Aktualisiert: 2023-06-15
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Luís Greco wirft in der vorliegenden Publikation die Frage auf, ob die heutige strafrechtstheoretische Diskussion von Feuerbach und seiner psychologischen Zwangstheorie lernen kann. Dem Autor zufolge hat Feuerbach durch seinen Versuch, das Gesetzlichkeitsprinzip als Mittel zur wirksamen Abschreckung zu begründen, einen Kategorienfehler begangen, weil er eine Schranke der Staatsmacht auf eine Zweckmäßigkeitsüberlegung zurückführt. Nach der Klärung des Verhältnisses von Feuerbach zu Kant und nach einer Widerlegung der Annahme, wonach Feuerbach vom psychologischen Modell eines berechnenden Täters ausgegangen sei, wendet sich Greco hauptsächlich der heutigen strafrechtstheoretischen Diskussion zu. Vorgezogen wird eine negativ-generalpräventive Theorie weitgehend nach Feuerbach'schem Vorbild, die aber nicht mehr den Anspruch erhebt, Schranken der Staatsmacht zu begründen. Diese, vor allem das Instrumentalisierungsverbot und das Gesetzlichkeitsprinzip, werden auf eine eigenständige Grundlage gestellt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Strafrechtsreformen zum Schutz Berufsangehöriger werden regelmäßig anhand der Zwecksetzung »Opferschutz« begründet. Spürt man diesem Anliegen nach, ergeben sich erhebliche strafrechtstheoretische Komplikationen. Die Untersuchung arbeitet das am Beispiel der §§ 114 und 188 StGB heraus: Individualschutz ist im Recht nur soweit maßgeblich, als er sich den zweckmäßigen Verlaufsformen der normativen Ordnung, also Personen- und Institutionenschutz, dienstbar machen lässt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin entwickelt die Begründung des Völkerstrafrechts in zwei großen gedanklichen Schritten: Im ersten Teil entfaltet sie, wie im Ausgang vom kantischen Freiheits- und Rechtsbegriff staatliche Strafe als freiheitliches Rechtsinstitut zu begründen ist. Der zweite Teil nimmt die Ergebnisse dieser Untersuchung auf und überprüft, inwieweit sie auch für den internationalen Zusammenhang tragende Begründungskraft haben. Dem Begründungsgang liegt ein Rechtsverständnis zugrunde, das im wesentlichen von Immanuel Kant geprägt wurde. Das Recht soll das selbständige Leben der einzelnen Rechtsgenossen in Freiheit ermöglichen, indem es wechselseitige personale Achtung für die Lebenswirklichkeit vernunftbegabter Individuen verfestigt. Rechtsstrafe erweist sich als vereinbar mit diesen Grundbestimmungen des Rechts, indem sie durch Aufhebung strafwürdigen Unrechts erstens das rechtliche Anerkennungsverhältnis der Individuen untereinander restituiert, zweitens die allgemeine Geltung des Rechts innerhalb einer rechtlichen Gemeinschaft wiederherstellt und drittens die Möglichkeit der Garantie des Rechts durch verfaßte Strukturen erhält. Für die Begründung der völkerrechtlichen Strafe wird prinzipiell derselbe gedankliche Dreischritt fruchtbar gemacht. Der gewählte Ansatz - Strafe als Unrechtsaufhebung - macht es jedoch notwendig, zunächst die besondere Qualität völkerrechtlichen Strafunrechts zu bestimmen. Im ersten Schritt wird deshalb das völkerrechtliche Verbrechen auf die mit ihm verbundene konkrete Freiheitsverletzung im Anerkennungsverhältnis zurückgeführt. Im zweiten Schritt ist hinsichtlich der