Die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz im Verwaltungsprozess.

Die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz im Verwaltungsprozess. von Köpfler,  Alexander
Mit dem Elfes-Urteil hat das BVerfG eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die auch heute noch - ein halbes Jahrhundert danach - die Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG in der Rechtsprechung bestimmt. Angesichts der weiten Auslegung des sachlichen Schutzbereichs und dem damit zwangsläufig korrelierenden Bedürfnis nach Restriktion auf anderen Ebenen, sind mit der extensiven Interpretation des Art. 2 Abs. 1 GG aber auch zahlreiche Probleme verbunden. Diese potenzieren sich im Verwaltungsprozess, da hier nicht nur die Grundrechte als subjektive öffentliche Abwehrrechte in Betracht kommen, sondern auch die Normen des einfachen Rechts. Dies wirft unweigerlich die Frage auf, wann der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Grundrechte und damit auch auf das allgemeine Freiheitsrecht zurückgreifen kann, um seine Klagebefugnis zu begründen, und wann er zur Herleitung subjektiver öffentlicher Abwehrrechte auf die Normen des einfachen Rechts beschränkt ist. Je nach dem, wie diese Frage beantwortet wird, nimmt die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 GG im Verwaltungsprozess zu oder ab. Von der zentralen These ausgehend, dass Normen des einfachen Rechts auch die subjektiv-rechtliche Abwehrfunktion der Grundrechte einschränken können, zeigt Alexander Köpfler auf, dass der Kläger im Verwaltungsprozess nur sehr selten unmittelbar auf seine Grundrechte zurückgreifen kann und das allgemeine Freiheitsrecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher nur von geringer Bedeutung ist. Geltung beansprucht diese These dabei sowohl für die bipolaren als auch für die multipolaren Verwaltungsverhältnisse.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz im Verwaltungsprozess.

Die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz im Verwaltungsprozess. von Köpfler,  Alexander
Mit dem Elfes-Urteil hat das BVerfG eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die auch heute noch - ein halbes Jahrhundert danach - die Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG in der Rechtsprechung bestimmt. Angesichts der weiten Auslegung des sachlichen Schutzbereichs und dem damit zwangsläufig korrelierenden Bedürfnis nach Restriktion auf anderen Ebenen, sind mit der extensiven Interpretation des Art. 2 Abs. 1 GG aber auch zahlreiche Probleme verbunden. Diese potenzieren sich im Verwaltungsprozess, da hier nicht nur die Grundrechte als subjektive öffentliche Abwehrrechte in Betracht kommen, sondern auch die Normen des einfachen Rechts. Dies wirft unweigerlich die Frage auf, wann der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Grundrechte und damit auch auf das allgemeine Freiheitsrecht zurückgreifen kann, um seine Klagebefugnis zu begründen, und wann er zur Herleitung subjektiver öffentlicher Abwehrrechte auf die Normen des einfachen Rechts beschränkt ist. Je nach dem, wie diese Frage beantwortet wird, nimmt die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 GG im Verwaltungsprozess zu oder ab. Von der zentralen These ausgehend, dass Normen des einfachen Rechts auch die subjektiv-rechtliche Abwehrfunktion der Grundrechte einschränken können, zeigt Alexander Köpfler auf, dass der Kläger im Verwaltungsprozess nur sehr selten unmittelbar auf seine Grundrechte zurückgreifen kann und das allgemeine Freiheitsrecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher nur von geringer Bedeutung ist. Geltung beansprucht diese These dabei sowohl für die bipolaren als auch für die multipolaren Verwaltungsverhältnisse.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz im Verwaltungsprozess.

