Theorie und Praxis subjektiver Auslegung im Strafrecht.

Theorie und Praxis subjektiver Auslegung im Strafrecht. von Schroth,  Ulrich
Demokratie ist eine Staatsform in ständiger Bewegung: Die Macht des Volkssouveräns wird andauernd ausgeübt in demokratischer Entwicklung der Politik. Doch Chancen einer Dauer in einer grenzenlosen Zukunft, hat(te) diese Ordnung nur in einer rechtlichen Statik, in der Vergangenheit vor allem in Traditionen. Doch staatsrechtliche Institutionenlehre begegnet heute Problemen mit der Erfassung demokratischer Rechtsinhalte, Allgemeine Staatslehre seit der Weimarer Zeit. Antike Philosophie hat stets der Demokratie Hilfen als Staatsphilosophie geboten. Im Mittelpunkt stand seit der Renaissance die Staatsphilosophie Senecas. Sie muss als Leitfaden neu entdeckt werden; hier kommt Erkenntnis aus Ethik, nicht aus Metaphysik. Sie erstrebt den »ruhigen« Staat: in einer individualistischen Freiheit, in deren Ruhe in Mensch und Staat – in Staatsferne. Besitz kann Gefahr bedeuten; Eigentum schenkt aber Ruhe, wenn es den gebenden, gütigen Staat bringt. Seneca hat eine »Todeskultur« entwickelt, für Mensch und Staat. Er bietet dem Leser der Gegenwart Staatsberatung in Staatsphilosophie.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Theorie und Praxis subjektiver Auslegung im Strafrecht.

Theorie und Praxis subjektiver Auslegung im Strafrecht. von Schroth,  Ulrich
Demokratie ist eine Staatsform in ständiger Bewegung: Die Macht des Volkssouveräns wird andauernd ausgeübt in demokratischer Entwicklung der Politik. Doch Chancen einer Dauer in einer grenzenlosen Zukunft, hat(te) diese Ordnung nur in einer rechtlichen Statik, in der Vergangenheit vor allem in Traditionen. Doch staatsrechtliche Institutionenlehre begegnet heute Problemen mit der Erfassung demokratischer Rechtsinhalte, Allgemeine Staatslehre seit der Weimarer Zeit. Antike Philosophie hat stets der Demokratie Hilfen als Staatsphilosophie geboten. Im Mittelpunkt stand seit der Renaissance die Staatsphilosophie Senecas. Sie muss als Leitfaden neu entdeckt werden; hier kommt Erkenntnis aus Ethik, nicht aus Metaphysik. Sie erstrebt den »ruhigen« Staat: in einer individualistischen Freiheit, in deren Ruhe in Mensch und Staat – in Staatsferne. Besitz kann Gefahr bedeuten; Eigentum schenkt aber Ruhe, wenn es den gebenden, gütigen Staat bringt. Seneca hat eine »Todeskultur« entwickelt, für Mensch und Staat. Er bietet dem Leser der Gegenwart Staatsberatung in Staatsphilosophie.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Theorie und Praxis subjektiver Auslegung im Strafrecht.

Theorie und Praxis subjektiver Auslegung im Strafrecht. von Schroth,  Ulrich
Demokratie ist eine Staatsform in ständiger Bewegung: Die Macht des Volkssouveräns wird andauernd ausgeübt in demokratischer Entwicklung der Politik. Doch Chancen einer Dauer in einer grenzenlosen Zukunft, hat(te) diese Ordnung nur in einer rechtlichen Statik, in der Vergangenheit vor allem in Traditionen. Doch staatsrechtliche Institutionenlehre begegnet heute Problemen mit der Erfassung demokratischer Rechtsinhalte, Allgemeine Staatslehre seit der Weimarer Zeit. Antike Philosophie hat stets der Demokratie Hilfen als Staatsphilosophie geboten. Im Mittelpunkt stand seit der Renaissance die Staatsphilosophie Senecas. Sie muss als Leitfaden neu entdeckt werden; hier kommt Erkenntnis aus Ethik, nicht aus Metaphysik. Sie erstrebt den »ruhigen« Staat: in einer individualistischen Freiheit, in deren Ruhe in Mensch und Staat – in Staatsferne. Besitz kann Gefahr bedeuten; Eigentum schenkt aber Ruhe, wenn es den gebenden, gütigen Staat bringt. Seneca hat eine »Todeskultur« entwickelt, für Mensch und Staat. Er bietet dem Leser der Gegenwart Staatsberatung in Staatsphilosophie.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Leipziger Praxiskommentar Untreue – § 266 StGB