Allgemeinheitsseite der Straftat auf Weltebene zunächst die Möglichkeit allgemeiner Rechtsgeltung und ihrer Sicherung in Form einer verfaßten Rechtsordnung zu bestimmen. Der Völkerverbrechensbegriff hat dann diejenige Rechtsverletzung zu kennzeichnen, die durch weltgemeinschaftliche Reaktion in Form der Strafe aufgehoben werden muß. Eine Definition, die dem Rechnung trägt, verbindet den allgemeinen Verbrechensbegriff mit der - im Durchgang durch Kants Rechts- und Friedenslehre in ihren Grundzügen bestimmten - Weltrechtsordnung. Völkerrechtliche Strafe kann dann als Aufhebung völkerrechtlichen Unrechts in all seinen Dimensionen begründet werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Entgegen dem vielzitierten Verdikt vom endgültigen "Abschied von Kant und Hegel" erfreut sich die Rechtsphilosophie Hegels seit einiger Zeit in Teilen der deutschen Strafrechtswissenschaft wieder zunehmender Aufmerksamkeit. Diese Hegel-Renaissance ist bekanntlich nicht das erstmalige Unterfangen einer Rezeption von Hegels Rechtsphilosophie innerhalb der deutschen Strafrechtswissenschaft. Bereits die strafrechtlichen "Hegelianer" des 19. Jahrhunderts rücken Hegel in den Mittelpunkt der Diskussion. Während die Straftheorie Hegels zunehmend wissenschaftlich erschlossen wird, ist den strafrechtlichen Hegelianern bisher wenig Aufmerksamkeit gewidmet geworden.
Michael Ramb beabsichtigt, diese Lücke zu schließen. Mit der Frage nach dem Begriff und der rechtsphilosophischen Legitimation staatlicher Strafe widmet er sich der allgemeinen Grundlage der hegelianischen Strafrechtslehren. Er beschränkt sich auf die Straftheorien der Hauptvertreter des strafrechtlichen Hegelianismus: Abegg, Köstlin, Berner und Hälschner. Nach einer einleitenden Darstellung der Straftheorie Hegels erfolgt eine ausführliche Untersuchung der Straftheorien der genannten Hegelianer. Im Mittelpunkt steht dabei nicht eine bloße dogmenhistorische Rekonstruktion, sondern eine genuin rechtsphilosophische Untersuchung; deshalb werden die Straftheorien der Hegelianer mit Bezug auf ihre eigenen Prämissen einer immanenten Kritik unterzogen. Dabei zeigt sich, dass das Urteil über die rechtsphilosophischen und straftheoretischen Leitungen der Hegelianer ambivalent ausfällt. Erforderlich ist eine Unterscheidung zwischen den allgemeinen methodischen und begründungstheoretischen Defiziten ihrer Systeme einerseits und der vielfach überzeugenden, gerade auch speziell juristischen Vertiefung von Hegels Straftheorie andererseits.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-07
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Aktualisiert: 2023-06-07
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Was ist der Sinn von Strafe? Und welche Handlungen sollen bestraft werden? Der Autor stellt die wichtigsten Positionen zu diesen Fragen auf den Prüfstand. Nach seiner Analyse halten weder die auf Vergeltung setzenden Positionen von Kant und Hegel noch die Präventionstheorien der Utilitaristen einer rationalen Betrachtung stand. Er plädiert stattdessen für eine Abschreckungstheorie der Strafe, die von den Interessen des normalen Bürgers ausgeht. Klar und allgemeinverständlich geschrieben, behandelt das Buch ein kontroverses Spannungsfeld zwischen Philosophie und Rechtswissenschaft.