Die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz im Verwaltungsprozess. von Köpfler,  Alexander
Mit dem Elfes-Urteil hat das BVerfG eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die auch heute noch - ein halbes Jahrhundert danach - die Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG in der Rechtsprechung bestimmt. Angesichts der weiten Auslegung des sachlichen Schutzbereichs und dem damit zwangsläufig korrelierenden Bedürfnis nach Restriktion auf anderen Ebenen, sind mit der extensiven Interpretation des Art. 2 Abs. 1 GG aber auch zahlreiche Probleme verbunden. Diese potenzieren sich im Verwaltungsprozess, da hier nicht nur die Grundrechte als subjektive öffentliche Abwehrrechte in Betracht kommen, sondern auch die Normen des einfachen Rechts. Dies wirft unweigerlich die Frage auf, wann der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Grundrechte und damit auch auf das allgemeine Freiheitsrecht zurückgreifen kann, um seine Klagebefugnis zu begründen, und wann er zur Herleitung subjektiver öffentlicher Abwehrrechte auf die Normen des einfachen Rechts beschränkt ist. Je nach dem, wie diese Frage beantwortet wird, nimmt die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 GG im Verwaltungsprozess zu oder ab. Von der zentralen These ausgehend, dass Normen des einfachen Rechts auch die subjektiv-rechtliche Abwehrfunktion der Grundrechte einschränken können, zeigt Alexander Köpfler auf, dass der Kläger im Verwaltungsprozess nur sehr selten unmittelbar auf seine Grundrechte zurückgreifen kann und das allgemeine Freiheitsrecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher nur von geringer Bedeutung ist. Geltung beansprucht diese These dabei sowohl für die bipolaren als auch für die multipolaren Verwaltungsverhältnisse.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Lehren vom Verwaltungsrechtsverhältnis

Lehren vom Verwaltungsrechtsverhältnis von Bauer,  Hartmut
Das Rechtsverhältnis ist ein Strukturelement der Verwaltungsrechtsordnung, ein Basisbegriff verwaltungsrechtlichen Denkens und ein Grundbaustein der Verwaltungsrechtslehre. Dieser herausragende Stellenwert ist freilich nicht unumstritten. Vielmehr haben allerlei Vorbehalte das Verwaltungsrechtsverhältnis in Fundamentaldebatten verstrickt, die als Richtungsstreit wahrgenommen werden. Hier setzen die Lehren vom Verwaltungsrechtsverhältnis an. Sie entfalten die Rechtsverhältnislehre als dogmatischen Ordnungsrahmen des Verwaltungsrechts. Dabei zeigt sich in vielen Kontexten ein spezifischer Eigen- und Mehrwert des Denkens in Rechtsverhältnissen, der zu Perspektivenerweiterungen und -wechseln anregt. Das betrifft unter anderem die Rechtsquellenlehre, Schlüsselbegriffe wie die subjektiven öffentlichen Rechte, die Handlungsformen der Verwaltung und den Dialog mit der Steuerungswissenschaft.
Aktualisiert: 2022-10-12
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Lehren vom Verwaltungsrechtsverhältnis

Lehren vom Verwaltungsrechtsverhältnis von Bauer,  Hartmut
Das Rechtsverhältnis ist ein Strukturelement der Verwaltungsrechtsordnung, ein Basisbegriff verwaltungsrechtlichen Denkens und ein Grundbaustein der Verwaltungsrechtslehre. Dieser herausragende Stellenwert ist freilich nicht unumstritten. Vielmehr haben allerlei Vorbehalte das Verwaltungsrechtsverhältnis in Fundamentaldebatten verstrickt, die als Richtungsstreit wahrgenommen werden. Hier setzen die Lehren vom Verwaltungsrechtsverhältnis an. Sie entfalten die Rechtsverhältnislehre als dogmatischen Ordnungsrahmen des Verwaltungsrechts. Dabei zeigt sich in vielen Kontexten ein spezifischer Eigen- und Mehrwert des Denkens in Rechtsverhältnissen, der zu Perspektivenerweiterungen und -wechseln anregt. Das betrifft unter anderem die Rechtsquellenlehre, Schlüsselbegriffe wie die subjektiven öffentlichen Rechte, die Handlungsformen der Verwaltung und den Dialog mit der Steuerungswissenschaft.
Aktualisiert: 2022-10-12
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Europäisierung des Verwaltungsprozessrechts im Diskurs der Rechtswissenschaft