Leipziger Praxiskommentar Untreue – § 266 StGB von Schünemann,  Bernd
Die Untreue (§ 266 StGB) hat sich zum wichtigsten und umstrittensten Delikt des gesamten Wirtschaftsstrafrechts entwickelt. Durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Auslegungsprobleme eher vermehrt als vermindert worden. Die Rechtsprechung der verschiedenen Strafsenate des Bundesgerichtshofes differiert untereinander erheblich, was für die Praxis deshalb besonders heikel ist, weil der spezifische Strafgrund der Untreue durch blankettartige Verweisungen unklar wird und zunehmend ein lediglich formal rechtswidriges oder gar nur unmoralisches Verhalten der Rechtsprechung als Ausgangspunkt für einen Vermögensschaden genügt. Der hier angezeigte Praxiskommentar der Untreue ist keine bloße auf den Stand vom 1.1.2017 gebrachte Neubearbeitung der 12. Auflage des Leipziger Kommentars, sondern konzentriert sich auf die die Praxis bedrängenden Probleme, ohne aber deswegen zu einer bloßen Aufzählung höchstrichterlicher Entscheidungen zu degenerieren. Vielmehr verfolgt er in kritischer Auseinandersetzung mit der überbordenden Literatur und Rechtsprechung das Ziel, in der gegenwärtig unübersichtlichen Situation durch eine systematisch geschlossene Darstellung des Untreue-Unrechts Orientierungssicherheit zu schaffen und der Rechtsprechung Anregungen für eine einheitliche Linie in der mit Schlagworten wie der Evidenz nicht wirklich geordneten Kasuistik zu geben.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Leipziger Praxiskommentar Untreue – § 266 StGB

Leipziger Praxiskommentar Untreue – § 266 StGB von Schünemann,  Bernd
Die Untreue (§ 266 StGB) hat sich zum wichtigsten und umstrittensten Delikt des gesamten Wirtschaftsstrafrechts entwickelt. Durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Auslegungsprobleme eher vermehrt als vermindert worden. Die Rechtsprechung der verschiedenen Strafsenate des Bundesgerichtshofes differiert untereinander erheblich, was für die Praxis deshalb besonders heikel ist, weil der spezifische Strafgrund der Untreue durch blankettartige Verweisungen unklar wird und zunehmend ein lediglich formal rechtswidriges oder gar nur unmoralisches Verhalten der Rechtsprechung als Ausgangspunkt für einen Vermögensschaden genügt. Der hier angezeigte Praxiskommentar der Untreue ist keine bloße auf den Stand vom 1.1.2017 gebrachte Neubearbeitung der 12. Auflage des Leipziger Kommentars, sondern konzentriert sich auf die die Praxis bedrängenden Probleme, ohne aber deswegen zu einer bloßen Aufzählung höchstrichterlicher Entscheidungen zu degenerieren. Vielmehr verfolgt er in kritischer Auseinandersetzung mit der überbordenden Literatur und Rechtsprechung das Ziel, in der gegenwärtig unübersichtlichen Situation durch eine systematisch geschlossene Darstellung des Untreue-Unrechts Orientierungssicherheit zu schaffen und der Rechtsprechung Anregungen für eine einheitliche Linie in der mit Schlagworten wie der Evidenz nicht wirklich geordneten Kasuistik zu geben.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Leipziger Praxiskommentar Untreue – § 266 StGB

Leipziger Praxiskommentar Untreue – § 266 StGB von Schünemann,  Bernd
Die Untreue (§ 266 StGB) hat sich zum wichtigsten und umstrittensten Delikt des gesamten Wirtschaftsstrafrechts entwickelt. Durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Auslegungsprobleme eher vermehrt als vermindert worden. Die Rechtsprechung der verschiedenen Strafsenate des Bundesgerichtshofes differiert untereinander erheblich, was für die Praxis deshalb besonders heikel ist, weil der spezifische Strafgrund der Untreue durch blankettartige Verweisungen unklar wird und zunehmend ein lediglich formal rechtswidriges oder gar nur unmoralisches Verhalten der Rechtsprechung als Ausgangspunkt für einen Vermögensschaden genügt. Der hier angezeigte Praxiskommentar der Untreue ist keine bloße auf den Stand vom 1.1.2017 gebrachte Neubearbeitung der 12. Auflage des Leipziger Kommentars, sondern konzentriert sich auf die die Praxis bedrängenden Probleme, ohne aber deswegen zu einer bloßen Aufzählung höchstrichterlicher Entscheidungen zu degenerieren. Vielmehr verfolgt er in kritischer Auseinandersetzung mit der überbordenden Literatur und Rechtsprechung das Ziel, in der gegenwärtig unübersichtlichen Situation durch eine systematisch geschlossene Darstellung des Untreue-Unrechts Orientierungssicherheit zu schaffen und der Rechtsprechung Anregungen für eine einheitliche Linie in der mit Schlagworten wie der Evidenz nicht wirklich geordneten Kasuistik zu geben.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Theorie und Praxis subjektiver Auslegung im Strafrecht.

