Gegenstand der Arbeit ist das Verhältnis der dem Käufer einer mangelhaften Sache alternativ zustehenden Zahlungsansprüche aus Wandelung, Minderung, großem und kleinem Schadensersatz im Prozeß. Im Mittelpunkt steht das Verhältnis zwischen einem Verlangen nach Rückabwicklung des Kaufs und der Geltendmachung von Ansprüchen auf Geldausgleich für den Minderwert der Kaufsache, die als alternative Rechtsfolgen auch nach einer Änderung des BGB durch das geplante Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bestehen bleiben. Es geht um praktisch bedeutsame Fragen wie, ob einer Änderung der Wahl zwischen diesen Ansprüchen das Klageänderungsverbot entgegenstehen kann, ob ein Wechsel auch mit der Berufung möglich ist oder ob bei einer Klageabweisung die materielle Rechtskraft dem Käufer auch die im Prozeß nicht geltend gemachten alternativen Ansprüche abschneidet.
Als Grundlage für die Beantwortung dieser Fragen entwickelt der Verfasser ein Verfahren zur Bestimmung des Streitgegenstandes, welches die dafür bedeutsamen Normen, Prozeßziele und Verfahrensprinzipien des Zivilprozeßrechts in die Bestimmung des Streitgegenstandes systematisch integriert. Die der Abgrenzung des Streitgegenstandes zugrunde liegenden Wertungen bleiben dadurch auch bei Einzelfragen präsent. Das Verfahren ermöglicht zugleich in stärkerem Maße als herkömmliche Streitgegenstandslehren die Berücksichtigung materiellrechtlicher Regelungszusammenhänge.
Der Autor gelangt für die Zahlungsklagen des Käufers zu dem Ergebnis, daß der Streitgegenstand sich nicht auf die vom Käufer gewählte materiellrechtliche Rechtsfolge beschränkt, sondern im Umfang des Klageantrages alle alternativen Zahlungsansprüche umfaßt. Dies eröffnet dem Käufer in den Tatsacheninstanzen ein großes Maß an Beweglichkeit für die Änderung der Wahl zwischen den Ansprüchen, bedeutet andererseits aber auch, daß die materielle Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils beschränkt auf die vorgetragenen Sachmängel sämtliche alternativen Ansprüche ergreift.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Gegenstand der Arbeit ist das Verhältnis der dem Käufer einer mangelhaften Sache alternativ zustehenden Zahlungsansprüche aus Wandelung, Minderung, großem und kleinem Schadensersatz im Prozeß. Im Mittelpunkt steht das Verhältnis zwischen einem Verlangen nach Rückabwicklung des Kaufs und der Geltendmachung von Ansprüchen auf Geldausgleich für den Minderwert der Kaufsache, die als alternative Rechtsfolgen auch nach einer Änderung des BGB durch das geplante Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bestehen bleiben. Es geht um praktisch bedeutsame Fragen wie, ob einer Änderung der Wahl zwischen diesen Ansprüchen das Klageänderungsverbot entgegenstehen kann, ob ein Wechsel auch mit der Berufung möglich ist oder ob bei einer Klageabweisung die materielle Rechtskraft dem Käufer auch die im Prozeß nicht geltend gemachten alternativen Ansprüche abschneidet.
Als Grundlage für die Beantwortung dieser Fragen entwickelt der Verfasser ein Verfahren zur Bestimmung des Streitgegenstandes, welches die dafür bedeutsamen Normen, Prozeßziele und Verfahrensprinzipien des Zivilprozeßrechts in die Bestimmung des Streitgegenstandes systematisch integriert. Die der Abgrenzung des Streitgegenstandes zugrunde liegenden Wertungen bleiben dadurch auch bei Einzelfragen präsent. Das Verfahren ermöglicht zugleich in stärkerem Maße als herkömmliche Streitgegenstandslehren die Berücksichtigung materiellrechtlicher Regelungszusammenhänge.