Europäisierung des Verwaltungsprozessrechts im Diskurs der Rechtswissenschaft von Knickmeier,  Sönke
Die Europäisierung des Verwaltungsprozessrechts wird seit langem als prägendes rechtswissenschaftliches Phänomen wahrgenommen und diskutiert. Statt ihre Konsequenzen dogmatisch zu untersuchen, betrachtet Sönke Knickmeier den dogmatischen Diskurs selbst. Dabei zeigt sich, dass die nationale Vorstellung von Dogmatik die Wahrnehmung europarechtlich geforderter Rechtsänderungen beeinflusst. Die gewählte Perspektive einer Beobachtung zweiter Ordnung vermag etwaige Vorannahmen zu explizieren und Entwicklungspfade sowie Pfadabhängigkeiten aufzuzeigen. Zugleich werden dadurch potentielle Weiterungen von Argumentationen für die Verarbeitung von Anforderungen des Europarechts sichtbar gemacht. Als Beispiele dienen insbesondere klassische Themen des Verwaltungsprozessrechts wie die Klagebefugnis bzw. subjektive öffentliche Rechte, die Bedeutung des Verfahrensrechts und die Kontrolldichte.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Europäisierung des Verwaltungsprozessrechts im Diskurs der Rechtswissenschaft

Europäisierung des Verwaltungsprozessrechts im Diskurs der Rechtswissenschaft von Knickmeier,  Sönke
Die Europäisierung des Verwaltungsprozessrechts wird seit langem als prägendes rechtswissenschaftliches Phänomen wahrgenommen und diskutiert. Statt ihre Konsequenzen dogmatisch zu untersuchen, betrachtet Sönke Knickmeier den dogmatischen Diskurs selbst. Dabei zeigt sich, dass die nationale Vorstellung von Dogmatik die Wahrnehmung europarechtlich geforderter Rechtsänderungen beeinflusst. Die gewählte Perspektive einer Beobachtung zweiter Ordnung vermag etwaige Vorannahmen zu explizieren und Entwicklungspfade sowie Pfadabhängigkeiten aufzuzeigen. Zugleich werden dadurch potentielle Weiterungen von Argumentationen für die Verarbeitung von Anforderungen des Europarechts sichtbar gemacht. Als Beispiele dienen insbesondere klassische Themen des Verwaltungsprozessrechts wie die Klagebefugnis bzw. subjektive öffentliche Rechte, die Bedeutung des Verfahrensrechts und die Kontrolldichte.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz im Verwaltungsprozess.

Die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz im Verwaltungsprozess. von Köpfler,  Alexander
Mit dem Elfes-Urteil hat das BVerfG eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die auch heute noch - ein halbes Jahrhundert danach - die Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG in der Rechtsprechung bestimmt. Angesichts der weiten Auslegung des sachlichen Schutzbereichs und dem damit zwangsläufig korrelierenden Bedürfnis nach Restriktion auf anderen Ebenen, sind mit der extensiven Interpretation des Art. 2 Abs. 1 GG aber auch zahlreiche Probleme verbunden. Diese potenzieren sich im Verwaltungsprozess, da hier nicht nur die Grundrechte als subjektive öffentliche Abwehrrechte in Betracht kommen, sondern auch die Normen des einfachen Rechts. Dies wirft unweigerlich die Frage auf, wann der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Grundrechte und damit auch auf das allgemeine Freiheitsrecht zurückgreifen kann, um seine Klagebefugnis zu begründen, und wann er zur Herleitung subjektiver öffentlicher Abwehrrechte auf die Normen des einfachen Rechts beschränkt ist. Je nach dem, wie diese Frage beantwortet wird, nimmt die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 GG im Verwaltungsprozess zu oder ab. Von der zentralen These ausgehend, dass Normen des einfachen Rechts auch die subjektiv-rechtliche Abwehrfunktion der Grundrechte einschränken können, zeigt Alexander Köpfler auf, dass der Kläger im Verwaltungsprozess nur sehr selten unmittelbar auf seine Grundrechte zurückgreifen kann und das allgemeine Freiheitsrecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher nur von geringer Bedeutung ist. Geltung beansprucht diese These dabei sowohl für die bipolaren als auch für die multipolaren Verwaltungsverhältnisse.
Aktualisiert: 2023-04-15
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