Völkerrecht zwischen normativem Anspruch und politischer Realität.

Völkerrecht zwischen normativem Anspruch und politischer Realität. von Ginther,  Konrad, Hafner,  Gerhard, Lang,  Winfried, Neuhold,  Hanspeter, Sucharipa-Behrmann,  Lilly
Karl Zemanek wurde am 18. November 1929 in Wien geboren. Er studierte in Wien, Oxford, Paris und Saarbrücken und wurde 1952 an der Wiener Universität zum Doktor der Rechtswissenschaften promoviert. Nach zweijähriger Assistententätigkeit an der Universität des Saarlandes 1954 - 1956 habilitierte er sich 1957 bei seinem Lehrer und Mentor Alfred Verdross mit einer Arbeit über das Vertragsrecht Internationaler Organisationen an der Rechts- und Staatwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Schon ein Jahr später wurde er an dieser Fakultät zum außerordentlichen, 1964 zum ordentlichen Professor für Völkerrecht und Internationale Organisationen ernannt. Neben seiner außergewöhnlich steilen wissenschaftlichen Laufbahn ist Karl Zemaneks jahrzehntelanges enges Verhältnis zur völkerrechtlichen Praxis hervorzuheben, das in dieser Intensität nur wenige Theoretiker des Völkerrechts aufweisen. Bereits 1959 gehörte er das erste Mal der österreichischen Delegation zur Generalversammlung der Vereinten Nationen an und vertrat Österreich dort im 6. Ausschuß. Seit 1967 wirkt er als Konsulent des Außenministeriums bei der Lösung völkerrechtlicher Fragen. Erwähnung verdienen ferner seine Entsendung als Vertreter Österreichs in den mit rechtlichen Fragen befaßten Unterausschuß des UN-Weltraumkomitees 1962 - 1976 sowie seine Ernennung zum stellvertretenden bzw. zu einem der beiden Leiter der österreichischen Delegation bei der Wiener Vertragsrechtskonferenz 1968/1969 bzw. bei der Konferenz über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen mit Internationalen Organisationen 1975. Seine diplomatische Tätigkeit fand ihre Krönung in seiner Betrauung mit der Präsidentschaft der UN-Konferenzen in Wien über die Staatennachfolge in Verträge 1977/1978 sowie des Vertragsrechts der Internationalen Organisationen 1986. Karl Zemanek zählt zu den auch international anerkannten österreichischen Gelehrten. Diese Wertschätzung fand insbesondere 1973 in seiner Aufnahme als assoziiertes und 1
Aktualisiert: 2023-06-15
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Völkerrecht zwischen normativem Anspruch und politischer Realität.

Völkerrecht zwischen normativem Anspruch und politischer Realität. von Ginther,  Konrad, Hafner,  Gerhard, Lang,  Winfried, Neuhold,  Hanspeter, Sucharipa-Behrmann,  Lilly
Karl Zemanek wurde am 18. November 1929 in Wien geboren. Er studierte in Wien, Oxford, Paris und Saarbrücken und wurde 1952 an der Wiener Universität zum Doktor der Rechtswissenschaften promoviert. Nach zweijähriger Assistententätigkeit an der Universität des Saarlandes 1954 - 1956 habilitierte er sich 1957 bei seinem Lehrer und Mentor Alfred Verdross mit einer Arbeit über das Vertragsrecht Internationaler Organisationen an der Rechts- und Staatwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Schon ein Jahr später wurde er an dieser Fakultät zum außerordentlichen, 1964 zum ordentlichen Professor für Völkerrecht und Internationale Organisationen ernannt. Neben seiner außergewöhnlich steilen wissenschaftlichen Laufbahn ist Karl Zemaneks jahrzehntelanges enges Verhältnis zur völkerrechtlichen Praxis hervorzuheben, das in dieser Intensität nur wenige Theoretiker des Völkerrechts aufweisen. Bereits 1959 gehörte er das erste Mal der österreichischen Delegation zur Generalversammlung der Vereinten Nationen an und vertrat Österreich dort im 6. Ausschuß. Seit 1967 wirkt er als Konsulent des Außenministeriums bei der Lösung völkerrechtlicher Fragen. Erwähnung verdienen ferner seine Entsendung als Vertreter Österreichs in den mit rechtlichen Fragen befaßten Unterausschuß des UN-Weltraumkomitees 1962 - 1976 sowie seine Ernennung zum stellvertretenden bzw. zu einem der beiden Leiter der österreichischen Delegation bei der Wiener Vertragsrechtskonferenz 1968/1969 bzw. bei der Konferenz über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen mit Internationalen Organisationen 1975. Seine diplomatische Tätigkeit fand ihre Krönung in seiner Betrauung mit der Präsidentschaft der UN-Konferenzen in Wien über die Staatennachfolge in Verträge 1977/1978 sowie des Vertragsrechts der Internationalen Organisationen 1986. Karl Zemanek zählt zu den auch international anerkannten österreichischen Gelehrten. Diese Wertschätzung fand insbesondere 1973 in seiner Aufnahme als assoziiertes und 1
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Völkerrecht zwischen normativem Anspruch und politischer Realität.