Der Autor gelangt für die Zahlungsklagen des Käufers zu dem Ergebnis, daß der Streitgegenstand sich nicht auf die vom Käufer gewählte materiellrechtliche Rechtsfolge beschränkt, sondern im Umfang des Klageantrages alle alternativen Zahlungsansprüche umfaßt. Dies eröffnet dem Käufer in den Tatsacheninstanzen ein großes Maß an Beweglichkeit für die Änderung der Wahl zwischen den Ansprüchen, bedeutet andererseits aber auch, daß die materielle Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils beschränkt auf die vorgetragenen Sachmängel sämtliche alternativen Ansprüche ergreift.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Gegenstand der Arbeit ist das Verhältnis der dem Käufer einer mangelhaften Sache alternativ zustehenden Zahlungsansprüche aus Wandelung, Minderung, großem und kleinem Schadensersatz im Prozeß. Im Mittelpunkt steht das Verhältnis zwischen einem Verlangen nach Rückabwicklung des Kaufs und der Geltendmachung von Ansprüchen auf Geldausgleich für den Minderwert der Kaufsache, die als alternative Rechtsfolgen auch nach einer Änderung des BGB durch das geplante Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bestehen bleiben. Es geht um praktisch bedeutsame Fragen wie, ob einer Änderung der Wahl zwischen diesen Ansprüchen das Klageänderungsverbot entgegenstehen kann, ob ein Wechsel auch mit der Berufung möglich ist oder ob bei einer Klageabweisung die materielle Rechtskraft dem Käufer auch die im Prozeß nicht geltend gemachten alternativen Ansprüche abschneidet.
Als Grundlage für die Beantwortung dieser Fragen entwickelt der Verfasser ein Verfahren zur Bestimmung des Streitgegenstandes, welches die dafür bedeutsamen Normen, Prozeßziele und Verfahrensprinzipien des Zivilprozeßrechts in die Bestimmung des Streitgegenstandes systematisch integriert. Die der Abgrenzung des Streitgegenstandes zugrunde liegenden Wertungen bleiben dadurch auch bei Einzelfragen präsent. Das Verfahren ermöglicht zugleich in stärkerem Maße als herkömmliche Streitgegenstandslehren die Berücksichtigung materiellrechtlicher Regelungszusammenhänge.
Der Autor gelangt für die Zahlungsklagen des Käufers zu dem Ergebnis, daß der Streitgegenstand sich nicht auf die vom Käufer gewählte materiellrechtliche Rechtsfolge beschränkt, sondern im Umfang des Klageantrages alle alternativen Zahlungsansprüche umfaßt. Dies eröffnet dem Käufer in den Tatsacheninstanzen ein großes Maß an Beweglichkeit für die Änderung der Wahl zwischen den Ansprüchen, bedeutet andererseits aber auch, daß die materielle Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils beschränkt auf die vorgetragenen Sachmängel sämtliche alternativen Ansprüche ergreift.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Peter Gottwald, Grußworte zur Eröffnung - Klaus Vieweg,
Gratulation des Dekans - Max Vollkommer, Einleitende Worte zur Moderation - Stelios Koussoulis,
Der dogmatische Gehalt von Prozessrechtstheorien - Nelson Nery, Jr., Der gesetzliche Richter im Verfahrensrecht der Europäischen Union - Dieter Leipold, Zuständigkeitsvereinbarungen in Europa - Reinhard Greger, Kooperation als Prozessmaxime - Peter Gottwald,
Streitgegenstand und Sinnzusammenhänge -
Hanns Prütting, Grundfragen des Rechtsmittelrechts.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Peter Gottwald, Grußworte zur Eröffnung - Klaus Vieweg,
Gratulation des Dekans - Max Vollkommer, Einleitende Worte zur Moderation - Stelios Koussoulis,
Der dogmatische Gehalt von Prozessrechtstheorien - Nelson Nery, Jr., Der gesetzliche Richter im Verfahrensrecht der Europäischen Union - Dieter Leipold, Zuständigkeitsvereinbarungen in Europa - Reinhard Greger, Kooperation als Prozessmaxime - Peter Gottwald,
Streitgegenstand und Sinnzusammenhänge -
Hanns Prütting, Grundfragen des Rechtsmittelrechts.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Peter Gottwald, Grußworte zur Eröffnung - Klaus Vieweg,
Gratulation des Dekans - Max Vollkommer, Einleitende Worte zur Moderation - Stelios Koussoulis,
Der dogmatische Gehalt von Prozessrechtstheorien - Nelson Nery, Jr., Der gesetzliche Richter im Verfahrensrecht der Europäischen Union - Dieter Leipold, Zuständigkeitsvereinbarungen in Europa - Reinhard Greger, Kooperation als Prozessmaxime - Peter Gottwald,
Streitgegenstand und Sinnzusammenhänge -
Hanns Prütting, Grundfragen des Rechtsmittelrechts.
