Das vorliegende Werk befasst sich mit der Auswirkung der materiellen Rechtskraft auf einen Dritten, dargestellt an der Bürgschaft. Im Zentrum steht neben der Rechtskrafterstreckung die Analyse der materiellrechtlichen Nebenwirkungen. Im Rahmen der Arbeit werden zahlreiche verfahrensrechtliche Fragestellungen in Zusammenhang mit der Rechtskraft und deren Bedeutung für einen Dritten analysiert.
Folgende Themen werden insb erörtert:
• Rechtskrafterstreckung
• Tatbestands- und Reflexwirkung
• Drittfeststellung
• Regress zwischen Bürgen und Hauptschuldner
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das vorliegende Werk befasst sich mit der Auswirkung der materiellen Rechtskraft auf einen Dritten, dargestellt an der Bürgschaft. Im Zentrum steht neben der Rechtskrafterstreckung die Analyse der materiellrechtlichen Nebenwirkungen. Im Rahmen der Arbeit werden zahlreiche verfahrensrechtliche Fragestellungen in Zusammenhang mit der Rechtskraft und deren Bedeutung für einen Dritten analysiert.
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• Tatbestands- und Reflexwirkung
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Aktualisiert: 2023-06-30
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Das vorliegende Werk befasst sich mit der Auswirkung der materiellen Rechtskraft auf einen Dritten, dargestellt an der Bürgschaft. Im Zentrum steht neben der Rechtskrafterstreckung die Analyse der materiellrechtlichen Nebenwirkungen. Im Rahmen der Arbeit werden zahlreiche verfahrensrechtliche Fragestellungen in Zusammenhang mit der Rechtskraft und deren Bedeutung für einen Dritten analysiert.
Folgende Themen werden insb erörtert:
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• Regress zwischen Bürgen und Hauptschuldner
Aktualisiert: 2023-06-30
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Die Arbeit thematisiert die Bedeutung von Criminal-Compliance-Maßnahmen für die strafrechtliche Ahndung. Sie leistet einen Beitrag zur Diskussion um die Einführung eines Verbandsstrafrechts unter Analyse des geltenden Rechts (§§ 30, 130 OWiG) und betrachtet die Auswirkungen von Criminal-Compliance auf Tatbestands- als auch Rechtsfolgenseite. Der Autor skizziert dabei die Auswirkungen von Compliance u.a. auf § 266 StGB, § 299 StGB, § 130 OWiG als auch auf die unechten Unterlassungsdelikte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Verknüpfung strafrechtlicher Tatbestände mit verwaltungsrechtlichen Regelungen (Verwaltungsakzessorietät) wirft eine Reihe von Problemen auf. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Verstoß gegen einen sofort vollziehbaren, rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt, der dem Normadressaten eine Verhaltenspflicht auferlegt, zu ahnden ist. Lars Steinhorst greift die Frage unter Einbeziehung unanfechtbarer Verwaltungsakte, des vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und von Sachverhalten des Ordnungswidrigkeitenrechts auf. Dabei findet sich die Antwort weder allein im materiellen Strafrecht noch im Strafprozessrecht. Erst die Analyse beider Bereiche führt zu dem Ergebnis, dass eine Sanktion bei rechtswidrigen Verwaltungsakten - entgegen der vom BGH vertretenen Ansicht - in der Regel ausscheidet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Verknüpfung strafrechtlicher Tatbestände mit verwaltungsrechtlichen Regelungen (Verwaltungsakzessorietät) wirft eine Reihe von Problemen auf. