende) Fachanwaltschaft für IT-Recht ist das Werk als Einstiegs- und Nachschlagelektüre optimal geeignet; ferner für alle Juristinnen und Juristen in Verbänden, Unternehmen und Behörden
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Handbuch IT- und Datenschutzrecht von Auer-Reinsdorff,  Astrid, Baldus,  Oliver, Bernhardt,  Wilfried, Bierekoven,  Christiane, Bischof,  Elke, Bromen,  Romy, Caldarola,  Maria Cristina, Cardillo,  Anna, Conrad,  Isabell, Daneshzadeh Tabrizi,  Mahdi, davit DAV IT-Recht, Denkhaus,  Wolfgang, Dovas,  Maria-Urania, Dressler,  Maximilian, Eckhardt,  Jens, Fischl,  Thomas, Fleischhauer,  Harald, Franz,  Vera, Grapentin,  Sabine, Hassemer,  Ines M., Hausen,  Dominik, Hertneck,  Danielle, Huppertz,  Peter, Jenny,  Valerian, Kassebohm,  Nils, Kast,  Christian R., Khadem-Al-Charieh,  Nuri, Kociok,  Carsten, Kremer,  Sascha, Lapp,  Thomas, Licht,  Susanna, Luckhaus,  Ulrich, Maties,  Martin, Mayer,  Georg S, Merkle,  Marieke, Mueller,  Wolfgang, Picot,  Henriette, Pruß,  Michael, Redeker,  Helmut, Roth-Neuschild,  Birgit, Sarre,  Frank, Schmidt,  Markus, Schneider,  Jochen, Schöttle,  Hendrik, Schrader,  Paul Tobias, Schulten,  Yvonne, Schuster,  Fabian, Sobola,  Sabine, Stadler,  Andreas, Streitz,  Siegfried, Strittmatter,  Marc, Thalhofer,  Thomas, Treeger,  Christina, Valkanova,  Monika, Venetis,  Frank, Wichmann,  Alexander, Widmer,  Ursula, Wiesemann,  Hans Peter, Witte,  Andreas, Witzel,  Michaela, Zdanowiecki,  Konrad
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Aktualisiert: 2023-06-05
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Handbuch IT- und Datenschutzrecht von Auer-Reinsdorff,  Astrid, Baldus,  Oliver, Bernhardt,  Wilfried, Bierekoven,  Christiane, Bischof,  Elke, Bromen,  Romy, Caldarola,  Maria Cristina, Cardillo,  Anna, Conrad,  Isabell, Daneshzadeh Tabrizi,  Mahdi, davit DAV IT-Recht, Denkhaus,  Wolfgang, Dovas,  Maria-Urania, Dressler,  Maximilian, Eckhardt,  Jens, Fischl,  Thomas, Fleischhauer,  Harald, Franz,  Vera, Grapentin,  Sabine, Hassemer,  Ines M., Hausen,  Dominik, Hertneck,  Danielle, Huppertz,  Peter, Jenny,  Valerian, Kassebohm,  Nils, Kast,  Christian R., Khadem-Al-Charieh,  Nuri, Kociok,  Carsten, Kremer,  Sascha, Lapp,  Thomas, Licht,  Susanna, Luckhaus,  Ulrich, Maties,  Martin, Mayer,  Georg S, Merkle,  Marieke, Mueller,  Wolfgang, Picot,  Henriette, Pruß,  Michael, Redeker,  Helmut, Roth-Neuschild,  Birgit, Sarre,  Frank, Schmidt,  Markus, Schneider,  Jochen, Schöttle,  Hendrik, Schrader,  Paul Tobias, Schulten,  Yvonne, Schuster,  Fabian, Sobola,  Sabine, Stadler,  Andreas, Streitz,  Siegfried, Strittmatter,  Marc, Thalhofer,  Thomas, Treeger,  Christina, Valkanova,  Monika, Venetis,  Frank, Wichmann,  Alexander, Widmer,  Ursula, Wiesemann,  Hans Peter, Witte,  Andreas, Witzel,  Michaela, Zdanowiecki,  Konrad
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Zum Werk Das bewährte Handbuch behandelt die gesamte Bandbreite des Informationstechnologierechts. In mehr als 30 Kapiteln werden sämtliche Facetten dieses bewegten Rechtsgebiets in mandatsorientierte Form beleuchtet. Neben grundlegenden Ausführungen zu den technischen Grundlagen sowie einem entsprechenden Glossar behandeln die Autoren sämtliche rechtlichen Themen, deren Beherrschung § 14k FAO für den Erwerb des Fachanwaltstitels im IT-Recht voraussetzt. Die namhaften Bearbeiter bringen ihre