Aktualisiert: 2023-07-01
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In ihrer biografischen Darstellung setzt sich Annett Böhm insbesondere mit dem Leben und den Werken Arthur Philipp Nikischs auseinander, wobei vor allem die historischen Umbrüche, beginnend mit seinem Geburtsjahr, aufgezeigt und ihre Wirkungen auf den Lebensgang eines der bedeutendsten deutschen Rechtsgelehrten des zweiten Drittels des 20. Jahrhunderts herausgearbeitet werden. Dargestellt wird zudem die Relevanz der wissenschaftlichen Arbeiten Nikischs für die aktuelle Rechtswissenschaft.
Geboren im Drei-Kaiser-Jahr 1888, aufgewachsen in Boston, Budapest und im Deutschen Kaiserreich, gearbeitet und gelehrt in der Weimarer Republik, im Nationalsozialismus und im Nachkriegsdeutschland, sowohl in der sowjetischen Besatzungszone als auch in Westdeutschland, war der Lebensweg Nikischs von Ereignissen und Entwicklungen geprägt, die folgenschwer das Leben eines Einzelnen bestimmen können.
Die historische Entwicklung war auch der Grund dafür, daß Nikisch erst auf Umwegen zum Universitätsprofessor wurde. Dennoch hat er neben dem Zivilprozeßrecht vor allem die Entwicklung der deutschen Arbeitsrechtswissenschaft von der Weimarer Republik bis heute maßgebend beeinflußt. Als Wegbereiter neuer Auffassungen stellte er sich vielfach gegen die seinerzeit herrschende Meinung - aus heutiger Sicht erfolgreich! Die durch Nikisch geprägte Eingliederungstheorie ist wegen ihrer Notwendigkeit aus der aktuellen Arbeitsrechtswissenschaft nicht wegzudenken. Sie ist Ansatzpunkt für die Anknüpfung von Rechtsfolgenanordnungen im modernen Arbeitsrecht. Allein diese Tatsachen sollten Grund genug dafür sein, auch den sekundären Anspruch der Arbeit zu erfüllen und Arthur Philipp Nikisch als einen der großen feinsinnigen Rechtsgelehrten, der in seinem Privatleben die von der Kunst geprägte Lebensweise seines Elternhauses stets bewahrte, zu würdigen und den ihm gebührenden Platz in der deutschen Rechtswissenschaft zu bewahren und zu festigen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Bescheidungsurteil ist in einer Zeit, in der die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen von Ansprüchen der Bürger gegen den Staat zunehmend schwieriger zu ermitteln und zu bewerten sind, eine in der gerichtlichen Praxis immer wichtigere Urteilsform, deren Grundlagen, Voraussetzungen und Wirkungen bis heute nicht ausreichend erforscht sind.
Der Autor beginnt mit dem Streitgegenstandsbegriff, der für den Umfang der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung und für die Reichweite der Rechtskraft entscheidend ist. Der Verfasser führt den Streitgegenstand der Verpflichtungsklage auf das subjektiv-öffentliche Recht auf Gesetzeserfüllung und auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids und damit auf die Grundstrukturen des Öffentlichen Rechts zurück. Die wirksame gerichtliche Durchsetzung von subjektiv-öffentlichen Rechten ist durch Art. 19 IV 1 GG garantiert, zugleich ist aber die gerichtliche Kontrolle der Exekutive durch den Grundsatz der Gewaltenteilung begrenzt. Das Herbeiführen von Spruchreife stellt Bickenbach anhand gerichtlicher Entscheidungen dar und untersucht die dafür angeführten Gründe ebenso wie die Grenzen. Er kommt zu dem Ergebnis, daß wegen der durch §§ 45, 46 VwVfG erfolgten Relativierung von Verfahrensfehlern bei der behördlichen Informationsgewinnung und -verarbeitung derzeit die umfassende gerichtliche Sachverhaltsermittlung gerechtfertigt ist. Der Verfasser schließt mit einem Kapitel zu den Entscheidungswirkungen von Bescheidungsurteilen, in dem u. a. die Möglichkeiten der Behörde, einen auf ein Bescheidungsurteil hin erlassenen begünstigenden Verwaltungsakt wieder aufzuheben und die Bindungswirkung der gerichtlichen Rechtsauffassung untersucht werden.