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Verstoß gegen einen sofort vollziehbaren, rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt, der dem Normadressaten eine Verhaltenspflicht auferlegt, zu ahnden ist. Lars Steinhorst greift die Frage unter Einbeziehung unanfechtbarer Verwaltungsakte, des vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und von Sachverhalten des Ordnungswidrigkeitenrechts auf. Dabei findet sich die Antwort weder allein im materiellen Strafrecht noch im Strafprozessrecht. Erst die Analyse beider Bereiche führt zu dem Ergebnis, dass eine Sanktion bei rechtswidrigen Verwaltungsakten - entgegen der vom BGH vertretenen Ansicht - in der Regel ausscheidet.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Arbeit thematisiert die Bedeutung von Criminal-Compliance-Maßnahmen für die strafrechtliche Ahndung. Sie leistet einen Beitrag zur Diskussion um die Einführung eines Verbandsstrafrechts unter Analyse des geltenden Rechts (§§ 30, 130 OWiG) und betrachtet die Auswirkungen von Criminal-Compliance auf Tatbestands- als auch Rechtsfolgenseite. Der Autor skizziert dabei die Auswirkungen von Compliance u.a. auf § 266 StGB, § 299 StGB, § 130 OWiG als auch auf die unechten Unterlassungsdelikte.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Arbeit thematisiert die Bedeutung von Criminal-Compliance-Maßnahmen für die strafrechtliche Ahndung. Sie leistet einen Beitrag zur Diskussion um die Einführung eines Verbandsstrafrechts unter Analyse des geltenden Rechts (§§ 30, 130 OWiG) und betrachtet die Auswirkungen von Criminal-Compliance auf Tatbestands- als auch Rechtsfolgenseite. Der Autor skizziert dabei die Auswirkungen von Compliance u.a. auf § 266 StGB, § 299 StGB, § 130 OWiG als auch auf die unechten Unterlassungsdelikte.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Verknüpfung strafrechtlicher Tatbestände mit verwaltungsrechtlichen Regelungen (Verwaltungsakzessorietät) wirft eine Reihe von Problemen auf. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Verstoß gegen einen sofort vollziehbaren, rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt, der dem Normadressaten eine Verhaltenspflicht auferlegt, zu ahnden ist. Lars Steinhorst greift die Frage unter Einbeziehung unanfechtbarer Verwaltungsakte, des vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und von Sachverhalten des Ordnungswidrigkeitenrechts auf. Dabei findet sich die Antwort weder allein im materiellen Strafrecht noch im Strafprozessrecht. Erst die Analyse beider Bereiche führt zu dem Ergebnis, dass eine Sanktion bei rechtswidrigen Verwaltungsakten - entgegen der vom BGH vertretenen Ansicht - in der Regel ausscheidet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das vorliegende Werk befasst sich mit der Auswirkung der materiellen Rechtskraft auf einen Dritten, dargestellt an der Bürgschaft. Im Zentrum steht neben der Rechtskrafterstreckung die Analyse der materiellrechtlichen Nebenwirkungen. Im Rahmen der Arbeit werden zahlreiche verfahrensrechtliche Fragestellungen in Zusammenhang mit der Rechtskraft und deren Bedeutung für einen Dritten analysiert.
Folgende Themen werden insb erörtert:
• Rechtskrafterstreckung
• Tatbestands- und Reflexwirkung
• Drittfeststellung
• Regress zwischen Bürgen und Hauptschuldner
Aktualisiert: 2023-05-11
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Das vorliegende Werk befasst sich mit der Auswirkung der materiellen Rechtskraft auf einen Dritten, dargestellt an der Bürgschaft. Im Zentrum steht neben der Rechtskrafterstreckung die Analyse der materiellrechtlichen Nebenwirkungen. Im Rahmen der Arbeit werden zahlreiche verfahrensrechtliche Fragestellungen in Zusammenhang mit der Rechtskraft und deren Bedeutung für einen Dritten analysiert.