Völkerrecht zwischen normativem Anspruch und politischer Realität. von Ginther,  Konrad, Hafner,  Gerhard, Lang,  Winfried, Neuhold,  Hanspeter, Sucharipa-Behrmann,  Lilly
Karl Zemanek wurde am 18. November 1929 in Wien geboren. Er studierte in Wien, Oxford, Paris und Saarbrücken und wurde 1952 an der Wiener Universität zum Doktor der Rechtswissenschaften promoviert. Nach zweijähriger Assistententätigkeit an der Universität des Saarlandes 1954 - 1956 habilitierte er sich 1957 bei seinem Lehrer und Mentor Alfred Verdross mit einer Arbeit über das Vertragsrecht Internationaler Organisationen an der Rechts- und Staatwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Schon ein Jahr später wurde er an dieser Fakultät zum außerordentlichen, 1964 zum ordentlichen Professor für Völkerrecht und Internationale Organisationen ernannt. Neben seiner außergewöhnlich steilen wissenschaftlichen Laufbahn ist Karl Zemaneks jahrzehntelanges enges Verhältnis zur völkerrechtlichen Praxis hervorzuheben, das in dieser Intensität nur wenige Theoretiker des Völkerrechts aufweisen. Bereits 1959 gehörte er das erste Mal der österreichischen Delegation zur Generalversammlung der Vereinten Nationen an und vertrat Österreich dort im 6. Ausschuß. Seit 1967 wirkt er als Konsulent des Außenministeriums bei der Lösung völkerrechtlicher Fragen. Erwähnung verdienen ferner seine Entsendung als Vertreter Österreichs in den mit rechtlichen Fragen befaßten Unterausschuß des UN-Weltraumkomitees 1962 - 1976 sowie seine Ernennung zum stellvertretenden bzw. zu einem der beiden Leiter der österreichischen Delegation bei der Wiener Vertragsrechtskonferenz 1968/1969 bzw. bei der Konferenz über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen mit Internationalen Organisationen 1975. Seine diplomatische Tätigkeit fand ihre Krönung in seiner Betrauung mit der Präsidentschaft der UN-Konferenzen in Wien über die Staatennachfolge in Verträge 1977/1978 sowie des Vertragsrechts der Internationalen Organisationen 1986. Karl Zemanek zählt zu den auch international anerkannten österreichischen Gelehrten. Diese Wertschätzung fand insbesondere 1973 in seiner Aufnahme als assoziiertes und 1
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Rechtsprobleme der United Nations Compensation Commission.

