Welche Aufgaben hat der Staat? Die Auseinandersetzung mit der Privatisierung erfordert die Klärung dieser Frage. In Verfassungsstaaten stellt die Verfassung den Ausgangspunkt für die Staatsaufgabenlehre dar. Ferner ist die Erkenntnis des Staatszwecks notwendige Voraussetzung einer Staatsaufgabenlehre. Wolfgang Weiß geht den entsprechenden Grundlagen und Bedingungen für eine Staatsaufgabenlehre der Bundesrepublik nach. Zentrale Staatszweckbestimmung des Grundgesetzes ist Art. 1 Abs. 1 GG; das Bekenntnis zur Menschenwürde wird in den Grundrechten konkretisiert. Die Staatsaufgaben ergeben sich daher allein aus den Grundrechten. Das führt zu der Erkenntnis, daß Staatsaufgaben der Bundesrepublik Deutschland alle im öffentlichen Interesse liegenden Angelegenheiten sind, die der Staat unter Einhaltung verfassungsrechtlicher Schranken wahrnimmt und die der Freiheit des einzelnen dienen. Das wird dahin operationalisiert, daß der Staat anstatt eigener Leistung grundsätzlich auf Gewährleistung beschränkt ist. Angelegenheiten, die dem nicht entsprechen, müssen materiell und nicht nur der Form nach privatisiert werden. Dieses Konzept erfordert einen Rückzug des Staates aus nahezu jeder wirtschaftlichen Betätigung. Ferner eröffnet dieser Ansatz Privatisierungspotentiale im Verwaltungsrecht durch stärkere Einbeziehung von Selbstkontrolle und kooperativen Formen. Diese grundsätzliche Beschneidung des Staates auf eine Gewährleistungsverantwortung anstelle von eigenen staatlichen Leistungen entspricht auch einem europäischen Staatlichkeitsbegriff.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Arbeit behandelt die aktuelle Frage danach, ob im Zusammenhang mit Großveranstaltungen anfallende Polizeikosten aus allgemeinen Steuermitteln oder als Sonderaufwand vom Veranstalter zu tragen sind.
Im ersten Teil der Arbeit befasst sich der Autor zunächst mit der grundsätzlichen Frage, welche Vorgaben dem Steuerstaat bei der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zu entnehmen sind. Er arbeitet hierbei konkrete Maßgaben des Steuerstaatsprinzips heraus, an denen sich die Zulässigkeit nichtsteuerlicher Abgaben beurteilen lässt. Die Heranziehung der Veranstalter zur Finanzierung von Polizeiaufgaben ist nach Auffassung des Autors unter diesen Voraussetzungen bereits mit dem Steuerstaatsprinzip nicht vereinbar.
Schwerpunkt des zweiten Teils ist die Auseinandersetzung mit der aktuellen Verwaltungspraxis unter Bezugnahme auf das „Bremer Modell“. Der Autor setzt sich dabei ausführlich mit dem aktuellen Vorgehen des bremischen Gebührengesetzgebers auseinander und geht auf die sich in diesem Zusammenhang ergebenden rechtlichen Fragen ein.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Arbeit behandelt die aktuelle Frage danach, ob im Zusammenhang mit Großveranstaltungen anfallende Polizeikosten aus allgemeinen Steuermitteln oder als Sonderaufwand vom Veranstalter zu tragen sind.
Im ersten Teil der Arbeit befasst sich der Autor zunächst mit der grundsätzlichen Frage, welche Vorgaben dem Steuerstaat bei der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zu entnehmen sind. Er arbeitet hierbei konkrete Maßgaben des Steuerstaatsprinzips heraus, an denen sich die Zulässigkeit nichtsteuerlicher Abgaben beurteilen lässt. Die Heranziehung der Veranstalter zur Finanzierung von Polizeiaufgaben ist nach Auffassung des Autors unter diesen Voraussetzungen bereits mit dem Steuerstaatsprinzip nicht vereinbar.
Schwerpunkt des zweiten Teils ist die Auseinandersetzung mit der aktuellen Verwaltungspraxis unter Bezugnahme auf das „Bremer Modell“. Der Autor setzt sich dabei ausführlich mit dem aktuellen Vorgehen des bremischen Gebührengesetzgebers auseinander und geht auf die sich in diesem Zusammenhang ergebenden rechtlichen Fragen ein.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Welche Aufgaben hat der Staat? Die Auseinandersetzung mit der Privatisierung erfordert die Klärung dieser Frage. In Verfassungsstaaten stellt die Verfassung den Ausgangspunkt für die Staatsaufgabenlehre dar. Ferner ist die Erkenntnis des Staatszwecks notwendige Voraussetzung einer Staatsaufgabenlehre.Wolfgang Weiß geht den entsprechenden Grundlagen und Bedingungen für eine Staatsaufgabenlehre der Bundesrepublik nach. Zentrale Staatszweckbestimmung des Grundgesetzes ist Art. 1 Abs. 1 GG; das Bekenntnis zur Menschenwürde wird in den Grundrechten konkretisiert. Die Staatsaufgaben ergeben sich daher allein aus den Grundrechten. Das führt zu der Erkenntnis, daß Staatsaufgaben der Bundesrepublik Deutschland alle im öffentlichen Interesse liegenden Angelegenheiten sind, die der Staat unter Einhaltung verfassungsrechtlicher Schranken wahrnimmt und die der Freiheit des einzelnen dienen. Das wird dahin operationalisiert, daß der Staat anstatt eigener Leistung grundsätzlich auf Gewährleistung beschränkt ist. Angelegenheiten, die dem nicht entsprechen, müssen materiell und nicht nur der Form nach privatisiert werden. Dieses Konzept erfordert einen Rückzug des Staates aus nahezu jeder wirtschaftlichen Betätigung. Ferner eröffnet dieser Ansatz Privatisierungspotentiale im Verwaltungsrecht durch stärkere Einbeziehung von Selbstkontrolle und kooperativen Formen. Diese grundsätzliche Beschneidung des Staates auf eine Gewährleistungsverantwortung anstelle von eigenen staatlichen Leistungen entspricht auch einem europäischen Staatlichkeitsbegriff.
Aktualisiert: 2019-02-01
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