Kaum ein Grundrecht trägt so schemenhafte Umrisse wie die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG). Unter Verfassungsinterpreten gilt sie bisweilen als ein "Nischengrundrecht". Bei der Freiheitsentziehung, vor der die Garantie schützen soll, handelt es sich gleichwohl um eine hochspezifische und praxisrelevante Erscheinungsform von Staatsgewalt. In der vorliegenden Arbeit nimmt David Kuch das Nebeneinander von lückenhafter Aufarbeitung und tatsächlicher Virulenz zum Anlass für eine breit angelegte Reinterpretation der Freiheit der Person. Er führt historische Entwicklungslinien, gängige Auslegungsargumente und allgemeine Grundrechtslehren zu einer anspruchsvollen, neuartigen Lesart der Freiheit der Person zusammen. Der Ansatz trägt sodann zur Kritik zentraler Institute der Freiheitsentziehung bei. Besonders die präventiven Haft- und Unterbringungsformen (z.B. Präventivgewahrsam, Untersuchungshaft, Psychiatrieunterbringung, Sicherungsverwahrung) erweisen sich als problematisch.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Kaum ein Grundrecht trägt so schemenhafte Umrisse wie die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG). Unter Verfassungsinterpreten gilt sie bisweilen als ein "Nischengrundrecht". Bei der Freiheitsentziehung, vor der die Garantie schützen soll, handelt es sich gleichwohl um eine hochspezifische und praxisrelevante Erscheinungsform von Staatsgewalt. In der vorliegenden Arbeit nimmt David Kuch das Nebeneinander von lückenhafter Aufarbeitung und tatsächlicher Virulenz zum Anlass für eine breit angelegte Reinterpretation der Freiheit der Person. Er führt historische Entwicklungslinien, gängige Auslegungsargumente und allgemeine Grundrechtslehren zu einer anspruchsvollen, neuartigen Lesart der Freiheit der Person zusammen. Der Ansatz trägt sodann zur Kritik zentraler Institute der Freiheitsentziehung bei. Besonders die präventiven Haft- und Unterbringungsformen (z.B. Präventivgewahrsam, Untersuchungshaft, Psychiatrieunterbringung, Sicherungsverwahrung) erweisen sich als problematisch.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Kaum ein Grundrecht trägt so schemenhafte Umrisse wie die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG). Unter Verfassungsinterpreten gilt sie bisweilen als ein "Nischengrundrecht". Bei der Freiheitsentziehung, vor der die Garantie schützen soll, handelt es sich gleichwohl um eine hochspezifische und praxisrelevante Erscheinungsform von Staatsgewalt. In der vorliegenden Arbeit nimmt David Kuch das Nebeneinander von lückenhafter Aufarbeitung und tatsächlicher Virulenz zum Anlass für eine breit angelegte Reinterpretation der Freiheit der Person. Er führt historische Entwicklungslinien, gängige Auslegungsargumente und allgemeine Grundrechtslehren zu einer anspruchsvollen, neuartigen Lesart der Freiheit der Person zusammen. Der Ansatz trägt sodann zur Kritik zentraler Institute der Freiheitsentziehung bei. Besonders die präventiven Haft- und Unterbringungsformen (z.B. Präventivgewahrsam, Untersuchungshaft, Psychiatrieunterbringung, Sicherungsverwahrung) erweisen sich als problematisch.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Kaum ein Grundrecht trägt so schemenhafte Umrisse wie die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG). Unter Verfassungsinterpreten gilt sie bisweilen als ein "Nischengrundrecht". Bei der Freiheitsentziehung, vor der die Garantie schützen soll, handelt es sich gleichwohl um eine hochspezifische und praxisrelevante Erscheinungsform von Staatsgewalt. In der vorliegenden Arbeit nimmt David Kuch das Nebeneinander von lückenhafter Aufarbeitung und tatsächlicher Virulenz zum Anlass für eine breit angelegte Reinterpretation der Freiheit der Person. Er führt historische Entwicklungslinien, gängige Auslegungsargumente und allgemeine Grundrechtslehren zu einer anspruchsvollen, neuartigen Lesart der Freiheit der Person zusammen. Der Ansatz trägt sodann zur Kritik zentraler Institute der Freiheitsentziehung bei. Besonders die präventiven Haft- und Unterbringungsformen (z.B. Präventivgewahrsam, Untersuchungshaft, Psychiatrieunterbringung, Sicherungsverwahrung) erweisen sich als problematisch.