Rechtsprobleme der United Nations Compensation Commission. von Eichhorst,  Markus
Zur Kompensation von Schäden aus der irakischen Invasion in Kuwait schuf der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 1991 die United Nations Compensation Commission (UNCC), die einen Entschädigungsfonds verwaltet und Anspruchsteller direkt entschädigt. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage nach der rechtlichen Einordnung der UNCC, insbesondere ob und inwieweit sie ein rechtmäßig eingesetztes Organ zur Durchsetzung der im Recht der Staatenverantwortlichkeit begründeten Pflicht zur Wiedergutmachung ist. Des Weiteren untersucht der Autor das von der UNCC angewandte innovative und an statistischen Erwägungen orientierte Verfahren. Markus Eichhorst kommt unter anderem zu dem Ergebnis, daß das Verfahren unter einem Beteiligungsdefizit des Irak und unter mangelnder Transparenz der Entscheidungen leidet. Ob dies allerdings deren Inhalt zum Nachteil des Irak beeinflußt, ist fraglich. Der Sicherheitsrat hat aufgrund der erheblichen Zahl von beanspruchten Kompensationen zahlreiche Restriktionen geschaffen, so daß auch völkerrechtlich berechtigte Ansprüche nicht zwangsläufig aus dem Entschädigungsfonds befriedigt werden. Der Sicherheitsrat übt insoweit ein Verteilungsermessen aus, das völkerrechtlich bisher nur den Heimatstaaten der Geschädigten im Rahmen des diplomatischen Schutzes zustand.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Fluchtverursachung als völkerrechtliches Delikt.

Fluchtverursachung als völkerrechtliches Delikt. von Ziegler,  Katja S.
Zunächst erörtert Katja S. Ziegler grundlegende Fragen der Staatenverantwortlichkeit wie die der staatlichen Zurechnung fluchtauslösender Verhaltensweisen. Dabei behandelt sie "fluchtspezifisch" verletzte Menschenrechte als Primärnormen, die durch die Auslösung von Fluchtbewegungen verletzt werden. Ein Schwerpunkt ist sodann der Problematik der Rechtsverletzung gegenüber dem Zufluchtsstaat gewidmet. Hierzu wird die Staatenpraxis des 20. Jahrhunderts, insbesondere der Völkerbundszeit, ausführlich auf Indizien hin untersucht, ob die notgedrungene Aufnahme von Flüchtlingen die Souveränität des Zufluchtsstaates verletzt. Schließlich beleuchtet Katja S. Ziegler neuere Ansätze einer internationalen Ordnung, die rudimentär in Form von normhierarchisch höher einzuordnenden einzelnen Belangen der internationalen Gemeinschaft vorhanden ist. Die Erörterung der Rechtsfolgen sowie die Frage nach ihrer Durchsetzung, z. B. im Wege humanitärer Intervention, machen die Untersuchtung auch für die Praxis interessant. Die Ergebnisse sind auch auf die aktuelle Fluchtbewegung aus dem talibanischen Afghanistan anwendbar und können für eine völkerrechtlich fundierte Analyse des neuen internationalen Konflikts in der Folge des 11. September 2001 herangezogen werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Haftung der Staaten für Privatpersonen nach Völkerrecht.

Die Haftung der Staaten für Privatpersonen nach Völkerrecht. von Wolf,  Joachim
Die durch die heutigen globalen Entwicklungen verschärften grenzüberschreitenden und internationalen Ordnungs- und Regelungsaufgaben bleiben schwerpunktmäßig in der nationalen und kooperativen Verantwortung der Staaten. Zur Struktur internationalisierter Regelungs- und Verwaltungsaufgaben der Staaten gehört eine grundlegend veränderte Stellung von Privatpersonen, seien es Einzelpersonen oder Unternehmen. Diese Dimension an tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen ist von der ILC im Rahmen der beiden Kodifikationsprojekte über die Staatenverantwortlichkeit für Völkerrechtsverletzungen und über die Staatenhaftung aus völkerrechtlich nicht verbotenen Tätigkeiten nicht hinreichend berücksichtigt worden. Je mehr sich diese Projekte dem Abschluß nähern, desto deutlicher zeigt sich, daß keines einen tragfähigen Ansatz aufweist, der die tatsächliche Rechtslage erfaßt und für Anpassungen an die sich rasch entwickelnden Materien, insbesondere im Bereich des Umweltvölkerrechts, offen bleibt. Die wichtigste Haftungsart, die Haftung für mangelnde »due diligence«, findet weder im ILC-Projekt der Staatenverantwortlichkeit noch in demjenigen der Staatenhaftung ohne Verantwortlichkeit ihren gesicherten Platz. Nach einer kritischen Auseinandersetzung mit der Völkerrechtstheorie und den Kodifikationsprojekten der ILC setzt sich Joachim Wolf mit der Staatenpraxis auseinander. Wesentliches Ergebnis der untersuchten Bereiche - vom herkömmlichen Fremdenrecht, über seine Weiterentwicklung im Flüchtlingsrecht und in den Menschenrechtskonventionen, dem Schutz ausländischer Diplomaten und Missionen, der völkerrechtlich verbotenen Gewaltanwendung durch Privatpersonen, bis hin zum grenzüberschreitenden und internationalen Umweltschutz - ist die Herausbildung einzelner Haftungsregeln, die von den materiellen Grundregeln der betreffenden Materie geprägt sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Völkerrecht zwischen normativem Anspruch und politischer Realität.