Theorie und Praxis subjektiver Auslegung im Strafrecht. von Schroth,  Ulrich
Demokratie ist eine Staatsform in ständiger Bewegung: Die Macht des Volkssouveräns wird andauernd ausgeübt in demokratischer Entwicklung der Politik. Doch Chancen einer Dauer in einer grenzenlosen Zukunft, hat(te) diese Ordnung nur in einer rechtlichen Statik, in der Vergangenheit vor allem in Traditionen. Doch staatsrechtliche Institutionenlehre begegnet heute Problemen mit der Erfassung demokratischer Rechtsinhalte, Allgemeine Staatslehre seit der Weimarer Zeit. Antike Philosophie hat stets der Demokratie Hilfen als Staatsphilosophie geboten. Im Mittelpunkt stand seit der Renaissance die Staatsphilosophie Senecas. Sie muss als Leitfaden neu entdeckt werden; hier kommt Erkenntnis aus Ethik, nicht aus Metaphysik. Sie erstrebt den »ruhigen« Staat: in einer individualistischen Freiheit, in deren Ruhe in Mensch und Staat – in Staatsferne. Besitz kann Gefahr bedeuten; Eigentum schenkt aber Ruhe, wenn es den gebenden, gütigen Staat bringt. Seneca hat eine »Todeskultur« entwickelt, für Mensch und Staat. Er bietet dem Leser der Gegenwart Staatsberatung in Staatsphilosophie.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Theorie und Praxis subjektiver Auslegung im Strafrecht.

Theorie und Praxis subjektiver Auslegung im Strafrecht. von Schroth,  Ulrich
Demokratie ist eine Staatsform in ständiger Bewegung: Die Macht des Volkssouveräns wird andauernd ausgeübt in demokratischer Entwicklung der Politik. Doch Chancen einer Dauer in einer grenzenlosen Zukunft, hat(te) diese Ordnung nur in einer rechtlichen Statik, in der Vergangenheit vor allem in Traditionen. Doch staatsrechtliche Institutionenlehre begegnet heute Problemen mit der Erfassung demokratischer Rechtsinhalte, Allgemeine Staatslehre seit der Weimarer Zeit. Antike Philosophie hat stets der Demokratie Hilfen als Staatsphilosophie geboten. Im Mittelpunkt stand seit der Renaissance die Staatsphilosophie Senecas. Sie muss als Leitfaden neu entdeckt werden; hier kommt Erkenntnis aus Ethik, nicht aus Metaphysik. Sie erstrebt den »ruhigen« Staat: in einer individualistischen Freiheit, in deren Ruhe in Mensch und Staat – in Staatsferne. Besitz kann Gefahr bedeuten; Eigentum schenkt aber Ruhe, wenn es den gebenden, gütigen Staat bringt. Seneca hat eine »Todeskultur« entwickelt, für Mensch und Staat. Er bietet dem Leser der Gegenwart Staatsberatung in Staatsphilosophie.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Theorie und Praxis subjektiver Auslegung im Strafrecht.

Theorie und Praxis subjektiver Auslegung im Strafrecht. von Schroth,  Ulrich
Demokratie ist eine Staatsform in ständiger Bewegung: Die Macht des Volkssouveräns wird andauernd ausgeübt in demokratischer Entwicklung der Politik. Doch Chancen einer Dauer in einer grenzenlosen Zukunft, hat(te) diese Ordnung nur in einer rechtlichen Statik, in der Vergangenheit vor allem in Traditionen. Doch staatsrechtliche Institutionenlehre begegnet heute Problemen mit der Erfassung demokratischer Rechtsinhalte, Allgemeine Staatslehre seit der Weimarer Zeit. Antike Philosophie hat stets der Demokratie Hilfen als Staatsphilosophie geboten. Im Mittelpunkt stand seit der Renaissance die Staatsphilosophie Senecas. Sie muss als Leitfaden neu entdeckt werden; hier kommt Erkenntnis aus Ethik, nicht aus Metaphysik. Sie erstrebt den »ruhigen« Staat: in einer individualistischen Freiheit, in deren Ruhe in Mensch und Staat – in Staatsferne. Besitz kann Gefahr bedeuten; Eigentum schenkt aber Ruhe, wenn es den gebenden, gütigen Staat bringt. Seneca hat eine »Todeskultur« entwickelt, für Mensch und Staat. Er bietet dem Leser der Gegenwart Staatsberatung in Staatsphilosophie.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Leipziger Praxiskommentar Untreue – § 266 StGB