Aktualisiert: 2023-06-06
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Die Autorin entwickelt die Begründung des Völkerstrafrechts in zwei großen gedanklichen Schritten: Im ersten Teil entfaltet sie, wie im Ausgang vom kantischen Freiheits- und Rechtsbegriff staatliche Strafe als freiheitliches Rechtsinstitut zu begründen ist. Der zweite Teil nimmt die Ergebnisse dieser Untersuchung auf und überprüft, inwieweit sie auch für den internationalen Zusammenhang tragende Begründungskraft haben. Dem Begründungsgang liegt ein Rechtsverständnis zugrunde, das im wesentlichen von Immanuel Kant geprägt wurde. Das Recht soll das selbständige Leben der einzelnen Rechtsgenossen in Freiheit ermöglichen, indem es wechselseitige personale Achtung für die Lebenswirklichkeit vernunftbegabter Individuen verfestigt. Rechtsstrafe erweist sich als vereinbar mit diesen Grundbestimmungen des Rechts, indem sie durch Aufhebung strafwürdigen Unrechts erstens das rechtliche Anerkennungsverhältnis der Individuen untereinander restituiert, zweitens die allgemeine Geltung des Rechts innerhalb einer rechtlichen Gemeinschaft wiederherstellt und drittens die Möglichkeit der Garantie des Rechts durch verfaßte Strukturen erhält. Für die Begründung der völkerrechtlichen Strafe wird prinzipiell derselbe gedankliche Dreischritt fruchtbar gemacht. Der gewählte Ansatz - Strafe als Unrechtsaufhebung - macht es jedoch notwendig, zunächst die besondere Qualität völkerrechtlichen Strafunrechts zu bestimmen. Im ersten Schritt wird deshalb das völkerrechtliche Verbrechen auf die mit ihm verbundene konkrete Freiheitsverletzung im Anerkennungsverhältnis zurückgeführt. Im zweiten Schritt ist hinsichtlich der Allgemeinheitsseite der Straftat auf Weltebene zunächst die Möglichkeit allgemeiner Rechtsgeltung und ihrer Sicherung in Form einer verfaßten Rechtsordnung zu bestimmen. Der Völkerverbrechensbegriff hat dann diejenige Rechtsverletzung zu kennzeichnen, die durch weltgemeinschaftliche Reaktion in Form der Strafe aufgehoben werden muß. Eine Definition, die dem Rechnung trägt, verbindet den allgemeinen Verbrechensbegriff mit der - im Durchgang durch Kants Rechts- und Friedenslehre in ihren Grundzügen bestimmten - Weltrechtsordnung. Völkerrechtliche Strafe kann dann als Aufhebung völkerrechtlichen Unrechts in all seinen Dimensionen begründet werden.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Luís Greco wirft in der vorliegenden Publikation die Frage auf, ob die heutige strafrechtstheoretische Diskussion von Feuerbach und seiner psychologischen Zwangstheorie lernen kann. Dem Autor zufolge hat Feuerbach durch seinen Versuch, das Gesetzlichkeitsprinzip als Mittel zur wirksamen Abschreckung zu begründen, einen Kategorienfehler begangen, weil er eine Schranke der Staatsmacht auf eine Zweckmäßigkeitsüberlegung zurückführt. Nach der Klärung des Verhältnisses von Feuerbach zu Kant und nach einer Widerlegung der Annahme, wonach Feuerbach vom psychologischen Modell eines berechnenden Täters ausgegangen sei, wendet sich Greco hauptsächlich der heutigen strafrechtstheoretischen Diskussion zu. Vorgezogen wird eine negativ-generalpräventive Theorie weitgehend nach Feuerbach'schem Vorbild, die aber nicht mehr den Anspruch erhebt, Schranken der Staatsmacht zu begründen. Diese, vor allem das Instrumentalisierungsverbot und das Gesetzlichkeitsprinzip, werden auf eine eigenständige Grundlage gestellt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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"Die Strafe soll nicht größer sein als die Schuld" (Marcus Tullius Cicero, De Officiis, 1, 25, 89) - Die Frage nach dem Sinn und Zweck der Strafe beschäftigt die Rechtswissenschaft seit der Antike. Seither versuchte jede Epoche, beeinflusst durch Staatsform, Gesellschaftsbild und Zeitgeist, ihre eigene Antwort auf diese Frage zu finden. Auf diese Weise entwickelten sich im Laufe der Zeit die klassischen Straftheorien.