Völkerrecht zwischen normativem Anspruch und politischer Realität. von Ginther,  Konrad, Hafner,  Gerhard, Lang,  Winfried, Neuhold,  Hanspeter, Sucharipa-Behrmann,  Lilly
Karl Zemanek wurde am 18. November 1929 in Wien geboren. Er studierte in Wien, Oxford, Paris und Saarbrücken und wurde 1952 an der Wiener Universität zum Doktor der Rechtswissenschaften promoviert. Nach zweijähriger Assistententätigkeit an der Universität des Saarlandes 1954 - 1956 habilitierte er sich 1957 bei seinem Lehrer und Mentor Alfred Verdross mit einer Arbeit über das Vertragsrecht Internationaler Organisationen an der Rechts- und Staatwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Schon ein Jahr später wurde er an dieser Fakultät zum außerordentlichen, 1964 zum ordentlichen Professor für Völkerrecht und Internationale Organisationen ernannt. Neben seiner außergewöhnlich steilen wissenschaftlichen Laufbahn ist Karl Zemaneks jahrzehntelanges enges Verhältnis zur völkerrechtlichen Praxis hervorzuheben, das in dieser Intensität nur wenige Theoretiker des Völkerrechts aufweisen. Bereits 1959 gehörte er das erste Mal der österreichischen Delegation zur Generalversammlung der Vereinten Nationen an und vertrat Österreich dort im 6. Ausschuß. Seit 1967 wirkt er als Konsulent des Außenministeriums bei der Lösung völkerrechtlicher Fragen. Erwähnung verdienen ferner seine Entsendung als Vertreter Österreichs in den mit rechtlichen Fragen befaßten Unterausschuß des UN-Weltraumkomitees 1962 - 1976 sowie seine Ernennung zum stellvertretenden bzw. zu einem der beiden Leiter der österreichischen Delegation bei der Wiener Vertragsrechtskonferenz 1968/1969 bzw. bei der Konferenz über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen mit Internationalen Organisationen 1975. Seine diplomatische Tätigkeit fand ihre Krönung in seiner Betrauung mit der Präsidentschaft der UN-Konferenzen in Wien über die Staatennachfolge in Verträge 1977/1978 sowie des Vertragsrechts der Internationalen Organisationen 1986. Karl Zemanek zählt zu den auch international anerkannten österreichischen Gelehrten. Diese Wertschätzung fand insbesondere 1973 in seiner Aufnahme als assoziiertes und 1
Aktualisiert: 2023-05-25
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Rechtsprobleme der United Nations Compensation Commission.

Rechtsprobleme der United Nations Compensation Commission. von Eichhorst,  Markus
Zur Kompensation von Schäden aus der irakischen Invasion in Kuwait schuf der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 1991 die United Nations Compensation Commission (UNCC), die einen Entschädigungsfonds verwaltet und Anspruchsteller direkt entschädigt. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage nach der rechtlichen Einordnung der UNCC, insbesondere ob und inwieweit sie ein rechtmäßig eingesetztes Organ zur Durchsetzung der im Recht der Staatenverantwortlichkeit begründeten Pflicht zur Wiedergutmachung ist. Des Weiteren untersucht der Autor das von der UNCC angewandte innovative und an statistischen Erwägungen orientierte Verfahren. Markus Eichhorst kommt unter anderem zu dem Ergebnis, daß das Verfahren unter einem Beteiligungsdefizit des Irak und unter mangelnder Transparenz der Entscheidungen leidet. Ob dies allerdings deren Inhalt zum Nachteil des Irak beeinflußt, ist fraglich. Der Sicherheitsrat hat aufgrund der erheblichen Zahl von beanspruchten Kompensationen zahlreiche Restriktionen geschaffen, so daß auch völkerrechtlich berechtigte Ansprüche nicht zwangsläufig aus dem Entschädigungsfonds befriedigt werden. Der Sicherheitsrat übt insoweit ein Verteilungsermessen aus, das völkerrechtlich bisher nur den Heimatstaaten der Geschädigten im Rahmen des diplomatischen Schutzes zustand.
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Fluchtverursachung als völkerrechtliches Delikt.