Leipziger Praxiskommentar Untreue – § 266 StGB von Schünemann,  Bernd
Die Untreue (§ 266 StGB) hat sich zum wichtigsten und umstrittensten Delikt des gesamten Wirtschaftsstrafrechts entwickelt. Durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Auslegungsprobleme eher vermehrt als vermindert worden. Die Rechtsprechung der verschiedenen Strafsenate des Bundesgerichtshofes differiert untereinander erheblich, was für die Praxis deshalb besonders heikel ist, weil der spezifische Strafgrund der Untreue durch blankettartige Verweisungen unklar wird und zunehmend ein lediglich formal rechtswidriges oder gar nur unmoralisches Verhalten der Rechtsprechung als Ausgangspunkt für einen Vermögensschaden genügt. Der hier angezeigte Praxiskommentar der Untreue ist keine bloße auf den Stand vom 1.1.2017 gebrachte Neubearbeitung der 12. Auflage des Leipziger Kommentars, sondern konzentriert sich auf die die Praxis bedrängenden Probleme, ohne aber deswegen zu einer bloßen Aufzählung höchstrichterlicher Entscheidungen zu degenerieren. Vielmehr verfolgt er in kritischer Auseinandersetzung mit der überbordenden Literatur und Rechtsprechung das Ziel, in der gegenwärtig unübersichtlichen Situation durch eine systematisch geschlossene Darstellung des Untreue-Unrechts Orientierungssicherheit zu schaffen und der Rechtsprechung Anregungen für eine einheitliche Linie in der mit Schlagworten wie der Evidenz nicht wirklich geordneten Kasuistik zu geben.
Aktualisiert: 2023-03-27
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Leipziger Praxiskommentar Untreue – § 266 StGB

Leipziger Praxiskommentar Untreue – § 266 StGB von Schünemann,  Bernd
Die Untreue (§ 266 StGB) hat sich zum wichtigsten und umstrittensten Delikt des gesamten Wirtschaftsstrafrechts entwickelt. Durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Auslegungsprobleme eher vermehrt als vermindert worden. Die Rechtsprechung der verschiedenen Strafsenate des Bundesgerichtshofes differiert untereinander erheblich, was für die Praxis deshalb besonders heikel ist, weil der spezifische Strafgrund der Untreue durch blankettartige Verweisungen unklar wird und zunehmend ein lediglich formal rechtswidriges oder gar nur unmoralisches Verhalten der Rechtsprechung als Ausgangspunkt für einen Vermögensschaden genügt. Der hier angezeigte Praxiskommentar der Untreue ist keine bloße auf den Stand vom 1.1.2017 gebrachte Neubearbeitung der 12. Auflage des Leipziger Kommentars, sondern konzentriert sich auf die die Praxis bedrängenden Probleme, ohne aber deswegen zu einer bloßen Aufzählung höchstrichterlicher Entscheidungen zu degenerieren. Vielmehr verfolgt er in kritischer Auseinandersetzung mit der überbordenden Literatur und Rechtsprechung das Ziel, in der gegenwärtig unübersichtlichen Situation durch eine systematisch geschlossene Darstellung des Untreue-Unrechts Orientierungssicherheit zu schaffen und der Rechtsprechung Anregungen für eine einheitliche Linie in der mit Schlagworten wie der Evidenz nicht wirklich geordneten Kasuistik zu geben.
Aktualisiert: 2023-03-27
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Leipziger Praxiskommentar Untreue – § 266 StGB

Leipziger Praxiskommentar Untreue – § 266 StGB von Schünemann,  Bernd
Die Untreue (§ 266 StGB) hat sich zum wichtigsten und umstrittensten Delikt des gesamten Wirtschaftsstrafrechts entwickelt. Durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Auslegungsprobleme eher vermehrt als vermindert worden. Die Rechtsprechung der verschiedenen Strafsenate des Bundesgerichtshofes differiert untereinander erheblich, was für die Praxis deshalb besonders heikel ist, weil der spezifische Strafgrund der Untreue durch blankettartige Verweisungen unklar wird und zunehmend ein lediglich formal rechtswidriges oder gar nur unmoralisches Verhalten der Rechtsprechung als Ausgangspunkt für einen Vermögensschaden genügt. Der hier angezeigte Praxiskommentar der Untreue ist keine bloße auf den Stand vom 1.1.2017 gebrachte Neubearbeitung der 12. Auflage des Leipziger Kommentars, sondern konzentriert sich auf die die Praxis bedrängenden Probleme, ohne aber deswegen zu einer bloßen Aufzählung höchstrichterlicher Entscheidungen zu degenerieren. Vielmehr verfolgt er in kritischer Auseinandersetzung mit der überbordenden Literatur und Rechtsprechung das Ziel, in der gegenwärtig unübersichtlichen Situation durch eine systematisch geschlossene Darstellung des Untreue-Unrechts Orientierungssicherheit zu schaffen und der Rechtsprechung Anregungen für eine einheitliche Linie in der mit Schlagworten wie der Evidenz nicht wirklich geordneten Kasuistik zu geben.
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