Expertise als Referenten und Autoren zu den von ihnen dargestellten Spezialmaterien in das Handbuch ein und lassen den Leser an ihrer langjährigen Praxiserfahrung teilhaben. So entsteht ein umfassendes, aktuelles und anwaltsgerechtes Kompendium, das aufgrund seiner zahlreichen Beispiele, Praxistipps und Formulierungsvorschläge als tägliche Arbeitshilfe, als punktuell genutztes Nachschlagewerk sowie als Ausbildungslektüre für den Fachanwaltskurs gleichermaßen bestens geeignet ist. Vorteile auf einen Blick - IT-Recht und Datenschutzrecht in einem Band - verfasst von äußerst namhaften Praktikern, Autoren und Referenten der FA-Ausbildung - perfekt geeignet als Ausbildungslektüre, Nachschlagewerk und Arbeitshilfe Zur Neuauflage Die 3. Auflage bringt das Handbuch auf den Stand Frühjahr 2019 und berücksichtigt durchgehend die 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung sowie die damit einhergehenden, äußerst umfangreichen und tiefgreifenden Neuregelungen im Datenschutzrecht. Neue Kapitel, neue Autoren und eine aktualisierte Schwerpunktsetzung bereichern das Werk. Zielgruppe Für alle Rechtsanwälte, Justitiare und Berufsträger, die sich regelmäßig oder auch nur punktuell mit dem Recht der Informationstechnologien befassen. Insbesondere für (angehende) Fachanwälte für IT-Recht ist das Werk als Einstiegs- und Nachschlagelektüre optimal geeignet.
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„Copyleft“ im deutschen Urheberrecht.

„Copyleft“ im deutschen Urheberrecht. von Teupen,  Christian
Open Source Software ist im deutschen Urheberrecht angekommen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG die besonderen Bedürfnisse von Copyleft-Lizenzierungsmodellen berücksichtigt. Eine Verknüpfung von eingeräumten Nutzungsrechten und den in der GPL festgelegten Nutzungspflichten erfolgt im Wege der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung gem. § 158 Abs. 2 BGB. Bei dem der Nutzungsrechtseinräumung zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen atypischen "Open Source"-Vertrag, wobei sich der Vertragsinhalt im Wesentlichen aus den jeweiligen Lizenzbedingungen entnehmen lässt, die als AGB einzuordnen sind. Der in Open Source-Verträgen formulierte Gewährleistungs- und Haftungsausschluss verstößt gegen §§ 305 ff. BGB. Somit lässt sich die Haftung allein auf leichte Fahrlässigkeit beschränken - Grund genug, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Open Source Software ist im deutschen Urheberrecht angekommen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG die besonderen Bedürfnisse von Copyleft-Lizenzierungsmodellen berücksichtigt. Eine Verknüpfung von eingeräumten Nutzungsrechten und den in der GPL festgelegten Nutzungspflichten erfolgt im Wege der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung gem. § 158 Abs. 2 BGB. Bei dem der Nutzungsrechtseinräumung zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen atypischen "Open Source"-Vertrag, wobei sich der Vertragsinhalt im Wesentlichen aus den jeweiligen Lizenzbedingungen entnehmen lässt, die als AGB einzuordnen sind. Der in Open Source-Verträgen formulierte Gewährleistungs- und Haftungsausschluss verstößt gegen §§ 305 ff. BGB. Somit lässt sich die Haftung allein auf leichte Fahrlässigkeit beschränken - Grund genug, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.
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