Der Verfasser widmet sich der Frage, welchen Sinn und Zweck die Strafe im Nationalsozialismus verfolgte. Er stellt zunächst die Geschichte der Straftheorie dar, um im Anschluss daran Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft zur Zeit des Dritten Reiches daraufhin zu untersuchen, ob der verfolgte Zweck der Strafe sich unter die altbekannten Gesichtspunkte der klassischen Straftheorien einordnen lässt oder ob der Nationalsozialismus seine eigene Straftheorie hervorbrachte. Entgegen einer verbreiteten Ansicht in der Rechtswissenschaft stellt der Verfasser fest, dass von einer spezifisch nationalsozialistischen Straftheorie ausgegangen werden muss, die ihren Ursprung in den klassischen Theorien hat, diese jedoch mit nationalsozialistischem Gedankengut vermengt, sie ihrer klassischen Inhalte entleert und schließlich nicht mehr nach der Tatschuld des Täters fragt, sondern ihren Sinn und Zweck allein in der "Ausmerzung" zur Machterhaltung der Nationalsozialisten findet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Luís Greco wirft in der vorliegenden Publikation die Frage auf, ob die heutige strafrechtstheoretische Diskussion von Feuerbach und seiner psychologischen Zwangstheorie lernen kann. Dem Autor zufolge hat Feuerbach durch seinen Versuch, das Gesetzlichkeitsprinzip als Mittel zur wirksamen Abschreckung zu begründen, einen Kategorienfehler begangen, weil er eine Schranke der Staatsmacht auf eine Zweckmäßigkeitsüberlegung zurückführt. Nach der Klärung des Verhältnisses von Feuerbach zu Kant und nach einer Widerlegung der Annahme, wonach Feuerbach vom psychologischen Modell eines berechnenden Täters ausgegangen sei, wendet sich Greco hauptsächlich der heutigen strafrechtstheoretischen Diskussion zu. Vorgezogen wird eine negativ-generalpräventive Theorie weitgehend nach Feuerbach'schem Vorbild, die aber nicht mehr den Anspruch erhebt, Schranken der Staatsmacht zu begründen. Diese, vor allem das Instrumentalisierungsverbot und das Gesetzlichkeitsprinzip, werden auf eine eigenständige Grundlage gestellt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Entgegen dem vielzitierten Verdikt vom endgültigen "Abschied von Kant und Hegel" erfreut sich die Rechtsphilosophie Hegels seit einiger Zeit in Teilen der deutschen Strafrechtswissenschaft wieder zunehmender Aufmerksamkeit. Diese Hegel-Renaissance ist bekanntlich nicht das erstmalige Unterfangen einer Rezeption von Hegels Rechtsphilosophie innerhalb der deutschen Strafrechtswissenschaft. Bereits die strafrechtlichen "Hegelianer" des 19. Jahrhunderts rücken Hegel in den Mittelpunkt der Diskussion. Während die Straftheorie Hegels zunehmend wissenschaftlich erschlossen wird, ist den strafrechtlichen Hegelianern bisher wenig Aufmerksamkeit gewidmet geworden.