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Kaum ein Grundrecht trägt so schemenhafte Umrisse wie die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG). Unter Verfassungsinterpreten gilt sie bisweilen als ein "Nischengrundrecht". Bei der Freiheitsentziehung, vor der die Garantie schützen soll, handelt es sich gleichwohl um eine hochspezifische und praxisrelevante Erscheinungsform von Staatsgewalt. In der vorliegenden Arbeit nimmt David Kuch das Nebeneinander von lückenhafter Aufarbeitung und tatsächlicher Virulenz zum Anlass für eine breit angelegte Reinterpretation der Freiheit der Person. Er führt historische Entwicklungslinien, gängige Auslegungsargumente und allgemeine Grundrechtslehren zu einer anspruchsvollen, neuartigen Lesart der Freiheit der Person zusammen. Der Ansatz trägt sodann zur Kritik zentraler Institute der Freiheitsentziehung bei. Besonders die präventiven Haft- und Unterbringungsformen (z.B. Präventivgewahrsam, Untersuchungshaft, Psychiatrieunterbringung, Sicherungsverwahrung) erweisen sich als problematisch.
Aktualisiert: 2023-05-16
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Kaum ein Grundrecht trägt so schemenhafte Umrisse wie die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG). Unter Verfassungsinterpreten gilt sie bisweilen als ein "Nischengrundrecht". Bei der Freiheitsentziehung, vor der die Garantie schützen soll, handelt es sich gleichwohl um eine hochspezifische und praxisrelevante Erscheinungsform von Staatsgewalt. In der vorliegenden Arbeit nimmt David Kuch das Nebeneinander von lückenhafter Aufarbeitung und tatsächlicher Virulenz zum Anlass für eine breit angelegte Reinterpretation der Freiheit der Person. Er führt historische Entwicklungslinien, gängige Auslegungsargumente und allgemeine Grundrechtslehren zu einer anspruchsvollen, neuartigen Lesart der Freiheit der Person zusammen. Der Ansatz trägt sodann zur Kritik zentraler Institute der Freiheitsentziehung bei. Besonders die präventiven Haft- und Unterbringungsformen (z.B. Präventivgewahrsam, Untersuchungshaft, Psychiatrieunterbringung, Sicherungsverwahrung) erweisen sich als problematisch.
Aktualisiert: 2023-04-13
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Kaum ein Grundrecht trägt so schemenhafte Umrisse wie die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG). Unter Verfassungsinterpreten gilt sie bisweilen als ein "Nischengrundrecht". Bei der Freiheitsentziehung, vor der die Garantie schützen soll, handelt es sich gleichwohl um eine hochspezifische und praxisrelevante Erscheinungsform von Staatsgewalt. In der vorliegenden Arbeit nimmt David Kuch das Nebeneinander von lückenhafter Aufarbeitung und tatsächlicher Virulenz zum Anlass für eine breit angelegte Reinterpretation der Freiheit der Person. Er führt historische Entwicklungslinien, gängige Auslegungsargumente und allgemeine Grundrechtslehren zu einer anspruchsvollen, neuartigen Lesart der Freiheit der Person zusammen. Der Ansatz trägt sodann zur Kritik zentraler Institute der Freiheitsentziehung bei. Besonders die präventiven Haft- und Unterbringungsformen (z.B. Präventivgewahrsam, Untersuchungshaft, Psychiatrieunterbringung, Sicherungsverwahrung) erweisen sich als problematisch.