Ausgezeichnet mit dem Preis der Johannes Gutenberg-Universität 2005.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zu den objektiven Grenzen des Streitgegenstands, wie sie für Rechtshängigkeit und Rechtskraft maßgebend sind, gibt es eine breite wissenschaftliche Diskussion. Dies gilt auch für das europäische Zivilprozessrecht; hier hat zuletzt der EuGH mit seiner "Kernpunkttheorie" die Diskussion belebt. Die subjektiven Grenzen der Rechtshängigkeitssperre sind dagegen bisher weniger gründlich erörtert, obwohl auch sie genügend Streitstoff präsentieren. Hier will Sebastian Otto Abhilfe schaffen.
Ausgehend von einer Darstellung und Analyse des bisherigen Meinungsstands zum Streitgegenstand und zur Erstreckung der materiellen Rechtskraftwirkung auf Dritte untersucht der Autor zunächst das deutsche Recht, unterteilt nach typischen Konstellationen des materiellen Rechts mit Drittbeteiligung wie etwa Rechtsnachfolge, Gesamtschuld, akzessorische Haftung und Mitberechtigung, auf die Möglichkeit der Erstreckung der Rechtshängigkeit auf nicht formell beteiligte Dritte hin. Er kommt zum Ergebnis, dass die Rechtshängigkeitssperre als Maßnahme der Verfahrenskonzentration aus Erwägungen der Prozesswirtschaftlichkeit in einigen Fallgruppen über die Grenzen der Rechtskraft hinaus eingreifen sollte. Anschließend wird das europäische Recht in entsprechender Weise untersucht. Im Zentrum steht dabei die bisher einzige Äußerung des EuGH zum Problem in der Entscheidung Drouot/CMI aus dem Jahr 1998. Eingeflochten ist eine kurze exemplarische Untersuchung zur Rechtskraft und Rechtskrafterstreckung auf Dritte im englischen und französischen Recht. Sebastian Otto schlägt vor, auch hier die Grenzen der Rechtskraft nicht als maßgebend anzusehen, sondern den vom EuGH in die Diskussion eingebrachten Begriff der "identischen und voneinander untrennbaren Interessen" für den wichtigen Anwendungsfall der Leistungsklagen in materiell-rechtlichem Sinn zu interpretieren und danach zu fragen, ob es in beiden Prozessen um die Befriedigung desselben Interesses geht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Daß im Zivilprozeß eine Klage auch bloß als "zur Zeit" unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden kann, überrascht den erfahrenen Prozeßrechtler nicht. Die kostenrechtlichen und rechtskraftbedingten Nachteile dieser Form der Tenorierung treffen den Beklagten allerdings, obgleich er doch nach materiellem Recht gerade nicht zur Leistung verpflichtet ist.
Diese Kalamität auszugleichen, ist ein Anliegen der Untersuchung über die Klageabweisung "zur Zeit": Zunächst werden die bis in das römische Recht zurückreichenden Ursprünge derzeitiger Klageabweisungen angesprochen. Ausgehend von der Frage, welche Tatsachenänderungen nach Rechtskraft eines Urteils zu einer Veränderung des Streitgegenstandes führen, widmet sich der Autor anschließend Ungereimtheiten in der modernen Rechtskraftlehre. Die allgemein anerkannten Rechtskraftwirkungen - ne bis in idem, Präjudizialität und Präklusion - können dadurch in einen sinnvollen Kontext gestellt werden. Als Ergebnis wird im Zusammenhang mit der Zukunftsklage aus § 259 ZPO eine exakte Verortung zeitlich begrenzter Sachurteile in der Systematik der ZPO aufgezeigt.
Den Belangen der Praxis trägt die Untersuchung Rechnung durch Ausführungen z.B. zu Fälligkeitsregelungen im Werkvertrags- und Architektenrecht, zu den verschiedenen Formen von Schiedsgutachten und zu neueren Entscheidungen im Bürgschaftsrecht.