Fluchtverursachung als völkerrechtliches Delikt. von Ziegler,  Katja S.
Zunächst erörtert Katja S. Ziegler grundlegende Fragen der Staatenverantwortlichkeit wie die der staatlichen Zurechnung fluchtauslösender Verhaltensweisen. Dabei behandelt sie "fluchtspezifisch" verletzte Menschenrechte als Primärnormen, die durch die Auslösung von Fluchtbewegungen verletzt werden. Ein Schwerpunkt ist sodann der Problematik der Rechtsverletzung gegenüber dem Zufluchtsstaat gewidmet. Hierzu wird die Staatenpraxis des 20. Jahrhunderts, insbesondere der Völkerbundszeit, ausführlich auf Indizien hin untersucht, ob die notgedrungene Aufnahme von Flüchtlingen die Souveränität des Zufluchtsstaates verletzt. Schließlich beleuchtet Katja S. Ziegler neuere Ansätze einer internationalen Ordnung, die rudimentär in Form von normhierarchisch höher einzuordnenden einzelnen Belangen der internationalen Gemeinschaft vorhanden ist. Die Erörterung der Rechtsfolgen sowie die Frage nach ihrer Durchsetzung, z. B. im Wege humanitärer Intervention, machen die Untersuchtung auch für die Praxis interessant. Die Ergebnisse sind auch auf die aktuelle Fluchtbewegung aus dem talibanischen Afghanistan anwendbar und können für eine völkerrechtlich fundierte Analyse des neuen internationalen Konflikts in der Folge des 11. September 2001 herangezogen werden.
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Rechtsprobleme der United Nations Compensation Commission.

Rechtsprobleme der United Nations Compensation Commission. von Eichhorst,  Markus
Zur Kompensation von Schäden aus der irakischen Invasion in Kuwait schuf der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 1991 die United Nations Compensation Commission (UNCC), die einen Entschädigungsfonds verwaltet und Anspruchsteller direkt entschädigt. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage nach der rechtlichen Einordnung der UNCC, insbesondere ob und inwieweit sie ein rechtmäßig eingesetztes Organ zur Durchsetzung der im Recht der Staatenverantwortlichkeit begründeten Pflicht zur Wiedergutmachung ist. Des Weiteren untersucht der Autor das von der UNCC angewandte innovative und an statistischen Erwägungen orientierte Verfahren. Markus Eichhorst kommt unter anderem zu dem Ergebnis, daß das Verfahren unter einem Beteiligungsdefizit des Irak und unter mangelnder Transparenz der Entscheidungen leidet. Ob dies allerdings deren Inhalt zum Nachteil des Irak beeinflußt, ist fraglich. Der Sicherheitsrat hat aufgrund der erheblichen Zahl von beanspruchten Kompensationen zahlreiche Restriktionen geschaffen, so daß auch völkerrechtlich berechtigte Ansprüche nicht zwangsläufig aus dem Entschädigungsfonds befriedigt werden. Der Sicherheitsrat übt insoweit ein Verteilungsermessen aus, das völkerrechtlich bisher nur den Heimatstaaten der Geschädigten im Rahmen des diplomatischen Schutzes zustand.
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Rechtsprobleme der United Nations Compensation Commission.