Michael Ramb beabsichtigt, diese Lücke zu schließen. Mit der Frage nach dem Begriff und der rechtsphilosophischen Legitimation staatlicher Strafe widmet er sich der allgemeinen Grundlage der hegelianischen Strafrechtslehren. Er beschränkt sich auf die Straftheorien der Hauptvertreter des strafrechtlichen Hegelianismus: Abegg, Köstlin, Berner und Hälschner. Nach einer einleitenden Darstellung der Straftheorie Hegels erfolgt eine ausführliche Untersuchung der Straftheorien der genannten Hegelianer. Im Mittelpunkt steht dabei nicht eine bloße dogmenhistorische Rekonstruktion, sondern eine genuin rechtsphilosophische Untersuchung; deshalb werden die Straftheorien der Hegelianer mit Bezug auf ihre eigenen Prämissen einer immanenten Kritik unterzogen. Dabei zeigt sich, dass das Urteil über die rechtsphilosophischen und straftheoretischen Leitungen der Hegelianer ambivalent ausfällt. Erforderlich ist eine Unterscheidung zwischen den allgemeinen methodischen und begründungstheoretischen Defiziten ihrer Systeme einerseits und der vielfach überzeugenden, gerade auch speziell juristischen Vertiefung von Hegels Straftheorie andererseits.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Strafrechtsreformen zum Schutz Berufsangehöriger werden regelmäßig anhand der Zwecksetzung »Opferschutz« begründet. Spürt man diesem Anliegen nach, ergeben sich erhebliche strafrechtstheoretische Komplikationen. Die Untersuchung arbeitet das am Beispiel der §§ 114 und 188 StGB heraus: Individualschutz ist im Recht nur soweit maßgeblich, als er sich den zweckmäßigen Verlaufsformen der normativen Ordnung, also Personen- und Institutionenschutz, dienstbar machen lässt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Autorin entwickelt die Begründung des Völkerstrafrechts in zwei großen gedanklichen Schritten: Im ersten Teil entfaltet sie, wie im Ausgang vom kantischen Freiheits- und Rechtsbegriff staatliche Strafe als freiheitliches Rechtsinstitut zu begründen ist. Der zweite Teil nimmt die Ergebnisse dieser Untersuchung auf und überprüft, inwieweit sie auch für den internationalen Zusammenhang tragende Begründungskraft haben. Dem Begründungsgang liegt ein Rechtsverständnis zugrunde, das im wesentlichen von Immanuel Kant geprägt wurde. Das Recht soll das selbständige Leben der einzelnen Rechtsgenossen in Freiheit ermöglichen, indem es wechselseitige personale Achtung für die Lebenswirklichkeit vernunftbegabter Individuen verfestigt. Rechtsstrafe erweist sich als vereinbar mit diesen Grundbestimmungen des Rechts, indem sie durch Aufhebung strafwürdigen Unrechts erstens das rechtliche Anerkennungsverhältnis der Individuen untereinander restituiert, zweitens die allgemeine Geltung des Rechts innerhalb einer rechtlichen Gemeinschaft wiederherstellt und drittens die Möglichkeit der Garantie des Rechts durch verfaßte Strukturen erhält. Für die Begründung der völkerrechtlichen Strafe wird prinzipiell derselbe gedankliche Dreischritt fruchtbar gemacht. Der gewählte Ansatz - Strafe als Unrechtsaufhebung - macht es jedoch notwendig, zunächst die besondere Qualität völkerrechtlichen Strafunrechts zu bestimmen. Im ersten Schritt wird deshalb das völkerrechtliche Verbrechen auf die mit ihm verbundene konkrete Freiheitsverletzung im Anerkennungsverhältnis zurückgeführt. Im zweiten Schritt ist hinsichtlich der Allgemeinheitsseite der Straftat auf Weltebene zunächst die Möglichkeit allgemeiner Rechtsgeltung und ihrer Sicherung in Form einer verfaßten Rechtsordnung zu bestimmen. Der Völkerverbrechensbegriff hat dann diejenige Rechtsverletzung zu kennzeichnen, die durch weltgemeinschaftliche Reaktion in Form der Strafe aufgehoben werden muß. Eine Definition, die dem Rechnung trägt, verbindet den allgemeinen Verbrechensbegriff mit der - im Durchgang durch Kants Rechts- und Friedenslehre in ihren Grundzügen bestimmten - Weltrechtsordnung. Völkerrechtliche Strafe kann dann als Aufhebung völkerrechtlichen Unrechts in all seinen Dimensionen begründet werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-13
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Aktualisiert: 2023-05-13
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