Im Zusammenhang mit der Rechtskraftwirkung von Prozeßurteilen steht die Problematik im Vordergrund, ob bislang nicht geltend gemachte Rügen, die die Zulässigkeit der Zweitklage betreffen, präkludiert sind durch die rechtskräftige Prozeßabweisung. Der aufgezeigte Lösungsweg hat vor allem Bedeutung bei einem vorübergehenden Ausschluß der Klagbarkeit, z.B. durch die Verabredung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Begriff Streitgegenstand ist eine Schöpfung der deutschen Prozessualisten zu dem Problem, worüber in einem Prozess verhandelt und entschieden wird. Auch wenn es viele unterschiedliche Theorien zur Streitgegenstandslehre gibt, ist diese ohne Zweifel ein Eckpfeiler des Zivilprozessrechts des germanischen Rechtskreises. Die Arbeit fokussiert sich auf die historische Entwicklung und rechtliche Grundlage der Lösungen zum Anspruchskonkurrenz- sowie Streitgegenstandsproblem, wobei der Schwerpunkt in der Darstellung sowie Analyse der gegenwärtigen Entwicklung im deutschen Recht und dem rechtstraditionellen sowie -kulturellen Hintergrund der deutschen Streitgegenstandslehre liegt.
Die Rechtsentwicklung der Volksrepublik China wird seit langem vom deutschen Recht beeinflusst. Die Streitgegenstandstheorien in Deutschland und Europa sind von großer Bedeutung für die weitere Entwicklung des chinesischen Zivilprozessrechtes. Daher widmet sich diese Arbeit der Wissenschaftsrezeption und dem Aufbau einer geeigneten Streitgegenstandslehre für das chinesische Recht. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des chinesischen Prozessrechtssystems kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass die einheitliche Anwendung einer verbesserten zweigliedrigen prozessualen Streitgegenstandstheorie empfehlenswert ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit will die seit Jahrzehnten geführte Diskussion über den Streitgegenstand auf die Bedeutung, die der Begriff in den Normen der VwGO hat, zurückführen. Dafür untersucht sie u.a. diejenigen Regelungen, die sich des Begriffs bedienen. Die Norminterpretation führt zu der Überlegung, ob nicht das materielle subjektive Recht anstelle des Streitgegenstandes das zentrale Institut des Prozesses sei. Über dieses entscheide das Urteil verbindlich und wirke in Anwendung des § 121 VwGO als Einzelfall-Rechtssatz. Mit diesen und anderen materiell-rechtlichen Strukturen ließen sich viele der unter dem Streitgegenstandsbegriff diskutierten prozessualen Probleme auf einfachere Weise lösen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Nach Ansicht des EuGH ist für die Identität von Rechtsschutzbegehren maßgebend, ob der "Kernpunkt" der Prozesse "dasselbe Rechtsverhältnis" ist. Frauke Wernecke nimmt diese Rechtsprechung zum Anlass, den "Streitgegenstand" des nationalen Prozessrechts aus seiner Verbindung mit dem materiellen Recht zu bestimmen; seine Festlegung orientiert sich an den materiellrechtlichen Kategorien der Anspruchskonkurrenz, der alternativen Normenkonkurrenz und der Anspruchshäufung, mithin an Begriffen, die ihrerseits durch die Identität bzw. Verschiedenheit des zu befriedigenden Interesses (§ 422 BGB in entsprechender Anwendung) geprägt sind und infolgedessen darüber Auskunft geben, ob mehrere Verfahren denselben Streitgegenstand oder verschiedene Begehren betreffen.
Die Festlegung des prozessualen "Anspruchs" anhand des sachlichen Rechts greift einen fast in Vergessenheit geratenen Gedanken der deutschen Prozessrechtslehre wieder auf, entwickelt ihn weiter und darf gleichlautende Meinungen im österreichischen und französischen Recht für sich in Anspruch nehmen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor behandelt die praktisch wichtige Frage, was in internationalen Vollstreckungsübereinkommen bei Vollstreckbarerklärung von Versäumnisentscheidungen unter Zustellung des »verfahrenseinleitenden Schriftstücks« zu verstehen ist. Dabei wird untersucht, ob sich der Begriff des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nur auf den formalen Verfahrensbeginn bezieht oder auch spätere Änderungen des Verfahrens umfassen kann. Methodisch geht der Verfasser so vor, daß er zunächst in den wichtigsten nationalen Rechten die Verfahrenseinleitung mit allen ihren Modalitäten behandelt (Änderungen, Säumnis des Beklagten, Anhangsverfahren, Adhäsionsverfahren), um dann nach einer gesamteuropäischen Lösung zu suchen.