Rechtsprobleme der United Nations Compensation Commission. von Eichhorst,  Markus
Zur Kompensation von Schäden aus der irakischen Invasion in Kuwait schuf der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 1991 die United Nations Compensation Commission (UNCC), die einen Entschädigungsfonds verwaltet und Anspruchsteller direkt entschädigt. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage nach der rechtlichen Einordnung der UNCC, insbesondere ob und inwieweit sie ein rechtmäßig eingesetztes Organ zur Durchsetzung der im Recht der Staatenverantwortlichkeit begründeten Pflicht zur Wiedergutmachung ist. Des Weiteren untersucht der Autor das von der UNCC angewandte innovative und an statistischen Erwägungen orientierte Verfahren. Markus Eichhorst kommt unter anderem zu dem Ergebnis, daß das Verfahren unter einem Beteiligungsdefizit des Irak und unter mangelnder Transparenz der Entscheidungen leidet. Ob dies allerdings deren Inhalt zum Nachteil des Irak beeinflußt, ist fraglich. Der Sicherheitsrat hat aufgrund der erheblichen Zahl von beanspruchten Kompensationen zahlreiche Restriktionen geschaffen, so daß auch völkerrechtlich berechtigte Ansprüche nicht zwangsläufig aus dem Entschädigungsfonds befriedigt werden. Der Sicherheitsrat übt insoweit ein Verteilungsermessen aus, das völkerrechtlich bisher nur den Heimatstaaten der Geschädigten im Rahmen des diplomatischen Schutzes zustand.
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Die Haftung der Staaten für Privatpersonen nach Völkerrecht.

Die Haftung der Staaten für Privatpersonen nach Völkerrecht. von Wolf,  Joachim
Die durch die heutigen globalen Entwicklungen verschärften grenzüberschreitenden und internationalen Ordnungs- und Regelungsaufgaben bleiben schwerpunktmäßig in der nationalen und kooperativen Verantwortung der Staaten. Zur Struktur internationalisierter Regelungs- und Verwaltungsaufgaben der Staaten gehört eine grundlegend veränderte Stellung von Privatpersonen, seien es Einzelpersonen oder Unternehmen. Diese Dimension an tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen ist von der ILC im Rahmen der beiden Kodifikationsprojekte über die Staatenverantwortlichkeit für Völkerrechtsverletzungen und über die Staatenhaftung aus völkerrechtlich nicht verbotenen Tätigkeiten nicht hinreichend berücksichtigt worden. Je mehr sich diese Projekte dem Abschluß nähern, desto deutlicher zeigt sich, daß keines einen tragfähigen Ansatz aufweist, der die tatsächliche Rechtslage erfaßt und für Anpassungen an die sich rasch entwickelnden Materien, insbesondere im Bereich des Umweltvölkerrechts, offen bleibt. Die wichtigste Haftungsart, die Haftung für mangelnde »due diligence«, findet weder im ILC-Projekt der Staatenverantwortlichkeit noch in demjenigen der Staatenhaftung ohne Verantwortlichkeit ihren gesicherten Platz. Nach einer kritischen Auseinandersetzung mit der Völkerrechtstheorie und den Kodifikationsprojekten der ILC setzt sich Joachim Wolf mit der Staatenpraxis auseinander. Wesentliches Ergebnis der untersuchten Bereiche - vom herkömmlichen Fremdenrecht, über seine Weiterentwicklung im Flüchtlingsrecht und in den Menschenrechtskonventionen, dem Schutz ausländischer Diplomaten und Missionen, der völkerrechtlich verbotenen Gewaltanwendung durch Privatpersonen, bis hin zum grenzüberschreitenden und internationalen Umweltschutz - ist die Herausbildung einzelner Haftungsregeln, die von den materiellen Grundregeln der betreffenden Materie geprägt sind.
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Völkerrecht zwischen normativem Anspruch und politischer Realität.