Folgende Themen werden insb erörtert:
• Rechtskrafterstreckung
• Tatbestands- und Reflexwirkung
• Drittfeststellung
• Regress zwischen Bürgen und Hauptschuldner
Aktualisiert: 2023-04-01
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Die Arbeit thematisiert die Bedeutung von Criminal-Compliance-Maßnahmen für die strafrechtliche Ahndung. Sie leistet einen Beitrag zur Diskussion um die Einführung eines Verbandsstrafrechts unter Analyse des geltenden Rechts (§§ 30, 130 OWiG) und betrachtet die Auswirkungen von Criminal-Compliance auf Tatbestands- als auch Rechtsfolgenseite. Der Autor skizziert dabei die Auswirkungen von Compliance u.a. auf § 266 StGB, § 299 StGB, § 130 OWiG als auch auf die unechten Unterlassungsdelikte.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das Buch befasst sich mit dem Verhältnis von Grundlagenbescheiden zu Folgenbescheiden im steuerlichen Verfahrensrecht. Grundlagenbescheide sind für eine Steuerfestsetzung bindende Verwaltungsakte. Durch sie wird eine bestimmte (Vor-)Frage der Besteuerung bestandskräftig festgestellt. Einzelne Regelungen des Steuerverfahrensrechts dienen dazu, nachträgliche Entscheidungen hinsichtlich des Grundlagenbescheids im Steuerbescheid umsetzen zu können. Für den Steuerpflichtigen können Grundlagenbescheide einerseits Rechtssicherheit bieten, andererseits müssen gegen nachteilige Entscheidungen rechtzeitig Rechtsmittel ergriffen werden, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Dazu ist es erforderlich einen Verwaltungsakt eindeutig als Grundlagenbescheid identifizieren zu können. Dies kann jedoch im Einzelfall zu Schwierigkeiten führen – auch weil die in der Rechtsprechung angelegten Kriterien nicht eindeutig sind und unterschiedlich angewandt werden. Der Verfasser nähert sich dem Thema grundlegend, indem zunächst die verfahrensrechtlichen Rechtsfolgen auf Ebene des gebundenen Folgebescheids untersucht werden. Der Schwerpunkt der Studie liegt sodann auf der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt als Grundlagenbescheid qualifiziert werden kann. In diesem Rahmen wird unter Bezugnahme auf einfachgesetzliche und verfassungsrechtliche Regelungen untersucht, wann ein Verwaltungsakt überhaupt für einen anderen Verwaltungsakt bindend sein kann. Hierzu wird insbesondere auch die Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten als möglicherweise abweichende Form einer Bindungswirkung zwischen Verwaltungsakten untersucht. Mit den gefundenen Ergebnissen wird schließlich die bisherige Behandlung bestimmter Verwaltungsakte als Grundlagenbescheid überprüft. Außerdem werden Kriterien und rechtliche Rahmenbedingungen aufgezeigt, die vom Gesetzgeber bei der Einführung neuer Grundlagenbescheidverhältnisse beachtet werden sollten.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Rechtskraftwirkungen eines Urteils gehören zum Kernbestand der anerkennungsfähigen Wirkungen eines ausländischen Urteils. Mit der Schaffung europäischer Anerkennungsregeln, insbesondere im Brüsseler Übereinkommen sowie der nachfolgenden Brüssel I-VO, erlangt deshalb die rechtsvergleichende Betrachtung des Wesens der materiellen Rechtskraft neue Bedeutung. Der Verfasser untersucht einen Teilaspekt dieser Problematik. Vor dem Hintergrund der eher zufälligen Verwendung akzessorischer bzw. nicht-akzessorischer Sicherungsrechte in der Praxis wird ein Weg gezeigt, der eine einheitliche Dogmatik der Rechtskraftwirkung auf Dritte bietet. Ausgangspunkt ist die These, dass die subjektive Reichweite der Rechtskraft sowohl dem Prozessrecht als auch dem materiellen Recht angehört. Darauf aufbauend stellt der Verfasser eine Form der Urteilswirkung dar, die er als Tatbestandswirkung im weiteren Sinne umschreibt. Der zunehmenden Bedeutung internationaler Implikationen nimmt sich der Verfasser dadurch an, dass er zwischenstaatliche Sachverhalte einbezieht. Die Untersuchung des englischen Rechts dient dabei auch der Überprüfung des Modells einer Tatbestandswirkung von Urteilen.