Bei der Analyse war festzustellen, daß alle untersuchten Rechtsordnungen schon im verfahrenseinleitenden Schriftstück ausreichende Angaben zum Streitgegenstand des Prozesses verlangen. Für spätere Änderungen ist zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs zumindest bei Anträgen, die die Identität des Verfahrens berühren, neue Zustellung wie zur Verfahrenseinleitung erforderlich, wobei die Abgrenzung zwischen Identitätsänderungen und einfachen Änderungen allerdings recht verschieden verläuft.
Im »europäischen« Teil der Arbeit zeigt sich anhand der Analyse der Rechtsprechung zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zunächst, daß der formale Verfahrensbegriff, wie ihn der BGH bisher vertrat, als überholt gelten muß. Gegen ein solches Verständnis spricht vor allem der gemeineuropäische Gedanke, daß in der Säumnis des Beklagten lediglich ein Rechtsverzicht bezogen auf den jeweiligen Verfahrensstand liegt. Nach autonomer Auslegung liegt ein neu einzuleitendes Verfahren vor, wenn sich die Verfahrensidentität ändert, deren Bestimmung sich am vertragsautonomen Streitgegenstand orientiert: Gegenstand und Grundlage des Anspruchs als wesentliche Elemente des Rechtsstreits.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In einem Zivilprozess vor einem österreichischen Gericht können sowohl der autonome »Streitgegenstandsbegriff« des Europäischen Zivilverfahrensrechts, die sog. Kernpunkttheorie des EuGH, als auch der nationale gleichzeitig anwendbar sein. Die Arbeit analysiert die Gemeinsamkeiten, aber auch die Unterschiede der beiden Verfahrensabgrenzungs-Konzepte. Besonders der vom EuGH in der Rechtssache ›Gothaer Allgemeine Versicherung/Samskip‹ postulierte unionsautonome Rechtskraftbegriff wird kritisch betrachtet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Dieser Titel aus dem De Gruyter-Verlagsarchiv ist digitalisiert worden, um ihn der wissenschaftlichen Forschung zugänglich zu machen. Da der Titel erstmals im Nationalsozialismus publiziert wurde, ist er in besonderem Maße in seinem historischen Kontext zu betrachten. Mehr erfahren Sie .>
Aktualisiert: 2023-05-29
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Dieser Titel aus dem De Gruyter-Verlagsarchiv ist digitalisiert worden, um ihn der wissenschaftlichen Forschung zugänglich zu machen. Da der Titel erstmals im Nationalsozialismus publiziert wurde, ist er in besonderem Maße in seinem historischen Kontext zu betrachten. Mehr erfahren Sie .>
Aktualisiert: 2023-05-29
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Das Bescheidungsurteil ist in einer Zeit, in der die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen von Ansprüchen der Bürger gegen den Staat zunehmend schwieriger zu ermitteln und zu bewerten sind, eine in der gerichtlichen Praxis immer wichtigere Urteilsform, deren Grundlagen, Voraussetzungen und Wirkungen bis heute nicht ausreichend erforscht sind.
Der Autor beginnt mit dem Streitgegenstandsbegriff, der für den Umfang der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung und für die Reichweite der Rechtskraft entscheidend ist. Der Verfasser führt den Streitgegenstand der Verpflichtungsklage auf das subjektiv-öffentliche Recht auf Gesetzeserfüllung und auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids und damit auf die Grundstrukturen des Öffentlichen Rechts zurück. Die wirksame gerichtliche Durchsetzung von subjektiv-öffentlichen Rechten ist durch Art. 19 IV 1 GG garantiert, zugleich ist aber die gerichtliche Kontrolle der Exekutive durch den Grundsatz der Gewaltenteilung begrenzt. Das Herbeiführen von Spruchreife stellt Bickenbach anhand gerichtlicher Entscheidungen dar und untersucht die dafür angeführten Gründe ebenso wie die Grenzen. Er kommt zu dem Ergebnis, daß wegen der durch §§ 45, 46 VwVfG erfolgten Relativierung von Verfahrensfehlern bei der behördlichen Informationsgewinnung und -verarbeitung derzeit die umfassende gerichtliche Sachverhaltsermittlung gerechtfertigt ist. Der Verfasser schließt mit einem Kapitel zu den Entscheidungswirkungen von Bescheidungsurteilen, in dem u. a. die Möglichkeiten der Behörde, einen auf ein Bescheidungsurteil hin erlassenen begünstigenden Verwaltungsakt wieder aufzuheben und die Bindungswirkung der gerichtlichen Rechtsauffassung untersucht werden.