Völkerrecht zwischen normativem Anspruch und politischer Realität. von Ginther,  Konrad, Hafner,  Gerhard, Lang,  Winfried, Neuhold,  Hanspeter, Sucharipa-Behrmann,  Lilly
Karl Zemanek wurde am 18. November 1929 in Wien geboren. Er studierte in Wien, Oxford, Paris und Saarbrücken und wurde 1952 an der Wiener Universität zum Doktor der Rechtswissenschaften promoviert. Nach zweijähriger Assistententätigkeit an der Universität des Saarlandes 1954 - 1956 habilitierte er sich 1957 bei seinem Lehrer und Mentor Alfred Verdross mit einer Arbeit über das Vertragsrecht Internationaler Organisationen an der Rechts- und Staatwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Schon ein Jahr später wurde er an dieser Fakultät zum außerordentlichen, 1964 zum ordentlichen Professor für Völkerrecht und Internationale Organisationen ernannt. Neben seiner außergewöhnlich steilen wissenschaftlichen Laufbahn ist Karl Zemaneks jahrzehntelanges enges Verhältnis zur völkerrechtlichen Praxis hervorzuheben, das in dieser Intensität nur wenige Theoretiker des Völkerrechts aufweisen. Bereits 1959 gehörte er das erste Mal der österreichischen Delegation zur Generalversammlung der Vereinten Nationen an und vertrat Österreich dort im 6. Ausschuß. Seit 1967 wirkt er als Konsulent des Außenministeriums bei der Lösung völkerrechtlicher Fragen. Erwähnung verdienen ferner seine Entsendung als Vertreter Österreichs in den mit rechtlichen Fragen befaßten Unterausschuß des UN-Weltraumkomitees 1962 - 1976 sowie seine Ernennung zum stellvertretenden bzw. zu einem der beiden Leiter der österreichischen Delegation bei der Wiener Vertragsrechtskonferenz 1968/1969 bzw. bei der Konferenz über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen mit Internationalen Organisationen 1975. Seine diplomatische Tätigkeit fand ihre Krönung in seiner Betrauung mit der Präsidentschaft der UN-Konferenzen in Wien über die Staatennachfolge in Verträge 1977/1978 sowie des Vertragsrechts der Internationalen Organisationen 1986. Karl Zemanek zählt zu den auch international anerkannten österreichischen Gelehrten. Diese Wertschätzung fand insbesondere 1973 in seiner Aufnahme als assoziiertes und 1
Aktualisiert: 2023-05-15
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Völkerrecht zwischen normativem Anspruch und politischer Realität.

Völkerrecht zwischen normativem Anspruch und politischer Realität. von Ginther,  Konrad, Hafner,  Gerhard, Lang,  Winfried, Neuhold,  Hanspeter, Sucharipa-Behrmann,  Lilly
Karl Zemanek wurde am 18. November 1929 in Wien geboren. Er studierte in Wien, Oxford, Paris und Saarbrücken und wurde 1952 an der Wiener Universität zum Doktor der Rechtswissenschaften promoviert. Nach zweijähriger Assistententätigkeit an der Universität des Saarlandes 1954 - 1956 habilitierte er sich 1957 bei seinem Lehrer und Mentor Alfred Verdross mit einer Arbeit über das Vertragsrecht Internationaler Organisationen an der Rechts- und Staatwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Schon ein Jahr später wurde er an dieser Fakultät zum außerordentlichen, 1964 zum ordentlichen Professor für Völkerrecht und Internationale Organisationen ernannt. Neben seiner außergewöhnlich steilen wissenschaftlichen Laufbahn ist Karl Zemaneks jahrzehntelanges enges Verhältnis zur völkerrechtlichen Praxis hervorzuheben, das in dieser Intensität nur wenige Theoretiker des Völkerrechts aufweisen. Bereits 1959 gehörte er das erste Mal der österreichischen Delegation zur Generalversammlung der Vereinten Nationen an und vertrat Österreich dort im 6. Ausschuß. Seit 1967 wirkt er als Konsulent des Außenministeriums bei der Lösung völkerrechtlicher Fragen. Erwähnung verdienen ferner seine Entsendung als Vertreter Österreichs in den mit rechtlichen Fragen befaßten Unterausschuß des UN-Weltraumkomitees 1962 - 1976 sowie seine Ernennung zum stellvertretenden bzw. zu einem der beiden Leiter der österreichischen Delegation bei der Wiener Vertragsrechtskonferenz 1968/1969 bzw. bei der Konferenz über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen mit Internationalen Organisationen 1975. Seine diplomatische Tätigkeit fand ihre Krönung in seiner Betrauung mit der Präsidentschaft der UN-Konferenzen in Wien über die Staatennachfolge in Verträge 1977/1978 sowie des Vertragsrechts der Internationalen Organisationen 1986. Karl Zemanek zählt zu den auch international anerkannten österreichischen Gelehrten. Diese Wertschätzung fand insbesondere 1973 in seiner Aufnahme als assoziiertes und 1
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Staatenhaftung im Völkerrecht

