Der Autor widmet sich der Frage, welche Auswirkungen eine Tatverleugnung auf die Verhaltensvorhersage im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB hat. In einer ersten, von rechtlichen Vorgaben unabhängigen Betrachtung wird die kriminalprognostische Aussagekraft einer Tatverleugnung untersucht, was gleichzeitig Anlass für eine Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Prognosepraxis ist. Deren Grundprobleme und Beurteilungsgrenzen werden herausgearbeitet und Lösungsvorschlägen zugeführt, die insbesondere die notwendige Harmonisierung von Standardisierung und Individualisierung betreffen. Es resultieren allgemein nutzbare Prognosevorgaben, zugleich wird deutlich, dass weder eine Tatverleugnung, noch irgendein anderer Einzelumstand als solcher eine Einschätzung künftiger Gefährlichkeit vorzugeben vermag.
Bei einer zusätzlichen Berücksichtigung rechtlicher Anweisungen für die Entlassungsprognose erweist sich das Verhältnis von Rechts- und Erfahrungswissenschaft als ausgleichsfähiges Nebeneinander mit wechselseitigem Nutzen. So regt die Prognostik beispielsweise eine Präzisierung der Rechtskraftwirkung an, um objektiven und von vornherein vorhersehbaren Verbesserungen der Beurteilungsmöglichkeiten durch Zeitablauf Rechnung zu tragen; Überlegungen zum Zweifelssatz wiederum tragen zur Eingrenzung des Erkenntnisproblems bei Prognosen bei. Auch liefert Rechtsdogmatik prognostisches Wissen bis hin zu verfassungsrechtlichen Vorgaben, von denen auch moderne Prognostik in überraschender Weise zu profitieren vermag.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Hanns-Christian von Stockhausen analysiert die Auswirkungen der Änderungen des SexualDelBekG aus dem Jahr 1998 auf das Institut der Strafrestaussetzung, die unter dem Eindruck der Ermordung der 7-jährigen Natalie verabschiedet worden waren. Dabei geht er insbesondere der Frage nach, ob mit der Novellierung entsprechend der gesetzgeberischen Propagierung eine Klarstellung oder vielmehr eine Verschärfung der vormals geltenden Regelung intendiert war.
Mit Hilfe einer umfassenden Darstellung der geschichtlichen Entwicklung von § 57 StGB weist der Autor einen zunehmenden Einfluss der Medien auf den Gesetzgeber nach. Dabei kommt er hinsichtlich der Qualität der vorgenommenen Änderungen im Speziellen und der heutigen Kriminalpolitik im Allgemeinen zu einem ernüchternden Ergebnis.
Obwohl von Stockhausen die vorgenommenen Neuerungen überwiegend begrüßt, fordert er eine Ersetzung der neu in das Gesetz aufgenommenen Voraussetzung des "Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit". Dieser ambivalente Begriff führe in der Praxis zu einer Verschärfung der Anforderungen an die Strafrestaussetzung und versperre den Blick auf die Resozialisierung als ein wichtiges Mittel zur Schaffung von Sicherheit.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Hanns-Christian von Stockhausen analysiert die Auswirkungen der Änderungen des SexualDelBekG aus dem Jahr 1998 auf das Institut der Strafrestaussetzung, die unter dem Eindruck der Ermordung der 7-jährigen Natalie verabschiedet worden waren. Dabei geht er insbesondere der Frage nach, ob mit der Novellierung entsprechend der gesetzgeberischen Propagierung eine Klarstellung oder vielmehr eine Verschärfung der vormals geltenden Regelung intendiert war.
Mit Hilfe einer umfassenden Darstellung der geschichtlichen Entwicklung von § 57 StGB weist der Autor einen zunehmenden Einfluss der Medien auf den Gesetzgeber nach. Dabei kommt er hinsichtlich der Qualität der vorgenommenen Änderungen im Speziellen und der heutigen Kriminalpolitik im Allgemeinen zu einem ernüchternden Ergebnis.
Obwohl von Stockhausen die vorgenommenen Neuerungen überwiegend begrüßt, fordert er eine Ersetzung der neu in das Gesetz aufgenommenen Voraussetzung des "Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit". Dieser ambivalente Begriff führe in der Praxis zu einer Verschärfung der Anforderungen an die Strafrestaussetzung und versperre den Blick auf die Resozialisierung als ein wichtiges Mittel zur Schaffung von Sicherheit.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Der Autor widmet sich der Frage, welche Auswirkungen eine Tatverleugnung auf die Verhaltensvorhersage im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB hat. In einer ersten, von rechtlichen Vorgaben unabhängigen Betrachtung wird die kriminalprognostische Aussagekraft einer Tatverleugnung untersucht, was gleichzeitig Anlass für eine Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Prognosepraxis ist. Deren Grundprobleme und Beurteilungsgrenzen werden herausgearbeitet und Lösungsvorschlägen zugeführt, die insbesondere die notwendige Harmonisierung von Standardisierung und Individualisierung betreffen. Es resultieren allgemein nutzbare Prognosevorgaben, zugleich wird deutlich, dass weder eine Tatverleugnung, noch irgendein anderer Einzelumstand als solcher eine Einschätzung künftiger Gefährlichkeit vorzugeben vermag.