Ausgezeichnet mit dem Preis der Johannes Gutenberg-Universität 2005.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Der Autor behandelt die praktisch wichtige Frage, was in internationalen Vollstreckungsübereinkommen bei Vollstreckbarerklärung von Versäumnisentscheidungen unter Zustellung des »verfahrenseinleitenden Schriftstücks« zu verstehen ist. Dabei wird untersucht, ob sich der Begriff des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nur auf den formalen Verfahrensbeginn bezieht oder auch spätere Änderungen des Verfahrens umfassen kann. Methodisch geht der Verfasser so vor, daß er zunächst in den wichtigsten nationalen Rechten die Verfahrenseinleitung mit allen ihren Modalitäten behandelt (Änderungen, Säumnis des Beklagten, Anhangsverfahren, Adhäsionsverfahren), um dann nach einer gesamteuropäischen Lösung zu suchen.
Bei der Analyse war festzustellen, daß alle untersuchten Rechtsordnungen schon im verfahrenseinleitenden Schriftstück ausreichende Angaben zum Streitgegenstand des Prozesses verlangen. Für spätere Änderungen ist zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs zumindest bei Anträgen, die die Identität des Verfahrens berühren, neue Zustellung wie zur Verfahrenseinleitung erforderlich, wobei die Abgrenzung zwischen Identitätsänderungen und einfachen Änderungen allerdings recht verschieden verläuft.
Im »europäischen« Teil der Arbeit zeigt sich anhand der Analyse der Rechtsprechung zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zunächst, daß der formale Verfahrensbegriff, wie ihn der BGH bisher vertrat, als überholt gelten muß. Gegen ein solches Verständnis spricht vor allem der gemeineuropäische Gedanke, daß in der Säumnis des Beklagten lediglich ein Rechtsverzicht bezogen auf den jeweiligen Verfahrensstand liegt. Nach autonomer Auslegung liegt ein neu einzuleitendes Verfahren vor, wenn sich die Verfahrensidentität ändert, deren Bestimmung sich am vertragsautonomen Streitgegenstand orientiert: Gegenstand und Grundlage des Anspruchs als wesentliche Elemente des Rechtsstreits.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Der Begriff Streitgegenstand ist eine Schöpfung der deutschen Prozessualisten zu dem Problem, worüber in einem Prozess verhandelt und entschieden wird. Auch wenn es viele unterschiedliche Theorien zur Streitgegenstandslehre gibt, ist diese ohne Zweifel ein Eckpfeiler des Zivilprozessrechts des germanischen Rechtskreises. Die Arbeit fokussiert sich auf die historische Entwicklung und rechtliche Grundlage der Lösungen zum Anspruchskonkurrenz- sowie Streitgegenstandsproblem, wobei der Schwerpunkt in der Darstellung sowie Analyse der gegenwärtigen Entwicklung im deutschen Recht und dem rechtstraditionellen sowie -kulturellen Hintergrund der deutschen Streitgegenstandslehre liegt.
Die Rechtsentwicklung der Volksrepublik China wird seit langem vom deutschen Recht beeinflusst. Die Streitgegenstandstheorien in Deutschland und Europa sind von großer Bedeutung für die weitere Entwicklung des chinesischen Zivilprozessrechtes. Daher widmet sich diese Arbeit der Wissenschaftsrezeption und dem Aufbau einer geeigneten Streitgegenstandslehre für das chinesische Recht. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des chinesischen Prozessrechtssystems kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass die einheitliche Anwendung einer verbesserten zweigliedrigen prozessualen Streitgegenstandstheorie empfehlenswert ist.
Aktualisiert: 2023-05-20
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