Aktualisiert: 2019-12-20
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"Ich finde überhaupt weder in Lehrbüchern noch in Commentaren eine exakte Auslegung des § 190." (Binding 1877) Dieser Satz, der in einem wenigen Jahre nach dem Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs erschienenen Werk Bindings nachzulesen ist, hat nach wie vor Gültigkeit. Die kurz gefasste Vorschrift wirkt auf den ersten Blick eher unscheinbar: "§ 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil. Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist." Offenbar hat sich bislang niemand herausgefordert gefühlt, die Tatbestands- und vor allem auch die Rechtsfolgenseite der beiden Sätze dieses Paragrafen auf alle denkbaren Bedeutungsgehalte hin zu analysieren. Diese Bedeutungsgehalte auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordneten Normen sowie mit dem Gesamtgefüge der materiell-strafrechtlichen und der strafprozessrechtlichen Normen zu untersuchen und ihre Konsequenzen für die Entscheidungsfindung vollständig auszuloten. Diese Abhanldung soll - begrenzt auf die Rechtsfolgenseite des Satzes 2 - einen Beitrag zur Schliessung dieser Lücke leisten. Die These, deren Richtigkeit in diesem Buch belegt werden soll, lautet: Die Interpretation, die dem § 190 S. 2 nur eine "Minimalbedeutung" zuspricht, ist die zutreffende. Diese Vorschrift ordnet also lediglich an zu unterstellen, dass der Beweis der Wahrheit der Äusserung nicht geführt werden kann. Weitergehende Rechtsfolgen (Beweisverbot, Unterstellung der Äusserungs-Unwahrheit, materiell-rechtliche Modifikation der Straftatbestände) hat sie nicht. Deshalb ist sie dort, wo die Beleidigungs-Straftatbestände die Unwahrheit der Äusserung voraussetzen, bedeutungslos, denn an der Notwendigkeit (und grundsätzlichen Zulässigkeit) des Nachweises der Äusserungs-Unwahrheit ändert sie nichts. Demgegenüber wird heute nahezu einhellig betont, beide in § 190 enthaltenen Bestimmungen, also auch S. 2, seien auch für § 185 und § 187 "anwendbar", womit jedenfalls zum Ausdruck gebracht werden soll, dass § 190 S. 2 dort (auch wenn man die Äusserungs-Unwahrheit als Tatbestandsmerkmal des § 185 ansieht) hier völlig bedeutungslos ist. Binding hat an der eingangs zitierten Stelle nicht nur den Mangel an Exaktheit der vorgefundenen Ausführungen zu § 190 beklagt, sondern zugleich betont, dass § 190 S. 2 StGB "leicht eine ungebührliche Tragweite gegeben" werde. Diese schon damals zutreffende Einschätzung hat nichts an Aktualität verloren.
Aktualisiert: 2020-12-04
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Die Verknüpfung strafrechtlicher Tatbestände mit verwaltungsrechtlichen Regelungen (Verwaltungsakzessorietät) wirft eine Reihe von Problemen auf. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Verstoß gegen einen sofort vollziehbaren, rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt, der dem Normadressaten eine Verhaltenspflicht auferlegt, zu ahnden ist. Lars Steinhorst greift die Frage unter Einbeziehung unanfechtbarer Verwaltungsakte, des vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und von Sachverhalten des Ordnungswidrigkeitenrechts auf. Dabei findet sich die Antwort weder allein im materiellen Strafrecht noch im Strafprozessrecht. Erst die Analyse beider Bereiche führt zu dem Ergebnis, dass eine Sanktion bei rechtswidrigen Verwaltungsakten - entgegen der vom BGH vertretenen Ansicht - in der Regel ausscheidet.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Lehren von den Urteilswirkungen und dem fehlerhaften Urteil gehören zu den zentralen Bereichen der Dogmatik des Zivilprozessrechts. Der Verfasser begründet, dass die Reflexwirkung nicht ein das Gericht lehnt der Verfasser ab. - Werde die Reflexwirkung als solche erkannt, sei ihre materielle Verfassungsmäßigkeit - verstanden als "innere Rechtfertigung" - zu prüfen. Der Verfasser legt außerdem dar, warum nunmehr der Erklärungsansatz zu den "Gestaltungswirkungen inter omnes" entfallen kann. Die Untersuchung mündet in einen Appell an den Gesetzgeber, dass dieser sich vor der Implementierung neuer Reflexwirkungen über das Erfordernis eines Beteiligungsrechts des Reflexbetroffenen bewusst werden solle.
Aktualisiert: 2019-12-20
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