Bei einer zusätzlichen Berücksichtigung rechtlicher Anweisungen für die Entlassungsprognose erweist sich das Verhältnis von Rechts- und Erfahrungswissenschaft als ausgleichsfähiges Nebeneinander mit wechselseitigem Nutzen. So regt die Prognostik beispielsweise eine Präzisierung der Rechtskraftwirkung an, um objektiven und von vornherein vorhersehbaren Verbesserungen der Beurteilungsmöglichkeiten durch Zeitablauf Rechnung zu tragen; Überlegungen zum Zweifelssatz wiederum tragen zur Eingrenzung des Erkenntnisproblems bei Prognosen bei. Auch liefert Rechtsdogmatik prognostisches Wissen bis hin zu verfassungsrechtlichen Vorgaben, von denen auch moderne Prognostik in überraschender Weise zu profitieren vermag.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Hanns-Christian von Stockhausen analysiert die Auswirkungen der Änderungen des SexualDelBekG aus dem Jahr 1998 auf das Institut der Strafrestaussetzung, die unter dem Eindruck der Ermordung der 7-jährigen Natalie verabschiedet worden waren. Dabei geht er insbesondere der Frage nach, ob mit der Novellierung entsprechend der gesetzgeberischen Propagierung eine Klarstellung oder vielmehr eine Verschärfung der vormals geltenden Regelung intendiert war.
Mit Hilfe einer umfassenden Darstellung der geschichtlichen Entwicklung von § 57 StGB weist der Autor einen zunehmenden Einfluss der Medien auf den Gesetzgeber nach. Dabei kommt er hinsichtlich der Qualität der vorgenommenen Änderungen im Speziellen und der heutigen Kriminalpolitik im Allgemeinen zu einem ernüchternden Ergebnis.
Obwohl von Stockhausen die vorgenommenen Neuerungen überwiegend begrüßt, fordert er eine Ersetzung der neu in das Gesetz aufgenommenen Voraussetzung des "Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit". Dieser ambivalente Begriff führe in der Praxis zu einer Verschärfung der Anforderungen an die Strafrestaussetzung und versperre den Blick auf die Resozialisierung als ein wichtiges Mittel zur Schaffung von Sicherheit.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Autor widmet sich der Frage, welche Auswirkungen eine Tatverleugnung auf die Verhaltensvorhersage im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB hat. In einer ersten, von rechtlichen Vorgaben unabhängigen Betrachtung wird die kriminalprognostische Aussagekraft einer Tatverleugnung untersucht, was gleichzeitig Anlass für eine Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Prognosepraxis ist. Deren Grundprobleme und Beurteilungsgrenzen werden herausgearbeitet und Lösungsvorschlägen zugeführt, die insbesondere die notwendige Harmonisierung von Standardisierung und Individualisierung betreffen. Es resultieren allgemein nutzbare Prognosevorgaben, zugleich wird deutlich, dass weder eine Tatverleugnung, noch irgendein anderer Einzelumstand als solcher eine Einschätzung künftiger Gefährlichkeit vorzugeben vermag.
Bei einer zusätzlichen Berücksichtigung rechtlicher Anweisungen für die Entlassungsprognose erweist sich das Verhältnis von Rechts- und Erfahrungswissenschaft als ausgleichsfähiges Nebeneinander mit wechselseitigem Nutzen. So regt die Prognostik beispielsweise eine Präzisierung der Rechtskraftwirkung an, um objektiven und von vornherein vorhersehbaren Verbesserungen der Beurteilungsmöglichkeiten durch Zeitablauf Rechnung zu tragen; Überlegungen zum Zweifelssatz wiederum tragen zur Eingrenzung des Erkenntnisproblems bei Prognosen bei. Auch liefert Rechtsdogmatik prognostisches Wissen bis hin zu verfassungsrechtlichen Vorgaben, von denen auch moderne Prognostik in überraschender Weise zu profitieren vermag.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2020-12-31
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Aktualisiert: 2021-01-18
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Aktualisiert: 2020-10-21
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Aktualisiert: 2018-10-02
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Aktualisiert: 2018-10-02
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Der Inhalt:
Strafverteidigung endet nicht mit der Rechtskraft des Urteils. Vielmehr bieten sich auch in der Vollstreckung und im Vollzug der jeweiligen Sanktionen (Haupt- und Nebenstrafen, Maßregeln etc.) viele Möglichkeiten, dem Mandanten zu helfen und Verbesserungen zu erwirken.
Das bewährte Handbuch orientiert sich an den Grundrechten der Betroffenen und den jeweiligen Rechtsschutzoptionen und zeigt Ihnen zahlreiche Ansatzpunkte für eine erfolgversprechende Verteidigung auf. Die durch das Zusammenspiel von verwaltungs- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen recht unübersichtliche und komplizierte Materie wird kompakt und praxisnah dargestellt. Besonders hilfreich sind die zahlreichen Muster von Verteidigerschreiben.