Die Staatenhaftung im Völkerrecht von Moradi Karkaj,  Sahar
Die weltweite informationelle Vernetzung bedingt eine Gefährdungslage durch Informationsoperationen. Das Völkerrecht ist prädestiniert, deren grenzüberschreitenden Auswirkungen zu reglementieren; wird aber durch die nicht-staatliche Provenienz virtueller Aktivitäten vor Herausforderungen gestellt. Die Autorin untersucht vor diesem Hintergrund das Verhältnis zwischen dem völkerrechtlich etablierten Institut der Staatenverantwortlichkeit für rechtswidrige Handlungen und der Idee einer Staatenhaftung für nicht verbotene gefährliche Aktivitäten. Die Konturen der Staatenhaftung werden dabei vor allem aus dem Umweltrecht, WTO-Recht und Investitionsschutz abgeleitet. Die Erkenntnisse können potenziell in diversen Haftungsregimes zum Tragen kommen. Die Dissertation wurde mit dem Baker McKenzie-Preis ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Der Meeresboden

Der Meeresboden von Starre,  Mario
Das seevölkerrechtliche Haftungsregime für den Tiefseebergbau gewinnt aufgrund des steigenden Interesses der Staatengemeinschaft an der Erschließung der Rohstoffe der Tiefsee rasant an Bedeutung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Meeresumweltschutzes und des Status des Tiefseebodens und seiner Ressourcen als gemeinsames Erbe der Menschheit. Das Werk analysiert die Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Besonderheiten einer Haftung von Staaten nach dem Seevölkerrecht und den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Regeln der Staatenverantwortlichkeit. Ausgangspunkt sind hierbei die umfangreichen Pflichten der Staaten nach dem Tiefseebergbauregime des Seerechtsübereinkommens, die sich insbesondere aus einer Mitwirkung der Staaten am Lizenzierungsverfahren von Tiefseebergbauunternehmungen ergeben. Mit Blick auf die deutsche Gesetzgebung stellt das Werk außerdem das deutsche Meeresbodenbergbaugesetz dar und prüft dieses auf seine Völkerrechtskonformität.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Rechtsprobleme der United Nations Compensation Commission.

Rechtsprobleme der United Nations Compensation Commission. von Eichhorst,  Markus
Zur Kompensation von Schäden aus der irakischen Invasion in Kuwait schuf der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 1991 die United Nations Compensation Commission (UNCC), die einen Entschädigungsfonds verwaltet und Anspruchsteller direkt entschädigt. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage nach der rechtlichen Einordnung der UNCC, insbesondere ob und inwieweit sie ein rechtmäßig eingesetztes Organ zur Durchsetzung der im Recht der Staatenverantwortlichkeit begründeten Pflicht zur Wiedergutmachung ist. Des Weiteren untersucht der Autor das von der UNCC angewandte innovative und an statistischen Erwägungen orientierte Verfahren. Markus Eichhorst kommt unter anderem zu dem Ergebnis, daß das Verfahren unter einem Beteiligungsdefizit des Irak und unter mangelnder Transparenz der Entscheidungen leidet. Ob dies allerdings deren Inhalt zum Nachteil des Irak beeinflußt, ist fraglich. Der Sicherheitsrat hat aufgrund der erheblichen Zahl von beanspruchten Kompensationen zahlreiche Restriktionen geschaffen, so daß auch völkerrechtlich berechtigte Ansprüche nicht zwangsläufig aus dem Entschädigungsfonds befriedigt werden. Der Sicherheitsrat übt insoweit ein Verteilungsermessen aus, das völkerrechtlich bisher nur den Heimatstaaten der Geschädigten im Rahmen des diplomatischen Schutzes zustand.
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