Aktualisiert: 2023-04-03
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Aktualisiert: 2020-12-30
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Sonderstatusverhältnisse sind eine anerkannte dogmatische Figur im Bereich der Grundrechte. Auch in der öffentlichen Aufmerksamkeit spielen sie regelmäßig eine Rolle: Darf einer Rechtsreferendarin im Gerichtssaal das Tragen des Kopftuchs verboten werden? Kann einem gläubigen Schüler das rituelle Gebet in der Schule untersagt werden? Inwieweit darf ein Beamter seine persönliche oder gar politische Anschauung im Amt vertreten? Die Arbeit richtet hierbei nicht den (üblichen) Blickwinkel auf die Abwehrdimension der Grundrechte, sondern fragt nach der leistungsrechtlichen Dimension: Ist der Staat aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, die Grundrechtsausübung im Sonderstatus zu gewährleisten, zu fördern oder ihr überhaupt erst den nötigen Raum zu ermöglichen?
Aktualisiert: 2023-04-08
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Wann und wie wurde die Schweiz zu einem souveränen, gleichberechtigten Mitglied der europäischen Staatengemeinschaft? Die Antwort hat weniger mit dem gerne genannten Schwabenkrieg von 1499 und dem Westfälischen Frieden von 1648 zu tun, als mit langfristigen Staatsbildungsprozessen im europäischen Raum sowie mit Umformierungstendenzen der europäischen Völkerrechtsgemeinschaft. Die Verdichtung des Heiligen Römischen Reiches zum Friedens- und Justizstaat zwischen 1495 und 1648 gab den Rahmen ab, der eine bis anhin nicht sonderlich auffällige Reichsregion unter den übrigen, die an der lockeren privilegienbasierten Delegationsstaatlichkeit des Mittelalters festzuhalten gewillt war, zu einer Zone augenfällig gesteigerter Autonomierechte werden liess. Das lange Zeit gültige Autonomiemodell wollte allerdings weder den Verbleib im Reichsverband in Frage stellen, noch konnte es das in einem usurpationsfeindlichen, reproduktionsbedachten Jus Publicum Europaeum. Seit dem mittleren Drittel des 17. Jahrhunderts wurde der gewachsene Sonderstatus stärker betont, doch vermochte erst der scharfe Systembruch von 1798 die 500-jährige Rechtsevolution revolutionär zu durchstossen und eine wirklich unumstrittene völkerrechtsunmittelbare Stellung im Rahmen aufgeklärter Staatengleichheit zu etablieren. Diese Publikation untersucht die Reichsbeziehungen der Eidgenossenschaft von der engeren Zürcher und Berner Bundesgründung um 1351/ 53 bis zum Untergang der alteuropäischen Ordnung um 1800. Dabei wird kein lineares und finales Bild in Richtung einer seit jeher vorherbestimmten Unabhängigkeit gezeichnet, sondern eine facettenreiche Vielfalt autonomieerzeugender und reichsintegrativer Strömungen in ihren Gleich- und Gegentakten dargelegt. In elf Detailstudien werden die Rechtsstellungen und Politiken unterschiedlicher Herrschaftsträger von der Fürstabtei St. Gallen über die Thurgauer Gerichtsherrschaften bis zum Stadtstaat Zürich nachgezeichnet.
Aktualisiert: 2020-01-08
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Dieses Buch hat zwei Schwerpunkte: Es beschäftigt sich zum einen mit der Frage, ob die Arbeitnehmer von Gewerkschaften rechtlich befugt sind, eigenständige Gewerkschaften zu bilden und diese damit zu betrauen, mit ihren «Heimatgewerkschaften» Tarifverträge zu vereinbaren sowie solche ggf. zu erstreiken. Ferner wird untersucht, wie die Betriebsverfassung von Gewerkschaften nach dem BetrVG auszugestalten ist. Grundlage dieser Studie sind zwei Rechtsgutachten, die hier wiedergegeben werden.
Aktualisiert: 2020-09-01
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