In der 5. Auflage neu aufgenommen:
Ausführungen zur Strafrechtsentschädigung (nach StrEG) und zum Registerrecht (nach BZRG).
Die Neuauflage berücksichtigt außerdem:
- Änderungen im JGG 2013 (insb. Warnschuss-Arrest)
- Änderungen im Recht der Sicherungsverwahrung 2011/2013 (insb. zum sog. „Abstandsgebot“)
- Neufassung der Strafvollstreckungsordnung (2011)
- Rechtsprechung des BVerfG zum Maßregelvollstreckungsrecht
Aktualisiert: 2020-10-12
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Mit der Einführung des 57a in das Strafgesetzbuch hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die Aussetzung nicht nur zeitiger, sondern auch lebenslanger Freiheitsstrafen zu ermöglichen. Die wechselvolle Entstehungsgeschichte dieser Regelung sowie die mit ihr verbundenen kriminalpolitischen Implikationen zeichnet die vorliegende Untersuchung nach. Ein Hauptproblem der Vorschrift liegt in der Negativ-Voraussetzung, dass nicht die besondere Schwere der Schuld des Täters die weitere Vollstreckung der Strafe gebietet. Wann eine solche qualifizierte Schuld vorliegt, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Sinn und Zweck der Bestimmung legen es aber nach Ansicht des Autors nahe, die Aussetzung des Strafrestes nur dann zu versagen, wenn eine Tat begangen wurde, die ein Schuldmass aufweist, das die «Durchschnittsschuld» vergleichbarer Taten und nicht bereits die «Mindestschuld» für die Verurteilung zur Lebenszeitstrafe erheblich übertrifft. Schliesslich wird noch die Problematik bei sogenannter Mehrfachtäterschaft und das Verhältnis von Strafrestaussetzung und Gnade beleuchtet.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Der Autor widmet sich der Frage, welche Auswirkungen eine Tatverleugnung auf die Verhaltensvorhersage im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB hat. In einer ersten, von rechtlichen Vorgaben unabhängigen Betrachtung wird die kriminalprognostische Aussagekraft einer Tatverleugnung untersucht, was gleichzeitig Anlass für eine Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Prognosepraxis ist. Deren Grundprobleme und Beurteilungsgrenzen werden herausgearbeitet und Lösungsvorschlägen zugeführt, die insbesondere die notwendige Harmonisierung von Standardisierung und Individualisierung betreffen. Es resultieren allgemein nutzbare Prognosevorgaben, zugleich wird deutlich, dass weder eine Tatverleugnung, noch irgendein anderer Einzelumstand als solcher eine Einschätzung künftiger Gefährlichkeit vorzugeben vermag.
Bei einer zusätzlichen Berücksichtigung rechtlicher Anweisungen für die Entlassungsprognose erweist sich das Verhältnis von Rechts- und Erfahrungswissenschaft als ausgleichsfähiges Nebeneinander mit wechselseitigem Nutzen. So regt die Prognostik beispielsweise eine Präzisierung der Rechtskraftwirkung an, um objektiven und von vornherein vorhersehbaren Verbesserungen der Beurteilungsmöglichkeiten durch Zeitablauf Rechnung zu tragen; Überlegungen zum Zweifelssatz wiederum tragen zur Eingrenzung des Erkenntnisproblems bei Prognosen bei. Auch liefert Rechtsdogmatik prognostisches Wissen bis hin zu verfassungsrechtlichen Vorgaben, von denen auch moderne Prognostik in überraschender Weise zu profitieren vermag.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Aktualisiert: 2020-02-06
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Hanns-Christian von Stockhausen analysiert die Auswirkungen der Änderungen des SexualDelBekG aus dem Jahr 1998 auf das Institut der Strafrestaussetzung, die unter dem Eindruck der Ermordung der 7-jährigen Natalie verabschiedet worden waren. Dabei geht er insbesondere der Frage nach, ob mit der Novellierung entsprechend der gesetzgeberischen Propagierung eine Klarstellung oder vielmehr eine Verschärfung der vormals geltenden Regelung intendiert war.
Mit Hilfe einer umfassenden Darstellung der geschichtlichen Entwicklung von § 57 StGB weist der Autor einen zunehmenden Einfluss der Medien auf den Gesetzgeber nach. Dabei kommt er hinsichtlich der Qualität der vorgenommenen Änderungen im Speziellen und der heutigen Kriminalpolitik im Allgemeinen zu einem ernüchternden Ergebnis.
Obwohl von Stockhausen die vorgenommenen Neuerungen überwiegend begrüßt, fordert er eine Ersetzung der neu in das Gesetz aufgenommenen Voraussetzung des "Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit". Dieser ambivalente Begriff führe in der Praxis zu einer Verschärfung der Anforderungen an die Strafrestaussetzung und versperre den Blick auf die Resozialisierung als ein wichtiges Mittel zur Schaffung von Sicherheit.
Aktualisiert: 2023-04-15
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